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Regelwerk

VwV-Aufgabenverteilung Umwelt
Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Verteilung der fachtechnischen Aufgaben auf dem Gebiet der Wasser- und Abfallwirtschaft, der Altlasten und des Bodenschutzes

- Baden-Württemberg -

Vom 30. Juni 1995
(GABl. S. 446; 31.12.2005aufgehoben)


I. Zweck

Das am 1. Juli 1995 in Kraft tretende Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. 1994, S. 653 ff) regelt u.a. teilweise die Übertragung von staatlichen fachtechnischen Aufgaben im Bereich des Wasserrechts, des Abfallrechts und des Bodenschutzgesetzes, die bisher von den Ämtern für Wasserwirtschaft und Bodenschutz wahrgenommen wurden, jeweils für das Gebiet des Stadt- und Landkreises auf die Landratsämter und Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden.

Diese Verwaltungsvorschrift dient der Konkretisierung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenübergangs (vgl. Art. 1; Art. 11 Nr. 8; Art. 12 Nr. 4b; Art. 13 Nr. 3; Anlage 6 der Begründung des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes).

II. Zuständige Behörden

Durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz werden die Staatl. Gewerbeaufsichtsämter sowie die neuen Organisationseinheiten für das Wasserwesen - drei Gewässerdirektionen und ihre Bereiche, vgl. Anordnung der Landesregierung vom 24. April 1995, GBl. S. 329 - zu technischen Fachbehörden für die Wasserbehörden und Abfallrechtsbehörden bestimmt. Daneben nehmen die unteren Verwaltungsbehörden selbst fachtechnische Aufgaben in dem durch Nr. IV. dieser Verwaltungsvorschrift beschriebenen Umfang wahr. Dies gilt auch für den Fall, daß die Gebietskörperschaft, für deren Bereich die untere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit innehat, selbst beteiligt ist. Unberührt bleibt der Zuständigkeitsbereich der Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur sowie der Forstämter auf dem Gebiet des produktionsbezogenen Bodenschutzes (§ 11, 12 BodSchG); alle übrigen fachtechnischen Aufgaben auf dem Gebiet des Bodenschutzes werden ausschließlich von den unteren Verwaltungsbehörden wahrgenommen.

III. Zusammenwirken der Behörden

Nr. IV. umfaßt die fachtechnischen Aufgaben, die auf die unteren Verwaltungsbehörden übergehen. Ergeben sich beim Vollzug dieser Aufgaben im Einzelfall Zweifelsfragen zur Zuständigkeit, ist die vorgesetzte Behörde einzuschalten. Sind bei der Aufgabenerledigung auch fachtechnische Belange anderer Behörden berührt, ist eine rechtzeitige Unterrichtung und Abstimmung erforderlich. In den Fällen, in denen die unteren Verwaltungsbehörden selbst keine fachtechnischen Aufgaben wahrnehmen, sind die jeweiligen technischen Fachbehörden zu beteiligen. Auf dem Gebiet des Bodenschutzes erarbeiten die unteren Verwaltungsbehörden fachtechnische Beurteilungen auch für Gestattungsverfahren und Planungen, die in der Zuständigkeit der Regierungspräsidien oder des Umweltministeriums durchgeführt werden.

IV. Übergang fachtechnischer Aufgaben auf die unteren Verwaltungsbehörden

Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 werden die nachstehenden fachtechnischen Aufgaben einschließlich der Erhebung, Erfassung, Übermittlung und Pflege wasser- und abfallwirtschaftlicher Daten nach landeseinheitlichen Vorgaben von den unteren Verwaltungsbehörden wahrgenommen.

1 Oberirdische Gewässer Regelwerk; Wasser

1.1 Allgemeine Gewässeraufsicht (§ 82 WG)

1.1.1 Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie Gefahrenabwehr (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 WG) insbesondere bei

1.1.2 Wasserschauen (§ 82 Abs. 2 WG).

1.1.3 Alarm- und Warndienste, einschl. Hochwasser (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 WG)

1.2 Beurteilung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§ 76 WG), inkl. Bauüberwachung und Bauabnahme (§ 84 Abs. 1, 2 und 4 WG)

1.3 Bezeichnung der Stauhöhen und Setzen der Marken (§ 31 Abs. 4 WG)

1.4 Beurteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WG) sowie von Befreiungen in Überschwemmungsgebieten

1.5 Beurteilung der Zulassung und Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (§ 28 WG)

1.6 Beratung der Kommunen

1.7 Beratung und Betreuung von Wasser- und Bodenverbänden sowie von Körperschaften nach § 63 Abs. 4 WG (inkl. Stellung des Betriebsbeauftragten, soweit diese Aufgabe bis 30. Juni 1995 von den Ämtern für Wasserwirtschaft und Bodenschutz wahrgenommen wurde)

1.8 Einbringung fachlicher Belange bei Beteiligungsverfahren (insbesondere Zulassungsverfahren, Raumordnungsverfahren, Regional- und Bauleitplanung)

2 Grundwasserschutz Regelwerk; Wasser

2.1 Allgemeine Gewässeraufsicht (§ 82 WG)

2.1.1 Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie Gefahrenabwehr (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 WG), insbesondere bei Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten

2.1.2 Alarm- und Warndienste (§ 82 Abs. 1 WG)

2.2 Planungen und Programme, inkl. Sicherungs- und Sanierungsprogramme, für konkret bestimmte Wasserschutzgebiete

2.3 Bauüberwachung und Bauabnahme (§ 84 WG)

2.4 Grundwasserschutzmaßnahmen

2.4.1 Fachtechnische Beurteilung bei der Ausweisung von Wasser- und Quellenschutzgebieten (§§ 19 WHG, 24, 40, 41 WG)

2.4.2 Mitwirkung beim Vollzug der SchALVO

2.4.3 Grundwasserschadensfälle

2.5 Fachliche Vorbereitung der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts (§§ 17a-f WG)

2.6 Fachtechnische Beurteilung von Benutzungen (§ 3 WHG), einschl. Grundwasserbewirtschaftung beim

2.6.1 Entnehmen (inkl. Mineral- und Thermalwasser), Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG)

2.6.2 Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG)

2.6.3 Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG)

2.7 Fachtechnische Beurteilung von Erdaufschlüssen, Kiesgruben, Steinbrüchen u.ä., Gewinnungsstätten für Bodenschätze, Fischteichen - auch an oberirdischen Gewässern - (§§ 31, 35 WHG; 37 WG)

2.8 Wasserversorgung (§ 43 WG), Trinkwassernotversorgung, Wassersicherstellung

2.9 Förderung von Maßnahmen der Wasserversorgung (Förderverfahren gemäß den geltenden Förderrichtlinien für die Wasserwirtschaft)

2.10 Einbringung fachlicher Belange bei Beteiligungsverfahren (insbesondere Zulassungsverfahren, Raumordnungsverfahren, Regional- und Bauleitplanung)

2.11 Beratung der Kommunen und Zweckverbände

3 Kommunales Abwasser Regelwerk; Wasser

3.1 Allgemeine Gewässeraufsicht (§ 82, 83 WG)

3.1.1 Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, sowie Gefahrenabwehr bei kommunalen und privaten Abwasserbehandlungsanlagen (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 WG)

3.1.2 Alarm- und Warndienste (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 WG)

3.1.3 Eigenkontrolle (§ 83 WG)

3.2 Emissionsbezogene Entwicklungs- und Sanierungsprogramme sowie Konzeptionen

3.3 Gewässerökologie (anlagenbezogene Immissionsbetrachtung innerhalb des Kreisgebiets)

3.4 Fachtechnische Beurteilung bei Zulassungsverfahren.

3.4.1 Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG)

3.4.2 Zulassungen öffentlicher und privater Abwasserbehandlungsanlagen inkl. der Regenwasserbehandlung (§ 45e Abs. 1 und 2 WG)

3.4.3 Genehmigungen öffentlicher Kanalisationen (§ 45e Abs. 2 WG)

3.4.4 Sonstige Maßnahmen (§ 88 WG)

3.5 Abwassersatzungen der Kommunen (§ 45b WG)

3.6 Bauüberwachung und Bauabnahme (§ 84 WG)

3.7 Fachliche Vorbereitung der Erhebung der Abwasserabgabe

3.8 Förderung von Maßnahmen der Abwasserbeseitigung (Förderverfahren gemäß den geltenden Förderrichtlinien für die Wasserwirtschaft)

3.9 Einbringung fachlicher Belange bei Beteiligungsverfahren (insbesondere Zulassungsverfahren, Raumordnungsverfahren, Regional- und Bauleitplanung)

3.10 Beratung der Kommunen und Zweckverbände

3.11 Mitwirkung beim Leistungsvergleich und bei der Klärwärterfortbildung

4 Industrie und Gewerbe (Wasser und Abfall) Regelwerk, Abfall; Wasser

4.1 Fachtechnische Aufgaben für die in der Anlage aufgeführten Betriebe und Einrichtungen, insbesondere:

4.1.1 Allgemeine Gewässeraufsicht (§ 82, 83 WG) und fachtechnische Mitwirkung bei abfallrechtlichen Überwachungsaufgaben (§§ 11 AbfG, 20 LAbfG)

4.1.1.1 Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie Gefahrenabwehr (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 WG)

4.1.1.2 Alarm- und Warndienste (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 WG)

4.1.1.3 Eigenkontrolle (§ 83 WG)

4.1.2 Konzeptionen und Programme innerhalb des Kreisgebiets

4.1.3 Abwasser- und Abfallvermeidung, -verminderung und -verwertung (§§ 7a WHG, 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)

4.1.4 Abwasser- und Abfallbeseitigung

4.1.5 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 19g ff WHG, VAWS)

4.1.6 Löschwasserrückhaltung, -behandlung und -entsorgung

4.1.7 Fachliche Vorbereitung der Erhebung der Abwasserabgabe sowie der Abfallabgabe

4.1.8 Fachliche Betreuung und Beratung der Betriebe und Einrichtungen

4.1.9 Fachtechnische Behandlung bei betriebsspezifischen Zulassungsverfahren (insbesondere. §§ 3, 7a WHG; 45e, 88 WG; 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG; IndVO)

4.1.10 Einbringung fachlicher Belange bei Beteiligungsverfahren (insbesondere Zulassungsverfahren, Raumordnungsverfahren, Regional- und Bauleitplanung sowie Einzelbauvorhaben)

4.2 Sonstige fachtechnische Aufgaben für alle Betriebe und Einrichtungen

4.2.1 Mitwirkung bei wasserrechtlichen Eignungsfeststellungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. § 19h WHG

4.2.2 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in privaten Haushalten, insbesondere Lagerung von Heizöl

4.2.3 Mitwirkung bei Zulassungsverfahren ohne (produktions-) und betriebsspezifischen Hintergrund

5 Abfall und Altlasten Regelwerk, Abfall

5.1 Abfall

5.1.1 Mitwirkung beim Vollzug der Verordnungen gem. § 14 AbfG

5.1.2 Beratung der entsorgungspflichtigen Körperschaften (ausgenommen die Beratung bei der Erstellung sowie die Prüfung der Abfallwirtschaftskonzepte von Stadt- und Landkreisen)

5.1.3 Mitwirkung bei der Verwertung von Bauabfällen (Überwachung und Beratung) - ausgenommen die Überwachung der Verwertungsanlagen -

5.1.4 Mitwirkung bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm und Kompost (Überwachung und Beratung)

5.1.5 Überwachung stillgelegter Deponien

5.1.6 Mitwirkung bei der Verfolgung unzulässiger Abfallablagerungen

5.2 Altlasten

5.2.1 Überwachung (§§ 22 ff LAbfG)

5.2.2 Mitwirkung bei Gefahrenabwehr (Sofortmaßnahmen) und Vorsorge.

5.2.3 Einbringung fachlicher Belange bei Beteiligungsverfahren (insbesondere Zulassungsverfahren, Raumordnungsverfahren sowie Regional- und Bauleitplanung)

5.2.4 Konzeptionen, Programme

5.2.5 Fachtechnische Beteiligung bei Einzelvorhaben

5.2.6 Beratung der Maßnahmenträger

5.2.7 Erfassung, Erhebung, Erkundung und Bewertung von Altlasten (§§ 23, 24, 26 LAbfG)

5.2.8 Sanierung und Sicherung von Altlasten (§§ 25, 27 LAbfG)

5.2.9 Förderung von Maßnahmen (Förderverfahren gemäß den geltenden Förderrichtlinien Altlasten)

6 Bodenschutz Regelwerk, Boden

Alle bisher von den Ämtern für Wasserwirtschaft und Bodenschutz wahrzunehmenden fachtechnischen Aufgaben nach dem Bodenschutzgesetz, unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften enthaltenen ermessenslenkenden und/oder norminterpretierenden Vorgaben, insbesondere:

6.1 Fachliche Mitwirkung bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben anderer Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 BodSchG)

6.2 Fachliche Mitwirkung und Beratung der Bodenschutzbehörden bei deren Planungen und Maßnahmen (§ 5 Abs. 3 BodSchG)

6.3 Fachliche Beratung und Stellungnahmen in Gestattungsverfahren (§ 6 BodSchG)

6.4 Bodenüberwachung gem. § 8 BodSchG, d.h. fachliche Überwachung der Einhaltung

6.5 Fachtechnische Vorbereitung der Anordnung und Begleitung von Maßnahmen zum Schutz, zur Sicherung und zur Sanierung von Böden (§§ 8 und 9 BodSchG) sowie eigener Maßnahmen der Bodenschutzbehörden gem. § 10 Abs. 2 BodSchG

6.6 Fachtechnische Vorbereitung immissionsschutzrechtlicher Anordnungen zum vorbeugenden Schutz des Bodens und zur Vermeidung von zu erwartenden Bodenbelastungen (§ 9 Abs. 2 BodSchG)

6.7 Fachliche Beurteilungen und Vorgaben bei der Festsetzung von Bodenbelastungsgebieten (§§ 13, 14 BodSchG), Überwachung der Sicherung/Sanierung sowie der Einhaltung von Nutzungsbeschränkungen

6.8 Entnahme von Bodenproben gem. § 2 Nr. 4 StrVGZuVO (zur Ermittlung der Radioaktivität im Boden durch die Staatliche Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg, LUFA)

6.9 Mitteilungen an die Landesanstalt für Umweltschutz über die in das Bodenzustandskataster zu übernehmenden bodenrelevanten Daten (§ 15 Abs. 2 BodSchG).

.

  Anlage
(zu Nr. IV. 4.1)

Die unteren Verwaltungsbehörden nehmen fachtechnische Aufgaben nach Nr. IV.4.1 für die nachstehend aufgeführten Branchen, selbständigen Betriebe und Einrichtungen wahr; auf Nr. II. Satz 3 der VwV wird hingewiesen. Umfaßt ein Betrieb mehrere Teilbetriebe, Teileinrichtungen oder sonstige unselbständige Betriebseinheiten bestimmt sich die Zuständigkeit insgesamt nach dem Hauptbetrieb.

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