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Regelwerk; Allgemeines, Bildung/Kultur

LMedienG - Landesmediengesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Juli 1999
(GBl. S. 273, ber. S. 387; ... ; 11.03.2004 S. 104; 17.03.2005 S. 189; 14.02.2007 S. 108 07; 03.07.2007 S. 293 07a; 23.07.08 S. 237; 24.03.2009 S. 130; 30.07.2009 S. 357; 16.03.2010 S. 307 10; 07.02.2011 S. 43 11; 18.10.2011 S. 477; 20.11.2012 S. 631 12; 03.12.2013 S. 314 13 13a; 01.12.2015 S. 1030 15; 16.12.2015 S. 1201 15a; 24.04.2018 S. 129 18; 11.02.2020 S. 37 20; 26.05.2020 S. 306 20a; 06.12.2022 S. 622 22; 20.11.2023 S. 417 23)



Der Landtag hat am 14. Juli 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 07 22

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien sowie für die Ausweisung und Zuweisung von hierfür bestimmten Übertragungskapazitäten, soweit nicht durch Staatsverträge oder andere gesetzliche Vorschriften Regelungen getroffen sind.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 51, 53 bis 68 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07 10 22

Es gelten die durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften getroffenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines Hauptprogramms,
  2. Landesrundfunkanstalt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder Körperschaft, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk für das Landesgebiet betraut ist,
  3. Anlagenbetreiber, wer eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien betreibt,
  4. Plattformanbieter, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien ausschließlich vermarktet.

§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze

(1) Rundfunkprogramme sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. Sie tragen zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei. haben die Würde des Menschen und die Überzeugung anderer, insbesondere im religiösen und weltanschaulichen Bereich, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie Ehe und Familie zu achten. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(3) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Noch nicht ausreichend verbürgte Nachrichten und Berichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind. Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzüglich und angemessen richtig zu stellen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(4) Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Möglichkeit gehört werden. Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen, sind nur zulässig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache für die Öffentlichkeit steht. Die Intimsphäre ist in jedem Fall zu achten.

(5) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen 22

Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.

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