Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und weiterer medienrechtlicher Vorschriften
Vom 20. November 2012
(GBl. Nr. 17 vom 28.22.2012 S. 631)
Der Landtag hat am 15. November 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesmediengesetzes
Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2011 (GBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
≫ § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.≪
2. § 33 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen der Landesanstalt sind ergänzend in geeigneter Form im Internetauftritt der Landesanstalt zu veröffentlichen.≪
3. In § 46 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort ≫Staatsanzeiger≪ die Wörter ≫und in geeigneter Form im Internetauftritt der Landesanstalt≪ eingefügt.
4. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 steht der Landesanstalt der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsvertrages bestimmte Anteil an dem Rundfunkbeitrag für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg, Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern. Dabei können zur Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk höchstens 10 vom Hundert der der Landesanstalt nach Satz 1 zustehenden Mittel verwendet werden. | ≫(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 steht der Landesanstalt der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil an dem Rund funkbeitrag für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern. Außerdem soll die Landesanstalt Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern. Die Landesanstalt hat ihre Förderrichtlinien in geeigneter Form in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen.≪ |
b) In Absatz 3 werden die Wörter ≫25 vom Hundert≪ durch die Wörter ≫15 vom Hundert≪ und die Wörter ≫3,1 Millionen Euro≪ durch die Wörter ≫1,6 Millionen Euro≪ ersetzt.
c) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Die Höhe des Anteils wird alle drei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2015, überprüft.≪
Artikel 2
Änderung des Meldegesetzes
§ 35 des Meldegesetzes in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, ber. S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 60), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ≫ § 8 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages vom 31. August 1991≪ durch die Wörter ≫ § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages≪ und die Wörter ≫Rundfunkgebühren nach § 8 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages≪ durch das Wort ≫Rundfunkbeiträge≪ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden das Wort ≫Rundfunkgebührenpflicht≪ durch das Wort ≫Rundfunkbeitragspflicht≪ und die Wörter ≫die Gebühr≪ durch die Wörter ≫der Beitrag≪ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 (GBl. S. 477) werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
≫ § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in der bis zum Ablauf des 3 1. Dezember 2012 gültigen Fassung bleibt auf Sachverhalte anwendbar, nach denen eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bis zum 3 1. Dezember 2012 noch nicht geahndet wurde. § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bleibt auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum Ablauf des 3 1. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet wurden.≪
Artikel 4
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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