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Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 3. Dezember 2013
(GBl. Nr. 16 vom 10.12.2013 S. 314)
Der Landtag hat am 27. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
Dem am 3. Juli 2013 unterzeichneten Staatsvertrag über den Südwestrundfunk zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Landesmediengesetzes
§ 17 des Landesmediengesetzes vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 357),
§ 17 Öffentlichrechtlicher RundfunkDer Auftrag des Südwestrundfunks (SWR) zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen gemäß § 3 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk (SWRStaatsvertrag) vom 31. Mai 1997 (GBl. S. 297) umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Der SWR kann im Rahmen der Teilhabe an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten sowie der Möglichkeit zur Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des SWR-Staatsvertrages ergänzend zu seinen Programmen nach § 3 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrages ein digitales Hörfunkangebot sowie ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens veranstalten. Zur Unterstützung des digitalen Hörfunkangebots, das nicht ausschließlich im Internet verbreitet wird, ist die drahtlose terrestrische Verbreitung in analoger Technik unter Verwendung von Frequenzen des SWR in Teilbereichen seines Sendegebietes und die leitungsgebundene Verbreitung in analoger Technik zulässig. Zum 1. Juni 2009 bereits bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme des SWR sind ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages längstens bis 31. August 2010 zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach Satz 1 und 2 nicht statt
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 38 des Landesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 108, 110), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Intendanten" durch das Wort "Rundfunkrat" ersetzt.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Dienststelle des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunk- und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Intendanten. | "Er ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen." |
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Er unterliegt keiner Rechts- und Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er nur insoweit, als seine völlige Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird."
3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat und dem Intendanten alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht. Auf Beschluss des Verwaltungsrats oder auf Anordnung des Intendanten erstattet er darüber hinaus besondere Berichte. | "(5) Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats erstattet er dem Verwaltungsrat darüber hinaus besondere Berichte." |
Artikel 4
Weitere Änderung des Landesmediengesetzes
In § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 21 Absatz 6 Satz 1 des Landesmediengesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2012 (GBl. S. 631), wird das Wort "acht" jeweils durch das Wort "zehn" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Bekanntmachungen
(1) Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der am 3. Juli 2013 unterzeichnete Staatsvertrag über den Südwestrundfunk nach seinem § 44 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem § 44 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
hier im Einzelnen nicht abgedruckt
(Stand: 26.04.2021)
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