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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 7. Februar 2011
(GBl. Nr. 2 vom 14.02.2011 S. 43)


Siehe Fn.: *

Der Landtag hat am 2. Februar 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 964), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen der Sechste Abschnitt, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).  ≫(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Einzelne Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich.≪

2. § 13 Abs. 2 Satz 2

Werden Daten nicht über eine bestimmte Person, sondern über einen bestimmten Personenkreis, etwa durch Videoüberwachung, erhoben, muss der Betroffene die seinen schutzwürdigen Belangen angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten.

wird gestrichen.

3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

≫ § 20a Videobeobachtung und Videoaufzeichnung
(Videoüberwachung)

(1) Mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten erhoben werden (Videobeobachtung), wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,

  1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
  2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen

zu schützen, insbesondere die Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten zu verhindern oder deren Verfolgung oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu ermöglichen. Die Videobeobachtung ist nur zulässig, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Satz 1 genannten Rechtsgüter, Einrichtungen oder Objekte gefährdet sind und
  2. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Die Videobeobachtung und die erhebende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung (Videoaufzeichnung), Übermittlung und Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, soweit sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Tatsache der Speicherung zu benachrichtigen. § 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) Der erstmalige Einsatz optischelektronischer Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die verantwortliche Stelle. Die schriftliche Freigabe hat folgende Angaben und Begründungen zu enthalten:

  1. Zweck der Videoüberwachung,
  2. Darlegung der Erforderlichkeit der Videobeobachtung und gegebenenfalls der Videoaufzeichnung, insbesondere auch in Bezug auf die räumliche Ausdehnung und den zeitlichen Umfang,
  3. Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1,
  4. eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen,
  5. Maßnahmen nach Absatz 2,
  6. Namen der zugriffsberechtigten Personen und vorgesehene Datennutzungen und -übermittlungen,
  7. Zeitpunkt der Löschung und gegebenenfalls Fristen für die Prüfung der Löschung sowie die hierfür maßgeblichen Erwägungen und
  8. technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9.

Ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt, ist diesem der Entwurf der schriftlichen Freigabe zur Prüfung zuzuleiten. Für Änderungen des Verfahrens gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.≪

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

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