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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 7. Februar 2011
(GBl. Nr. 2 vom 14.02.2011 S. 43)
Siehe Fn.: *
Der Landtag hat am 2. Februar 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 964), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen der Sechste Abschnitt, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). | ≫(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Einzelne Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich.≪ |
Werden Daten nicht über eine bestimmte Person, sondern über einen bestimmten Personenkreis, etwa durch Videoüberwachung, erhoben, muss der Betroffene die seinen schutzwürdigen Belangen angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten.
wird gestrichen.
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
≫ § 20a Videobeobachtung und Videoaufzeichnung
(Videoüberwachung)
(1) Mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten erhoben werden (Videobeobachtung), wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,
zu schützen, insbesondere die Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten zu verhindern oder deren Verfolgung oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu ermöglichen. Die Videobeobachtung ist nur zulässig, wenn
(2) Die Videobeobachtung und die erhebende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung (Videoaufzeichnung), Übermittlung und Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, soweit sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Tatsache der Speicherung zu benachrichtigen. § 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
(6) Der erstmalige Einsatz optischelektronischer Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die verantwortliche Stelle. Die schriftliche Freigabe hat folgende Angaben und Begründungen zu enthalten:
Ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt, ist diesem der Entwurf der schriftlichen Freigabe zur Prüfung zuzuleiten. Für Änderungen des Verfahrens gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.≪
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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