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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 26. Mai 2020
(GBl. Nr. 16 vom 29.05.2020 S. 306)



Der Landtag hat am 20. Mai 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 47a bleibt hiervon unberührt."

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Förderung privater regionaler Fernsehangebote

(1) Die in Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 hergestellten und verbreiteten regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefördert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung in Baden-Württemberg flächendeckend und gleichwertig mit qualitätsvollen regionalen Fernsehangeboten versorgt wird.

(2) Die Landesanstalt kann private regionale Fernsehveranstalter im Sinne des § 21 Absatz 1 Nummer 3 mit der öffentlichen Aufgabe betrauen, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm mit engem Regionalbezug in möglichst gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen. Unbeschadet sonstiger Vorgaben dieses Gesetzes sind die Veranstalter aufgrund der Betrauung jeweils verpflichtet, ein aktuelles und authentisches Nachrichten- und Informationsprogramm von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von mindestens 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung herzustellen und zu verbreiten. Das Programm muss sich aus Beiträgen zum regionalen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Wirtschaft und Soziales, zusammensetzen und den Kommunikationsinteressen der Fernsehzuschauer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.

(3) Die Betrauung ist zu befristen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die gesetzliche Befristung der Förderung regionaler Fernsehangebote im Staatshaushaltsplan. Eine Befristung der Betrauung über die Geltungsdauer der Zulassung hinaus ist nicht möglich.

(4) Die Programmangebote nach Absatz 2 werden aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gefördert. Im Rahmen der Förderung erhält die Landesanstalt als Erstempfängerin eine Zuwendung. Die Landesanstalt leitet die Mittel abzüglich ihrer Aufwendungen zur Durchführung der Förderung an die betrauten Fernsehveranstalter weiter, wobei sie darauf zu achten hat, dass die Ziele der Absätze 1 und 2 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel erreicht werden. Sie entscheidet in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen in Form eines Zuwendungsbescheids.

(5) Bei der Festlegung der Förderhöhe berücksichtigt die Landesanstalt insbesondere den jeweiligen Herstellungs- und Verbreitungsaufwand.

(6) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was zur Erfüllung der betrauten Aufgabe nach Absatz 2 erforderlich ist. Für den betrauten Bereich und für die anderen Bereiche hat der Veranstalter seine Einnahmen und Ausgaben getrennt auszuweisen. Die betrauten Veranstalter und die Landesanstalt halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung gesetzesgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.

(7) Weitere Einzelheiten der Förderung, insbesondere zur Förderart, zum Förderverfahren, zur Rückforderung von Zuwendungen an betraute Veranstalter sowie zum Förderumfang, regelt die Landesanstalt durch Förderrichtlinien.

(8) Die Landesanstalt berichtet dem Staatsministerium alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, über die Anwendung dieser Bestimmung. Sie berichtet auch über die Entwicklung der Qualität und Reichweite der privaten regionalen Fernsehangebote im Land unter Einschluss der wirtschaftlichen Situation der Veranstalter sowie über mögliche Auswirkungen einer Förderung auf andere Medien in Baden-Württemberg. Den Veranstaltern sowie den anderen Medien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bericht soll auch zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmung Stellung nehmen."

3. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 47a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft.

ID: 200926

ENDE

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