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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunk änderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften

Vom 16. März 2010
(GBl Nr. 5 vom 19.03.2010 S. 397)



Der Landtag hat am 10. März 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem zwischen dem 30. Oktober 2009 und dem 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. 357), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort ≫oder≪ ersetzt.

b) In Buchstabe e wird das Wort ≫oder≪ am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Buchstabe f

f. Eigenwerbekanäle sind

wird gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Sponsoring und Teleshopping privater Veranstalter.  ≫(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Produktplatzierung, Sponsoring und Teleshopping privater Veranstalter.≪

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für regionale und lokale Fernsehprogramme gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
  1. § 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.
  2. Die Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen ist zulässig, auch wenn die Voraussetzungen von § 44 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages nicht vorliegen. § 44 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendungen dürfen nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden.
  3. §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.
 ≫(3) Auf regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung.≪

3. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10, 13 und 16 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich unzulässiger Sendungen, Jugendschutz, Werbung, Werbeinhalte, Sponsoring, Anzeigepflichten, Teleshopping und Datenschutz begeht.  ≫(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14, 16 und 18 bis 28 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich unzuläs siger Sendungen, Jugendschutz, Werbung, Werbeinhalte, Produktplatzierung, Sponsoring, Anzeigepflichten, Teleshopping und Datenschutz begeht.≪

Artikel 3
Inkrafttreten, Bekanntmachungen

(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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