Regelwerk, Allgemeines

EGovG BW - E-Government-Gesetz Baden-Württemberg
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1191; 06.03.2018 S. 65 18; 20.11.2018 S. 431 18a; 17.06.2020 S. 401 20; 15.10.2020 S. 912 20a; 15.10.2020 S. 913 20b; 04.02.2021 S. 182 21; 21.10.2025 Nr. 102 25; 18.11.2025 Nr. 124 25a; 09.12.2025 Nr. 137 25b)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich 18a 20a 25b

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist.

(2) Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung

  1. auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,
  2. auf Beliehene,
  3. auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH, die Popakademie Baden-Württemberg GmbH, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH und die Landesmuseen.

Gleiches gilt für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, der öffentlichen Schulen, der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, der Krankenhäuser und Universitätsklinika, des Südwestrundfunks und der Steuerverwaltung.

(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, unbeschadet des § 6 Absatz 4, dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Gesetze des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(6) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 nicht für

  1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

(7) § 4a gilt abweichend von Absatz 1 bis 6 für alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB in Vergabeverfahren tätig werden.

§ 1a Begriffsbestimmungen 25b

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche nach § 2 Absatz 9 des Onlinezugangsgesetzes ( OZG).

(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art, unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts in Verwaltungsverfahren geeignet sind.

(3) Nachweisanfordernde Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten.

(4) Nachweisliefernde Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.

(5) Publikation im Sinne dieses Gesetzes ist die aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu erfolgende Bekanntmachung oder Veröffentlichung.

(6) Elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 3 OZG.

(7) Nutzende im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 4 OZG.

(8) IT-Komponenten im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 6 OZG.

(9) Nutzerkonto im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 5 OZG.

(10) Postfach im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 7 OZG.

(11) Verwaltungsportal im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches nach § 2 Absatz 2 OZG.

(12) Onlinedienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 8 OZG.

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