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Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 15.10.2020 S. 913)
Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
§ 1 Pass- und Personalausweisbehörden
Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind
Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
§ 2 eID-Karte-Behörden
Die Pass- und Personalausweisbehörden sind zugleich die sachlich zuständigen eID-Karte-Behörden. § 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
In § 3a Absatz 2 Satz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 324) geändert worden ist, werden nach dem Wort ≫Personalausweisgesetzes≪ ein Komma und die Wörter ≫ § 12 des eID-Karte-Gesetzes≪ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 912) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 werden nach dem Wort ≫Personalausweisgesetzes≪ ein Komma und die Wörter ≫ § 12 des eID-Karte-Gesetzes≪ eingefügt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort ≫Personalausweisgesetzes≪ ein Komma und die Wörter ≫ § 12 des eID-Karte-Gesetzes≪ eingefügt.
b) Absatz 6 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland und die Dokumentenart, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen. Bei späterer Nutzung des Servicekontos mit dem elektronischen Identitätsnachweis sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln, | ≫1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad; bei Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes: die Dokumentenart, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen; bei Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes darüber hinaus die Abkürzung ≫D≪ für Bundesrepublik Deutschland.≪ |
Artikel 4
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 73, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GBl. S. 368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden die Wörter ≫Gesetz über Personalausweise≪ durch das Wort ≫Personalausweisgesetz≪ ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Wörter ≫Gesetz über das Paßwesen≪ durch das Wort ≫Paßgesetz≪ ersetzt.
3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
≫4. dem eID-Karte-Gesetz,≪.
4. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
Artikel 5
Änderung der Meldeverordnung
In § 20 Absatz 2 Satz 2 der Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401) geändert worden ist, wird nach dem Wort ≫Maßnahmen≪ das Wort ≫entsprechend≪ gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft.
(2) Das Gesetz zur Ausführung des Personalausweisgesetzes vom 16. März 1987 (GBl. S. 61), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 187) geändert worden ist, tritt am 1. November 2020 außer Kraft.
(3) Die Verordnung des Innenministeriums über die Paßbehörden vom 1. Dezember 1987 (GBl. S. 752) tritt am 1. November 2020 außer Kraft.
ID: 202011
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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