Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 6. März 2018
(GBl. Nr. 4 vom 16.03.2018 S. 65)



Der Landtag hat am 28. Februar 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Neuerlass des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg

Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191) wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Datenzentrale Baden-Württemberg" durch das Wort "ITEOS" ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ", Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und die Datenzentrale Baden-Württemberg" durch die Wörter "und der ITEOS" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Die Nummer 4

4. eine Vertretung der Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und

wird aufgehoben.

cc) In Nummer 5 werden die Wörter "Datenzentrale Baden-Württemberg" durch das Wort "ITEOS" ersetzt.

dd) Die Nummer 5 wird zu Nummer 4.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ", der Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und der Datenzentrale Baden-Württemberg" durch die Wörter "und der ITEOS" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes

In Buchstabe D des Anhangs (Ämter mit leitender Funktion) des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 605) geändert worden ist, werden die Wörter "Datenzentrale Baden-Württemberg" durch das Wort "ITEOS" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Chancengleichheitsgesetzes

In § 3 Absatz 2 und § 27 Absatz 3 des Chancengleichheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108) werden die Wörter "Datenzentrale Baden-Württemberg" durch das Wort "ITEOS" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung der Gemeindeordnung

§ 114a Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Prüfung ist von der Datenzentrale und den Zusammenschlüssen der kommunalen Datenverarbeitung und deren Unternehmen (DV-Verbund) für die von ihnen angebotenen Programme, sonst von der Gemeinde, die das Programm einsetzt, zu veranlassen. "Die Prüfung ist von der ITEOS und ihren Unternehmen für die von ihnen angebotenen Programme, sonst von der Gemeinde, die das Programm einsetzt, zu veranlassen."

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung der Meldeverordnung

Die Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die durch Verordnung vom 10. März 2016 (GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Meldebehörden, die die kommunalen Rechenzentren mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, nimmt der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS) die in Absatz 1 beschriebene Aufgabe einer Vermittlungsstelle wahr. "Für Meldebehörden, die die ITEOS mit der automatisierten Verarbeitung der Einwohnerdaten beauftragt haben, nimmt die ITEOS die in Absatz 1 beschriebene Aufgabe einer Vermittlungsstelle wahr."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Der KDRS" durch die Wörter "Die ITEOS" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Der KDRS" durch die Wörter "Die ITEOS" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "des KDRS" durch die Wörter "der ITEOS" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Der KDRS" durchdie Wörter "Die ITEOS" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe "dem KDRS" durch die Wörter "der ITEOS" und die Angabe "vom KDRS" durch die Wörter "von der ITEOS" ersetzt.

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