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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg -

Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 15.10.2020 S. 912)



Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg

Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

≫3. auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württembergische Landesbibliothek, die Badische Landesbibliothek und die Landesmuseen.≪

b) In Absatz 7 wird das Wort ≫Auftraggeber≪ durch die Wörter ≫öffentlichen Aufträge sowie Aufträge und Konzessionen mit Auftraggebern≪ ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach Satz 1 gilt für die Behörden des Landes, die mit dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren E-Akte BW ausgestattet werden, ab Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, an dem das Innenministerium auf der Grundlage eines vom Ministerrat verabschiedeten Zeitplans und im Benehmen mit der betreffenden obersten Landesbehörde der jeweiligen Behörde das IT-Verfahren E-Akte BW bereitstellt.≪

b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe ≫2≪ durch die Angabe ≫3≪ ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

≫Wenn nicht das zentral für die Landesverwaltung angebotene IT-Verfahren E-Akte BW benutzt wird, kann die Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung aus Satz 1 nur im Einvernehmen mit dem Landesarchiv und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie erfolgen.≪

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 8 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1200) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe ≫1. Januar 2022≪ durch die Angabe ≫1. Januar 2021≪ ersetzt.

b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

c) Im neuen Satz 2 werden die Wörter ≫Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 § 6 Absatz 1≪ durch die Angabe ≫1. Januar 2021≪ ersetzt.

2. Absatz 6 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW

§ 7 Absatz 2 Satz 2 des Errichtungsgesetzes BITBW vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter ≫spätestens sechs≪ werden durch das Wort ≫zehn≪ ersetzt.

2. Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

≫soweit nicht vorher ein anderer Zeitpunkt für den Leistungsbezug zwischen Innenministerium und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart wurde.≪

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, sofern in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.

( 2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202010

ENDE

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