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Regelwerk, Allgemein, Sanktionen

BayUVollzG - Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft

- Bayern -

Vom 20. Dezember 2011
(GVBl Nr. 25 vom 27.12.2011 S. 678 22.05.2013 S. 275 13; 13.12.2016 S. 335 16; 24.07.2018 S. 574 18a; 24.06.2019 S. 318 19; 08.07.2020 S. 330 20; 21.10.2022 S. 642 22)
Gl.-.Nr.: 312-1-J



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Anwendungsbereich

Art. 1 Anwendungsbereich

(1)1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft nach § § 112, 112a, 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, §§ 236, 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) sowie § 72 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).2 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug

  1. der in § 275a Abs. 6 und § 453c StPO geregelten freiheitsentziehenden Maßnahmen,
  2. der Haft auf Grund vorläufiger Festnahme nach § 127 StPO, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, soweit es mit der Eigenart dieser Haft vereinbar ist,
  3. der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, soweit diese in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird.

Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ist nur für einen Zeitraum von 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt nicht möglich ist; in diesem Fall sind alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus dem Zweck der Anordnung der einstweiligen Unterbringung ergeben.

(2) Die Untersuchungshaft wird in Justizvollzugsanstalten nach Art. 165 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes ( BayStVollzG), vorrangig in einer besonderen Abteilung, vollzogen.

Teil 2
Grundsätze

Art. 2 Zweck der Untersuchungshaft

Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.

Art. 3 Stellung der Untersuchungsgefangenen

(1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig und sind entsprechend zu behandeln.

(2) Annehmlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sie sich auf ihre Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Untersuchungshaft vereinbar sind und nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stören.

(3) Soweit Bundes- oder Landesrecht eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung von Anordnungen nach § 119 StPO zur Bekämpfung einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (verfahrenssichernde Anordnungen) unerlässlich sind.

(4) Die Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(5) Das Verteidigungsinteresse der Untersuchungsgefangenen ist angemessen zu berücksichtigen.

Art. 4 Gestaltung des Vollzugs

(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen.

(2)1 Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.2 Den Untersuchungsgefangenen sollen Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation angeboten werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.3 Dem Erkennen von Suizidabsichten und der Verhütung von Selbsttötungen kommt eine besondere Bedeutung zu.

(3) Die Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen ist zu achten und ihr Ehrgefühl zu schonen.

Art. 5 Trennung des Vollzugs

(1)1 Die Untersuchungsgefangenen dürfen nicht mit Gefangenen anderer Haftarten in demselben Raum untergebracht werden.2 Sie sind auch sonst von Gefangenen anderer Haftarten zu trennen.3 Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.4 Ausnahmen sind zulässig, wenn die Untersuchungsgefangenen zustimmen.5 Ausnahmen sind ferner jeweils vorübergehend zulässig, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder anderen dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist.

(2)1 Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene sind getrennt voneinander in gesonderten Anstalten oder Abteilungen unterzubringen.2 Ausnahmen sind zulässig, um den Untersuchungsgefangenen die Teilnahme an Behandlungsangeboten in einer anderen Anstalt oder einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

Art. 6 Zuständigkeit

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