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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze
- Bayern -
Vom 8. Juli 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 14.07.2020 S. 330)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes
Art. 2 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das durch Art. 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Familiengeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und von anderen berechtigten Personen Familiengeld nicht in Anspruch genommen wird." |
2. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Eine nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Person ist nur anspruchsberechtigt, wenn sie
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§ 2
Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes
Das Bayerische Sozialgerichts-Ausführungsgesetz (AGSGG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird aufgehoben.
b) Abs. 3 wird Abs. 2.
2. Nach Art. 3 wird folgender Art. 3a eingefügt:
"Art. 3a Übergangsvorschrift
Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig."
§ 3
Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz ( BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 15 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "richterliche" gestrichen und werden nach dem Wort "Entscheidung" die Wörter "des für die Unterbringung zuständigen Gerichts" eingefügt.
3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung gibt das Gericht dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Äußerung. | "Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung soll das Gericht das Gesundheitsamt beteiligen, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat." |
4. Art. 29 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3
Für das gerichtliche Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich die untergebrachte Person befindet. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 312 Nr. 2 FamFG entsprechend.
werden aufgehoben.
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 2 bis 4.
b) In Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 8 Satz 2 bis 6" durch die Angabe "Abs. 8 Satz 2 bis 4" ersetzt.
§ 4
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes
Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz ( BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2019 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6
(Stand: 26.04.2021)
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