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Regelwerk, Biotechnologie; Psychkg

BayPsychKHG - Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
- Bayern -

Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2018 S. 583 18; 26.06.2019 S. 330 19; 08.07.2020 S. 330 20; 23.12.2022 S. 718 22)
Gl.-Nr.: 2128-2-A/G


Zur vorherigen Regelung UnterbrG

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Mit diesem Gesetz wird die psychiatrische, psychotherapeutische, psychosomatische und psychosoziale Versorgung für Menschen mit psychischem Hilfebedarf gestärkt. Ziel ist es, psychische Erkrankungen weiter zu entstigmatisieren sowie den Menschen in psychischen Krisen Anlaufstellen zu bieten und durch eine frühzeitige Unterstützung wirksam zu helfen. Damit sollen auch Unterbringungen ohne oder gegen den Willen der betroffenen Menschen sowie Zwangsmaßnahmen vermieden werden.

Zugleich regelt dieses Gesetz die Voraussetzungen und die Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch kranker Menschen sowie die Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Die Unterbringung und Zwangsmaßnahmen sind letztes Mittel, wenn andere Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen, um die Betroffenen und die Allgemeinheit vor Schaden zu bewahren.

Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation des betroffenen Menschen besondere Rücksicht zu nehmen. Seine Würde, seine Rechte und sein Wille sind stets zu achten. Die Behandlung und Hilfe stehen immer im Zentrum des Handelns.

Leitgedanken für die Versorgung, Unterbringung und Behandlung sind insbesondere

Teil 1
Stärkung der psychiatrischen Versorgung

Art. 1 Krisendienste 18

(1) Die Bezirke errichten und betreiben selbst oder durch Beauftragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter. Sie erledigen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Jede hilfesuchende Person kann sich im Rahmen des vorgehaltenen Angebots an die Krisendienste wenden.

(2) Die Krisendienste umfassen jeweils eine Leitstelle und, daran angegliedert, mobile Fachkräfte des Krisendienstes, die auf Anforderung durch die Leitstelle vor Ort tätig werden. Die Leitstellen sind unter einer bayernweit einheitlichen Rufnummer rund um die Uhr erreichbar. Im Bedarfsfall vermitteln die Krisendienste ambulante oder stationäre Versorgungsangebote.

(3) Im Hinblick auf die regionalen Besonderheiten soll jeder Bezirk über eine eigene Leitstelle verfügen.

(4) Ist die betroffene Person minderjährig, wirken die Leitstellen der Krisendienste auf eine wirksame Einbeziehung der Sorgeberechtigten hin und verweisen auf Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie. In Fällen, in denen Anhaltspunkte für eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung bestehen und der Sorgeberechtigte oder die sorgeberechtigten Personen nicht rechtzeitig zu erreichen oder verhindert sind, verständigen die Leitstellen der Krisendienste umgehend das zuständige Jugendamt sowie gegebenenfalls eine andere zuständige Stelle.

Art. 2 Zusammenarbeit und Prävention

Die zur Sicherstellung der psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder sozialen Versorgung im Sinne des Sozialgesetzbuchs Verpflichteten (Versorgungsverpflichtete) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Einrichtungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung einschlägige Hilfen erbringen, sollen auf ihren Wunsch in die Zusammenarbeit miteinbezogen werden. Ziel der Zusammenarbeit ist auch, psychischen Störungen, insbesondere psychischen Erkrankungen, möglichst vorzubeugen, Unterbringungen zu vermeiden, betroffene Menschen in ihren Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Art. 3 Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen

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