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UnterbrG - Unterbringungsgesetz
Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung
- Bayern -
Vom 5. April 1992
GVBl 1992 S. 60....; 22.12.2009 S. 640; 20.07.2011 S. 309 11; 22.07.2014 S. 286 14; 25.07.2014 S. 246 14a; 23.06.2015 S. 178 15 Inkrafttreten; 17.07.2015 S. 222 15a; 24.07.2018 S. 583 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2128-1-A
Zur Nachfolgeregelung BayPsychKHG
Erster Abschnitt
Zulässigkeit und Zweck der Unterbringung
Art. 1 Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Unterbringung insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel, insbesondere durch Hilfen nach Art. 3, abgewendet werden kann.
(2) Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach §§ 81, 126a der Strafprozeßordnung ( StPO) oder nach §§ 63, 64 und 67a des Strafgesetzbuchs ( StGB) getroffen sind. Ist jemand auf Grund des Unterbringungsgesetzes untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, so ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen; sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, daß die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muß.
Art. 2 Unterbringungszweck
Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Art. 3 Hilfen
(1) Um eine Unterbringung nach diesem Gesetz zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verkürzen oder dem Betroffenen nach Beendigung der Unterbringung eine erforderliche Hilfestellung mit dem Ziel seiner gesundheitlichen Wiederherstellung und sozialer Eingliederung zu gewähren, sind die vorhandenen vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen auszuschöpfen.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 aufgezeigten Zwecks haben die Gesundheitsämter mit den Ärzten, den psychiatrischen Krankenhäusern, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen anderen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen gewähren, eng zusammenzuarbeiten.
(3) Die Hilfen ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs.
Art. 4 Fürsorgegrundsatz
Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf den Zustand des Betroffenen besonders Rücksicht zu nehmen und sein Persönlichkeitsrecht zu wahren. Maßnahmen haben zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß sie den Zustand des Betroffenen nachteilig beeinflussen, es sei denn, daß sie unumgänglich sind.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 5 Antrag
Die Unterbringung wird auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet.
Art. 6 Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde
(1) Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt die getroffene Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde mit, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bezirk sich der Sitz des für die Unterbringungsmaßnahmen zuständigen Gerichts befindet.
Art. 7 Vorbereitendes Verfahren
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde führt die Ermittlungen von Amts wegen durch. Ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1, so hat sie ein schriftliches Gutachten eines Arztes am Gesundheitsamt darüber einzuholen, ob die Unterbringung aus medizinischer Sicht geboten ist oder ob und durch welche Hilfen nach Art. 3 die Unterbringung vermieden werden kann. Das nötigenfalls unter Beiziehung eines Arztes für Psychiatrie zu erstellende Gutachten muß auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Betroffenen abstellen und auf einer höchstens 14 Tage zurückliegenden persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen. Zu diesem Zweck kann die Kreisverwaltungsbehörde den Betroffenen zu dem Arzt vorladen und, soweit erforderlich, durch die Polizei vorführen lassen; wird durch die Vorführung dem Betroffenen die Freiheit entzogen, hat die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen; § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 und §§ 335, 336, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 58 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG) gelten entsprechend. Aus dem Gutachten muß auch hervorgehen, ob der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun und ob von seiner persönlichen Anhörung erhebliche Nachteile für seine Gesundheit oder eine Gefährdung Dritter zu besorgen sind. Das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt soll gehört werden.
(2) Der Betroffene ist verpflichtet, die Untersuchung nach Absatz 1 zu dulden. Der Arzt kann, soweit es erforderlich ist und keine Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind, auch ohne dessen Einwilligung Blutproben entnehmen und andere einfache diagnostische Eingriffe vornehmen.
(3) Kommt die Kreisverwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 vorliegen, beantragt sie bei dem nach § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Gericht, die Unterbringung anzuordnen. Dem Antrag, der zu begründen ist, sind die Ermittlungsergebnisse nach Absatz 1 beizufügen.
(4) Liegen nach Auffassung der Kreisverwaltungsbehörde die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 nicht vor, so teilt sie das dem Betroffenen mit, wenn eine Begutachtung nach Absatz 1 erfolgt ist, oder der Betroffene im Rahmen des Verfahrens schriftlich von der Einleitung Mitteilung erhalten hat.
(5) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Rahmen der Vorbereitung der Unterbringung kann der Betroffene auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das nach § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Gericht. §§ 327, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.
Art. 8 Zuständigkeit zur Ausführung der Unterbringung
(1) Die Ausführung der vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 der Mitwirkung der Polizei bedienen.
Dritter Abschnitt
Besondere Unterbringungsarten
Art. 9 Vorläufige Unterbringung
(1) Vor einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG gibt das Gericht dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Äußerung, sofern nicht Gefahr im Verzug ist; in diesem Fall ist dem Gesundheitsamt alsbald nach Anordnung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer der vorläufigen Unterbringung nach §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Betroffene vom Leiter der Einrichtung zu entlassen, sofern das Gericht nicht inzwischen die Unterbringung durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert oder nach § 312 Nr. 3, §§ 323, 151 Nr. 7, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnet hat. Die Möglichkeit einer Anordnung nach Art. 10 bleibt unberührt.
(3) Ist die weitere Unterbringung des Betroffenen, dessen vorläufige Unterbringung nach §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG oder bei fehlendem Gutachten nach §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG angeordnet wurde, nach Auffassung des Leiters der Einrichtung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich, so kann er den Betroffenen entlassen. Hiervon sind das Gericht, die Kreisverwaltungsbehörde sowie bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, derjenige, dem die Sorge für die Person obliegt, unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 10 Sofortige vorläufige Unterbringung
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 1 Abs. 1 vorliegen und kann auch eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 oder nach §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG nicht mehr rechtzeitig ergehen, um einen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohenden Schaden zu verhindern, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und nach Maßgabe des Art. 8 vollziehen. Die Kreisverwaltungsbehörde hat das nach § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Gericht unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen.
(2) In unaufschiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei den Betroffenen ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde in eine Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 einliefern. Die Polizei hat das nach § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Gericht und die nach Art. 6 zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen sich ein Betroffener entgegen der Entscheidung des Gerichts der Obhut der Einrichtung entzieht.
(3) Bei einer Unterbringung nach Absatz 1 hat die Kreisverwaltungsbehörde der unterzubringenden Person die Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Unterbringungszweck dadurch nicht gestört wird. Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Benachrichtigung selbst zu übernehmen, wenn die unterzubringende Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichem Willen nicht widerspricht. Ist die unterzubringende Person minderjährig, oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Die Pflicht nach den Sätzen 1 bis 3 gilt bei einer Einlieferung nach Absatz 2 für die Polizei entsprechend. Eine Benachrichtigung nach den Sätzen 1 bis 3 soll auch durch die Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht wurde, erfolgen, sofern die Benachrichtigung durch die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei unterblieben ist.
(4) Befindet sich jemand in einer Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1, ohne auf Grund dieses Gesetzes eingewiesen worden zu sein, so kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, aber eine Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr rechtzeitig veranlaßt werden kann, der Betroffene gegen seinen Willen festgehalten werden. Die Entscheidung trifft der Leiter der Einrichtung. Er hat das nach § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Gericht und die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens bis zwölf Uhr des auf den Beginn des Festhaltens folgenden Tages zu verständigen.
(5) Der Leiter der Einrichtung hat in den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 die sofortige Untersuchung des Betroffenen zu veranlassen. Ergibt diese, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 nicht vorliegen, so darf der Betroffene nicht gegen seinen Willen festgehalten werden; von der Entlassung sind das nach § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Gericht und die nach Art. 6 zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Bestehen auf Grund der Untersuchung begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1, so teilt das der Leiter der Einrichtung dem nach § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Gericht und der nach Art. 6 zuständigen Kreisverwaltungsbehörde spätestens bis zwölf Uhr des Tages mit, der dem Beginn des zwangsweisen Aufenthalts des Betroffenen folgt; wurde die Anordnung nach Absatz 1 von einer anderen Kreisverwaltungsbehörde erlassen, so ist auch dieser Mitteilung zu machen. Der Betroffene ist unverzüglich, spätestens am Tag nach dem Ergreifen oder dem Beginn des Festhaltens, dem Richter vorzustellen.
(6) Ergeht bis zum Ablauf des auf das Ergreifen oder den Beginn des Festhaltens des Betroffenen folgenden Tages keine Entscheidung des Gerichts, so ist der Betroffene zu entlassen. Hiervon sind das Gericht und die Kreisverwaltungsbehörde sowie bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, derjenige, dem die Sorge für die Person obliegt, unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung kann der Betroffene auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. §§ 327, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.
Vierter Abschnitt
Aufnahme und Betreuung während der Unterbringung
Art. 11 Aufnahmepflicht
Krankenhäuser, in denen psychisch Kranke oder psychisch Gestörte behandelt werden oder behandelt werden können, sind verpflichtet, denjenigen aufzunehmen, der nach Art. 10 oder nach § 312 Nr. 3, §§ 323, 151 Nr. 7, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 oder nach §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG untergebracht werden muß, soweit sie über die nötigen Sicherungseinrichtungen verfügen. Krankenhäuser, die nicht die nötigen Sicherungseinrichtungen besitzen oder in denen der psychisch Kranke oder psychisch Gestörte nicht behandelt werden kann, sind zur vorübergehenden Aufnahme verpflichtet, wenn aus zwingenden Gründen eine Unterbringung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich ist. Die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn der Unterzubringende auch an einer anderen, ihn erheblich gefährdenden Krankheit leidet, die der alsbaldigen Behandlung bedarf, in der Einrichtung aber nicht behandelt werden kann, oder wenn durch eine andere Krankheit Dritte durch den Betroffenen gefährdet werden. Die Pflicht nach Satz 2 besteht ferner nicht, wenn bei Fehlen der nötigen Sicherungseinrichtungen eine Selbstgefährdung besteht oder Dritte durch den Betroffenen gefährdet werden und die Gefährdung auch nicht durch geeignete, zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann.
Art. 12 Unterbringung und Betreuung
(1) Die nach diesem Gesetz Untergebrachten haben Anspruch, als Kranke behandelt zu werden. Sie werden so untergebracht, behandelt und betreut, daß der Unterbringungszweck bei geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.
(2) Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich entsprechend dem Ausmaß ihrer Störung und ihrem Entwicklungsstand gesondert unterzubringen und zu betreuen.
(3) Den Untergebrachten soll unter Beachtung medizinischer, sozialtherapeutischer und sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse und Möglichkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung und Arbeit gegeben werden. Für geleistete Arbeit ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren. Daneben sind mögliche weitere Hilfen nach Art. 3 zu gewähren oder zu veranlassen.
Art. 13 Heilbehandlung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 untergebracht ist, hat Anspruch auf notwendige Heilbehandlung. Die Heilbehandlung umfaßt auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Kranken nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Der in der Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 Untergebrachte hat unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten sind, zu dulden, soweit sie sich auf die psychische Erkrankung oder Störung des Untergebrachten beziehen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung notwendig sind. In diesem Rahmen kann unmittelbarer Zwang angewandt werden.
(3) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren nach Absatz 2, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder die Persönlichkeit in ihrem Kernbereich verändern können, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung des Untergebrachten oder, falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann, desjenigen, dem die Sorge für die Person obliegt, vorgenommen werden.
Art. 14 Persönliche Ausstattung des Unterbringungsraums und persönlicher Besitz
Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben, soweit hierdurch keine gesundheitlichen Nachteile für ihn zu befürchten sind oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht erheblich gestört wird.
Art. 15 Recht auf Besuch
(1) Der Untergebrachte darf im Rahmen der allgemeinen Besuchsregelung Besuche empfangen. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde in der Woche.
(2) Der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn
(3) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt. Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überwacht werden. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis des Leiters der Einrichtung abhängig gemacht werden.
(4) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde oder gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten wären.
(5) Auf Besuche von Rechtsanwälten, Verteidigern oder Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache finden Absatz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Anwendung. Ein Besuch dieser Personen darf aus Gründen der Behandlung überwacht werden; er darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten wären. Absatz 3 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß eine inhaltliche Überprüfung der vom Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist und daß sie auch übergeben werden dürfen. Hinsichtlich der Besuche von Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a StPO unberührt.
Art. 16 Recht auf Schriftwechsel
(1) Der Untergebrachte hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen, soweit sich nicht aus Absatz 3 Einschränkungen ergeben.
(2) Der Schriftwechsel des Untergebrachten mit Gerichten und seinem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar wird nicht überwacht. Dies gilt auch für Schreiben des Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, an die Europäische Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen an die konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatlandes.
(3) Der übrige Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung des Untergebrachten oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung von dem Leiter der Einrichtung eingesehen werden. Schreiben können angehalten werden, wenn sie für den Untergebrachten gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich zu gefährden. Von den Befugnissen der Sätze 1 und 2 kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung dazu Anlaß gibt bzw. erheblich gefährdet werden kann. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus Gründen des Satzes 2 untunlich ist, aufbewahrt. Von der Aufbewahrung ist dem Untergebrachten Mitteilung zu machen, sofern nicht dadurch für ihn gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind. Die Gründe für die Nichtweiterleitung sind aktenkundig zu machen.
(4) § 148 Abs. 2 und § 148a StPO bleiben unberührt.
Art. 17 Verwertung von Kenntnissen
Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels dürfen nur verwertet werden, soweit dies
Art. 18 Telefongespräche, Telegramme und andere Arten der Nachrichtenübermittlung
(1) Der Untergebrachte hat das Recht, Telefongespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben sowie Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen abzusenden und zu empfangen. Im übrigen gelten für Telefongespräche die Vorschriften über den Besuch (Art. 15), für Telegramme, Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen die Vorschriften über den Schriftwechsel (Art. 16) entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für andere Arten der Nachrichtenübermittlung sinngemäß.
(3) Art. 17 findet entsprechende Anwendung.
Art. 19 Unmittelbarer Zwang
(1) Bedienstete der Einrichtung dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dies zur Durchführung des Art. 12 Abs. 1 und 2, des Art. 13 oder von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Bei Behandlungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der Betroffene zu deren Duldung verpflichtet ist.
(2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Bereich der Einrichtung widerrechtlich einzudringen.
(3) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(4) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
(5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Art. 20 Regelungen durch die Hausordnung
Das Nähere über die Ausstattung der Räume mit Gegenständen des Untergebrachten, über die Art der Durchführung des Besuchs und des Schriftwechsels und deren Überwachung sowie über die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann durch eine Hausordnung unter Beachtung der Art. 14 bis 19 geregelt werden.
Art. 21 Besuchskommissionen 14 15
(1) Unabhängige Besuchskommissionen haben Einrichtungen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 daraufhin zu überprüfen, ob die Rechte der nach diesem Gesetz Untergebrachten gewahrt werden. Dabei ist diesen Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen. Die Einrichtungen sollen mindestens alle zwei Jahre einmal, in der Regel unangemeldet, besucht werden.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) errichtet die notwendige Anzahl von Besuchskommissionen.
(3) Jede Besuchskommission setzt sich zusammen aus
Die genannten Personen dürfen weder in der zu besichtigenden Einrichtung tätig sein noch mit der Bearbeitung von Unterbringungssachen im Einzugsbereich der zu besichtigenden Einrichtung unmittelbar befaßt sein. Die Kommissionsmitglieder und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern werden vom Staatsministerium , das richterliche Mitglied im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Das Staatsministerium kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Kommissionen, bestellen.
(4) Jede Besuchskommission legt alsbald nach einem Besuch dem Staatsministerium einen Bericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor. Dabei sind auch Wünsche und Beschwerden der Untergebrachten zu behandeln und zweckdienliche Abhilfevorschläge zu machen. Im übrigen unterliegen die Mitglieder der Besuchskommission hinsichtlich der erlangten Kenntnisse der Schweigepflicht.
(5) Das Petitionsrecht, die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde sowie die Schweigepflicht der mit der Behandlung der Untergebrachten betrauten Personen der besuchten Einrichtungen bleiben unberührt.
Art. 22 Beurlaubung
(1) Auf Antrag wird einem Untergebrachten von dem Leiter der Einrichtung bis zu zwei Wochen Urlaub gewährt, wenn es für die Therapie oder Rehabilitation unbedenklich oder geboten ist und dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird. Antragsberechtigt sind der Untergebrachte, sein Ehegatte, gesetzlicher Vertreter in persönlichen Angelegenheiten oder beauftragter Rechtsanwalt. Hat der Untergebrachte den Antrag nicht selbst gestellt, so ist die Gewährung von Urlaub nur mit seinem Einverständnis zulässig.
(2) Vor der Beurlaubung ist die Kreisverwaltungsbehörde zu hören. Die Beurlaubung ist dem zuständigen Gericht, der Kreisverwaltungsbehörde, dem Untergebrachten sowie allen übrigen nach Absatz 1 Antragsberechtigten mitzuteilen. Wird einem Untergebrachten nur für einen Zeitraum bis zu 24 Stunden Urlaub gewährt, so ist die Beurlaubung lediglich der Kreisverwaltungsbehörde, dem Untergebrachten und, wenn der Untergebrachte den Antrag nicht selbst gestellt hat, dem Antragsteller mitzuteilen. In dringenden Eilfällen kann die Anhörung nach Satz 1 unterbleiben; in diesem Fall ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die Beurlaubung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder des Gesundheitszustands des Untergebrachten erforderlich sind. Sie ist jederzeit widerruflich, insbesondere wenn die gestellten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden. Im Fall des Widerrufs der Beurlaubung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Wird ein Antrag auf Beurlaubung abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller, dem zuständigen Gericht und der Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. War der Untergebrachte Antragsteller und hat er einen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten, so ist die Ablehnung auch diesem mitzuteilen.
Art. 23 Ausgang in Begleitung und Beschäftigung außerhalb der Einrichtung
(1) Auf Antrag kann einem Untergebrachten von dem Leiter der Einrichtung Ausgang gewährt werden, wenn es für die Therapie oder Rehabilitation unbedenklich oder geboten ist. Der Ausgang kann nur gewährt werden, wenn der Untergebrachte von geeigneten Bediensteten der Einrichtung begleitet wird (Ausgang in Begleitung) und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen werden kann. Art. 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) Für die Beschäftigung eines Untergebrachten im Rahmen der Arbeitstherapie in einem Betrieb außerhalb der Einrichtung gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend; ein Antrag ist nicht erforderlich, jedoch darf die Maßnahme nicht gegen den Willen des Untergebrachten erfolgen. Ist nach der Organisation des Betriebs gewährleistet, daß der Untergebrachte nicht unbemerkt entweichen kann oder der Unterbringungszweck nicht auf sonstige Weise gefährdet wird, kann der Untergebrachte auch ohne Beaufsichtigung durch einen Bediensteten der Einrichtung in dem Betrieb tätig sein. Vor dem Erlaß der Maßnahme ist die Kreisverwaltungsbehörde zu hören. Der Erlaß der Maßnahme ist dem zuständigen Gericht und der Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. Art. 22 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, ebenso Art. 22 Abs. 4, wenn einer der in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Genannten den Antrag gestellt hat.
Fuenfter Abschnitt
Beendigung der Unterbringung
Art. 24 Aussetzung des Vollzugs, Entlassung
(1) Der Leiter der Einrichtung und die Kreisverwaltungsbehörde haben unverzüglich das Gericht zu verständigen, wenn nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 1 Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(2) Die Überwachung der Einhaltung etwaiger Auflagen im Sinn des § 328 Abs. 1 Satz 2 und des § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG obliegt der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des zuständigen Gerichts befindet. Sie kann sich der Mitwirkung des Gesundheitsamts bedienen. Art. 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gewährung von Hilfen durch die zuständigen Stellen nach Art. 3 mit dem Ziel einer gesundheitlichen Wiederherstellung und sozialen Eingliederung des Betroffenen bleibt unberührt.
(3) Unmittelbar vor Eintritt des nach § 323 Nr. 2, §§ 329, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmten Zeitpunkts stellt der Leiter der Einrichtung durch Rückfrage bei Gericht fest, ob eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ergangen ist. Ist das nicht der Fall, so ist der Betroffene vom Leiter der Einrichtung mit Eintritt des nach § 323 Nr. 2, §§ 329, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmten Zeitpunkts zu entlassen.
Sechster Abschnitt
Kosten
Art. 25 Kosten während der Unterbringung
(1) Die Kosten der Einlieferung und der Unterbringung nach diesem Gesetz in einer Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 (Unterbringungskosten) und die dabei entstehenden Kosten für ärztliche Heilbehandlung und Rehabilitation (Heilbehandlungskosten) hat der Betroffene zu tragen. Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere eines Unterhaltspflichtigen oder eines Trägers der Sozialversicherung zur Kostentragung, bleiben unberührt.
(2) Wird eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen der Unterbringung nicht gegeben waren, so erlegt das Gericht die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten dem Staat auf; die Heilbehandlungskosten trägt der Staat jedoch nur, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung leistungsverpflichtet ist oder soweit der Betroffene nicht Kostenersatz von einer privaten Krankenversicherung erlangen kann. Hat die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige Unterbringung angeordnet oder die Polizei den Betroffenen ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde in eine Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 eingeliefert, ohne daß die Voraussetzungen dafür vorlagen, so fallen die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten der Körperschaft der Anordnungsbehörde oder dem Freistaat Bayern als Träger der Polizei zur Last; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Art. 26 Übernahme der Kosten durch den Bezirk
(1) Der Bezirk, in dessen Bereich der Betroffene untergebracht ist, übernimmt die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten, soweit und solange sie der Untergebrachte oder andere nicht unmittelbar tragen. Der Bezirk kann von dem Untergebrachten oder anderen Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen, deren Aufbringung ihnen zuzumuten wäre, wenn der Untergebrachte Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erhielte. Die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere § 21 Abs. 3, § 27 Abs. 3 und die Abschnitte 4, 5, 6 und 10, sowie das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Für die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten, die den Bezirken nicht ersetzt oder erstattet werden, gewährt der Staat einen Ausgleich nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.
Art. 27 Kosten der Besuchskommissionen
Die Mitglieder der Besuchskommissionen nach Art. 21 erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Soweit es sich nicht um Richter, Beamte oder Angestellte des Freistaates Bayern oder der Bezirke handelt, wird eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gewährt.
Art. 28a (aufgehoben) 11 14a 15a
Siebter Abschnitt 15a 15a
Schlußvorschriften
Art. 29 Einschränkung von Grundrechten 15a
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses, Freizügigkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 10, 11, 13 des Grundgesetzes, Art. 102, 106, 109, 112 der Verfassung).
Art. 30 Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen 14 15 15a
Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen über das Verfahren bei der Unterbringung und Betreuung (Art. 12), den Schriftwechsel (Art. 16), die sonstigen Arten der Nachrichtenübermittlung (Art. 18), die Mindestanforderungen an die ärztlichen Gutachten, die Beurlaubung (Art. 22) und den Ausgang in Begleitung (Art. 23) zu treffen; dasselbe gilt für die Festlegung von Benachrichtigungspflichten, die zur Sicherstellung des Unterbringungszwecks erforderlich sind.
Art. 31 Inkrafttreten 11 14a 15a 15a
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
(Red. Anm.: Achter Abschnitt 11 (aufgehoben) 15a, Neunter Abschnitt 11 (aufgehoben) 15a)
ENDE | |
(Stand: 28.08.2023)
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