Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
- Bayern -
Vom 25. Juli 2014
(GVBl Nr. 13 vom 31.07.2014 S. 246)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275, BayRS 312-0-J) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
BaySvVollzG - Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung |
"Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BaySvVollzG)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Teil 21 eingefügt:
"Teil 21 Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung
Art. 97 Ziele des Vollzugs
Art. 98 Gestaltung des Vollzugs
Art. 99 Unterrichtung
Art. 100 Zuständigkeit
Art. 101 Kostentragung".
b) Der bisherige Teil 21 wird Teil 22.
c) Die bisherigen Art. 97 und 98 werden Art. 102 und 103.
d) Der bisherige Art. 99 wird Art. 104 und erhält folgende Fassung: "Art. 104 (aufgehoben)".
e) Der bisherige Art. 100 wird Art. 105.
3. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs.1 werden nach dem Wort "Sicherungsverwahrung " die Worte " und den Vollzug der Therapieunterbringung" eingefügt.
b) In Abs.2 wird das Wort "wird" durch die Worte "und die Therapieunterbringung werden" ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Therapieunterbringung wird ausnahmsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) erfüllt, soweit dies im Einzelfall wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung medizinisch notwendig ist. "
4. Es wird folgender neuer Teil 21 eingefügt:
"Teil 21
Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung
Art. 97 Ziele des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann.
(2) Art. 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Art. 98 Gestaltung des Vollzugs
(1) 1Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinischtherapeutisch und freiheitsorientiert auszurichten. 2Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. 3Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so wenig wie möglich belastend auszugestalten. 4Art. 3 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung Art. 4 bis 96 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
(3) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Art. 4 und 12 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) entsprechende Anwendung. Art. 22 UnterbrG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UnterbrG keine Anwendung finden.
Art. 99 Unterrichtung
Die nach Art. 1 Abs. 2 oder 3 zuständige Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald ihr Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr gegeben sind.
Art. 100 Zuständigkeit
(1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
(2) Zuständig für den Vollzug der Unterbringung ist in Fällen des Art. 1 Abs. 2 die Einrichtung für Sicherungsverwahrung.
(Stand: 26.04.2021)
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