Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
- Bayern -

Vom 25. Juli 2014
(GVBl Nr. 13 vom 31.07.2014 S. 246)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275, BayRS 312-0-J) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
BaySvVollzG - Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung
"Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BaySvVollzG)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Teil 21 eingefügt:

"Teil 21 Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung

Art. 97 Ziele des Vollzugs

Art. 98 Gestaltung des Vollzugs

Art. 99 Unterrichtung

Art. 100 Zuständigkeit

Art. 101 Kostentragung".

b) Der bisherige Teil 21 wird Teil 22.

c) Die bisherigen Art. 97 und 98 werden Art. 102 und 103.

d) Der bisherige Art. 99 wird Art. 104 und erhält folgende Fassung: "Art. 104 (aufgehoben)".

e) Der bisherige Art. 100 wird Art. 105.

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 werden nach dem Wort "Sicherungsverwahrung " die Worte " und den Vollzug der Therapieunterbringung" eingefügt.

b) In Abs.2 wird das Wort "wird" durch die Worte "und die Therapieunterbringung werden" ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Therapieunterbringung wird ausnahmsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) erfüllt, soweit dies im Einzelfall wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung medizinisch notwendig ist. "

4. Es wird folgender neuer Teil 21 eingefügt:

"Teil 21
Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung

Art. 97 Ziele des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann.

(2) Art. 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 98 Gestaltung des Vollzugs

(1) 1Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinischtherapeutisch und freiheitsorientiert auszurichten. 2Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. 3Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so wenig wie möglich belastend auszugestalten. 4Art. 3 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung Art. 4 bis 96 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

  1. Für den Fall, dass auf Grund der psychischen Störung im Einzelfall eine Behandlung wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung in einer Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 medizinisch notwendig ist, verlegt oder überstellt die Einrichtung für Sicherungsverwahrung im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung nach Anhörung des nach § 4 ThUG zuständigen Gerichts die Untergebrachten in diese Einrichtung. Für das Verfahren im Fall der Rückverlegung oder -überstellung gilt Satz 1 entsprechend.
  2. Bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind auch medizinischtherapeutische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
  3. In den Fällen der Art. 54 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 ist das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören.
  4. In den Fällen des Art. 96 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 8 BayStVollzG ist eine Übermittlung von Daten auch an das nach § 4 ThUG und das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht zulässig.

(3) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Art. 4 und 12 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) entsprechende Anwendung. Art. 22 UnterbrG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UnterbrG keine Anwendung finden.

Art. 99 Unterrichtung

Die nach Art. 1 Abs. 2 oder 3 zuständige Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald ihr Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr gegeben sind.

Art. 100 Zuständigkeit

(1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Zuständig für den Vollzug der Unterbringung ist in Fällen des Art. 1 Abs. 2 die Einrichtung für Sicherungsverwahrung.

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