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Änderungstext
HG 2026/2027 - Haushaltsgesetz 2026/2027
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
- Bayern -
Vom 8. Mai 2026
(GVBl. Nr. 9 vom 15.05.2026 S. 208)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird in Einnahmen und Ausgaben
festgestellt.
Art. 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:
(2) Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei Kapitel 13 06 Titelgruppe 54 - 55 (Sonderfonds Corona-Pandemie) im Haushaltsjahr 2026 um 50.000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2027 um 50.000 000 Euro (Nettotilgung).
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.
(5) Die Schulden, die in den Jahren 2020 bis 2022 im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommen wurden, sind in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 jeweils um 50.000 000 Euro pro Jahr zurückzuführen. Die bis Ende des Haushaltsjahres 2027 noch nicht endgültig zurückgezahlten Schulden sind ab dem Haushaltsjahr 2028 in 17 gleichbleibenden Jahresraten zu tilgen. Bei den Jahresabschlüssen können höhere Tilgungen erfolgen. Soweit in einem Haushaltsjahr mehr Schulden getilgt werden, als nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Tilgung in den folgenden Jahren geringer ausfallen.
Art. 3 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.
(2) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Art. 4 Haushaltswirtschaftliche Sperren
(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung ( BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.
(2) Nach Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.
Art. 5 (nicht besetzt)
Art. 6 Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung
(Stand: 18.05.2026)
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