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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 21. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 20 vom 28.10.2022 S. 642)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 29 Satz 4 werden die Wörter "Sätze 2 und 3 bleiben" durch die Wörter "Satz 2 und 3 bleibt" ersetzt.

2. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Sätze 2 und 3 sind" durch die Wörter "Satz 2 und 3 ist" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter "Sätze 2 und 3 bleiben" durch die Wörter "Satz 2 und 3 bleibt" ersetzt.

3. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ferngespräche" durch das Wort "Telekommunikation" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gefangenen kann in dringenden Fällen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. "Gefangenen kann nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden, Telefongespräche zu führen."

bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "fernmündlichen Unterhaltung" durch das Wort "Telefongespräche" ersetzt.

c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Aufsichtsbehörde kann andere Formen der Telekommunikation zulassen, soweit die Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen. In der Zulassung legt die Aufsichtsbehörde zugleich fest, inwieweit die Bestimmungen über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung finden. Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin den Gefangenen insbesondere unter Berücksichtigung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkte gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen."

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 wird das Wort "Ferngespräche" durch das Wort "Telekommunikation" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe " § 55 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe " § 91 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

4. In Art. 53 Satz 1 werden nach der Angabe "gemäß Art. 25" die Wörter", für die Kosten der Telekommunikation gemäß Art. 35" eingefügt.

5. In Art. 80 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Sätze 2 und 3 gelten" durch die Wörter "Satz 2 und 3 gilt" ersetzt.

6. Art. 144 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Sätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter "Satz 1 und 2 gilt" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

7. In Art. 47 Abs. 2, Art. 130 Abs. 1, Art. 147 und Art. 149 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

8. In Art. 96 Abs. 3 und Art. 100 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

9. In Art. 146 Abs. 3 und Art. 207 wird jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14 Abs. 6 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

2. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Untersuchungsgefangenen dürfen mit Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin in dringenden Fällen Telefongespräche führen, soweit die Sicherheit und Ordnung sowie die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dem nicht entgegenstehen. "Untersuchungsgefangenen kann nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden, Telefongespräche zu führen."

b) In Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

c) Abs. 3 wird

(3) Ein Anspruch auf die Nutzung anderer Formen der Telekommunikation besteht nicht.

aufgehoben.

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