Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur datenschutzrechtlichen Anpassung der bayerischen Vollzugsgesetze
- Bayern -

Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2018 S. 574)



Fn *

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ( BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch Art. 37a Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Dem Art. 70 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Art. 91 Abs. 4 bis 6 BayStVollzG gilt entsprechend."

3. Art. 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "Art. 197 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt und werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.

b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Art. 201 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt."

4. Art. 96 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 197 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe "Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 197 Abs. 8" durch die Angabe "Art. 197 Abs. 7" ersetzt.

5. In Art. 98 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 8" durch die Angabe "Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 7" ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz ( BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 236, 329 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " §§ 236, 329 Abs. 3" ersetzt.

3. In Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Art. 42 Satz 1" durch die Angabe "Art. 37 Satz 1" ersetzt.

4. In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung - BayStVollz VergV) vom 15. Januar 2008 (GVBl S. 25, BayRS 312-2-3-J) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung" ersetzt.

5. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 35 Wohngruppe "Art. 35 Weitere Bestimmungen".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Es werden die folgenden Abs. 2 und 3 angefügt:

"(2) Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.

(3) Es gelten entsprechend:

  1. Art. 151 BayStVollzG betreffend die Gesundheitsfürsorge,
  2. Art. 152 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 153 BayStVollzG betreffend die Freizeitgestaltung,
  3. Art. 158 BayStVollzG betreffend die Gefangenenvertretung und
  4. die Art. 155 und 156 BayStVollzG betreffend erzieherische und Disziplinarmaßnahmen."

6. Die Art. 36 bis 40

Art. 36 Freizeitgestaltung

Art. 152 Abs. 1 und 2 Sätze 2 und 3 und Art. 153 BayStVollzG gelten entsprechend.

Art. 37 Gefangenenvertretung

Art. 158 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 38 Gesundheitsfürsorge

Art. 151 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 39 Besonderheit bei Einzelhaft

Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.

Art. 40 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen

Art. 155 und 156 BayStVollzG gelten entsprechend.

werden aufgehoben.

7. Der bisherige Art. 41 wird Art. 36 und wie folgt geändert:

a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3 Die über Untersuchungsgefangene in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind in Abweichung von Art. 202 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG, soweit es sich um erkennungsdienstliche Daten im Sinn von Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG handelt, spätestens einen Monat nach der Entlassung, im Übrigen spätestens zwei Jahre nach der Entlassung zu löschen. "3. Bei personenbezogenen Daten von Untersuchungsgefangenen beträgt die Frist des Art. 202 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG

a) einen Monat, soweit es sich um erkennungsdienstliche Daten im Sinn von Art. 37 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG handelt,

b) im Übrigen zwei Jahre."

b) In Nr. 4 wird die Angabe "Art. 203" durch die Angabe "Art. 204" ersetzt.

8. Der bisherige Art. 42 wird Art. 37 und in Satz 1 wird die Angabe "108" durch die Angabe "107" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion