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Gesetz zur datenschutzrechtlichen Anpassung der bayerischen Vollzugsgesetze
- Bayern -
Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2018 S. 574)
Fn *
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ( BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch Art. 37a Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Dem Art. 70 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Art. 91 Abs. 4 bis 6 BayStVollzG gilt entsprechend."
3. Art. 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "Art. 197 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt und werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Art. 201 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt."
4. Art. 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 197 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe "Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 197 Abs. 8" durch die Angabe "Art. 197 Abs. 7" ersetzt.
5. In Art. 98 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 8" durch die Angabe "Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 7" ersetzt.
§ 2
Änderung des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz ( BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 236, 329 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " §§ 236, 329 Abs. 3" ersetzt.
3. In Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Art. 42 Satz 1" durch die Angabe "Art. 37 Satz 1" ersetzt.
4. In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung - BayStVollz VergV) vom 15. Januar 2008 (GVBl S. 25, BayRS 312-2-3-J) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung" ersetzt.
5. Art. 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 35 Wohngruppe | "Art. 35 Weitere Bestimmungen". |
b) Der Wortlaut wird Abs. 1.
c) Es werden die folgenden Abs. 2 und 3 angefügt:
"(2) Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.
(3) Es gelten entsprechend:
6. Die Art. 36 bis 40
Art. 36 FreizeitgestaltungArt. 152 Abs. 1 und 2 Sätze 2 und 3 und Art. 153 BayStVollzG gelten entsprechend.
Art. 37 Gefangenenvertretung
Art. 158 BayStVollzG gilt entsprechend.
Art. 38 Gesundheitsfürsorge
Art. 151 BayStVollzG gilt entsprechend.
Art. 39 Besonderheit bei Einzelhaft
Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.
Art. 40 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen
Art. 155 und 156 BayStVollzG gelten entsprechend.
werden aufgehoben.
7. Der bisherige Art. 41 wird Art. 36 und wie folgt geändert:
a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3 Die über Untersuchungsgefangene in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind in Abweichung von Art. 202 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG, soweit es sich um erkennungsdienstliche Daten im Sinn von Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG handelt, spätestens einen Monat nach der Entlassung, im Übrigen spätestens zwei Jahre nach der Entlassung zu löschen. | "3. Bei personenbezogenen Daten von Untersuchungsgefangenen beträgt die Frist des Art. 202 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG
a) einen Monat, soweit es sich um erkennungsdienstliche Daten im Sinn von Art. 37 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG handelt, b) im Übrigen zwei Jahre." |
b) In Nr. 4 wird die Angabe "Art. 203" durch die Angabe "Art. 204" ersetzt.
8. Der bisherige Art. 42 wird Art. 37 und in Satz 1 wird die Angabe "108" durch die Angabe "107" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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