Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

BayJAVollzG - Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes

Vom 26. Juni 2018
(GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2018 S. 438)
Gl.-Nr.: 312-2-4-J



Teil 1
Allgemeines

...

Teil 6
Schlussvorschriften

Art. 37a Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ( BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 27 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Nicht überwacht werden Schreiben der Sicherungsverwahrten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an Sicherungsverwahrte gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(2) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.

"Art. 27 Überwachung des Schriftwechsels

Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt."

2. In Art. 29 Abs. 4 wird die Angabe "Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 4" durch die Wörter "den Art. 27 und 32 Abs. 4" ersetzt.

3. Art. 39 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung - BayStVollzVergV) vom 15. Januar 2008 (GVBl S. 25, BayRS 312-2-3-J) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. " § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung gelten entsprechend."

4. Der bisherige Art. 105 wird Art. 104.

(2) Das Bayerische Strafvollzugsgesetz ( BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

"Art. 5a Opferbezogene Vollzugsgestaltung

(1) Die Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.

(2) Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. Die Gefangenen sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben."

2. In der Überschrift zu Art. 8 werden die Wörter " , Beteiligung der Gefangenen" gestrichen.

3. Der Überschrift zu Art. 9 werden die Wörter " , Beteiligung der Gefangenen" angefügt.

4. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an Gefangene gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. "(2) Nicht überwacht werden Schreiben der Gefangenen an
  1. Volksvertretungen des Bundes und der Länder und ihre Mitglieder,
  2. die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion