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NAbfG - Niedersächsisches Abfallgesetz
- Niedersachsen -
Vom 14. Juli 2003
(GVBl. Nr. 17 2003; 19.02.2003 S. 63; 05.11.2004 S. 417 04a; 23.03.2006 S. 175 06; 09.05.2008 S. 127 08; 28.10.2009 S. 366 9; 25.11.2009 S. 436; 13.10.2011 S. 353 11; 31.10.2013 S. 254 13; 02.03.2017 S. 48 17, ber. S. 119; 15.05.2019 S. 83 19; 23.03.2022 S. 206 22)
Gl.-Nr.: 28400 01
Siehe Fn. *
Erster Teil 13
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)
§ 1 Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land
Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass nicht unnötig Abfälle entstehen und dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung von Abfällen nicht unnötig erschwert wird.
§ 3 Pflichten öffentlicher Stellen 13
(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes haben die Pflicht nach § 2 vorbildhaft zu erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind, wenn dies nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, verpflichtet,
(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen haben ferner Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Benutzung überlassen, zu verpflichten, dabei entsprechend Absatz 2 zu verfahren. Sie wirken daraufhin, dass Gesellschaften und Vereine des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies in der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7.
(2) Die Abfallbilanz ist öffentlich bekannt zu machen und der obersten Abfallbehörde sowie der Landesstatistikbehörde mitzuteilen. Die Landesstatistikbehörde erstellt die Abfallbilanz für Siedlungsabfälle.
§ 5 Abfallwirtschaftskonzept 04a 09 13
(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf. Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die in seinem Gebiet anfallen und ihm zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus. Das Abfallwirtschaftskonzept ist regelmäßig fortzuschreiben. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung des Abfallwirtschaftskonzepts zu regeln.
(2) Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von dem Abfallwirtschaftskonzept berührt werden können, möglichst frühzeitig zu beteiligen. Die Entwürfe sind auf die Dauer von zwei Wochen öffentlich aus zulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hin weis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept wird von der Vertretung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beschlossen. Es ist der für die Abfallwirtschaftsplanung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Zweiter Teil 13
(Stand: 28.08.2023)
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