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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen
- Niedersachsen -
Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 206 1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 20 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Sechsten Teils werden die Worte "Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "Abfällen von Schiffen" ersetzt.
2. Die §§ 31 bis 39 erhalten folgende Fassung:
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§ 31 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen. (2) Die diesem Teil des Gesetzes unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte und geographischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können. § 32 Begriffsbestimmungen Im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind
§ 33 Hafenauffangeinrichtungen (1) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung stehen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der Schiffe aufzunehmen, ohne dass diese durch das Aufnehmen unangemessen aufgehalten werden. (2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 34 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen04a 09 (1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun.Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung stellen. (2) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen. |
(Stand: 22.09.2023)
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