Niedersächsisches Abfallgesetz (2)

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Fuenfter Teil
Abfallentsorgungsanlagen

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Veränderungssperre 13

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 KrWG oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerin und der Eigentümer sowie die sonstige Nutzungsberechtigte und der sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Person, der das Grundstück gehört, kann ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihr wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann die Person, der das Grundstück gehört, die Entziehung des Eigentums verlangen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 27 (aufgehoben)

§ 28 Enteignung 13

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Plans notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.

§ 29 (aufgehoben)

§ 30 Eigenüberwachung

(1) Die Personen, die Abfallentsorgungsanlagen betreiben, haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das insbesondere in der Lage ist, die Anlieferung von Ab fällen wirksam zu kontrollieren.

(2) Die Person, die die Anlage betreibt, hat den Zustand und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung, soweit hierfür nicht das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt, auf eigene Kosten fort laufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Sie kann sich dabei Dritter bedienen. Sie hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben.

(3) Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Abfallentsorgungsanlage sind verpflichtet, jederzeit den Zu gang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. Die Absicht, Grundstücke zu diesem Zweck zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Die Person, die die Entsorgungsanlage betreibt, hat nach Abschluss der Arbeiten den früheren Zustand der Grundstücke auf ihre Kosten unverzüglich wiederherzustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die für die Untersuchung geschaffenen Einrichtungen aufrecht zu erhalten sind. Entstehen durch eine nach Satz 1 oder 4 zulässige Maßnahme den Duldungspflichtigen unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Person, die die Entsorgungsanlage betreibt, dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zustande, so wird sie auf Antrag des Betroffenen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz entsprechend.

Sechster Teil 22
Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen

§ 31 Anwendungsbereich 22

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Abfällen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen durch Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren.

(2) Die den Vorschriften dieses Teils unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte oder geografischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.

§ 32 Begriffsbestimmungen 22

Im Sinne der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen bezeichnet

  1. Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in Seegebieten eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmenden Geräts;

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(Stand: 28.08.2023)

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