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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Niedersachsen -
Vom 31. Oktober 2013
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 07.11.2013 S. 254)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt.
2. In § 2 werden die Worte "Entsorgung von Abfällen" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) er stellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die sie entsorgt haben, sowie über deren Verwertung oder Beseitigung; dies gilt auch für Entsorgungspflichtige nach den §§ 16 bis 18 KrW-/AbfG, soweit ihnen Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übertragen worden sind. Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7 Abs. 2. In der Abfallbilanz sind auch die Kosten der Entsorgung darzustellen. | "(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies in der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7." |
5. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die er zu entsorgen hat, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus. | "Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die in seinem Gebiet anfallen und ihm zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus." |
6. In der Überschrift des Zweiten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
8. § 7 erhält folgende Fassung:
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§ 7 Trennung und Verwertung von Abfällen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, deren Verwertung nach den §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG geboten ist, insbesondere kompostierbare Abfälle, getrennt einzusammeln und zu verwerten, soweit ihnen gemäß § 13 KrW-/AbfG diese zu überlassen sind oder überlassen werden; Abfälle aus Haushaltungen sind nicht zu überlassen, wenn sie in eigenen Einrichtungen des Erzeugers nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, denen Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen wurden, haben insbesondere die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um
entsorgen zu können. Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Abfallarten, die aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind. Die §§ 16 bis 18 gelten entsprechend. |
" § 7 Einrichtungen für gefährliche Abfälle
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um
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(Stand: 16.06.2018)
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