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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Vom 9. Mai 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 20.05.2008 S. 126)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2006 (Nds. GVBl. S. 175), wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Klammerzusatz "(ABl. EG Nr. L 182 S. 1)" werden ein Komma und die Worte "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1)" eingefügt.

b) Nach dem Klammerzusatz "(ABl. EG Nr. L 332 S. 81)," werden die Worte "geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 33)" ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftig" durch das Wort "gefährlich" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftige" jeweils durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

3. In § 13 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

4. In § 16a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

5. In § 17 Nr. 4 wird die Verweisung " § 48 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " § 45 KrW-/AbfG" ersetzt und nach dem Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5)" werden ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission vom 26. März 2007 (ABl. EU Nr. L 85 S. 3)," eingefügt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG, die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Planung berührt werden können, insbesondere die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen, sowie die nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereine anerkannten Verbände unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. Die Entwürfe sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass Bedenken und Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.

wird gestrichen.

7. § 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 24 Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens

(1) Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen, die nicht nach § 16 andienungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde aus dem Land Niedersachsen verbracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. eine Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet grenzüberschreitend einer Abfallbeseitigungsanlage zugeordnet hat oder
  2. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von ihren Erzeugern oder Besitzern zur Beseitigung in eigenen Anlagen aus dem Land verbracht wer den.
" § 24 Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens

(1) Wer Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen verbringt, hat dies unter Angabe der Abfallschlüssel, der Mengen und der aufnehmenden Abfallbeseitigungsanlagen der obersten Abfallbehörde mindestens eine Woche vor Beginn anzuzeigen, wenn die Menge 100 Megagramm Abfall je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt oder übersteigen wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle zur Beseitigung,

  1. die nach § 16 andienungspflichtig sind oder
  2. für die in einem für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan der Entsorgungsweg mit Abfallschlüssel und Mengenangabe in eine konkret benannte Entsorgungsanlage aufgeführt ist."

8. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4690)" durch die Worte "Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193)" ersetzt und nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 300)" werden ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193)," eingefügt.

9. § 46 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. entgegen § 24 Abfälle aus Niedersachsen zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. "2. entgegen § 24 die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung aus Niedersachsen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt."

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