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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift über Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten I, II
- Baden-Württemberg -

Vom 1. April 2010
(GABl. Nr. 3 vom 31.03.2010 S. 119; 31.03.2016aufgehoben)
Az.: 4-8905.30/5




1 Veranlassung und Anwendungsbereich

Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) trat am 14.02.2003 in Kraft und wurde durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) in nationales Recht umgesetzt. Zahlreiche im ElektroG enthaltene Anforderungen bedürfen einer weiteren Präzisierung.

Mit dieser Verwaltungsvorschrift 1 werden die erforderlichen Anforderungen an die Abfallvermeidung, an die getrennte Erfassung der Altgeräte über die Sammlung, Lagerung und Behandlung bis zur schadlosen Verwertung nach dem Stand der Technik (§ 11 Abs. 2 ElektroG in Verbindung mit § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG)) mit dem Ziel eines ländereinheitlichen Vollzuges konkretisiert. Diese Anforderungen sind maßgeblich für die Betreiber von Sammelstellen für Altgeräte sowie von Anlagen für die Lagerung und Behandlung dieser, für Abfallerzeuger, Abfallverwerter, Gutachter, Sachverständige, Nutzer von Recyclingmaterialien und die zuständigen Behörden, die z.B. den Stand der Technik oder die Schadlosigkeit der Verwertung zu bewerten haben.

Der Anwendungsbereich des ElektroG umfasst alle Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten Kategorien fallen. Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift umfasst Aktionen und Regelungsgegenstände, die Vermeidung, Erfassung, Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte betreffen.

Die Ausführungen zur Behandlung von Altgeräte ab Kapitel 7 beziehen sich auf Geräte aus privaten Haushalten und gewerbliche Geräte gleichermaßen.

2 Erläuterungen der Begriffe

Elektro- und Elektronikgeräte: "... Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, [und] ... Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die [unter die in Anhang IA der WEEE aufgeführten Kategorien fallen und] für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind" (§ 3 Abs. 1 ElektroG).

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Altgeräte): "... Elektro- und Elektronik-Geräte, die Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Altgerätes sind" (§ 3 Abs. 3 ElektroG). Demgemäß fallen auch beschädigte, beraubte Altgeräte sowie deren Bauteile, Untergruppen und Verbrauchsmaterialien in den Anwendungsbereich des ElektroG. In den Anwendungsbereich des ElektroG fallen auch Medizinprodukte wie z.B. Blutzuckermessgeräte und Blutdruckmessgeräte.

Altgeräte aus privaten Haushalten: Altgeräte aus privaten Haushaltungen sowie aus sonstigen Bereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind (vgl. § 3 Abs. 4 ElektroG).

Altgeräte aus gewerblicher Nutzung: Altgeräte, die nicht aus privaten Haushalten entstammen.

Gefährliche Abfälle: Altgeräte und Teile von Altgeräten sind als Abfälle dann gefährliche Abfälle, wenn sie durch die Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) als solche bestimmt sind (§ 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV sind die im Abfallverzeichnis der AVV mit einem Sternchen versehenen Abfallarten gefährliche Abfälle. So sind die Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (Abfallschlüssel 20 01 21 *), Altgeräte, die FCKW enthalten (Abfallschlüssel 20 01 23 *) und Altgeräte, die gefährliche Bauteile enthalten (Abfallschlüssel 20 01 35 *), als gefährliche Abfälle eingestuft. Ferner sind Altgeräte und Teile hiervon als Abfälle dann, wenn sie Transformatoren, Kondensatoren oder andere gebrauchte Geräte sind, die PCB enthalten (Abfallschlüssel 16 02 09* und 16 02 10 *), und Altgeräte, die freies Asbest, voll- oder teilhalogenierte FCKW oder gefährliche Bestandteile enthalten sowie aus Altgeräten entfernte gefährliche Bestandteile (Abfallschlüssel 16 02 12*, 16 02 11 *, 16 02 13 *, 16 02 15 *) als gefährliche Abfälle eingestuft. Nur Altgeräte und aus Altgeräten entfernte Bestandteile, die nicht solche vorgenannten gefährlichen Abfälle sind, sind nach § 3 Abs. 8 Satz 2 KrW-/AbfG als nicht gefährliche Abfälle eingestuft (Abfallschlüssel 20 01 36, 16 02 14 und 16 02 16).

Hinweise auf die Frage, bei welchen Stoffverbindungen und bei welchen Konzentrationen von Stoffverbindungen, die einem Gefährlichkeitsmerkmal zuzuordnen sind, Altgeräte als gefährlicher Abfall einzustufen sind, geben die Hinweise des BMU zur Anwendung der AVV (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 148a vom 09.08.2005).

Zusammenfassend ist hierbei festzustellen, dass Altgeräte in den meisten Fällen als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Altgeräte bereits dann als gefährliche Abfälle unter den Abfallschlüsseln 20 01 35* bzw. 16 02 13* (Altgeräte, die gefährliche Bauteile bzw. gefährliche Bestandteile enthalten) einzustufen sind, wenn sie lediglich Bauteile bzw. Bestandteile enthalten, die bereits für sich als gefährliche Bauteile bzw. Bestandteile anzusehen sind. Diese Auffassung geht zurück auf den Wortlaut der Abfallbezeichnungen dieser Abfallschlüssel und die bei diesen Abfallbezeichnungen hierzu in der AVV vorgesehenen Fußnoten. Die LAGa hat auf ihrer Sitzung am 09./10.09.2002 diese Auffassung bekräftigt und folgenden Beschluss gefasst:

"Die LAGa ist der Auffassung, dass bei der Zuordnung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Fußnote zu AS 16 02 13 * der AVV eine bauteilbezogene Betrachtung zu wählen ist. Dies hat zur Folge, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sofern keine Vordemontage stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde, als gefährliche Abfälle einzustufen sind."

Schadstoffhaltige Bauteile: Bauteile, die umwelt- und toxikologisch relevante Stoffe enthalten und einer gesonderten Behandlung bedürfen. Insbesondere sind dies Bauteile und Werkstoffe, die im Anhang III ElektroG sowie im Anhang 5 dieser Verwaltungsvorschrift als gefährliche Abfälle aufgeführt und entsprechend zu entsorgen sind.

Die Altgeräte-Entsorgung umfasst alle Aktivitäten

Die getrennte Sammlung umfasst nach § 9 ElektroG die Schritte der vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung der Altgeräte, ggf. Zwischenlagerung und Bereitstellung zur Abholung durch den jeweils verpflichteten Hersteller.

Die Wiederverwendung umfasst alle "Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden" (§ 3 Abs. 6 ElektroG), "...einschließlich der weiteren Nutzung von Altgeräten oder ihren Bauteilen ..." (Art. 3d) WEEE). Wiederverwendete Bauteile, Werkstoffe und Stoffe werden gemäß § 12 Abs. 1 ElektroG der Quote der stofflichen Verwertung zugerechnet. Die Wiederverwendung von ganzen Altgeräten wird nach § 12 Abs. 2 ElektroG derzeit nicht bei der Ermittlung der Verwertungsquote berücksichtigt.

Die Behandlung von Altgeräten umfasst alle Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen" (§ 3 Abs. 10 ElektroG).

Erstbehandlung ist die Tätigkeit in einer Anlage, in der die erste Behandlung von Altgeräten einschließlich einer Sortierung erfolgt. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ElektroG sind EBa jährlich zu zertifizieren. Ferner setzt ab dem Abtransport von Altgeräten oder Teilen hieraus als gefährliche Abfälle aus der Erstbehandlung zu weiteren Entsorgungsanlagen die Pflicht zur Nachweisführung ein.

Gemäß § 11 Abs. 3 ElektroG ist, dass ein Erstbehandler der Erste ist, der mit einer zielgerichteten Behandlung beginnt und es unerheblich ist, ob er eine selektive Behandlung komplett abschließt, oder lediglich Teilschritte vornimmt.

Der Umschlag von Geräten (Container der Abholanordnung wird unverändert weitergereicht) ist keine Erstbehandlung und keine Behandlung. Hingegen darf, das Umladen aus mehreren Behältern oder ein Aussortieren, soweit es vor der Schadstoffentfrachtung erfolgt, nur durch eine EBa erfolgen. Eine zertifizierungspflichtige Erstbehandlung ist folglich jede Behandlung, die mit Bezug zur Abholanordnung der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) die Zusammensetzung und die Behälter-Masse der Altgeräte verändert.

"Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung." (§ 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG).

"Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff" (§ 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG).

Sammelstelle: Kommunale (oder im kommunalen Auftrag betriebene) Einrichtung zur kostenfreien Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten und gleichgestellten Anfallstellen (§ 9 Abs. 3, § 3 Abs. 4 ElektroG).

Übergabestelle: Kommunale (oder im kommunalen Auftrag betriebene) Einrichtung an der die örE die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte zur Übergabe an die von der EAR zur Abholung und Entsorgung dieser Altgeräte beauftragten Hersteller bereitstellt (§ 9 Abs. 4, Abs. 5 Satz 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Nach dem die zur Abholung bereitgestellten Behälter durch EAR-Code erfasst sind, darf kein Umladen bzw. Aussortieren mehr erfolgen.

Rückgabestelle: Die Rückgabe von Altgeräten an den Hersteller nach § 10 Abs. 2 ElektroG kann auch an einer für den Hersteller von einem beauftragten Dritten hierfür eingerichteten (gewerblichen) Rücknahmestelle oder Sammelstelle erfolgen.

3 Abfallvermeidung

Gemäß § 1 Abs. 1 bezweckt das ElektroG "vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten", um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern."

Die Abfallvermeidung von Altgeräten durch Weiterverwendung von gebrauchten, noch funktionsfähiger Geräten erfolgt fast ausschließlich über den klassischen oder elektronischen (z.B. ebay) Gebrauchtwarenhandel, kann aber auch über direkte sowie indirekte Spenden ("Umsonst-Kaufhaus") an soziale oder sonstige Einrichtungen erfolgen. Im Falle der Weiterverwendung bleiben wichtige Informationen des Vorbesitzers über den Gebrauchs- und Funktionsumfang der Geräte zumindest aber zur Frage der grundsätzlichen Gebrauchsfähigkeit erhalten. Bei der Prüfung von Altgeräten auf Wiederverwendung gemäß § 11 Abs. 1 ElektroG aus einer gemischten Fraktion funktionsfähiger und nicht funktionsfähiger Altgeräte entsteht ein hoher technischer Aufwand, der nur bei der Wiederverwendung von Altgeräten mit einer hohen Wertschöpfung ökologisch und wirtschaftlich zu rechtfertigen ist. Maßnahmen der Abfallvermeidung durch Weiterverwendung der Altgeräte sind deshalb grundsätzlich den Maßnahmen der Wiederverwendung von Altgeräten, die als Abfall anfallen, vorzuziehen. Auf Grund der ökologischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Abfallvermeidung durch Weiterverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die örE bestehende Möglichkeiten zur Förderung der Weiterverwendung ausschöpfen. Dazu gehört eine Information der Bevölkerung zu den örtlichen Möglichkeiten funktionsfähige Geräte in den Gebrauchtwarenhandel und an gemeinnützige Einrichtungen abzugeben.

Aufgrund der Einzelerfassung von Altgeräten und der bei ihnen im Allgemeinen vorhandenen technischen Einrichtungen sollten Vertreiber, die Altgeräte im Rahmen von § 9 Abs. 7 Satz 1 ElektroG freiwillig zurücknehmen und diese auf ihre Wiederverwendbarkeit prüfen, diese ggf. bevorzugt im Gebrauchtwarenhandel bzw. als Spende anzubieten. Dies gilt entsprechend für Hersteller und Vertreiber mit freiwilligen Rücknahmesystemen nach § 9 Abs. 8 ElektroG.

4 Anforderungen an die Erfassung und den Transport von Altgeräten

Nach § 9 Abs. 9 ElektroG ist die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch örE, Vertreiber und Hersteller so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.

Altgeräte können nach dem ElektroG anfallen bei der

Einrichtungen zur Sammlung, in die Altgeräte nachweisfrei geliefert werden dürfen, sind insbesondere:

Anlieferungen/Sammlungen von Altgeräten aus privaten Haushalten direkt bei/von Betrieben der Entsorgungswirtschaft, die nicht im Auftrag des örE, Handels/Herstellers erfolgen, sowie sog. gewerbliche Sammlungen im Sinne von § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG sind nicht zulässig. Der Umgang mit Altgeräten im Rahmen der Erfassung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung der Beschäftigten und der Schutzgüter Wasser, Boden und Luft ausgeschlossen ist. An die Erfassung von Leuchtstoffröhren, Bildschirmgeräten inklusive Flachbildschirmen sowie von Kühlgeräten werden erhöhte Anforderungen gestellt.

4.1 Nachweis- und Registerpflichten, Transportgenehmigung, freiwillige Rücknahme, grenzüberschreitende Verbringung

Altgeräte sind im Regelfall als gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. der AVV anzusehen (vgl. Begriffsdefinition in Abschnitt 2 dieser Verwaltungsvorschrift)

Nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG haben Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen (ausgenommen von Privathaushalten im Sinne des KrW-/AbfG) vor Beginn einer Entsorgung (Transport der gefährlichen Abfälle zu einer Entsorgungsanlage) und über die durchgeführte Entsorgung Nachweise zu führen, deren Einzelheiten in der Nachweisverordnung ( NachwV) vom 20.10.2006 geregelt sind.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten diese Nachweispflichten nicht für die Überlassung von Altgeräten als gefährliche Abfälle an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten. Mit Einrichtungen zur Erstbehandlung von Altgeräten im Sinne dieser Vorschrift sind EBa im Sinne des ElektroG gemeint. Die Nachweispflichten gelten somit erst ab dem Transport von Altgeräten oder Teilen von Altgeräten als gefährlichen Abfällen ab einer EBa im Sinne des ElektroG zu weiteren Entsorgungsanlagen.

Soweit Altgeräte vor Ankunft in einer EBa zunächst in eine Einrichtung zur Sammlung von Altgeräten oder in ein Zwischenlager gelangen und von dort erst in eine EBA, unterliegen somit auch diese Transporte nicht den abfallrechtlichen Nachweispflichten nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG. Findet eine Veränderung des Behälterinhaltes statt, z.B. durch die Zusammenführung der Inhalte mehrerer Behälter, so liegt eine Erstbehandlung vor (s. Kapitel 7.1.1). Ab diesem Zeitpunkt unterfällt der Entsorgungsvorgang, wie oben im Einzelnen dargestellt, den Nachweispflichten. Die Zusammenführung von Behälterinhalten (von verschiedenen Sammelstellen) auf den Übergabestellen der örE vor der Abholung zur EBa unterliegt nicht den Nachweispflichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die LAGA-Mitteilung M 27 (Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren), Randnrn. 35 bis 38 und Randnrn. 443 bis 446 Bezug genommen.

Soweit der Betreiber einer EBa als Erzeuger Altgeräte oder Teile hiervon als gefährliche Sekundärabfälle in ein Zwischenlager (Verwertungsverfahren R 13 nach Anhang IIB KrW-/AbfG) bringen lassen will, gelten für den auch in diesem Fall erforderlichen Entsorgungsnachweis folgende weitere Besonderheiten:

Ein solcher Entsorgungsnachweis ist u. a. nur möglich, wenn die weitere Entsorgung der
gefährlichen Abfälle nach der Zwischenlagerung durch mindestens einen weiteren
Entsorgungsnachweis gesichert ist. Die weitere Entsorgung der Abfälle nach der

Zwischenlagerung ist zumindest dann durch entsprechende Entsorgungsnachweise gesichert, wenn der nachgewiesene Entsorgungsweg zu einem Entsorgungsverfahren R 1 bis R 12 nach Anhang IIB KrW-/AbfG führt.

Bedarf der Entsorgungsnachweis für das Zwischenlager der behördlichen Bestätigung durch die für das Zwischenlager zuständige Behörde, wird die Erfüllung dieser zusätzlichen Bestätigungsvoraussetzung durch diese Behörde sichergestellt.

Soll der Entsorgungsnachweis für ein nach § 7 Abs. 1 NachwV von der Bestätigungspflicht freigestelltes Zwischenlager im privilegierten Verfahren ohne behördliche Bestätigung erbracht werden, liegt ohne einen solchen o. g. weiteren Entsorgungsnachweis und ohne behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises für dieses Zwischenlager kein gültiger Entsorgungsnachweis vor. Denn ohne einen solchen o. g. weiteren Entsorgungsnachweis ist dann eine für die Freistellung des Zwischenlagers von der Bestätigungspflicht maßgebliche Voraussetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NachwV) nicht erfüllt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die LAGA-Mitteilung M 27, Randnrn. 138 bis 148 und Randnr. 184 Bezug genommen.

Bei freiwilliger Rücknahme von Altgeräten, die gefährliche Abfälle sind, aber nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegen (z.B. Solaranlagen) durch Hersteller oder Vertreiber gemäß § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG, gelten die abfallrechtlichen Nachweispflichten ohne eine behördliche Befreiung von Anfang an. In diesem Fall kann auf Antrag des zurücknehmenden Herstellers oder Vertreibers die für den Sitz dieser Person zuständige Behörde diese Person und an der Zurücknahme beteiligte Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger nach Maßgabe von § 25 Abs. 3 bis Abs. 5 KrW-/AbfG von Nachweispflichten freistellen. Auf die Erläuterungen zu § 25 KrW-/AbfG in der LAGA-Mitteilung M 27 wird Bezug genommen.

Bei freiwilliger Rücknahme von nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegenden Altgeräten, aber auch in Fällen einer nicht durch das ElektroG angeordneten, sondern nur freiwilligen Rücknahme von dem ElektroG unterliegenden Altgeräten durch Hersteller oder Vertreiber von Elektrogeräten besteht für diese Personen eine Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG (vgl. zu den Einzelheiten hierzu die LAGA-Mitteilung M 27). Eine freiwillige, nicht durch das ElektroG angeordnete Rücknahme von dem ElektroG unterliegenden Altgeräten durch Hersteller oder Vertreiber liegt z.B. vor bei der freiwilligen Rücknahme und Entsorgung von historischen Altgeräten aus gewerblichen Anfallstellen durch Hersteller nach § 10 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 ElektroG.

Registerpflichten

Auch wenn Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger von Altgeräten als gefährliche Abfälle nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG keine Nachweise zu führen brauchen, bleiben die Pflichten dieser Personen (soweit keine private Haushaltungen im Sinne des KrW-/AbfG) zur Führung von Registern im Falle des § 42 Abs. 1 bis Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. § 23 und § 24 Abs. 4 bis 7 NachwV unberührt. Auch örE, die Altgeräte im Sinne des ElektroG an Sammelstellen und Übergabestellen annehmen und diese an Übergabestellen zur Abholung durch die Hersteller bereitstellen, sind zur Führung von Registern verpflichtet, sofern sie eine der vorgenannten Personen sind.

Daneben sind auch Entsorger von Altgeräten, die keine gefährlichen Abfälle sind, nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 23 Nr. 1 NachwV zur Führung von Registern nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 und Abs. 5 NachwV verpflichtet.

Eine Verpflichtung zur elektronischen Registerführung besteht nur für nachweispflichtige Abfälle. Die freiwillige optionale elektronische Registerführung ist aber auch in diesen Fällen zulässig.

Entsorger im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und des § 1 Abs. 1 Nr. 3 NachwV sind Personen oder Unternehmen, die ein Entsorgungsverfahren (hier Verwertungsverfahren) im Sinne von Anhang IIB KrW-/AbfG durchführen. Somit gelten als Entsorger auch Unternehmen, die eine Vorbehandlung oder Vermischung oder gar nur eine bloße Zwischenlagerung von Altgeräten als Verwertungsverfahren R 12 oder R 13 im Sinne von Anhang IIB KrW-/AbfG durchführen.

Entsorger von (als gefährlich und ggfs. nicht gefährlich eingestuften) Altgeräten, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, sind dennoch zur Führung eines Entsorgerregisters für die Annahme von Altgeräten nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 NachwV und zur Führung eines Registers für die Abgabe von Altgeräten oder Teilen von Altgeräten als Sekundärabfälle aus der Behandlung oder Lagerung dieser Abfälle nach Maßgabe von § 24 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 NachwV verpflichtet (vgl. § 23 Nr. 1 NachwV i. V. m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 KrW-/AbfG). Letzteres gilt aber nicht für Betreiber von EBA, die zwar noch nicht für die Annahme, wohl aber für die Abgabe von gefährlichen Altgeräten oder Teilen hiervon an weitere Entsorgungsanlagen erstmals Nachweise führen müssen.

Zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtete Erzeuger von Altgeräten sind zur Führung eines Erzeugerregisters nach Maßgabe von § 24 Abs. 6 NachwV für die Abgabe von Altgeräten oder Teilen von Altgeräten nur insoweit verpflichtet, als diese Abfälle gefährliche Abfälle sind (vgl. § 23 Nr. 1 NachwV i. V. m. § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG). Als Erzeuger im Sinne des § 24 Abs. 6 NachwV gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 NachwV auch der Besitzer (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft, vgl. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG) solcher Abfälle und damit auch der Betreiber einer Sammelstelle für Altgeräte, soweit dieser noch nicht als Entsorger anzusehen ist.

Zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtete Beförderer von Altgeräten sind zur Führung eines Befördererregisters nach § 24 Abs. 7 NachwV ebenfalls nur insoweit verpflichtet, als diese Altgeräte gefährliche Abfälle sind (vgl. § 23 Nr. 1 NachwV i. V. m. § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG).

Wegen der Einzelheiten zur Führung von Registern für nicht nachweispflichtige Altgeräte wird auf die Bestimmungen der § 24 Abs. 4 bis Abs. 7 NachwV und auf die Erläuterungen hierzu in der LAGA-Mitteilung M 27 Bezug genommen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass für die papierne Führung des Registers über die Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle keine Formvorgaben bestehen. Es muss lediglich sicher gestellt sein, dass die erforderlichen Registerangaben inhaltlich vollständig, fristgerecht eingestellt und abfallchargenscharf unterschrieben im Register vorliegen.

So können bei nicht nachweispflichtigen Abfällen die Erzeugerregister etwa auch dergestalt geführt werden, dass für jede Abfallart und Anfallstelle, auch z.B. mittels der Mitteilung über Abholanordnung und Bereitstellungsanordnung der EAR, ein listenförmiges Verzeichnis nach folgendem Muster angelegt wird:

Verzeichnisdeckblatt mit Angabe

Fortlaufende Auflistung jedes einzelnen Abhol-/Entsorgungsvorgangs innerhalb von 10 Kalendertagen mit Angabe von

4.1.1 Transportgenehmigung

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Transportgenehmigungsverordnung ( TgV) bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Altgeräten oder Teilen hiervon als Abfälle zur Verwertung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung, soweit diese Altgeräte gefährliche Abfälle sind (vgl. hierzu Begriffsdefinition zu gefährlichen Abfällen in Abschnitt 2 dieses Merkblattes)

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 TgV entfällt jedoch die Transportgenehmigungspflicht für die gewerbsmäßige Beförderung solcher Altgeräte, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer im ElektroG angeordneten Rücknahmepflicht zurückgenommen werden. Ferner entfällt die Transportgenehmigungspflicht für örE sowie für die von diesen beauftragten Dritten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 TgV.

Somit ist eine abfallrechtliche Transportgenehmigung nur erforderlich, wenn ein gewerbsmäßiger Beförderer Altgeräte oder Teile davon als gefährliche Abfälle befördert auf Grund eines unmittelbaren oder mittelbaren Auftrags eines Erzeugers oder Entsorgers, ohne Einschaltung eines Herstellers, Vertreibers oder örE.

Einer Transportgenehmigung bedarf nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG zudem nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb (Efb) im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Tätigkeit des Einsammelns und Beförderns ist und die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der zuständigen Behörde angezeigt hat.

4.1.2 Grenzüberschreitende Verbringung

Bei einer grenzüberschreitenden Verbringung sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) sowie das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) zu beachten. Weiterhin wird auf die Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (LAGAMitteilung M 25) sowie die Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen verwiesen.

4.2 Sammlung

4.2.1 Allgemeine Anforderungen an Sammelstellen der örE

Gemäß § 9 Abs. 3 ElektroG sind die örE verpflichtet, Altgeräte aus privaten Haushalten zu erfassen.

Dazu richten sie mindestens eine Sammelstelle ein, die die kostenfreie Annahme sicherstellt. Die Einsammlung kann ergänzt werden durch ein Holsystem, weitere Bringsysteme (z.B. über Recyclinghöfe, Fachhandel, Schadstoffmobil) oder durch kombinierte Systeme (Hol- und Bringsystem). Die örE stellen die erfassten Altgeräte in fünf Sammelgruppen (SG) gemäß § 9 Abs. 4 ElektroG zur Abholung durch die Hersteller bereit oder sie übernehmen die Entsorgung in Eigenregie für einzelne SG gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 ElektroG.

Die von den örE gegenüber der EAR benannten Übergabestellen müssen mit herkömmlichen Abholfahrzeugen erreichbar sein.

Die Sammelstellen und Abholstellen sind so zu betreiben, dass im Umgang mit Altgeräten eine Gefährdung der Beschäftigten und der Schutzgüter Wasser, Boden und Luft ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Einrichtung von Sammelstellen und von Übergabestellen stellt sich die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit solcher Einrichtungen. In Abhängigkeit von den SG, die erfasst werden, den üblicherweise anfallenden Mengen und der Betriebsführung von Sammelstellen und von Übergabestellen können sich unterschiedliche Genehmigungsanforderungen an diese Einrichtungen ergeben.

4.2.2 Besondere Anforderungen an die Organisation, das Personal und die Dokumentation von Übergabestellen und Sammelstellen

Betriebsordnung

Für Sammelstellen und Übergabestellen ist eine Betriebsordnung zu erstellen, die die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung enthält und den Ablauf sowie den Betrieb regelt. Die Betriebsordnung muss auch Regelungen für das Verhalten im Gefahrenfall enthalten und ist an gut sichtbarer und zentraler Stelle auszuhängen. Die zuständigen Verantwortungsebenen des Betriebes sind in der Betriebsordnung oder einer Betriebsanweisung darzustellen. Diese sind durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten.

Betriebstagebuch

Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes sowie einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten wird an den Übergabestellen ein Betriebstagebuch geführt. Dieses enthält für den Betrieb folgende Angaben:

Tätigkeitsbereiche.

Die Angaben können in digitaler Form abgelegt werden. Personal

Bei der Annahme oder Abholung von Altgeräten an Sammel- und Übergabestellen hat für die jeweilige Aufgabe geeignetes Personal zugegen zu sein, das in der Lage sein muss, erkennbare Beschädigungen der entgegengenommenen Altgeräte, die eine Gefährdung für Mensch oder Umwelt bewirken können, festzustellen. Zusätzlich muss eine korrekte Zuordnung zu den SG erfolgen.

4.2.3 Anforderungen an die Sammlung (einschließlich Zwischenlagerung und Beladung)

Nach § 9 Abs. 9 ElektroG ist die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch örE, Vertreiber und Hersteller so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert wird. Dies bedingt, dass die Entgegennahme der Altgeräte und der Transport im Rahmen der Sammlung und Rücknahme so zu erfolgen hat, dass eine Beschädigung der Geräte, die die Prüfung auf die spätere Wiederverwendung, eine Behandlung erschweren oder verhindern oder die eine Freisetzung von Gefahrstoffen bewirken würde, vermieden wird. Insbesondere ist eine Beschädigung zerbrechlicher Teile wie Bildröhren von Fernsehgeräten und Monitoren, Kühlschlangen von Kühl- und Gefriergeräten, sowie ölgefüllter Aggregate durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Hierzu zählen die Bereitstellung geeigneter Behälter für Sammlung und Transport durch die Hersteller (s. Tabelle 4.3-1)sowie ggf. eine Sicherung der Ladung beim Transport der erfassten Altgeräte. Die Sammelbehälter sind so zu befüllen, dass eine Beschädigung der Altgeräte weitgehend vermieden wird. Bei der SG 3 ist zudem darauf zu achten, dass Monitore und Bildschirmgeräte so eingestapelt werden, dass eine Implosion der Bildröhren und deren Beschädigung beim Beladungsvorgang vermieden werden. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes an Sammelstellen der örE an Altgeräten Kabel entfernt werden, sind diese dem Sammelbehälter beizufügen.

Sind Sammelstelle und Übergabestelle nicht identisch, hat der örE im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten Vorkehrungen sowohl hinsichtlich des Betriebs der Sammelstelle als auch hinsichtlich des Transports der Altgeräte zwischen Sammelstelle und Übergabestelle zu treffen.

Insbesondere hat der örE in angemessener Form dafür Sorge zu tragen, dass weder an der Sammelstelle noch auf dem Weg zur Übergabestelle eine Entwendung bzw. Ausschlachtung der gesammelten Altgeräte stattfindet. Auch auf einen ordnungsgemäßen Transport der erfassten Altgeräte ist zu achten.

4.2.4 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

Die Sammel- und Übergabestellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umweltwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies resultiert aus dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz nach § 1a des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) und den Anforderungen nach §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG), sowie in Anlehnung an die Anforderungen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 520. Danach hat die Errichtung, der Betrieb von Sammelstellen und von Zwischenlagern für Kleinmengen an gefährlichen Abfällen so zu erfolgen, dass eine geordnete Sammlung ohne eine Gefährdung von Mensch und Umwelt erfolgt. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, um auslaufende Flüssigkeiten unverzüglich aufzufangen oder zu binden. Ferner ist darauf zu achten, dass die zur (Zwischen)Lagerung von Altgeräten, Baugruppen und Bauteilen, die flüssige Betriebsmittel enthalten, vorgesehenen Flächen oder Teilflächen, den Anforderungen nach Wasserrecht entsprechen.

4.3 Übergabe/Bereitstellung zur Abholung

Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 ElektroG müssen die von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behälter gedeckelt und mit Ausnahme der Behälter der SG 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein.

Bildschirmgeräte einschließlich Flachbildschirmgeräte:

Entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 3 ElektroG haben die zur Abholung bereitgestellten Behälter zu gewährleisten, dass Bildschirmgeräte bruchsicher erfasst werden können. Ohne eine bruchsichere Erfassung ist die in Anhang III Nr. 7 ElektroG im Rahmen der Behandlung vorgegebene vorrangige Trennung der Bildröhren in Schirm- und Konusglas mit vertretbarem technischem Aufwand nicht möglich. Bildschirmgeräte besitzen in der Regel keine kubische Grundform. Bei nicht vollständig befüllten Sammelbehältern sind gegebenenfalls spezielle Vorkehrungen zu treffen, um unabhängig von der Art des bereitgestellten Behälters die Bildschirme sicher zu fixieren. Bildschirmgeräte sind so einzustapeln, dass deren Bruchsicherheit auch für den weiteren Logistikprozess und die Entladung gewährleistet werden kann.

Bei Flachbildschirmgeräten ist eine Beschädigung der Leuchtstoffröhren in diesen Geräten zu vermeiden.

Geeignete Behälter für die jeweiligen SG sind in Tabelle 4.3-1 aufgeführt.

Tabelle 4.3-1: Geeignete Behälter für die Übergabe von Altgeräten

Sammelgruppe Bereitstellungsbehälter zur Abholung
(Anm.: Für eine ordnungsgemäße Erfassung werden gedeckelte Sammelbehälter (keine Plane) als geeignet angesehen *)
1
Haushaltsgroßgeräte
Abrollcontainer nach DIN 30722 mit eckiger Boden-Seitenwandverbindung, Fassungsvermögen 30 bis 40 m3, gedeckelt
2
Kühlgeräte
Abrollcontainer nach DIN 30722 mit eckiger Boden-Seitenwandverbindung, Fassungsvermögen 30 bis 40 m3, gedeckelt
3
Informations- und
Telekommunikationsgeräte
Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Euro-Gitterboxpaletten nach DIN 15155
  • Abrollcontainer mit eckiger Boden-Seitenwand-Verbindung nach DIN 30722, Fassungsvermögen 30 bis 40 m3, gedeckelt
  • Absetzcontainer, Fassungsvermögen > 7 m3, gedeckelt
4
Gasentladungslampen/
Bruch
Rungenpaletten **:
  • ausreichend dimensionierte geschlossene Behältnisse oder
    Wannen
  • Pappkisten (Kompaktlampen)
  • Gitterboxen (Kompaktlampen)
  • Fässer für Bruch
5
Haushaltskleingeräte etc
  • Euro-Gitterboxpaletten nach DIN 15155
  • Abrollcontainern mit eckiger Boden-Seitenwand-Verbindung
    DIN 30722, Fassungsvermögen 30 bis 40 m3, gedeckelt
  • Abrollcontainern mit runder Boden-Seitenwand-Verbindung
    DIN 30722, Fassungsvermögen 30 bis 40 m3, gedeckelt
  • Absetzcontainer, Fassungsvermögen > 7 m3, gedeckelt

*) Bei den Behältern der SG 2 ist die Auslaufsicherheit zu gewährleisten, Behälterböden dürfen keine undichten Stellen aufweisen.
**) Seitens der beteiligten Kreise wurde erkannt, dass in Einzelfällen an der Sammelstelle bei der Erfassung von Röhrenlampen in Rungenpaletten eine zusätzliche Bruch- und Beschädigungsgefahr bestehen kann, so z.B. infolge von Publikums- oder Stablerverkehr. Zur Verbesserung des benutzerfreundlichen und sicheren Einschichtens, zur Vermeidung von Absplitterungen und zur Ermöglichung eines bruchsicheren Bewegens und Transportierens mit Hebezeugen sollten zeitnah zusätzliche technische Lösungen erarbeitet werden. Zu gegebener Zeit tritt die Beschreibung der gefundenen Lösungen an die Stelle dieser Fußnote. Sollten sich zudem neue Erfordernisse aus dem Bereich der Ladungs- und Transportsicherung ergeben, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Anforderungen.

Flächenbedarf:

Sicherung

4.4 Anforderungen an Transport und Entladen der Sammelbehälter

Bei der Erfassung, der Beladung, dem Transport und dem Entladen von Altgeräten ist alles zu vermeiden, was zu materiellen Veränderungen an den Altgeräten führt. Daher ist es im Rahmen von Abholvorgängen unzulässig:

Zur Verdeutlichung wird auf folgende Grafik verwiesen:

Abbildung 1: Fließbild Erfassung und Verwertung von Altgeräten

*): Ausführungen zu den Registerpflichten s. Kapitel 4.1.2

Der Transport der Altgeräte und deren Entladung haben so zu erfolgen, dass die Geräte nicht beschädigt werden. Dies ist notwendig, um die Verwertbarkeit der Altgeräte nicht zu beeinträchtigen und insbesondere die Freisetzung von Schadstoffen wie z.B. Asbest aus Haushaltskleingeräten, Gefahrstoffen aus aufgerissenen Kondensatoren oder Batterien, oder Quecksilber z.B. aus Leuchtmitteln zu vermeiden.

Das bedeutet, dass alle Vorgänge des Transports, von der Beladung des Sammelbehälters über evtl. Umladevorgänge des Sammelbehälters bis zum Entladen, mit angemessener Vorsicht zu erfolgen haben.

Insbesondere sind beim Transport zu vermeiden:

Sammelbehälter, die nicht mit Gitterboxen befüllt sind, sind auf dem Boden abzusetzen. Nach dem Öffnen der Türen sind die Sammelbehälter langsam in max. 30o Schräglage anzuheben und dann langsam so abzuziehen, dass die Altgeräte beim Entladen nicht beschädigt werden. Für diese Maßnahme wird mindestens eine Fläche benötigt, die der 1,5 fachen Länge des Sammelbehälters entspricht. Um den Aufprall der Geräte zu vermindern, wird empfohlen, eine Bodenmatte auszulegen. Für Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die wassergefährdende Flüssigkeiten, umweltgefährdende Gase (z.B. in Leuchtstoffröhren) oder Feststoffe (Asbest, Schäume) enthalten oder enthalten können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen (Vorhaltung von Bindemittel und geeignete Behälter nach Tabelle 4.3-1). Kühlgeräte sind händisch oder geräteunterstützt (Vakuumgreifer) einzeln schonend zu entladen.

Transporte von Altgeräten, insbesondere Kühlgeräte, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR). 3

4.5 Anforderungen an Sammelstellen der Vertreiber/Hersteller

Nach § 9 Abs. 7 ElektroG können Vertreiber Altgeräte freiwillig zurücknehmen. Hierfür sind diese berechtigt, eigene Sammelstellen einzurichten. Ausweislich der Begründung zum ElektroG können sie ihre Rücknahme auf einzelne Gruppen beschränken. Vertreiber, die Altgeräte freiwillig zurücknehmen, sollen erkennbar gebrauchsfähige Altgeräte von den übrigen Geräten trennen, überprüfen und einer Wiederverwendung zuführen. Die Sammelstelle eines Vertreibers ist unabhängig von der gelagerten Menge als "Ort der zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" zu bewerten und fällt damit unter die in Nr. 8.12 des Anhangs der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) beschriebene Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Denn der Vertreiber, der ein Altgerät zurückgenommen und in sein Lager gebracht hat, muss noch nicht entschieden haben, ob es sich um Abfall oder um ein Wirtschaftsgut handelt. Im Übrigen hat auch der Vertreiber Altgeräte so zu erfassen, zu lagern und zu transportieren, dass den Anforderungen nach § 9 Abs. 9 ElektroG Rechnung getragen wird. Die Sammelstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umweltwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter den Nummern 4.1 Registerpflichten und 4.2.4 Anforderungen an Errichtung und Betrieb verwiesen.

Für Anlagen zur Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch die Hersteller gelten die v. g. Anforderungen gleichermaßen.

5 Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Altgeräten

Bei der Behandlung und Lagerung von Altgeräten sind die Anforderungen nach dem ElektroG und weiterer Rechtsbereiche zu beachten.

5.1 Genehmigung von Anlagen

Zur Klärung der Frage, welchem Genehmigungsverfahren Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Altgeräten unterworfen sind, sind immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Bestimmungen zu beachten (siehe Anlage 4 ).

Die Errichtung und der Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen und von nicht gefährlichen Abfällen unterliegen gemäß § 4 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV der Genehmigungsbedürftigkeit, sofern die in den Ziffern 8.11 und 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV jeweils genannten Mengenschwellen überschritten werden. Bei Behandlungsanlagen für Altgeräte ist in der Regel davon auszugehen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Bei der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG ist die Einstufung der Altgeräte nach der AVV entscheidend. Altgeräte sind als gefährlicher Abfall einzustufen, wenn sie gefährliche Bestandteile oder gefährliche Bauteile enthalten. Dies hat zur Folge, dass Altgeräte, sofern keine Vordemontage stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde, gemäß Beschluss der LAGa vom 09./10.09.2002 als gefährliche Abfälle einzustufen sind.

Diese bauteilbezogene Betrachtung ist ebenso für die aus privaten Haushaltungen erfassten Geräte nach Kapitel 20 der AVV anzuwenden.

5.2 Anforderungen an die Organisation, das Personal und die Dokumentation

Bei der Verwertung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind Anforderungen an die Organisation, das Personal der Anlage sowie an die Information und Dokumentation zu stellen. Soweit Behandlungsanlagen für Altgeräte als Efb zertifiziert sind, enthält die Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) entsprechende Verpflichtungen. Auch Betriebe die nicht als Efb zertifiziert sind, haben bezüglich Organisation, Personal und Dokumentation bestimmte Qualitätsmerkmale zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

Personal

Bei der Behandlung von Altgeräten ist zu gewährleisten, dass jederzeit ausreichendes und für die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Die aufgabenspezifische Schulung und Weiterbildung des Personals ist sicherzustellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das Personal ist entsprechend erstmalig und dann wiederkehrend sowie bei Änderungen zu unterweisen Die Unterweisung des Personals hat so zu erfolgen, dass den Anforderungen des ElektroG, § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Rechnung getragen wird. Die Sachkunde bzw. die Personalqualifikation und Berufserfahrung und ggf. die Einweisung durch einen Sachkundigen ist nachzuweisen.

Nach § 12 ArbSchG hat eine mündliche, in Form und Sprache verständliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung über die auftretenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu erfolgen; die Unterweisung ist vor Beschäftigungsantritt, danach mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Betriebsordnung

Es ist eine Betriebsordnung zu erstellen, die die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung enthält und den Ablauf sowie den Betrieb regelt. Die Betriebsordnung muss auch Regelungen für das Verhalten im Gefahrenfall enthalten und ist an gut sichtbarer und zentraler Stelle auszuhängen. Die zuständigen Verantwortungsebenen des Betriebes sind in der Betriebsordnung darzustellen. Die Betriebsordnung ist durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten.

Betriebshandbuch

Es ist ein Betriebshandbuch zu erstellen. Darin sind für den Normalbetrieb, für den Umgang mit bestimmten Altgeräten und Abfallarten, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte sowie die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Diese sind mit Brandschutz-, Alarm- und Maßnahmenplänen abzustimmen.

Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals sowie die Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sind festzulegen, der Arbeitsablauf (Stoffflussdiagramm) ist zu beschreiben und durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragten in geeigneter Weise zu kontrollieren. Für den Umgang mit bestimmten Altgeräten und Abfallarten sowie sicherheits- und umweltschutzrelevante Tätigkeiten sollten Arbeitsanweisungen und ggf. Betriebsanweisungen in Anlehnung an die TRGS 555 erstellt und an gut sichtbarer Stelle "http://bzw.an/">bzw. an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen angebracht werden.

Die Kontrollintervalle der Überprüfung des Betriebstagebuches durch die Betriebsleitung sind ebenfalls im Betriebshandbuch festzulegen. Das Betriebshandbuch ist durch Fortschreibung auf einem aktuellen Stand zu halten.

Betriebstagebuch

Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes sowie einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten wird ein Betriebstagebuch geführt. Die Angaben können in digitaler Form abgelegt werden. Dieses enthält alle für den Betrieb wesentlichen Daten, insbesondere:

Das Betriebstagebuch wird von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person regelmäßig überprüft. Die regelmäßige Überprüfung des Betriebstagebuches wird durch Abzeichnen dokumentiert. Es wird dokumentensicher angelegt und vor unbefugtem Zugriff geschützt. Das Betriebstagebuch muss jederzeit auf Wunsch einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden.

Auf die weitergehenden Anforderungen an Betreiber von EBa zur Erhebung und Dokumentation aller Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, wird hingewiesen 4. Nähere Ausführungen hierzu siehe Anhang 3 dieser Verwaltungsvorschrift.

5.3 Anforderungen an die Behandlung

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ElektroG hat die Behandlung der erfassten Altgeräte nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG zu erfolgen. In Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ElektroG enthält das ElektroG in den Anhängen III und IV Mindestanforderungen an die Behandlung der Altgeräte. Danach sind insbesondere für Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten oder enthalten können, besondere Vorkehrungen zu treffen (Auffangvorrichtungen, Behälter, Bindemittel). Auf die speziellen Anforderungen zur Behandlung von Altgeräten unter Kapitel 7 und 8 wird verwiesen.

5.4 Anforderungen an den Arbeitsschutz

Anforderungen bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen

Die GefStoffV ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

Kernelement der Novelle ist die an den Arbeitgeber gerichtete Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Auf Grund der Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Basis der zu treffenden Maßnahmen sind also nicht mehr vorrangig die Stoffeigenschaften, sondern die bei den Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen. 5 Neben den Anforderungen der GefStoffV sind auch die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) zu beachten.

Für die Behandlung von Altgeräten hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei können die

herangezogen werden, wobei die TRGS 521 nicht für die Tätigkeiten mit Altgeräten zugeschnitten ist, jedoch wichtige Informationen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen gibt, die in Altgeräten enthalten sein können.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen stattfinden (TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe). Außerdem müssen nach § 12 GefStoffV Schutzmaßnahmen festgelegt werden, um die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch Brand und Explosionsgefahren zu schützen (TRGS 720 bis 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre oder TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre).

Auf die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 - Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.

6 Wiederverwendung von Altgeräten

6.1 Prüfung der Wiederverwendung

Nach § 9 Abs. 9 ElektroG ist die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch örE, Vertreiber und Hersteller so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung nicht behindert werden (s. Kapitel 7 und 8). § 11 Abs. 1 ElektroG verlangt eine Prüfung der Altgeräte auf ihre Wiederverwendbarkeit spätestens vor dem Beginn ihrer Behandlung in einer EBA. Diese Prüfung erstreckt sich auf Altgeräte aus privaten Haushalten, für freiwillig zurückgenommene Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte durch Hersteller und Vertreiber oder von sonstigen Unternehmen (b2b-Geräte). Bei der Prüfung von Altgeräten auf Wiederverwendung gemäß § 11 Abs. 1 ElektroG aus einer gemischten Fraktion funktionsfähiger und nicht funktionsfähiger Altgeräte entsteht ein hoher technischer Aufwand, der nur bei der Wiederverwendung von Altgeräten mit einer hohen Wertschöpfung ökologisch und wirtschaftlich zu rechtfertigen ist. Letztendlich ist für die Art und Weise der Prüfung auf Wiederverwendung der Hersteller verantwortlich, dem die Gemeinsame Stelle die Verantwortung für den Inhalt der entsprechenden Sammelbehälter zugewiesen hat. In den Fällen des § 9 Abs. 6 ElektroG obliegt die Verantwortung dem örE. Die Maßnahmen der EBa zur Prüfung der Wiederverwendbarkeit sind zu dokumentieren.

Aus § 9 Abs. 9 ElektroG ist abzuleiten, dass sich diese Sorgfaltspflichten auch auf die weiteren Akteure in der Entsorgungskette - insbesondere die Transporteure - erstrecken.

Besonders geeignete Gerätearten sind hochwertige, teure Geräte mit zumeist kurzen Innovationszyklen oder Geräte mit langen Nutzungszeiten, sodass die Nutzungszeit das Nutzungspotenzial unterschreitet, und eine weitere Wiederverwendung sich wirtschaftlich trägt. Typische Produkte sind beispielhaft: Waschmaschinen, PC, Mobiltelefone, Fernsehgeräte, Monitore, große Werkzeugmaschinen, Medizingeräte.

6.2 Grenzen der Wiederverwendung

Die hohen ökologischen und wirtschaftlichen Potentiale, die durch die Wiederverwendung von Altgeräten grundsätzlich gegeben sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen (WEEE: "soweit angebracht") ausgeschöpft werden. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Altgeräte Bestandteile aufweisen, aufgrund welcher sie nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht zu beseitigen sind oder welche verboten sind, z.B. Asbest, FCKW oder PCB. Verbots- und Beschränkungsregelungen zum Inverkehrbringen und Verwenden enthalten insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000, Nr. 850/2004 und Nr. 842/2006 sowie im nationalen Recht die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), GefStoffV und Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV); vgl. hierzu Quellenverzeichnis sowie die konkreten Hinweise in den Kapiteln 7 und 8 sowie den Anhängen. Darüber hinaus müssen solche Geräte auch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts hinsichtlich der Geräte- und Produktsicherheit erfüllen, um erneut in Verkehr gebracht werden zu können.

6.3 Technische Anforderungen

Eine einfache Möglichkeit der Wiederverwendung auf der Geräteebene ist die Reparatur eines Altgerätes. Ziel der Reparatur oder der Instandsetzung eines Altgeräts ist die Wiederherstellung des Leistungs- und Funktionsumfangs des Geräts vor der Reparatur (Zurückführung der Produkte in den Sollzustand) - nicht aber die darüber hinausgehenden Maßnahmen. Bei einer Reparatur wird ausgehend von der Diagnose eines Defekts oder mehrerer Defekte zielgerichtet ausschließlich dessen bzw. deren Ursache beseitigt. Durch die Reparatur ändert sich damit die Gerätespezifizierung nicht. Insbesondere bleiben das Gerät und seine Bestandteile im selben Produktzusammenhang, ggf. werden einzelne Bestandteile ausgetauscht. Damit konzentriert sich der Prüfumfang vor dem Inverkehrbringen auf die notwendigen Funktionsprüfung und die Überprüfung der elektrischen Sicherheit des Geräts.

Die hochwertigste Art der Wiederverwendung besteht in der Modernisierung der Geräte. Dabei wird durch geeignete Maßnahmen bei der erneuten Nutzung des Gerätes ein gegenüber der ursprünglichen Nutzung erhöhter Gebrauchswert durch Verbesserung des Funktionsumfangs, der Leistungsparameter, der Gerätesicherheit oder anderer für den Verbraucher relevanter Produkteigenschaften und damit ein Upcycling erreicht. Die Möglichkeiten zur Modernisierung sind vielfältig - sie reichen vom Update des Datenspeichers des Gerätes, über das Softwareupdate bis zum Ersatz von Bauteilen durch leistungsfähigere Komponenten (Nähere Ausführungen hierzu enthält u. a. die VDI-Richtlinie 2343 Blatt ReUse.).

Weitere Möglichkeiten der Wiederverwendung sind die Refabrikation und das Refurbishing. In diesen Fällen kommt es durch die Demontage zunächst zur Auflösung des Produktzusammenhangs. Nach der Demontage werden die Bestandteile qualitätsgesichert in einen neuen spezifizierten Funktionszustand gebracht und wieder neu montiert. Bei der Refabrikation entspricht dieser Funktionszustand dem der Erstproduktion; beim Refurbishing wird ein definiert niedrigerer Funktionszustand erreicht. Im Rahmen von Refabrikation und Refurbishing erfolgt neben dem Austausch defekter Teile in der Regel auch ein Austausch von Verschleißteilen. Refabrikation und Refurbishing führen zu keiner Qualitätsverbesserung gegenüber der Erstproduktion. Bei Refabrikation und Refurbishing kann auf eine neue Betriebszulassung, eine neue Konformitätserklärung oder Dokumentation verzichtet werden. Notwendig sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung, da Mindestgewährleistungspflichten übernommen werden müssen.

Bei der Teilegewinnung sollen einzelne Produktteile, Baugruppen, Komponenten oder Bauelemente zurückgewonnen und einer neuen Verwendung zugeführt werden. Für demontierbare Produktteile, Baugruppen oder Komponenten existieren die gleichen Wiederverwendungsoptionen wie schon weiter oben für die Wiederverwendung auf der Geräteebene: Reparatur, Modernisierung, Refabrikation und Refurbishing. Nicht demontierbare Produktteile, Baugruppen, Komponenten oder Bauelemente müssen nach ihrer Rückgewinnung aufgearbeitet, zumindest aber gereinigt und funktionsgeprüft werden.

Die aufgearbeiteten Geräte und Bauteile sind durch eine ausreichende Verpackung vor Beschädigung während der Beförderung sowie des Ein- und Ausladens zu schützen.

6.4 Dokumentation

Um eine Wiederverwendung von ganzen Altgeräten, Produktteilen, Baugruppen, Komponenten oder Bauelementen zu erreichen, ist eine Aufarbeitung bis zur Produktqualität notwendig. Einschlägige technische Normen hierfür sind z.B. die DIN VDE 701 Teil 1, DIN VDE 751 Teil 1 und DIN VDE 750 Teil 1. Eine entsprechende Dokumentation der auf dieser Grundlage durchgeführten Reparaturmaßnahmen ist zu empfehlen. Sie kann - z.B. im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung - zum Nachweis dafür dienen, dass ein Gerät kein Abfall ist (s. Kapitel 9).

7 Spezielle Anforderungen an die Behandlung

7.1 Einleitung

Die Behandlung von Altgeräten, unabhängig vom Herkunftsbereich, setzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ElektroG grundsätzlich eine Entfernung aller Flüssigkeiten und in Verbindung mit Anhang III mindestens die Entfernung der dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Bauteile voraus. Die entsprechende Entfrachtung der Altgeräte ist Voraussetzung für weitergehende Behandlungsschritte, um Schadstoffe aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen. Die Behandlung umfasst alle Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung und/oder Beseitigung der Altgeräte dienen.

Ziel der Behandlung ist, dass die schadstoffhaltigen Stoffe, Zubereitungen und Bauteile abgetrennt und separiert vorliegen. Die separierten Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind entsprechend den Anforderungen nach § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG der weiteren Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

7.1.1 Anforderungen an den Betrieb von Erstbehandlungsanlagen

alle Primärdaten bis zum Verwerter der jeweiligen Bauteile, Materialien und Stoffe gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 ElektroG in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dieser Nachweis ist durch die EBa gemäß § 12 Abs. 3 ElektroG und den Hinweisen in Anhang 3 der Mitteilung vorzunehmen.

7.1.2 Anforderungen an die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes

EBa von Altgeräten sind nach § 11 Abs. 3 und 4 ElektroG regelmäßig zu zertifizieren. Auch Betreiber von Anlagen, in denen keine Erstbehandlung erfolgt, können diese einer freiwilligen Überprüfung unterziehen. Zertifizierungen auf der Basis des ElektroG dürfen nur von nach § 36 der Gewerbeordnung (GewO) öffentlich bestellten Sachverständigen, von entsprechend zugelassenen Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen durchgeführt werden. Nach § 11 Abs. 4 ElektroG gelten Behandlungsanlagen auch als zertifiziert, wenn der Betrieb Efb ist und die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Die Zertifizierung nach ElektroG kann mit der Zertifizierung zum Efb z.B. für die Tätigkeiten Einsammeln, Lagern und Behandeln verbunden werden, sofern die durch die Technische Überwachungsorganisation bzw. Entsorgergemeinschaft eingesetzten Sachverständigen über die zusätzlich erforderlichen Fachkundenachweise gemäß Ziffer II 1.6c) vii der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" und nach Anhang 3 dieser Verwaltungsvorschrift verfügen.

Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Efb sowie eines Betriebes zur Einsammlung oder Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen für ihren Tätigkeitsbereich gemäß § 9 Abs. 2 EfbV bzw. gemäß § 3 Abs. 1 der TgV die erforderliche Fachkunde besitzen. Dies erfordert u. a. nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV die Teilnahme an einem Grundlehrgang und nach § 11 EfbV bzw. nach § 6 TgV die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungslehrgängen. Die Lehrgänge müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Vollzugshilfe für die Anerkennung von Lehrgängen zum Fachkundenachweis nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und zur Fortbildung nach § 11 EfbV und zum Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und zur Fortbildung nach § 6 TgV vom 03.07.2007 kann von der Internetseite der LAGa 6 heruntergeladen werden.

7.1.3 Ermittlung des Schadstoffpotentials von Altgeräten

Erster Schritt der Schadstoffentfrachtung ist die Prüfung des Vorhandenseins schadstoffhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Bauteile. Diese erfolgt auf der Basis vorhandener Informationen und Erfahrungen oder, soweit diese nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vorliegen, beispielsweise anhand einer Sichtprüfung. Die Anforderung an die Entfernung schadstoffhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Bauteile richtet sich nach dem jeweiligen Schadstoffpotential der Altgeräte. Altgeräte aus privaten Haushalten werden in SG entsprechend § 9 Abs. 4 ElektroG erfasst und der EBa zugeführt (s. Kapitel 4). Vor einer maschinellen Zerstörung/Zerkleinerung sind die Altgeräte auf solche mit in den SG anzutreffenden gefährlichen Inhaltsstoffen wie Asbest, PCB, Quecksilber, FCKW, Kathodenstrahlröhren u. s. w. zu sichten. Diese Altgeräte sind zu separieren und erst nach einer Schadstoffentfrachtung einer maschinellen Zerkleinerung zuzuführen. Bei anderweitigem Verfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die genannten schadstoffhaltigen Stoffe, Zubereitungen und Bauteile durch technische, organisatorische Maßnahmen vollständig und umweltverträglich separiert werden.

7.1.4 Anforderungen an die Mindestdemontagetiefe/Schadstoffentfrachtung

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ElektroG sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen, die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anhang III des ElektroG, sowie die Anforderungen nach ChemOzonSchichtV und ChemKlimaschutzV. Entsprechend sind mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus getrennt gesammelten Altgeräten zu entfernen:

    1. quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung,
    2. Batterien und Akkumulatoren,
    3. Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter,
    4. Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;
    5. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten,
    6. Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten,
    7. Kathodenstrahlröhren,
    8. FCKW, HFCKW oder HFKW, FKW, SF6 oder KW,
    9. Gasentladungslampen,
    10. Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen,
    11. externe elektrische Leitungen,
    12. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den Technischen Fortschritt enthalten,
    13. Elektrolytkondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen),
    14. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

    Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß § 10 Abs. 4 des KrW-/AbfG zu beseitigen oder zu verwerten.

  1. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:
    1. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) hergestellt oder nach § 108 StrlSchV verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 StrlSchV erforderlich ist, können ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG beseitigt oder verwertet werden.
    2. Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 StrlSchV gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 StrlSchV an die in der Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV angegebene Stelle zurückzugeben.
    3. Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.
  2. Für Kondensatoren, die PCB enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierte Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane ( PCB-AbfallV).
  3. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
    1. Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung,
    2. Altgeräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z.B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, behandelt,
    3. Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
  4. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Altgeräten nicht behindert wird.
  5. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.
  6. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.
  7. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.

    Über den Anhang III des ElektroG hinaus sind unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer Gründe weitere Maßnahmen zur Verbesserung der stofflichen Verwertung, wie z.B.:

vorzunehmen.

7.2 Schadstoffentfrachtung nach Sammelgruppen gemäß ElektroG

Soweit Altgeräte unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, sind sie einer der Gerätekategorien 1 bis 10 des Anhangs I des ElektroG zuzuordnen. Die Erfassung der Altgeräte aus privaten Haushalten erfolgt dabei in fünf SG.

7.2.1 Zusammenhang zwischen Kategorie nach ElektroG und Sammelgruppe für Altgeräte aus privaten Haushaltungen sowie sonstigen Herkunftsbereichen 7

Tabelle 7.2-1: Zusammenhang zwischen Kategorien nach ElektroG und SG für Altgeräte

Sammel-Gerätegruppen nach ElektroG

SG/Bezeichnung

Gerätekategorien nach ElektroG und WEEE

Gerätekategorie/Bezeichnung

1 Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte 1 Haushaltsgroßgeräte

10 Automatische Ausgabegeräte

2 Kühlgeräte, Sondergeräte wie Ölradiatoren oder Klimageräte 1 Haushaltsgroßgeräte
3 Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik 3 Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

4 Geräte der Unterhaltungselektronik

4 Gasentladungslampen 5 Beleuchtungskörper
5 Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Oberwachungs- und Kontrollinstrumente 2 Haushaltskleingeräte

5 Beleuchtungskörper

6 Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

7 Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8 Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte

9 Oberwachungs- und Kontrollinstrumente

7.2.2 Behandlungstechniken entsprechend dem Stand der Technik

Die Behandlung von Altgeräten erfolgt durch eine manuelle Demontage oder durch eine automatisierte Behandlung. Ziele der Behandlung sind die Schadstoffentfrachtung entsprechend Anhang III ElektroG und die Erzeugung von vermarktungsfähigen Stoffströmen, wobei die jeweiligen Verwertungsquoten zu gewährleisten sind. Diese Ziele sind durch eine Kombination aus manuellen und maschinellen Verfahrenstechniken zu erreichen. Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Bauteile, Stoffe, bei der Behandlung bzw. beim Aufschluss nicht zerstört werden und Schadstoffe nicht in die zu verwertenden Materialströme eingetragen werden.

Aufgabe von Altgeräten auf Förderbänder

In Behandlungsanlagen ankommende Altgeräte, insbesondere Elektrokleingeräte, werden i. d. R. grob vorsortiert auf Förderbänder aufgegeben. Bei diesen Arbeitsgängen sind die Arbeitsschutzbestimmungen 8 zu berücksichtigen. Bei heterogenen SG wie z.B. den SG 3 und 5 kann es vorkommen, dass durch beschädigte Altgeräte z.B. Asbestfasern, Säuren, Blei und Quecksilber austreten können. Hierfür sind geeignete Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter - z.B. Luftabsaugung, Schutzkleidung oder Separierungsmöglichkeiten für diese Abfälle vorzusehen.

Manuelle Demontage

Bei der manuellen Demontage werden die Altgeräte an dafür eingerichteten Arbeitsplätzen mit geeigneten Werkzeugen händisch bzw. teilmechanisiert unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen 9, demontiert. Die Geräte werden geöffnet, Stoffe, Zubereitungen und Bauteile werden entnommen und separiert. Eine weitere Behandlung von trockengelegten Kühlgeräten kann ausschließlich in dafür geeigneten Anlagen erfolgen.

Maschinelle Verfahren

Die automatisierte Behandlung von bestimmten Altgeräten kann mit verschiedenen Verfahrenstechniken, wie Rotorscheren mit 2 Rotoren, Schredder, Querstromzerspaner, Prallmühle, doppelrotorige Hammermühle, Schneidmühle, erfolgen. Aus den so behandelten Altgeräten werden Materialien, Schadstoffe und Bauteile in Abhängigkeit der nachgeschalteten Verwertungsverfahren und -wege erzeugt.

Unter Berücksichtigung der Anforderungen nach dem ElektroG und der bekannten, vorgenannten Verfahrenstechniken ist aus gegenwärtiger Sicht eine manuelle Demontage mindestens folgender Geräte, Stoffe, Bauteile erforderlich:

Sofern durch anderweitige technische Verfahren der Nachweis erbracht ist, dass

von einer manuellen Demontage abgesehen werden und andere Verfahren eingesetzt werden bei denen keine Zerstörung der Bauteile erfolgt. Für weitere Stoffe, Zubereitungen und Bauteile ist der Nachweis der Geeignetheit im Einzelfall zu erbringen.

Die folgenden Aufstellungen, gegliedert nach SG, sollen einen Überblick über Altgeräte vermitteln, die problematische Stoffe und Bauteile enthalten.

Übersicht über Stoffe, Zubereitungen und Bauteile, die aus getrennt gesammelten Altgeräten zu entfernen sind:

Tabelle 7.2-2: Übersicht über Stoffe, Zubereitungen und Bauteile, die aus getrennt erfassten Altgeräten zu entfernen sind und deren Vorkommen in den einzelnen SG

Stoffe/Zubereitungen/
Bauteile
Gruppe 1
HGG *
AAG *
Gruppe 2
KG *
SG *
Gruppe 3
ITK *
UE *
Gruppe 3
BSG *
Gruppe 4
GEL *
Gruppe 5
HKG *
Gruppe 5
EEW *
Gruppe 5
SZ *
SFG *
Gruppe 5
Sonstige Geräte *
Quecksilberhaltige Bauteile X X X     X   X X
Akkumulatoren und Batterien X   X X X X X X X
Leiterplatten > 10 cm2 X   X X X X X X X
Tonerkartuschen, flüssig, pastös, Farbtoner     X           X
Asbestabfall und Bauteile die Asbest enthalten X X       X X    
Kathodenstrahlröhren X   X X   X   X X
Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln () X   X X X X X X X
Chrom-VI-haltige Ammoniak-Lösung   X              
FCKW, H-FCKW, H- FKW, FKW, KW   X       X      
Kompressoren   X              
PUR-Schaum   X              
Gasentladungslampen X   X   X     X X
Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2 X   X X X X X X X
Externe elektrische Leitungen (Kabel) X X X X X X X X X
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten X               X
Elektrolytkondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten, Höhe > 25 mm, Durchmesser > 25 mm X X X X X X X X X
PCB-Kondensatoren X X X   x X X   X
Bauteile mit radioaktiven Stoffen           X      
Flüssigkeiten X X       X      
Selenhaltige und cadmiumhaltige Fotoleitertrommeln     X            
Bauteile mit radioaktiven Stoffen                 X
Holzgehäuse, behandelt       X          
Staubbeutel X         X      
Fritierfett/Öle           X      
Mineralwolle X X              

* Legende:

AAG: Automatische Ausgabegeräte HKG: Haushaltskleingeräte SZ: Spielzeug
BSG: Bildschirmgeräte ITK: Geräte der Information- und SFG: Sport- und Freizeitgeräte
EEW: elektrische und elektronische Werkzeuge KG: Telekommunikationstechnik Kühlgeräte sonstige Geräte, wie Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente soweit nicht unter HKG, SZ und SFG erfasst
GEL: Gasentladungslampen SG: Sondergeräte
HGG: Haushaltsgroßgeräte UE: Geräte der Unterhaltungselektronik

7.2.3 Sammelgruppe 1: Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte

Stoffe, Zubereitungen und Bauteile die aus getrennt gesammelten Altgeräten zu entfernen sind in der Übersicht:

Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 1 10

Tabelle 7.2-3: Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 1

Gerät Baugruppe/Bauteile, die aus getrennt
erfassten Altgeräten zu entfernen sind
Herde, Backöfen Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Asbest

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern

Mineralwolle

Elektrische Kochplatten Asbest

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern

Elektrische Heizplatten Asbest
Boiler Asbest Mineralwolle
Bügelmaschinen Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Elektrolytkondensatoren

PCB-Kondensatoren

Dunstabzugshauben Elektrolytkondensatoren

Leuchtstoffröhren

Geschirrspüler Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische. Leitungen Elektrolytkondensatoren

Elektrische Heizgeräte Elektrische Heizkörper Quecksilberhaltige Bauteile

Kunststoffe mit bromierten FSM

Asbest

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern

Wäschetrockner Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

z. T. PCB-Kondensatoren

Wäscheschleudern Elektrolytkondensatoren z. T. PCB-Kondensatoren
Waschmaschinen Quecksilberhaltige Bauteile Leiterplatten Kunststoffe mit bromierten FSM Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

PCB-Kondensatoren

Staubsauger Batterien und Akkumulatoren Kunststoffe mit bromierten FSM Externe elektrische Leitungen

Elektrolythkondensatoren

Staubbeutel

PCB-Kondensatoren 11

Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur Verarbeitung von Lebensmitteln Quecksilberhaltige Bauteile

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Asbest

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern PCB-Kondensatoren

Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbel Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern

7.2.4 Sammelgruppe 2: Kälte- und Klimageräte, Sondergeräte

Stoffe, Zubereitungen und Bauteile die aus getrennt gesammelten Altgeräten zu entfernen sind in der Übersicht (einschließlich Sondergeräte):

Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 2 12

Tabelle 7.2-4: Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 2

Gerät Baugruppe/ Bauteile, die aus getrennt
erfassten Altgeräten zu entfernen sind
Ölradiatoren a Asbest

Wärmeträgeröl

externe elektrische Leitungen

Kühlgeräte Batterien und Akkumulatoren b

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

FCKW, H-FCKW, HFKW, KW c

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen Elektrolytkondensatoren Kondensatoren mit PCB

Chrom VI-haltige Ammoniak-Lösung Quecksilberhaltige Bauteiled) Mineralwolle

Kühlschränke Batterien und Akkumulatoren c

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

FCKW, H-FCKW, HFKW, KW c

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Kondensatoren mit PCB

Chrom VI-haltige Ammoniak-Lösung

Gefriergeräte Quecksilberhaltige Bauteile d

Batterien und Akkumulatoren b

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

FCKW, H-FCKW, HFKW, KW c

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Kondensatoren mit PCB

Chrom VI-haltige Ammoniak-Lösung

Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln Batterien und Akkumulatoren b

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

FCKW, H-FCKW, HFKW, KW c

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Kondensatoren mit PCB

Chrom VI-haltige Ammoniak-Lösung

Quecksilberhaltige Bauteile

Mineralwolle

Klimageräte Quecksilberhaltige Bauteile

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM FCKW, H-FCKW, HFKW, KW c

Gasentladungslampen

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

PCB-Kondensatoren

Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte Quecksilberhaltige Bauteile

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM FCKW, H-FCKW, HFKW, KW c

Gasentladungslampen

externe elektrischen Leitungen

Elektrolytkondensatoren

PCB-Kondensatoren

Legende:
a) Bei Ölradiatoren ist eine Entnahme des Öls erforderlich.
b) Bei nach 2005 hergestellten Geräten.
c) Nach der RL 2002/96/EG sind Geräte die Gase enthalten, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenial (GWP) über 15 haben, zu behandeln. Bei einer Behandlung in Deutschland sind außerdem, die Anforderungen nach TA-Luft, und GefStoffV zu beachten
d) Vorkommen in Geräten alter als 25 Jahre möglich

7.2.5 Sammelgruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik

Stoffe, Zubereitungen und Bauteile die aus getrennt gesammelten Altgeräten zu entfernen sind in der Übersicht:

Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 3 13

Tabelle 7.2-5: Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 3

Gerät Baugruppe/Bauteile, die aus getrennt
erfassten Altgeräten zu entfernen sind
PC - Personal Computer Quecksilberhaltige Bauteile

Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Kathodenstrahlröhren

Gasentladungslampen

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Laptops/Notebooks Quecksilberhaltige Bauteile

Batterien und Akkumulatoren Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Gasentladungslampen

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Drucker Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Tonerkartuschen

Cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln

Kopiergeräte Leiterplatten

Tonerkartuschen, Farbtoner

Kunststoffe mit bromierten FSM

Gasentladungslampen

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln

Elektrische und elektronische Schreibmaschinen Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Taschen- und Tischrechner Batterien und Akkumulatoren Leiterplatten

Tonerkartuschen, Farbtoner externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Faxgeräte Quecksilberhaltige Bauteile

bestückte Leiterplatten

Elektrolytkondensatoren

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Funkgeräte - Tischgeräte z. T. Batterien und Akkumulatoren

bestückte Leiterplatten

Elektrolytkondensatoren

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Handfunkgeräte Batterien und Akkumulatoren

bestückte Leiterplatten

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Mobiltelefone Batterien und Akkumulatoren

bestückte Leiterplatten

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Telefon (Endgeräte) Telefonanlagen, Terminals, Camcorder,
Kassettendecks, CD-Player-Netzbetrieb, Digitalkameras,
Equalizer, Filmkameras
Batterien und Akkumulatoren

bestückte Leiterplatten

Elektrolytkondensatoren

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Radios/Autoradios bestückte Leiterplatten

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Holzgehäuse und -rückwände, behandelt

Blitzgeräte, CD-Player, Fernsteuerungen, Fotoapparate Batterien und Akkumulatoren
Filmprojektoren bestückte Leiterplatten Elektrolytkondensatoren
Fernsehgeräte, Bildschirmgeräte (Monitore) z. T. Batterien und Akkumulatoren

bestückte Leiterplatten

Kathodenstrahlröhren

Elektrolytkondensatoren

Kunststoffe mit bromierten FSM

z. T. Holzgehäuse, behandelt

z. T. Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

7.2.6 Sammelgruppe 4: Gasentladungslampen

Stoffe, Zubereitungen und Bauteile die aus getrennt gesammelten Altgeräten zu entfernen sind in der Übersicht:

Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 4 14

Tabelle 7.2-6: Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 4

Gerät Baugruppe/ Bauteile, die aus getrennt erfassten
Altgeräten zu entfernen sind
Kompaktleuchtstofflampen a PCB-haltige Bauelemente Quecksilberhaltige Bauteile Gasentladungslampen
Stabförmige Leuchtstofflampen Quecksilberhaltige Bauteile Gasentladungslampen

externe elektrische Leitungen

Entladungslampen, einschließlich Hochdruck- Natriumdampflampen und Metalldampflampen Niederdruck-Natriumdampflampen Quecksilberhaltige Bauteile Kunststoffe mit bromierten FSM Gasentladungslampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder

Steuerung von Licht a

Quecksilberhaltige Bauteile Batterien und Akkumulatoren Gasentladungslampen

externe elektrische Leitungen

Legende:
a) mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten

7.2.7 Sammelgruppe 5: Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Stoffe, Zubereitungen und Bauteile die aus getrennt gesammelten Altgeräten zu entfernen sind in der Übersicht:

Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 5 15

Tabelle 7.2-7: Hinweise zum möglichen Vorkommen in einzelnen Geräten der SG 5

Gerät Baugruppe/ Bauteile, die aus getrennt
erfassten Altgeräten zu entfernen sind
Staubsauger Batterien und Akkumulatoren Kunststoffe mit bromierten FSM Asbest

externe elektrische Leitungen Elektrolytkondensatoren

PCB-Kondensatoren

Staubsaugerbeutel

Teppichkehrmaschinen Batterien und Akkumulatoren Kunststoffe mit FSM

externe elektrische Leitungen Elektrolytkondensatoren

Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien Leiterplatten

Kunststoffe mit FSM

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

PCB-haltige Kondensatoren

Toaster Asbest

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern

Fritteusen Asbest

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern

Altfette

Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von
Behältnissen oder Verpackungen
Quecksilberhaltige Bauteile

Batterien und Akkumulatoren

Asbest

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern

Waagen Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrische Messer, Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten,
Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
Batterien und Akkumulatoren

Kunststoffe mit bromierten FSM

externe elektrische Leitungen

Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit Quecksilberhaltige Bauteile

Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse

externe elektrische Leitungen

Videospielkonsolen Quecksilberhaltige Bauteile

Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Gasentladungslampen

externe elektrische Leitungen

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Videospiele Quecksilberhaltige Bauteile

Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Kathodenstrahlröhren

Gasentladungslampen

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2 ,(ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen Batterien und Akkumulatoren Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Geldspielautomaten Quecksilberhaltige Bauteile

Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Kathodenstrahlröhren

Gasentladungslampen

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

Sägen Batterien und Akkumulatoren

Kunststoffe mit bromierten FSM

Externe elektrische Leitungen

PCB-haltige Kondensatoren

Bohrmaschinen, Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden,
Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz,
Metall und sonstigen Werkstoffen
Batterien und Akkumulatoren

Kunststoffe mit bromierten FSM

externe elektrische Leitungen

Elektrolytkondensatoren

PCB-haltige Kondensatoren

Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Kunststoffe mit bromierten FSM

Asbest

externe elektrische Leitungen

Bauteile mit feuerfesten Keramikfasern

Elektrolytkondensatoren

PCB-haltige Kondensatoren

Thermostate Quecksilberhaltige Bauteile

Leiterplatten

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

Heizregler Quecksilberhaltige Bauteile

Batterien und Akkumulatoren

Leiterplatten

Flüssigkristallanzeigen > 100 cm2, (ggf. mit dem Gehäuse)

8 Behandlungsverfahren/Verwertungsverfahren

8.1 Behandlungstechniken und Verwertungsverfahren

Die folgenden Ausführungen beschreiben den Stand der Technik bei der Behandlung von ausgewählten Altgeräten.

8.1.1 Anforderungen an die Verwertung von Kühlgeräten (Sammelgruppe 2)

Im Kältekreislauf eines Kühlmittels befinden sich Kältemaschinenöl und Kältemittel. Als Kältemittel sind im wesentlichen FCKW (z.B. R 12), HFCKW (z.B. R 22), HFKW (z.B. R 134a), Propan (R 290), Iso-Butan (R 600a) oder Pentan-/Butan-Gemische sowie ammoniakhaltige Kältemittel vorzufinden.

Zur Isolierung des Kühlraums befindet sich zwischen dem Metallkorpus und dem Kunststoff-Innenraum ein Isoliermedium. Hierzu werden z.B. PUR-Hartschaum, Glaswolle- oder Polystyrolschäume (EPS) verwendet. PUR-isolierte Altkühlgeräte enthalten als Treibmittel in aller Regel FCKW, seltener HFCKW. Im Bereich der Kühlgeräte wurden in Europa die FCKWs überwiegend durch chlor- und fluorfreie Kohlenwasserstoffe ersetzt. Diese gehören zur Gruppe der flüchtigen organischen Verbindungen (Volatile Organic Compounds - VOC). Die Kohlenwasserstoffe werden sowohl als Kältemittel, als auch als Treibgas für die Herstellung des Isolationskunststoffes eingesetzt. Die so ausgestatteten Geräte werden als KW-Kühlgeräte bezeichnet. Alle Treibmittel sind sowohl in den Schaumporen als auch in der Schaummatrix enthalten.

Nach Anhang III des ElektroG, Buchstabe h) sind FCKW, HFCKW, HFKW und KW aus getrennt erfassten Altgeräten zu entfernen. Zentrale Aufgabe der Kühlgeräte-Verwertung ist, die Kälte- und Treibmittel möglichst weitgehend zu erfassen, sie rückzugewinnen und sie anschließend nach den Vorgaben des KrW-/AbfG zu entsorgen.

Die baulichen und betrieblichen Anforderungen an Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten und - einrichtungen, die FCKW enthalten, werden durch die TA-Luft Nummer 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 geregelt. In dieser Regelung wird gefordert, die Anlagen so zu betreiben, dass Emissionen von FCKW weitgehend vermieden oder so weit wie möglich vermindert werden. Die Behandlung erfolgt demnach in zwei Stufen:

Als Stand der Technik hinsichtlich Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, ist eine Behandlung von FCKW-, 16 KW- und ammoniakhaltigen Altgeräten in dafür immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen anzusehen, in denen das Kältemaschinenöl und Kältemittel entnommen und bei den trockengelegten Geräten über Zerkleinerungsverfahren das porengebundene Treibmittel aus der Isolierung des Kühlraums erfasst und einer Verwertung oder Beseitigung zugeführt wird. Eine Behandlung von FCKW-, HFCKW-, FKW- oder KW-haltigen Kühlgeräten in Anlagen, die nicht den Anforderungen der TA-Luft, insbesondere auch an organische Stoffe in Abschnitt 5.2.5, entsprechen, entspricht nicht dem Stand der Technik.

Nach gegenwärtigem Stand ist eine Sortierung von FCKW-haltigen und FCKW-freien Kühlgeräten im Kühlgeräte-Abfallstrom nicht möglich. Daher ist der FCKW- Erfassung besonderer Vorrang einzuräumen und alle Geräte sind in Anlagen, die den Anforderungen der TA-Luft Nummer 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 entsprechen, zu behandeln.

8.1.1.1 Stufe I Entnahme des Kältemittels von Kühlgeräten

Kühlgeräte, sind in Stufe I so zu behandeln, dass zunächst das Kältemittel (FCKW, z.B. R 12, HFCKW, z.B. R 22, HFKW (z.B. R 134a), Propan (R 290), Iso-Butan (R 600a) oder Propan-Butangemische, ammoniakhaltige Kältemittel) und das Kältemaschinenöl aus dem Kältekreislauf weitgehend verlustfrei und vollständig dem geschlossenen System entnommen und rückgewonnen werden (TA-Luft Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Buchstabe b). Die Absaugvorrichtung ist am tiefsten Punkt des Kältesystems anzusetzen. Es dürfen dabei nur geschlossene Systeme zum Einsatz kommen, bei deren Einsatz der Austritt von Kältemittel und Kältemaschinenöl sicher ausgeschlossen werden kann. Anschließend ist das Kältemaschinenöl durch geeignete Maßnahmen von den Kältemitteln (z.B. Entgasung) zu trennen und getrennt zu erfassen. Gemäß TA-Luft sind FCKW Emissionen weitgehend zu vermeiden oder soweit wie möglich zu vermindern

Die so separierten Kältemittel und Kältemaschinenöle sind in speziell dafür vorgesehene Behältnisse abzufüllen und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

Prüfung der Zuverlässigkeit der Trockenlegung von FCKW-haltigen Kühlgeräten

Die Anforderungen (s. 8.1.1) an die Zuverlässigkeit der Trockenlegung von FCKW-haltigen Kühlgeräten nach Stufe I ist jährlich durch eine von der zuständigen Landesbehörde zugelassene Stelle nach TA-Luft Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3, Buchstabe d) zu prüfen und zu bestätigen. Dabei darf die Summe der gesammelten FCKW-Kältemittel-Menge 90 Gew.-% der Summe der FCKW-Kältemittel-Mengen gemäß den Angaben auf den typenschildern der Geräte oder Einrichtungen nicht unterschreiten.

8.1.1.2 Stufe II Behandlung der trockengelegten Kühlgeräte

Nach TA-Luft wird gefordert, dass das trockengelegte Kühlgerät in gekapselten Anlagen, deren Zugänge durch Schleusensysteme gegen FCKW-Verluste gesichert sind, behandelt wird. Das porengebundene Treibmittel wird dabei durch entsprechende mechanische Verfahrensschritte aus den PUR-Schäumen freigesetzt, mittels geeigneter Techniken (z.B. Kondensation über Kältefallen, Aktivkohlefilter, Druckverflüssigung, etc.) erfasst und in dafür vorgesehene gasdichte Behälter abgefüllt. Durch diese mechanische Behandlungsstufe lassen sich zwischen 70 und 80% der gesamten im PUR-Schaum befindlichen FCKW-Menge freisetzen (Porenentgasung).

Die verbleibenden 20 - 30% der FCKW-Treibmittel sind in der sog. Schaummatrix gebunden und werden in einem zusätzlichen Behandlungsschritt (Matrixentgasung) separiert und erfasst. Dabei wird durch Vakuum oder Temperaturerhöhung der PUR-Schaum auch von dem in der PUR-Matrix gebundenen Treibmittel befreit. Isoliermittelfraktionen mit mehr als 0,2 Gew.-% FCKW-Gehalt müssen gemäß TA-Luft thermisch verwertet werden. Das so freigesetzte FCKW wird ebenfalls über geeignete Techniken erfasst und in dafür vorgesehene Behälter abgefüllt. Je nach eingesetzter Technik sind Restgehalte an Treibmittel im PUR-Schaum von weniger als 2 g/kg erreichbar.

Der Betreiber hat anerkannte umweltfreundliche Behandlungs- und Verfahrenstechniken für die Trennung von FCKW; FKW oder KW und Maßnahmen zur Explosionsvermeidung einzusetzen.

Grundsätzlich ist bei jeder Behandlung darauf zu achten, dass Emissionen bei der Freisetzung von Treibmittel aus Isoliermaterial nach dem Stand der Technik, (s. § 5 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG, § 11 Abs. 2 ElektroG) vermieden werden. Bei der Behandlung von trockengelegten Kühlgeräten sind die Anforderungen der TA-Luft Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3, Buchstabe a) und e) für FCKW-haltige Kühlgeräte sowie nach Abschnitt 5.2.5 für KW-haltige Kühlgeräte einzuhalten.

Zusammenfassend: Bei der Behandlung FCKW- und KW-haltiger Kühlgeräte * nach Ta Luft und anderen Bestimmungen sind neben anderen folgende Anforderungen zu beachten:

Restgehalt Gesamthalogen im Kältemaschinenöl: d 0,2 Gew.-% **
Emissionen an FCKW im Abgas + (Massestrom) d 10g/h *****
Maximale Abluftkonzentration FCKW + (Massenkonz.) d 20mg/m3 ***
Organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige Stoffe dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder ***
die Massenkonzentration 0,50mg/m3 ***
jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten  
Bei energetischer Verwertung:  
Restanhaftungen Isoliermaterial an Metallen d 0,5 Gew.-%
Restanhaftungen Isoliermaterial an Kunststoffen d 0,5 Gew.-%
Bei stofflicher Verwertung:  
Restanhaftungen PUR im Schaumstoff d 0,2 Gew.-%
Begrenzung von AOX im Abwasser der Anlage ****  

Anmerkung zu *:
Und sonstige in der EU-VO 2037 / 2000 geregelten Stoffen

Anmerkung zu **
Ermittlung der FCKW - Restgehalte im Kältemaschinenöl
Die Messung des FCKW-Restgehaltes im Kältemaschinenöl hat nach DIN 51727 in Verbindung mit EN ISO 10304 - 1 stattzufinden. Das Ergebnis ist in Gramm FCKW pro kg Kältemaschinenöl und in Gew.-% FCKW im Kältemaschinenöl festzuhalten. Der Gesamthalogengehalt im Kältemaschinenöl ist gemäß dem in der Altöl VO festgelegten Verfahren zu ermitteln.

Anmerkung zu ***
Kontinuierliche Messung nach Ta Luft vorgeschrieben.

Anmerkung zu ****
Das bei der Behandlung anfallende Wasser hat den Anforderungen entsprechend Anhang 27 zur Abwasserverordnung (AbwV) sowie der(Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe -( VAwS) der Länder zu entsprechen.

Anmerkung zu +
Betrifft FCKW im Abgas der FCKW-Rückgewinnung nach Ta Luft 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3.

Anmerkung zu *****
Die Möglichkeiten, die Emissionen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

8.1.1.3 Anforderungen an die Behandlung aus anderen Rechtsbereichen

Um die Einträge bestimmter ozonschichtschädigender und klimaschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern, enthalten die Verordnung (EG) 2037/2000 und 842/2006 Anforderungen, die sich auch an Betreibern von Anlagen zur Behandlung von Kühlgeräten richten.

Die Anforderungen an die Dichtigkeit von Einrichtungen, Regelungen zur Rückgewinnung und Rücknahme derartiger Stoffe sowie Vorschriften zur Entsorgung werden durch die ChemOzonSchichtV und der ChemKlimaschutzV konkretisiert.

Mit der korrespondierenden Verordnung (EG) 303/2008 werden Anforderungen an die Sachkunde festgelegt. Danach hat der Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Kühlgeräten, die als Efb zertifiziert sind, einen Sachkundenachweis vorzuweisen und das mit den Stoffen befasste Personal zu unterrichten.

Der Betreiber einer Entsorgungsanlage hat für die Rückgewinnung gebrauchter halogenierter und teilhalogenierter sowie bestimmter fluorierter Stoffe über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Bei der Erstellung der Aufzeichnungen ist auf Art und Anzahl der behandelten Altgeräte, Aufzeichnungen über Beschädigungen von Kühlgeräten, Menge an erfassten FCKW (R 11, R 12, R 134a, R 141b) mit Abfallschlüssel 14 06 01 sowie der bilanzierten Austräge nach TA-Luft, wie Anhaftungen an Metallen, Kunststoffen, Restgehalt FCKW im PUR-Schaum abzustellen.

8.1.1.4 Behandlung von trockengelegten ammoniakhaltigen und sonstigen Kühlgeräten

Absorberkühlgeräte können nach Absaugen der Ammoniakflüssigkeit NH3mit möglichen Chrom VI Anteilen wie FCKW-haltige und KW-haltige Kühlgeräte verwertet werden. Bei Absorberkühlgeräten ist die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in einer gekapselten Anlage zu isolieren. Sofern keine vollständige Reinigung des Kältekreislaufs von chromhaltigen Lösungen erfolgt, sind die Eisenteile des Kältekreislaufes aufgrund ihres Chromatgehaltes ohne weitere Behandlung direkt einer dafür geeigneten Verwertungsanlage zuzuführen. Die Entsorgung der aus der Behandlung anfallenden Fraktionen (Wasser, NH3) hat entsprechend dem Chromatgehalt zu erfolgen. Bei der Behandlung dieser Altgeräte sind die Anforderungen der TA-Luft nach Abschnitt 5.2. und ggf. weiterer betroffener Rechtsbereiche zu beachten.

8.1.1.5 Überwachung der Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten

Die Behandlung von Kühlgeräten stellt weitgehende Anforderungen an

Für die Überwachung der Anforderungen aus Sicht der Behörden und der Betreiber und der Messinstitute enthält die "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Kühlgeräten oder - Einrichtungen gemäß Ziffer 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA-Luft" konkretisierende Ausführungen, die von den Beteiligten zu beachten sind. Diese ist auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr unter http://www.um.badenwuerttemberg.de/servlet/is/11145/" http://www.um.badenwuerttemberg.de/servlet/is/11145/ eingestellt.

8.1.1.6 Export von FCKW-haltigen Geräten und Bauteilen

Ein Export zum Wiederinverkehrbringen kompletter Geräte in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG), die bei den örE, dem Elektrogerätehandel, Verwertungsbetrieben oder sonstigen Betrieben zur Entsorgung abgegeben wurden und FCKW enthalten, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Kompressoren aus der Behandlung von FCKW-haltigen Kühlgeräten. 17, 18

8.1.2 Anforderung an den Umgang mit Altgeräten, die Asbest enthalten (Sammelgruppen 1, 2, 5)

Altgeräte, die Asbest enthalten, sind wegen der von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefährdung als gefährliche Abfälle einzustufen. Für den Umgang mit asbesthaltigen Altgeräten sind unter sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Aspekten besondere Vorkehrungen zu treffen, wie nachstehend beschrieben:

8.1.3 Anforderungen an die Behandlung von Gasentladungslampen (Sammelgruppe 4)

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen setzen sich zusammen aus Glas, Metallen und Leuchtstoffen. Die in der SG 4 erfassten Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen müssen aufgrund des Quecksilbergehaltes bruchsicher zur EBa transportiert und beim Umschlag vor Witterungseinflüssen geschützt gelagert werden.

Zur ordnungsgemäßen Behandlung von Leuchtstoffröhren stehen Kapp-Trenn-Verfahren und Schredderverfahren zur Verfügung. Bei beiden Verfahren erfolgen sowohl ein Aufschluss der Altgeräte und eine Abtrennung des Leuchtmittels. Nach Anhang III ElektroG muss Altglas zur Verwertung einen Quecksilbergehalt von 5 mg/kg Altglas unterschreiten.

Beim Schredderverfahren werden Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen in einem Brechersystem (Schredderanlage) zerkleinert. Anschließend erfolgt mittels Siebung und Metallabscheidern eine Trennung in die Fraktionen Glas, Metall und Feinkornanteil (Leuchtstoff und Glasstaub). Die Aufbereitung findet unter Abluftabsaugung statt. Das Quecksilber wird durch Kondensation oder Adsorption aus dem Luftstrom abgeschieden. Die Abluftreinigung erfolgt mittels Aktivkohlefilteranlagen. Die erzeugte Glasfraktion ist ein Gemisch aus den unterschiedlichen Glassorten der verarbeiteten Entladungs- und Kompaktsparlampen und daher nur einer minderwertigen stofflichen Verwertung zugänglich. Der Feinkornanteil ist nicht verwertbar. Durch eine "nasse Aufbereitung" der geschredderten Glasfraktion können die Voraussetzungen für die Verwertung der Glasfraktion verbessert werden. Das Verfahren eignet sich für Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampen) und für Sonderbauformen.

Beim Kapp-Trenn-Verfahren werden die Leuchtstoffröhren zunächst belüftet, indem ein Loch in die Röhre gebrannt wird. Ebenfalls mit einem Brenner und/oder durch mechanische Einwirkung werden anschließend die Enden gekappt. Neben Messingstiften, Alukappen und anderen Metallbestandteilen beinhalten die abgetrennten Enden auch Bleiglas. Zur Trennung und Verwertung der verschiedenen Metalle werden die Enden separat aufbereitet. Aus den gekappten Leuchtstoffröhren wird das Leuchtmittel mit Druckluft ausgeblasen und durch Zyklone und/oder Filter abgeschieden. Zugleich ist damit das Quecksilber aus den Röhren entfernt; dieses wird entweder auskondensiert oder beispielsweise an Aktivkohle adsorbiert. Damit liegen die Röhren als weitgehend hochwertiges Glas vor, das im Herstellungsprozess wieder eingesetzt werden kann.

Optional kann beim Kapp-Trenn-Verfahren auch das Leuchtmittel recycelt werden. Dazu ist es notwendig, den Typ der Leuchtmittelbeschichtung bei jeder Röhre einzeln zu ermitteln. Induktiv wird in den Röhren eine Spannung generiert, die die Leuchtröhren aufflackern lässt. Spektroskopisch kann aus dem Aufleuchten der Typ der Leuchtmittelmischung identifiziert werden. Entsprechend dieser Identifizierung werden die verschiedenen Leuchtmitteltypen beim Ausblasen separat abgeschieden und in der Produktion wieder eingesetzt. Aufgrund der nahezu vollständigen Verwertung aller Bestandteile der stabförmigen Leuchtstoffröhren ist das KappTrenn-Verfahren hierfür als Stand der Technik anzusehen.

8.1.4 Anforderung an den Umgang mit Altgeräten, die feuerfeste Keramikfasern enthalten (Sammelgruppe 1)

Altgeräte, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG enthalten, sind wegen der von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefährdung als gefährliche Abfälle einzustufen. Für den Umgang mit solchen Geräten, insbesondere Herde, Backöfen sind unter sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen Anforderungen besondere Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass solche Altgeräte nicht ohne eine entsprechende Schadstoffentfrachtung in Schredderanlagen behandelt werden. Bei künstlichen Mineralfasern handelt es sich um industriell hergestellte silikatische Fasern mit einem Anteil von Alkali- und Erdalkalimetalloxiden sowie an Keramikfasern.

8.1.5 Anforderungen an den Umgang mit Altgeräten, die Mineralwolle enthalten (Sammelgruppen 1, 2)

Altgeräte, die als Dämmmaterial Glas-/Stein-/Schlackewolle mit krebsverdächtigen Eigenschaften enthalten, die vor dem 01.10.2000 hergestellt wurde, sind als gefährliche Abfälle einzustufen. Mineralwolle, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt wurde, ist als krebsverdächtig (krebserzeugend, Kategorie 3, R 40) einzustufen. Für den Umgang mit Geräten, die solche Stoffe enthalten, insbesondere Herde, Warmwasserboiler, Backöfen sind unter sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen Anforderungen besondere Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass solche Altgeräte nicht ohne eine entsprechende Schadstoffentfrachtung in Schredderanlagen behandelt werden.

Altgeräte, die als Dämmmaterial Mineralwolle (Glas-/Stein-/Schlackewolle) enthalten, die nach diesem Zeitpunkt hergestellt wurde, sind als nicht gefährliche Abfälle einzustufen, soweit sie nicht anderweitig schädlich verunreinigt sind. Ab dem 01.10.2000 darf gemäß ChemVerbotsV nur noch Mineralwolle in Verkehr gebracht werden, die nicht mehr als krebserzeugend bzw. krebsverdächtig zu bewerten ist. Abfallrechtlich ist Mineralwolle mit Herstellerdatum vor und nach dem 01.10.2000 gemäß Ausnahmevorschrift § 3 Abs. 3 AVV nicht mehr als "reizend" (R 38) einzustufen. Die gefahrenrelevante Eigenschaft H4 entfällt mithin. Diese Änderung wird über die 31. Anpassungsrichtlinie in die Liste der gefährlichen Stoffe nach Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG aufgenommen.

8.1.6 Anforderungen an den Umgang mit Bildschirmgeräten mit Bildröhren

Als Stand der Technik hinsichtlich Art, Auswirkung und Menge der jeweiligen Emissionen gemäß § 11 Abs. 2 ElektroG ist die Behandlung der unbeschädigten Bildschirmgeräte mit Bildröhren möglichst komplett in dafür geeigneten und immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen anzusehen. Als geeignet werden die in Tabelle 8.2-2 genannten Behandlungs- und Aufbereitungsverfahren eingestuft.

Tabelle 8.1-1: Beispielhafte Zusammensetzung einer 63 cm-Farbbildröhre

Komponenten Masse (g)
Schirmglas 12.500
Konusglas 4.700
Metalle (Maske, Spann- und Maskenrahmen) 2.400
Strahlerzeuger - Einheit 88
Glasfritte 85
Beschichtungen und Leuchtstoffe 7
Ablenkeinheit 1.000
Gesamtmasse 20.700


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