umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 27
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Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung Stand 22.08.2018 |
Anhang 27 14 18 zur AbwV |
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt:
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
( 1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2 |
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 30 |
Aluminium | mg/l | 3 |
Eisen | mg/l | 3 |
Fluorid, gesamt | mg/l | 30 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | mg/l | 0,15 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) | 4 | |
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) | 4 |
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Stichprobe mg/l |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
|
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | - |
Arsen | - | 0,1 |
Blei | - | 0,5 |
Cadmium | - | 0,2 |
Chrom, gesamt | - | 0,5 |
Chrom VI | 0,1 | - |
Kupfer | - | 0,5 |
Nickel | - | 1 |
Quecksilber | - | 0,05 |
Zink | - | 2 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 | - |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 | - |
Chlor, freies | 0,5 | - |
Benzol und Derivate | - | 1 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | 20 | - |
( 2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEi = 2, |
Giftigkeit gegenüber Daphnien | GD = 4 und |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien | GL = 4. |
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi -Wertes nicht durch Ammoniak (NH3
(Stand: 04.09.2018)
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