umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 27

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Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren
(CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung

Stand 22.08.2018
Anhang 27 14 18
zur AbwV

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt:

  1. Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,
  2. Behandlung von Abfällen,
  3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie
  4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.

Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

( 1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

  Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Nitritstickstoff (NO2-N) mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (Nges) mg/l 30
Aluminium mg/l 3
Eisen mg/l 3
Fluorid, gesamt mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion mg/l 0,15
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) 4
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) 4

(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

  Stichprobe
mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 -
Arsen - 0,1
Blei - 0,5
Cadmium - 0,2
Chrom, gesamt - 0,5
Chrom VI 0,1 -
Kupfer - 0,5
Nickel - 1
Quecksilber - 0,05
Zink - 2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 -
Sulfid, leicht freisetzbar 1 -
Chlor, freies 0,5 -
Benzol und Derivate - 1
Kohlenwasserstoffe, gesamt 20 -

( 2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

  1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
    Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,
    Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und
    Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.

    Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi -Wertes nicht durch Ammoniak (NH3

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(Stand: 04.09.2018)

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