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8.2 Anforderungen an Bauteile, Stoffe und Materialien

8.2.1 Anforderungen an den Umgang mit Kathodenstrahlröhren/Monitore (Sammelgruppe 3)

Ca. 90% der zurückgegebenen Bildschirmgeräte enthalten derzeit Kathodenstrahlröhren. Ziel der Aufbereitung von Kathodenstrahlröhren ist die hochwertige Verwertung, die durch den Aufschluss des Verbundes von Glas, Metalleinbauten (Maske, Pins) und durch die Entfernung der Leuchtschicht (u. a. Cdhaltig) erreicht werden kann.

Nach Anhang III ElektroG sind Bildschirmgläser vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen, da eine Auflösung des Verbunds verschiedener Glassorten Voraussetzung für die Verwertung des Schirm- und Konusglases in der Bildröhrenherstellung (closedloop) darstellt. Nach Anhang III Nr. 4a ElektroG ist die fluoreszierende Beschichtung (Innenschicht) zu entfernen. Die Sortenreinheit der Altscherben nach Anhang III Nr. 7 ElektroG bestimmt die weitere Verwertung (s. Bewertung Tabelle 8.2-4). Bei der Schirmglasproduktion müssen die Altgläser Bleifreiheit gewährleisten. Schirmgläser sind mitunter von außen mit Kunststoffen überzogen und tragen seitliche Aluminiumbeschichtungen. Der hochwertige Wiedereinsatz von Altscherben in der Bildröhrenglasproduktion setzt die Entfernung von allen Beschichtungen und von sämtlichen glasfremden Bestandteilen voraus. Nicht auszuschließendes Bruchglas von Bildschirmgeräten ist einer Verwertung zuzuführen.

Ungeachtet des gewählten Verwertungsverfahrens hat bei Kathodenstrahlröhren eine Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung in der Weise zu erfolgen, dass keine sichtbaren cadmiumhaltigen Anhaftungen an der Glasoberfläche nachweisbar sind. Der Umgang mit Kathodenstrahlröhre, wie z.B. die Entfernung der Leuchtschicht erfordert die Beachtung der entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen.

8.2.1.1 Bildschirmgeräte Zerlegung/Aufschluss von Kathodenstrahlröhren

Die Anforderungen der jeweiligen Verwertungsprozesse und insbesondere der Bildröhrenglasindustrie bestimmen das Ergebnis der Trenn- und Reinigungsprozesse der Bildröhren und Altglasscherben. Die Trennung in die verschiedenen Bestandteile kann entweder durch Trennen der ganzen Röhre oder durch Trennung von Einzelscherben erfolgen.

Für die meisten Verwertungswege (z.B. Glasfasern, Keramik) besteht die Notwendigkeit, bleihaltige von bleifreien Gläsern zu trennen. Konusgläser sind ebenso wie das Glaslot stets bleihaltig, Schirmgläser dagegen meist bleifrei. Bei Schwarzweiß-Röhren und einigen Farbbildröhren ist jedoch auch das Schirmglas bleihaltig. Mittels UV-Licht bestimmter Wellenlänge kann die Bleihaltigkeit von Schirmgläsern identifiziert werden (blaue Luminiszenz). Schwarzweiß Bildröhrengläser unterscheiden sich in ihrer chemischen Zusammensetzung sowohl konus- als auch schirmseitig deutlich von den Gläsern der Farbbildröhren. Bei Fraktionen, die für den geschlossenen Kreislauf (closedloop) bestimmt sind, sind die Schwarzweiß-Bildröhrengläser aus dem Sekundärrohstoffstrom auszusortieren.

Dies gilt auch für sogenannte Verbundröhren, die auf der Schirmglasoberfläche eine Kunststofffolie ähnlich der in Fahrzeugfrontscheiben und eine weitere Glasschicht enthalten, die eine andere chemische Zusammensetzung als die des Schirmglases aufweist.

Zerlegung der Kathodenstrahlröhre

Die Kathodenstrahlröhren werden einzeln maschinell zerlegt. Bei der Behandlung der Kathodenstrahlröhre nach dem Stand der Technik erfolgt die Trennung in folgende Materialfraktionen:

Das Schirmglas wird dabei von Hals-/Konusglas und Glaslot getrennt, wobei die Trennlinie innerhalb des Schirmglases ca. 8 - 10 mm von der Lotlinie (Fritlinie) entfernt verläuft und ein Teil des Schirmglases mit dem Lot am Konusglas verbleibt. Das Trennen kann einerseits durch Sägen mit diamantbesetzten Trennscheiben bewerkstelligt werden, oder es können gezielt thermische Spannungen durch kleinflächiges und rasches Erhitzen im Glas aufgebaut werden, die bei Abkühlung zum Riss führen und so die Glassorten trennen. Herkömmlich werden diese thermischen Spannungen durch Heizdrähte oder Heizbänder erzeugt. Um an definierter Stelle zu trennen, werden die Bildröhren durch Anritzen mittels Hartmetall-Schneiderädern zuvor eingekerbt. Ein neueres Verfahren verwendet Laserstrahlen, um die Bildröhren einerseits einzukerben und andererseits zum Spannungsriss zu erhitzen.

Kathodenstrahlröhrenbruch kann aufgrund der Härte und Sprödigkeit mit Zerkleinerungsaggregaten mit Hauptbeanspruchungsarten Druck und/oder Prall, wie z.B. Brecher (Schredder) bzw. Hammermühlen behandelt werden. Auch bei diesen Verfahren hat eine Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung zu erfolgen. Für den Umgang mit solchen Geräten sind unter sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Aspekten entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Durch Abrieb können Zerkleinerungswerkzeuge aus Chromstahl zu einer Verunreinigung der Gläser mit Chrom führen, wobei 6 ppm i. d. R. von Glashütten akzeptiert werden. Das hierbei entstehende Mischglas wird in der Regel als mengenlimitierte Bleifraktion des Gemenges in der Konusglasschmelze eingesetzt.

Die Zerkleinerung ist wie die verschiedenen Trennverfahren nur ein erster Teilprozess zur Erzeugung von Glasqualitäten. In jedem Fall muss diesen Verfahren eine Entfernung der fluoreszierenden Leuchtschicht folgen. Um einen Einsatz im geschlossenen Kreislauf oder anderen hochwertigen Einsatzbereichen zu ermöglichen, sind sämtliche Beschichtungen zumindest weitgehend von den Glasoberflächen zu entfernen.

8.2.1.2 Reinigung von Beschichtungen und Bildschirmglas

Bei gebrochenem Material aus der Zerkleinerung erfolgt die Entfernung der Außenbeschichtung (Graphit- bzw. Eisenoxyd) i. d. R. nassmechanisch bzw. trockenmechanisch nachdem zuvor Metalle aussortiert wurden. In einer Waschtrommel mit Wasser reiben die Scherben aneinander und die Glasbeschichtung löst sich. Die Ablösung der Beschichtung kann chemisch unterstützt werden. Neben Partikeln der Leuchtschicht, Graphit- und Aluminiumbeschichtungen wird zugleich Glasstaub mit der Waschlösung ausgetragen. In Absetzbecken und Filtern werden die Partikel abgeschieden und die Waschlösung im Kreis gefahren. Bei trockenmechanischer Behandlung muss die Abluft abgesaugt werden.

Die Entfernung der Innenbeschichtung (Leuchtstoffe) des Schirmglases erfolgt bei zerlegten Bildröhren zumeist trockenmechanisch. Je nach Spezifikation ist auch die Aluminiumschicht an den Seitenrändern des Frontglases zu entfernen. Entweder wird die Beschichtung durch Bürsten unter Absaugung entfernt, oder durch Strahlen beispielsweise mit Korund-Partikeln gelöst. In beiden Fällen muss die Abluft abgesaugt werden, der cadmium- und zinksulfidhaltige Staub wird durch filternde Abscheider zurückgehalten. Alternativ kann die Innenbeschichtung auch durch Wasser-Hochdruckstrahl vom Schirmglas entfernt werden. Die Staubbindung im Wasser ist dabei vorteilhaft, das Waschwasser wird nach und nach abgesetzt, ausgeflockt und/oder gefiltert weiter verwendet.

Übersicht zum Aufkommen der Schadstoffe und der Gewichtsanteile:

Tabelle 8.2-1: Übersicht zum Aufkommen der Schadstoffe und der Masseanteile 19

Bauteil/Problemstoff Zusammensetzung Schadstoffe Masseanteil
Leuchtstoffe - Zinksulfid

- Seltene Erden- Sulfide

- Cadmiumsulfide

- ZnS

- Eu, Yt

- Cd

0,04 %
Glaslote - 70 - 80 % Bleioxid,

- 10 % Zinkoxid und

- 4 % bis 8 % Boroxid

- PbO

- ZnO,

- BrO

2 %
Glas - Halsglas mit < 30 % Bleioxid- Gehalt

- Konusglas mit < 25 % Bleioxid-Gehalt

- Schirmglas mit 12 % Bariumoxid-Gehalt

- PbO

- PbO

- BaO

84 %
Spannbandschrott, Fe- Maskenschrott, Ablenkeinheiten, Elektronenstrahleinheit* - Fe- und Cu- haltige Bauteile

- *Barium enthalten in geringen Anteilen

*Ba 13 %

8.2.1.3 Entsorgung von Bildschirmglas

Hochwertige Verwertung

Der Wiedereinsatz von Konus- und Schirmglas (closedloop) für die Bildschirmglasproduktion ist die hochwertigste Form der Verwertung und erfordert spezielle qualitativ auf diesen Einsatzprozess ausgerichtete Behandlungsprozesse des Altglases. Nach Angaben von Produzenten werden neben der Rohstoffeinsparung bis zu 30 % Energie eingespart.

Zur Zeit kann auf eine Verwertung des Bildschirmglases als Versatzmaterial verzichtet werden, da ausreichende Verwertungskapazitäten zur Verfügung stehen und es einen Markt für die aufbereiteten Konus-, Schirm- und Mischgläser gibt. Unabhängig davon werden die Möglichkeiten des Bergversatzes aufgezeigt.

Der Einsatz von Bildschirmglas als Versatzmaterial wird durch die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage ( VersatzV) reglementiert. Dabei ist § 3 VersatzV zu beachten, wonach der Vorrang der Rückgewinnung von Metallen im Falle von Konusglas mit einem Bleioxidgehalt von bis ca. 25 Gew.-% bzw. einem Bleigehalt von bis zu 217 g je kg Konusglas der Verbringung unter Tage entgegensteht. In diesem Sinne ist das Gebot des ElektroG, vorrangig eine Trennung der

Bildschirmröhren in Schirm- und Konusgläser durchzuführen, einschlägig. Konusglas überschreitet weiterhin bei mindestens einem Parameter die in § 4 VersatzV festgelegten Grenzwerte: für Blei im Feststoff: 1.000 mg/kg, Eluat 0,025 mg/l).

Für nach § 4 VersatzV hoch belastete Materialien, die Werte unterhalb der Metallgehalte nach § 3 VersatzV aufweisen, ist eine Verwertung als Versatzmaterial ausschließlich in Bergwerken im Salzgestein zulässig, die durch einen Langzeitsicherheitsnachweis den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre nachgewiesen haben und damit eine vergleichbar hohe Sicherheit wie eine Untertagedeponie aufweisen. Die Verwertung als Versatzmaterial in Bergwerken in anderen geologischen Formationen als Salzgestein ist nicht zulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur möglich, wenn die geogenen Grundgehalte des aufnehmenden Gesteins höhere Konzentrationen aufweisen als das zu versetzende Material.

Schirmglas ist aufgrund seiner Zusammensetzung für den Versatz unter Tage geeignet. Mischglas stellt eine Vermischung von Konus- und Frontglas dar. Nach § 4 VersatzV ist der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial nur zulässig, wenn die jeweiligen Grenzwerte im jeweiligen unvermischten Abfall nicht überschritten werden. In der Regel werden für Mischglas die Werte für Blei im Feststoff aufgrund der Mischung mit Konusgas überschritten.

Trenn-, Reinigungs-, und Gesamtaufbereitungsverfahren die dem Stand der Technik entsprechen im Überblick:

Tabelle 8.2-2: Behandlungs- und Aufbereitungsverfahren für Bildröhren im Überblick

Varianten Hauptmerkmale der Verfahren Besonderheiten
Trennverfahren
Diamantsägeverfahren - Trennen der Bildröhre in Schirm- und Konusglas

- Waschen mit Ultraschallreinigung

- Trennverfahren vollständig gekapselt

- Sortenreines Schirm- und Konusglas kann gewonnen werden

- Aufwändige Technik

Lasertrennverfahren - Trennen der Bildröhre in Schirm- und Konusglas

- Reinigung durch Absaugen

- Flexible Handhabung in der Bearbeitung unterschiedler Größen

- Trennverfahren vollständig gekapselt

- Sortenreines Schirm- und Konusglas kann gewonnen werden

- Aufwändige Technik

Spannungsrissverfahren - Trennen der Bildröhre in Schirm- und Konusglas

- Reinigung durch Absaugen und Bürsten

- Sortenreines Schirm- und Konusglas kann gewonnen werden

- Einfache Technik aber schwierige Handhabung

- Vorbereitung sehr aufwändig

Reinigungsverfahren
Ultraschallverfahren - Waschen mit Ultraschallreinigung - i. w. Abreinigung der Leuchtschicht

- Aufwändige Technik

Absaugeverfahren - Reinigung durch Absaugen und Bürsten - Nur Abreinigung der Leuchtschicht, falls Röhre trocken

- einfache Technik

Trockene Scherbenreinigung - Reinigung durch mechanischen Abrieb - Abreinigung aller Beschichtungen möglich

- Gefahr der Verschleppung von Schadstoffen im Produkt

Nasse Scherbenreinigung - Reinigung durch mechanischen Abrieb evtl. mit mechanischer Unterstützung im flüssigen Medium - Abreinigung sämtlicher Beschichtungen

- Bei entspr. Aufbau gute Trennung des Produktes von Beschichtungen

- Kein Abwasser bei geschlossener Kreislaufführung

Gesamtaufbereitungsverfahren (Mengenstromverfahren)
Einzelscherbenaufbereitungsverfahren (Brechverfahren) - Mischglas/Scherben

- naßmechanische und/oder chemische Reinigung

- Automatische Abtrennung von
glasfremden Bestandteilen

- Sortenreines Schirm- und Konusglas kann gewonnen werden

- Hohe Ausbeute getrennter Gläser mit definierter, hoher Qualität

- Trennung erfordert großes Fachwissen

- Großer Mengendurchsatz

- Hohe Arbeitsschutzmaßnahmen

Vor- und Nachteile der verschiedenen Behandlungsverfahren

Tabelle 8.2-3: Vor- und Nachteile der verschiedenen Behandlungs- und Aufbereitungsverfahren von Bildröhren im Überblick

Variante Vorteile Nachteile
Trennverfahren
Diamantsägeverfahren - Trennung in hochwertiges sortenreines Schirm- und Konusglas ohne Bleianhaftungen im Schirmglas

- Separation der Schattenmaske

- nur unbeschädigte Bildröhren

- hoher Steuerungs- und Anlagenaufwand

Lasertrennverfahren - Trennung in sortenreines Schirm- oder Konusglas ohne Bleianhaftungen im Schirmglas

- Separation der Schattenmaske

- gut zu automatisierender Mengendurchsatz

- geringes Staubaufkommen

- nur unbeschädigte Bildröhren

- exakte Justierung der Sollbruchstelle notwendig

- hoher Steuerungs- und Anlagenaufwand

Spannungsrissverfahren - Trennung in sortenreines Schirm- oder Konusglas

- Separation der Schattenmaske

- nur unbeschädigte Bildröhren

- exakte Justierung der Sollbruchstelle notwendig

- Brechen der Bildröhren an unerwünschten Stellen

Reinigungsverfahren
Ultraschallverfahren - automatischer Betrieb möglich - i. w. Abreinigung der Leuchtschicht aufwändige Technik
Absaugeverfahren - einfache Technik - nur Abreinigung der Leuchtschicht, falls Röhre trocken

- hoher manueller Aufwand

- nur bei ganzen Röhren anwendbar

Trockene Scherbenreinigung - hoher Durchsatz

- Abreinigung aller Beschichtungen möglich

- Gefahr der Verschleppung von Schadstoffen im Produkt

- hoher Anteil an Abfällen

Nasse Scherbenreinigung - sehr hoher Durchsatz

- gute Abreinigung sämtlicher Beschichtungen

- geringer Abfallanteil

- kein Abwasser nur bei geschlossener Kreislaufführung

- gute Trennung des Produktes von Beschichtungen nur mit hohem Aufwand

Gesamtaufbereitungsverfahren (Mengenstromverfahren)
Einzelscherbenaufbereitungsverfahren (Brechverfahren) - großer Mengendurchsatz

- auch für beschädigte Bildröhren

- unabhängig von Röhrenabmaßen

- sehr gute und definierte Qualität der Produkte bezüglich Fremdstoffen, Homogenität und chemischer Zusammensetzung

- auch die Qualität der Mischglasfraktion besitzt eine hohe Marktfähigkeit

- höherer Aufwand für separate Nutzung des hochwertigen Fe- Metalls der Lochmaske

- hochwertiges Fe- Metall der Lochmaske kann nur als Metallgemisch verwendet werden

- aufwändiges Verfahren, da z. T. eine Vielzahl von Verfahrensschritten erfolgen müssen

- höherer Aufwand zur Vermeidung der Gefahr der Schadstoffverschleppung

Bewertung der Entsorgungswege (Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren)

Tabelle 8.2-4: Bewertung der Verwertungsverfahren

Verwertungsverfahren Absatzweg Materialfraktion Einstufung/Bewertung
Bildröhrenproduktion - Konusglasherstellung

- Schirmglasproduktion

- Konusglas

- Gereinigtes Schirmglas

- Mischglas

- vorrangig empfohlen

- vorrangig empfohlen

- möglich

Bleihütte - Schlackenbildner - Konusglas

- Monochromröhrenglas

- Mischglas

- Empfohlen

- vorrangig empfohlen

- möglich

Behälterglasindustrie - Hohlglasprodukte - alle Bildröhrenglasfraktionen - zu vermeiden
Flachglasindustrie - Technische Gläser - gereinigtes Schirmglas - möglich, Einzelfallprüfung
Mineralfaserindustrie - Mineralfaserprodukte - gereinigtes Schirmglas - möglich, Einzelfallprüfung
Textilfaserindustrie - Textilfaserprodukte - gereinigtes Schirmglas - möglich, Einzelfallprüfung
Keramikindustrie - Keramikprodukte - gereinigtes Schirmglas - möglich, Einzelfallprüfung
Strahlmittel - Strahlmittel - gereinigtes Schirmglas - möglich, Einzelfallprüfung
Baustoffindustrie - Straßen-/Wegebau - gereinigtes Schirmglas - möglich, Einzelfallprüfung nach länderspezifischen Regelungen (M20)
Versatz unter Tage - Versatzmaterial - gereinigtes Schirmglas - möglich
Versatz unter Tage - Versatzmaterial - Konusglas Bleigehalt >1000 mg/kg;
Zinkgehalt oberhalb 1500 mg/kg oberhalb Grenzwert VersatzV, Einsatz nur in trockenen Salzgesteinsformationen möglich, die über Langzeitsicherheitsnachweis verfügen.

8.2.2 Liquid Crystal Displays (Sammelgruppen 1, 3, 5)

Liquid Crystals (LC) werden in sogenannten Liquid Crystal Displays (LCD) eingesetzt. Flüssigkristalle für LCD befinden sich in Notebooks und PC-Monitoren, LCD-Fernsehern, Mobiltelefonen, Uhren, Unterhaltungselektronik, Digitalkameras, Camcordern, Navigationssystemen etc.

Kommerzielle Flüssigkristallmischungen sind nach umfangreichen Toxizitätstests des weltgrößten Herstellers von Flüssigkristallen aus dem Jahre 1998 20

Die hierfür verwendeten Flüssigkristalle werden in der Wassergefährdungsklasse zwei eingestuft und sind nicht leicht biologisch abbaubar.

Basierend auf den Untersuchungsergebnissen über die Ökotoxikologie von Flüssigkristallen kann davon ausgegangen werden, dass besondere Anforderungen an die Entsorgung von LCD auf Grund des Anteils an Flüssigkristallen nicht zu stellen sind.

Flüssigkristalle benötigen zum Funktionieren stets eine Hintergrundbeleuchtung, da sie selbst nicht leuchten. Hierfür werden in Monitore und Bildschirmgeräten in der Regel Gasentladungslampen verwendet. Aus produktionstechnischen Gründen werden Flüssigkristallanzeigen einschließlich Hintergrundbeleuchtung, Elektronik, diverse Filterfolien, Rahmen, in den genannten Elektro- und Elektronikgeräten als sog. LCD-Module eingebaut. Je nach Gerät liegt der LCD-Modul-Anteil bei > 30 %. Der Schwerpunkt der Entsorgung von LCD-Flachbildschirmen liegt auf der ordnungsgemäßen Behandlung, d. h. dem Ausbau der Hghaltigen Leuchtstoffröhren aus den Displays. Diese können hier bis zu 24 Leuchtstoffröhren in Monitoren enthalten. Dafür muss ein Ausbau des kompletten Moduls erfolgen. Die Hintergrundbeleuchtung ist vom Modul zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen. LCD können nach der Schadstoffentfrachtung in Metallhütten energetisch und stofflich verwertet werden.

8.2.3 Anforderungen an den Umgang mit Plasma-Bildschirmgeräten (Sammelgruppe 3)

Plasmabildschirme werden im Sandwich-Verfahren gefertigt. Zwischen zwei Glasplatten befinden sich sehr viele kleine Kammern. Jeweils drei Kammern ergeben einen Bildpunkt, ein so genanntes Pixel. Jede Kammer ist mit einem Edelgas-Gemisch aus Neon und Xenon gefüllt, wobei der Druck wesentlich niedriger ist als der normale Luftdruck. Einige Hersteller verändern dieses Gemisch, indem sie Helium beimengen. Jede Farbe wird von einem anderen Leuchtstoff auf Basis seltener Erden erzeugt. Zur Erzeugung eines Bildes wird jede Kammer individuell mit einem zugehörigen Transistor "gezündet", d. h. das Gas wird kurzzeitig ionisiert und wird zum Plasma.

Plasma ist ionisiertes Gas, das neben neutralen Teilchen auch freie Ionen, angeregte Atome und Elektronen enthält. Plasmen senden Licht und Ultraviolettstrahlung aus. Die Funktionsweise ähnelt der einer Leuchtstoffröhre. Leuchtstoffe werden hier durch Ultraviolettstrahlung des Quecksilberdampf-Plasmas zur Emission von sichtbarem Licht angeregt. Bei Plasmadisplays verwendet man dagegen Edelgas.

Auf der unteren dielektrischen Schicht sitzt ein Adress-Elektrodenstreifen, der zusammen mit den oberen Elektroden die Ansteuerung jeder Kammer ermöglicht (jede Kammer sitzt am Kreuzungspunkt einer Adress- und einer oberen Elektrode). In der Kammer selbst befindet sich der Leuchtstoff - Phosphor - aufgetragen auf die dielektrische Schicht und die Barrieren) und das Gasgemisch bzw. das Plasma. Eine Schutzschicht hat die Aufgabe, die obere dielektrische Schicht und die dort befindlichen transparenten Elektroden zu schützen.

Plasmabildschirme enthalten - soweit bekannt - keine Werkstoffe, Bauteile, die in Anhang III des ElektroG aufgeführt sind. An die Verwertung dieser Altgeräte sind somit keine speziellen Anforderungen zu stellen. Die Verwertung hat nach den in § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG genannten Kriterien zu erfolgen.Durch geeignete Sortierung ist sicherzustellen, dass in jedem Fall eine Trennung von Plasma-Bildschirmgeräten und Altgeräten mit LCD erfolgt. Plasmabildschirme enthalten metallhaltiges Glas, welches dadurch einen hohen Masseanteil hat; dieses kann derzeit keiner Verwertung zugeführt werden.

8.2.4 Anforderungen an den Umgang mit Kunststoffen (Sammelgruppen 1, 2, 3, 5)

In Elektro- und Elektronikgeräten sind bis zu 60 % Kunststoffe enthalten. Kunststoffe aus Altgeräten können halogenierte Flammschutzmittel sowie Schwermetalle wie Cadmium, Blei, Zink und Antimon enthalten. Zur Gewährleistung bestimmter Sicherheitsforderungen z.B. nach VDE- und UL- Normen werden verschiedenartige Flammschutzmittel den Kunststoffen zugesetzt, die vier Gruppen zugeordnet werden können:

Zu den Hauptanwendungen für flammgeschützte Kunststoffe gehören Gehäuse von Fernseh- und IT-Geräten sowie Bauteile wie Leiterplatten, Steckverbindungen, Fassungen u. ä. Gebrauchte Kunststoffe aus dem Altgerätgerätebereich können darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Additive enthalten:

Kunststoffe können werkstofflich, rohstofflich und energetisch verwertet werden. Bei der werkstofflichen Verwertung sind neben rechtlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. RoHS, ChemVerbotsV) verfahrenstechnische oder materialbezogene Beschränkungen zu berücksichtigen. Solche Kriterien sind:

Zur Identifizierung dieser Kunststoffarten sind folgende genannte Methoden optional anwendbar:

Zur Verbesserung der Kunststoffsortierung sind Nahinfrarot-Sortiermaschinen (NIR-Sortiermaschinen) und Röntgentransmissionsmessungen sowie Separationstechnologien einsetzbar. Die dafür eingesetzten Identifikationssysteme beruhen im Wesentlichen auf Nahinfrarot-Erkennung. Die Identifizierung der durch die RoHS geregelten Flammschutzmittel und deren automatisch gesteuerte Separierung befinden sich noch in der Entwicklung bzw. sind derzeit noch nicht automatisiert erprobt. Nach Anhang III des ElektroG sind neben einer Reihe weiterer Bauteile und Stoffe u. a. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, selektiv zu behandeln (Ermittlung z.B. mittels Gaschromatographie), um Gefahren für die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.

In Abhängigkeit der gewählten Verwertungswege und -verfahren (stoffliche oder energetische Verwertung) ist die selektive Behandlung von Kunststoffen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten zu beurteilen. Die Zuordnung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich hat nach den Bestimmungen der gefahrenrelevanten Eigenschaften in § 3 Abs. 2 AVV zu erfolgen. Die Nachweise sind im Betriebstagebuch festzuhalten. Beschränkungen für eine werkstoffliche Verwertung von Kunststoffen aus der Behandlung von Altgeräten ergeben sich für Cadmium durch die Inverkehrverbringungsverbote der ChemVerbotsV (Anhang, Abschnitt 18) und der RoHS zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

Für Kunststoffe, bei denen PBDE oder PBB-haltige Flammschutzmittel nicht ausgeschlossen werden können, ist sicherzustellen, dass die Ausschleusung dieser Inhaltsstoffe gewährleistet ist.

Tabelle 8.2-5: Empfohlene Verwertungsmöglichkeiten für Kunststoffe aus der Demontage von Altgeräten soweit technisch und ökonomisch sinnvoll

Kunststoffsorte Entsorgungsverfahren
Werkstoffliche Verwertung Rohstoffliche Verwertung Energetische Verwertung Beseitigung in MVA
Polypropylen (PP) X      
Arcylnitril-Butadien-Styrol- Copolymer (ABS) X      
Polycarbonat (PC) X      
Polystyrol (PS) X      
Polyamid (PA) X      
PVC   X X X
Mischkunststoffe   X X  
Kunststoffe mit Flammschutzmitteln X 21 X X X
PCB-haltige Altgeräte       X
Verbundwerkstoffe aus Kunststoff     X X
Duroplaste   X X X

Für bromierte Kunststoffe sind Verfahrenstechniken für eine rohstoffliche bzw. werkstoffliche Verwertung lediglich eingeschränkt vorhanden. Von wissenschaftlicher Seite wurden mit dem Pyrolyseverfahren (Halocleanverfahren) und dem CreaSolv-Prozess, ein lösemittelbasiertes Kunststoff-Recyclingverfahren, zwei mögliche Verfahren entwickelt, die noch in einen Industriemaßstab zu überführen sind.

Großtechnisch relevante Verfahren für die rohstoffliche Verwertung sind z.B. Schmelzofenprozesse, bei denen typischerweise Leiterplatten aus dem IT-Bereich verwertet werden.

Als energetisches Verfahren im großtechnischen Maßstab kommt z.B. die Verwertung aufbereiteter Abfallströme in energieeffizienten Müllheizkraftwerken in Frage. Unter den Auflagen des Genehmigungsrechts sowie des 17. BImSchV bzw. TA-Luft eignet sich dieses Verfahren auch für die Verwertung von Abfallfraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten wie z.B. PCB oder PBDE, da diese Schadstoffe vollständig ausgeschleust bzw. zerstört werden. Umfangreiche Testversuche von belasteten Kunststoffen in diesen Anlagen haben die Unbedenklichkeit bescheinigt.

8.2.5 Anforderungen an den Umgang mit bestückten Leiterplatten (Sammelgruppen 1, 2, 3, 4, 5)

Leiterplatten von Mobiltelefonen sind generell sowie von sonstigen Geräten dann zu entfernen, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer als 10 cm2 ist. Grundsätzlich sind alle auf den Leiterplatten vorhandenen Kondensatoren, quecksilberhaltige Bauteile, Batterien und Akkumulatoren sowie LCD-Anzeigen größer als 100 cm2 zu entfernen, sofern nicht durch

nachgeschaltete Behandlungsverfahren dieser Bauteile eine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf und Emissionen der Schadstoffe in die Umwelt ausgeschlossen werden können

Flammschutzmittel: 22

Als Leiterplattenbasismaterial werden bis zu 40 verschiedene Kunststoffsorten verwendet, vor allem jedoch Polyester-, Phenol- und Epoxidharze. Diese wiederum sind mit unterschiedlichen Flammschutzmitteln gegen Selbstentzündung unter erhöhter Betriebstemperatur geschützt. Unter anderem werden verwendet:

Im Brandfall und bei allen thermischen Abfallbehandlungsverfahren können bei unzureichender Filter- oder Nachsorgetechnologien daraus Halogenwasserstoffe freigesetzt und unter Umständen PBDD und PBDF gebildet werden. Auch beim Verarbeitungsprozess besteht durch diese möglicherweise kanzerogenen Stoffe ein Gesundheitsrisiko [LOHSE, 1990], [LANDECK, 1995] 23 In Abhängigkeit des gewählten Verwertungsverfahrens hat eine Entstückung der Leiterplatten zu erfolgen, um eine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf und Emissionen der Schadstoffe in die Umwelt auszuschließen.

Verwertungsverfahren im Überblick:

Tabelle 8.2-6: Verfahren zur Verwertung von Leiterplatten im Überblick 

Aufbereitungs-/Verwertungsverfahren für Leiterplatten
Mechanische Aufbereitung - Mechanische Aufbereitung durch Trenn- und Sortierverfahren - Rückgewinnung der Metallanteile für Leiterplatten mit geringem und mittlerem Edelmetallgehalt
Hydrometallurgische Verfahren - Nasschemische Aufbereitung durch Trenn- und Ätzverfahren - Rückgewinnung der Metallanteile für Leiterplatten mit geringem und mittlerem Edelmetallgehalt

- Quecksilberhaltige Bauteile müssen nicht entfernt werden (Hg wird im Verfahrensprozess zurückgewonnen)

Hüttenprozesse - Zugabe der Leiterplatten in den Schmelzprozess (Schachtofen) der Hütten - bestückte Leiterplatten mit hohem Edelmetallgehalt primäres Ziel ist die Edelmetallrückgewinnung

- Eine Entstückung kann entfallen, sofern der unbehandelte Einsatz im Hüttenprozess nach BImSchG zulässig ist.

Edelmetallscheideanstalten - Pyrometallurgisches und Hydrometallurgisches Verfahren - primäres Ziel ist die Edelmetallrückgewinnung

- nur Leiterplatten mit sehr hohem Edelmetallgehalt

8.2.6 Anforderungen an die Behandlung von Abfällen aus dem Schreddern

Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen stellen ein außergewöhnlich komplex zusammengesetztes Abfallgemisch dar. Bislang bekannte Verfahren zur Aufbereitung von Abfällen aus der Schredderleicht- und Schredderschwerfraktion konzentrierten sich darauf, die noch enthaltenen Metalle und sonstige Materialfraktionen wie z.B. Kunststoffe und Glas abzutrennen. Zur Erfüllung der Verwertungsquoten nach dem ElektroG müssen neben Metallen auch andere Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe je nach Gerätekategorie in unterschiedlichem Umfang beitragen.

Sofern Altgeräte zusammen mit Materialien aus anderen Herkunftsbereichen (Altfahrzeuge, Metalle aus privaten Haushalten) in Schredderanlagen verarbeitet werden, ist durch regelmäßige Untersuchungen das Aufkommen an Materialien aus der Behandlung von Altgeräten zu ermitteln. Die Anforderungen der Dokumentation und Weitergabe von Informationen zur Erstellung der Mengenströme beim Erstbehandler gemäß § 13 Abs. 3 Satz 6 und § 12 Abs. 3 Satz 2 ElektroG sind für die Untersuchungen maßgeblich. Ob eine stoffliche Verwertung eines Materialstroms vorliegt, kann erst zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, an dem alle abfallwirtschaftlichen Behandlungsschritte abgeschlossen sind und ein definierter Sekundärrohstoff hergestellt wird. Zum Nachweis der stofflichen Verwertung sollte sich der Betreiber der Behandlungsanlage für die jeweiligen Materialströme, insbesondere für die stoffliche Verwertung von Kunststoffen, von der Behörde, die für die Anlage zuständig ist, auf (oder in) der die Stoffe verwertet werden, bestätigen lassen, dass für den gelieferten Materialstrom die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen für eine stoffliche Verwertung vorliegen.

9 Hinweise zur Abgrenzung Abfall/Nicht-Abfall bei Altgeräten

Elektro- und Elektronikgeräte werden zu Abfall, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG). Altgeräte, die vom Besitzer den örE, Vertreibern oder Herstellern dieser Geräte zur Entsorgung überlassen werden, sind danach schon deshalb als Abfall einzustufen, weil sich der Besitzer ihrer entledigt.

Im Regelfall werden die Altgeräte, die entsprechend der Regularien des ElektroG zurückgenommen und gesammelt werden, zertifizierten EBa zugeführt. Hier ist vor einer Behandlung, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile wiederverwendet werden können.

Gebrauchte und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüfte Altgeräte, bzw. einzelne Bauteile, die fachgerecht ausgebaut werden, können wiederverwendet und damit aus dem Abfallregime entlassen werden.

Probleme ergeben sich beim Export von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, z.B. nach Asien oder Afrika. Ob die Geräte weiterverwendet werden (kein Abfall) oder aber einer Verwertung zugeführt werden (Abfall), ist direkt im Zielland und von den zuständigen Behörden am Versandort oft nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. Auf EU-Ebene haben die nationalen Anlaufstellen Leitlinien verabschiedet, um hier ein EU-weit einheitliches Handeln zu gewährleisten (s. LAGA-Mitteilung M 25, Abschnitt I 2.2 Nr. 1) . 24

Da diese Leitlinien nicht rechtsverbindlich sind, können belastende Verwaltungsakte nicht unmittelbar auf die Leitlinien gestützt werden. Die Leitlinien geben als gemeinsame Auffassung der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, wie die Abfalleigenschaft von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten bei der grenzüberschreitenden Verbringung bewertet werden kann. Die in diesen Leitlinien enthaltenen Kriterien können auch zur Klärung der Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall für Elektro- und Elektronikgeräte für nationale Zwecke herangezogen werden, d. h. wenn diese nicht grenzüberschreitend verbracht werden. Ob solche Geräte Nicht-Abfall sind, sollte mindestens anhand der Kriterien in den Absätzen 7, 8 und 9b der Leitlinien überprüft werden. Die Vorlage von Prüfbescheinigungen zur Funktionsfähigkeit jedes einzelnen Gerätes gemäß Absatz 7b der Leitlinien sollte von den Vollzugsbehörden nur in begründeten Verdachtsfällen verlangt werden.

Aus den o. g. abfallrechtlichen Grundlagen lässt sich ableiten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte nur dann außerhalb des Abfallrechts transportiert werden dürfen, wenn sie einer

Wiederverwendung zugeführt werden. Der Export reparaturfähiger und zur Reparatur bestimmter Elektro- und Elektronikgeräte bleibt außerhalb des Abfallrechts möglich. Hinweise zum Export von Altgeräten geben die von einigen Ländern hierzu herausgegebenen Merkblätter.

Quellenverzeichnis

1 Wesentliche Rechtsgrundlagen

1.1 EU

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA, ABl. EU Nr. L 190 S.1, ABl. EU Nr. L 318 S. 15)

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7)

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L161 vom 14.06.2006 S.1)

Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate .(ABl. EU Nr. L 92 vom 03.04.3008 S. 3)

Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. April 2006 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 114 S. 9)

Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 377 S. 20, 1998 ABl. EG Nr. L 23 S. 39)

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) (ABl. EG Nr. L 37 S. 24),

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) ABl. EG Nr. L 37 S. 19),

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. EU Nr. L 266 S. 1; 2006 ABl. EU Nr. L 339 S. 39; 2007 ABl. EU Nr. L 139 S. 40)

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S.1 )

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11)

1.2 Bund

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW- /AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16.03.2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 1582)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462)"

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619)

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebsverordnung - EfbV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24.06.2002 (BGBl. I S. 2247)

Richtlinie für die Tätigkeiten und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 09.09.1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10.909)

Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462)

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2001 (BGBl. I S. 1486), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.09.2001 (BGBl. I S. 2331 )

Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT- Abfallverordnung - PCBAbfallV) vom 26.06.2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298)

Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien- Ozonschichtverordnung- ChemOzonSchichtV) vom 13.11.2006 (BGBl. I S. 2638), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.05.2008 (BGBl. I S. 922)

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien- Klimaschutzverordnung- ChemKlimaschutzV) vom 02.07.2008 (BGBl. I S. 1139)

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S.1619)

Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Abfall) Teil I vom 12.03.1991 (GMBl. S. 139), zuletzt geändert durch die Berichtigung der Gesamtfassung der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (Ta Abfall) vom 21.03.1991 (GMBl. S. 469)

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470)

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefahrstoffV) vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758)¸ zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768)

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.06.2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.07.2008 (BGBl. I S. 1328)

2 Weitere Quellen

LAGa M 23 Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (Stand: September 2009)

LAGa M 24 Reinigung und Entsorgung von Transformatoren mit PCB-haltiger oder PCB- kontaminierter mineralölhaltiger oder synthetischer Isolierflüssigkeit (Stand: 2/95)

LAGa M 25 Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (Stand: 20.02.2008)

LAGa M 27 Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (Stand: 30.09.2009) LAGa M 36 Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (Stand: 19.05.2005)

Vollzugshilfe " Anerkennung von Fachkundelehrgängen" (Stand: 14.03.2007)

VDI Richtlinie 2343 , Teil I - VII, Recycling elektrischer und elektronischer Geräte

Die Hersteller, vertreten durch ZVEI und Bitkom und die kommunalen Spitzenverbände haben sich zur Art der in Frage kommenden Behälter nach § 9 Absätze 4 und 5 ElektroG verständigt und das Ergebnis als "vorläufiges Arbeitsergebnis, Stand 04.08.2005, veröffentlicht.

Dr. Ralf Gruneberg: Gutachterliche Stellungnahme zur "Die Rechtsstellung der örE bei der Umsetzung des ElektroG" im Auftrag des Deutschen Städtetages und des Deutschen Landkreistages; IBM, Raleigh; VICOR, Berlin; BUWAL, Schweiz

M. Schönekerl: "Qualitätssicherung bei der Übergabe und Transport zum Erstbehandler", Vortrag zum Workshop "Das ElektroG und die Praxis" am 29.03.2007 aus "Beiträge zu Abfallwirtschaft/Altlasten", Band 48, S. 65 - 86

Praxishilfe, Erstbehandlung nach ElektroG, Forschungsprojekt im Auftrag des Umweltbundesamtes, www.umweltbundesamt.de/ubainfomedien">www.umweltbundesamt.de/ubainfomedien

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Hinweise für Verwertung (V) und Beseitigung (B) 25 Anhang 1


Stoffe, Zubereitungen,
Bauteile nach
Anhang III ElektroG
V B Möglicher Verwertungsweg Anmerkung
quecksilberhaltige Bauteile X X Hg- Destillation Unter den Begriff

"quecksilberhaltige Bauteile" fallen: Quecksilberdampfdruck- Schalter, Quecksilberneigungs- oder -kippschalter, Quecksilberzeitschalter, Quecksilberrelais, Lampen für Hintergrundbeleuchtung.

Batterien und Akkumulatoren X X Verwertungsverfahren und -technik ist abhängig von Batterietyp und -system Die Rücknahme von gebrauchten Batterien wird für die Mitgliedstaaten durch die RL 2006/66/EG des EU- Parlaments und des Rates geregelt. In Deutschland erfolgt die Rücknahme von Batterien durch Rücknahmesysteme (z.B. durch das System GRS- Batterien).
Leiterplatten von Mobiltelefonen sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter X   Für vorbehandelte Leiterplatten stehen folgende Verfahren zur Verfügung:

Hydrometalllurgische Verfahren, Pyrolyseverfahren, Edelmetallscheideanstalten/ Hüttenprozesse

Vorbehandlung abhängig vom Verwertungsweg, mechanische Trenn- Separierverfahren einsetzbar.
Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner X X Bei einer weiteren Verwendung der Kartusche wird auf die DIN 33870 hingewiesen. Flüssige und pastöse Toner können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle eingestuft werden können. Bauteil eignet sich zur Wiederverwendung.
Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten X X   Bei PCB-Gehalten > 50 mg/kg sind die Abfälle nach den Vorgaben der PCB-AbfallV zu beseitigen. Bei einer stofflichen Verwertung sind die Anforderungen der RoHS hinsichtlich Stoffverbote zu beachten.

Eine Rückführung von Kunststoffen mit Flammschutzmitteln in den Herstellungsprozess (closed loop) stellt unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich eine Verwertungsmöglichkeit dar; Einzelfallprüfung.

Für eine werkstoffliche Verwertung können Kunststoffabfälle durch mechanische Aufbereitungsverfahren wie z.B. Windsichter, Schwimm-Sink-Verfahren, elektrostatische Separierung oder nahinfrarot Erkennung aufgetrennt werden.

Für PS Kunststoffe bestehen ausreichend stoffliche Verwertungsmöglichkeiten.

Eine rohstoffliche Verwertung kann mittels Pyrolyseverfahren oder als Reduktionsmittel im Hochofen von Stahlwerken erfolgen.

Kunststoffe (Thermoplaste, Elastomere, Duromere), sortenrein X   werkstoffliche Verwertung (Thermoplaste)

rohstoffliche Verwertung

Mit Flammschutzmittel belastete Kunststoffe können nur nach ihrem Schadstoffgehalt einge- stuft werden. Diese Schadstoff- gehalte sind i. d. R. nur über entsprechende Analytik festzustellen. Daraus resultiert der Entsorgungsweg

Verwertung oder Beseitigung.

Gemischt anfallende Kunststofffraktionen können auch energetisch verwertet werden. Für die Berechnung der Verwertungsquoten sind die Anforderungen nach § 12 ElektroG zu beachten.

LCD X   Da Flüssigkeitskristalle nicht isoliert dem Altgerät entnommen werden können, hat ein Ausbau des kompletten Moduls zu erfolgen. Von der Hintergrundbeleuchtung sind LCD zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen. LCD können in Metallhütten stofflich und energetisch verwertet werden.
Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten   X Ausbau asbesthaltiger Bauteile aus großen Elektrogeräten in dafür geeigneten Anlagen. Elektrokleingeräte sollten ohne Vorbehandlung ordnungsgemäß beseitigt werden.
Mineralwolle X X Eine Verwertung als Zuschlagstoff zur Ziegelproduktion ist möglich. Seit dem 01.10.2000 darf gemäß ChemVerbotsV nur noch Mineralwolle in Verkehr gebracht werden, die nicht mehr als krebserzeugend bzw. krebs- verdächtig zu bewerten ist. Die derzeit noch gültige, gefahr- stoffrechtliche Einstufung von Mineralwolle mit Herstellerdatum vor und nach dem 01.10.2000 als reizend (R 38) gilt in diesem speziellen Fall nicht für die Abfalleinstufung und führt deshalb nicht zu einem gefährlichen Abfall. Mineralwolle ist ordnungsgemäß zu beseitigen.
Kathodenstrahlröhren X X Vorrangige Trennung in Schirm- und Konusglas. Verwertung gereinigter Bildschirmgläser bei der Neuproduktion; Verwertung in der NE- Metallurgie. Unabhängig vom Verwertungsweg hat eine Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung zu erfolgen; Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen. Für den Einsatz der Bildschirmglasscherben in der Bildschirmglasproduktion ist eine hohe Qualität an Sauberkeit und Sortenreinheit notwendig.
Beschichtungen Konusglas X   Verwertung des eisenoxid- und grafithaltigen Staubes in Bleihütten, bzw. als Versatzmaterial.  
Leuchtstoffe aus Bildröhren   X Kein Aufbereitungsverfahren bekannt. Getrennte Abfallbeseitigung in dafür geeigneten Anlagen.
Plasmabildschirme   X   Plasmabildschirme enthalten kein sog. Behälterglas, sondern metallhaltiges Glas, für das keine Verwertungsmöglichkeit besteht. Getrennte Abfallbeseitigung in dafür geeigneten Anlagen.
Glasabfälle, Altglas X   Flachglas- und Hohlglasindustrie, Baustoff/Zuschlagstoff. Bei Spezialgläsern, wie borathaltige Gläser (z.B. Cerankochfeld), ist aufgrund des deutlich höheren Schmelzpunktes auf eine sorgfältige Trennung zu achten.
Gläser mit schädlichen Verunreinigungen   X Für Gläser mit schädlichen Anhaftungen, wie Cadmium, Arsensulfid, Arsenselenidbasis sind keine Verwertungsmöglichkeiten bekannt. Getrennte Abfallbeseitigung in dafür geeigneten Anlagen.
FCKW, H- FCKW, H- FKW, X X Verwertung durch thermische Spaltanlage mit Gewinnung von Salzsäure und Flusssäure möglich. Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, dürfen nur noch in Ausnahmefällen produziert oder in Verkehr gebracht werden. Diese Stoffe unterliegen einer besonderen Überwachungspflicht.
zusätzliche Anforderungen aus weiteren gesetzlichen Vorgaben:        
perfluorierte KW (FKW)   X   Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung und Vernichtung von ozonschichtschädigenden Stoffen. Ergänzende Regelungen zur Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe enthält die ChemOzonSchichtV.

Die ChemKlimaschutzV ergänzt die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Schwefelhexafluorid SF6   X  
Isolationsschäume, FCKW-haltig X X Stoffliche Verwertung des PUR- Schaums nach Behandlung in Stufe 2 (s. Kapitel 8.1.1.2) als Öl-Bindemittel sowie in der Lackindustrie möglich, sofern die Anforderungen der TA-Luft eingehalten werden, In Anlagenbereichen zur Freisetzung der FCKW aus Isoliermaterial sollen die Isoliermaterialanhaftungen an den ausgetragenen Fraktionen nach TA-Luft 0,5 Gew. % nicht überschreiten.

Isoliermaterialfraktionen zur stofflichen Verwertung dürfen einen FCKW- Gehalt von 0,2 Gew. % nicht überschreiten. Isoliermaterialfraktionen mit einem höheren FCKW- Gehalt sind einer thermischen Abfallbehandlungsanlage oder einer anderen Abfallbehandlungsanlage mit einer gleichwertigen Zerstörungseffizienz für FCKW zuzuführen.

Ausweislich den Hinweisen des BMU zur Anwendung der AVV vom 10. Dezember 2001, BGBl. I.S.3379, sind Teil- und vollhalogenierte FCKW, Halone und andere Stoffe, die die Ozonschicht schädigen zu den gefährlichen Abfallarten einzustufen. Die gefahrenrelevante Eigenschaft ist H 14. Für die Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen, die diese Stoffe enthalten, sollte ungeachtet der Nennung der einzelnen Verbindungen in der Stoffrichtlinie die Konzentrations- grenze von 0,1 % gemäß

Tabelle 5 herangezogen werden. Dieser Umstand steht einer stofflichen Verwertung jedoch nicht entgegen.

Treibgase X X Cyclopentan thermische Besei- tigung/energetische Verwertung Nach ElektroG, Anhang III, Buchstabe h, sind KW zu entfernen. Die Anforderungen an die Behandlung und Behandlungsanlagen werden für Deutschland durch die TA-Luft und dieses Merkblatt präzisiert.
Absorberkühlgeräte X X Absorberkühlgeräte können nach Absaugen der Ammoniakflüssigkeit NH3 mit möglichen Chrom VI Anteilen wie FCKW-haltige und KW-haltige Kühlgeräte verwertet werden. Die ammoniakhaltige Kühlflüssigkeit mit Chrom VI Anteilen ist in einer Sonderabfallverbrennungsanlage zu entsorgen. Eine Regenerierung des Ammoniaks und dessen Neueinsatz ist nach derzeitigen Stand der Technik nicht möglich.
Gasentladungslampen X X Verwertung durch Kapp-Trennverfahren bzw. Schredder- verfahren mit geeigneter Kapselung und Rückgewinnung der Leuchtstoffe . Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.
Externe elektrische Leitungen X X Aufbereitung in Kabelaufbereitungsanlagen, Trennung in Metall und Kunststoffe. Verwertbare Materialien: Kunststoffe wie PVC, PP, PE, Metalle wie Cu und Al. Die werkstoffliche Verwertung PCB-haltiger Kabelummantelungen ist nicht zulässig.
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß RL 97/69/EG enthalten   X   Getrennte Abfallbeseitigung in dafür geeigneten Anlagen.
Elektrolytkondensatoren X X Aufarbeitung zur stofflichen Verwertung, Neutralisation Aufarbeitung zur stofflichen Verwertung, Neutralisation Elektrolytkondensatoren

enthalten organische und anorganische Säuren (Phosphorsäure) mit verschiedenen Lösemitteln und Korrosionsschutz- Additiven und damit wassergefährdende Stoffe.

Allgemein wird die genaue Zusammensetzung der verwendeten Elektrolyte von den Herstellerfirmen nicht bekannt gegeben, da es sich hierbei um spezifisches Firmen Knowhow handelt. Hohe Gehalte an Aluminium.

Soweit keine Aufarbeitung erfolgt hat eine getrennte Abfallbeseitigung in dafür geeigneten Anlagen zu erfolgen.

Cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln X   Verwertung in entspr. Metallhütten.  
Radioaktive Stoffe   X   Für Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, sind die Anforderungen nach der StrlSchV zu beachten.
Kondensatoren mit PCB   X   Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PCB/PCT Abfallverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) vom 20. Mai 2004 sind zu beachten. Abfallbeseitigung
Speisefette X   Energetische Verwertung Anforderungen der EU-Hygieneverordnung sind zu beachten
Holzrückwände X X Verwertung nach AltholzV  
Staubsaugerbeutel   X   Die Abfallbeseitigung kann im Rahmen der Abfallentsorgung erfolgen.
Schredderleichtfraktion X X Energetische Verwertung möglich, für eine stoffliche Verwertung bestimmter Materialfraktionen ist eine weitere Behandlung in Post- Schredder- Anlagen erforderlich. Eine Ablagerung von behandelten Teilströmen (Kunststoffe) auf Deponien bzw. Zwischenlagerung ist kein Verwertungsweg, der bei der Berechnung der Verwertungsquote berücksichtigt werden kann.
Altöle X X Verwertung nach AltölV  
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten   X   Geräte, wie z.B. Brandmelder mit ionisierenden Stoffen sind speziell zu kennzeichnen. Nach der StrlSchV hat ein Hersteller solcher Produkte diese für eine ordnungsgemäße Entsorgung zurückzunehmen.

Nach § 2 Abs. 3 ElektroG bleiben andere Rechtsvorschriften die besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektrogeräten stellen, von den Regelungen des ElektroG unberührt. Deshalb ist die Entsorgung nach StrlSchV vorrangig. Darüber hinaus sind in jedem Bundesland Sammelstellen für Geräte mit radioaktiven Stoffen eingerichtet.

FE- Metalle X   Metall- Verwertung  
NE- Metalle X   Metall- Verwertung Hochkupferhaltige Materialien können in Primär- und Sekundärhütten stofflich verwertet werden; niederkupferhaltige Materialien werden im Wesentlichen in Sekundärkupferhütten verwertet.
Wärmespeicher- Heizgeräte X X Eine Verwertung, insbesondere der Speichersteine, ist abhängig vom Chrom VI Gehalt und asbestkontaminierten Dämmstoffen. Eine Verwertung asbest- und Chrom VI freier Speichersteine als Sekundärbaustoff ist im Einzelfall zu prüfen. Empfohlen wird eine Verwertung gemahlener Speichersteine in der keramischen Industrie als Beimischung für Aggregatauskleidungen (Feuerfestauskleidung) in der stahlerzeugenden Industrie. Speichersteine sind möglicherweise mit Chrom VI belastet. Eine Verwertung richtet sich nach den Schadstoffgehalten. Überschreitet der Analysewert den Zuordnungswert für Chrom VI im Eluat (< 0,5 mg/l, Deponieverordnung/ DepV) für eine oberirdische Ablagerung) ist die Einlagerung in einer Untertagedeponie erforderlich. Eine Zerlegung asbesthaltiger Geräte ist nur in genehmigten Behandlungsanlagen mit entsprechendem Schwarzbereich zulässig.

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Technische Vorgaben für Transportsicherheitssysteme Anhang 2

1 Allgemeine Anforderungen

Es wird den Herstellern und den von ihnen beauftragten Dritten empfohlen, die von den örE zur Abholung bereitgestellten Sammelbehälter - mit Ausnahme der Sonderbehälter nach Gruppe 99 - an den Schließvorrichtungen sowie an den Abdeckungen während des Transports zur EBa zu sichern. Eine solche Sicherungsmaßnahme erschwert eine unbefugte physische Veränderung des Ladungsinhaltes während des Transports zur EBA. Für eine solche Sicherung der Behälter wird eine Durchziehplombe als geeignet angesehen, die die unter 1.1 genannten Eigenschaften aufweist. Zumindest sollte diese so beschaffen sein, dass darauf der Name des örE eingetragen werden kann und zusätzlich ein frei beschriftbares Feld vorhanden ist, welches für eine individuelle Beschriftung genutzt werden kann. In dieses freie Feld kann der von der EAR generierte Abholcode für den Abholvorgang des Sammelbehälters eintragen werden.

1.1 Anforderungen an das Sicherungssystem

1.2 Muster Sicherungssystem

Abbildung 2: Beispiel: Durchziehplombe Typ SECUR PULL 3.8 des Herstellers BROKS TODO, Farbe blau

2 Sicherungsmöglichkeiten

Grundsätzlich wird eine Sicherung der zur Erfassung von Altgeräten bereitgestellten Sammelbehälter sowohl an der Schließanlage als auch an der Abdeckung mit einer Durchziehplombe nach Nr. 1 empfohlen. Sofern das Sammelbehälter jedoch Bauart bedingt, nicht über geeignete Verschlusseinrichtungen zum Anbringen einer Durchziehplombe nach Nr. 1 verfügt, besteht die Möglichkeit, das Sammelbehälter nachzurüsten, indem geeignete Verschlussvorrichtungen an dem Sammelbehälter angebracht werden. Als geeignete Verschlussvorrichtungen sind Sicherungsringe zu betrachten, die gemäß Abbildung 2 an den dort abgebildeten Stellen angebracht werden. Sofern die mitgelieferte Abdeckung nicht über geeignete Sicherungsmöglichkeiten verfügt, ist diese gleichfalls entsprechend Abbildung 2 nachzurüsten.

Abbildung 3: Sicherungspunkte am Sammelbehälter zur Anbringung von Sicherungsringen am Sammelbehälter und an der Abdeckung


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Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen Anhang 3

1 Allgemeine Hinweise

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ElektroG hat der Betreiber einer EBa die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Der Sachverständige erstellt einen Prüfbericht, auf dessen Grundlage das Zertifikat ausgestellt wird. Dieser Prüfbericht ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das Zertifikat kann gemäß § 11 Abs. 5 ElektroG von einem nach § 36 GewO öffentlich bestellten Sachverständigen erteilt werden oder von einem zugelassenen Umweltgutachter bzw. einer Umweltgutachterorganisation gemäß §§ 9 und 10 Umweltauditgesetz (UAG). EBa gelten gemäß § 11 Abs. 4 ElektroG ebenfalls als zertifiziert, wenn der Betrieb Efb ist und die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG geprüft und im Überwachungszertifikat gesondert ausgewiesen ist. Der Betreiber einer Anlage, in der keine Erstbehandlung erfolgt, kann die abfallwirtschaftliche Tätigkeit "Behandeln" nach der EfbV einer Überprüfung durch einen Sachverständigen unterziehen. Der Sachverständige hat in diesem Fall zu bescheinigen, dass die Anlage technisch geeignet ist, die ausgewiesene SG bzw. Gerätekategorie nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zu behandeln und die Behandlung entsprechend dem Stand der Technik nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ElektroG erfolgt, eine Prüfung der Primärdaten ist entbehrlich.

In der 14. Sitzung hat der Länderausschuss für Produktverantwortung (APV) grundsätzlich festgestellt, dass die Regelungen des § 11 Abs. 3, 4 und 5 ElektroG gleichberechtigt nebeneinander stehen und somit die Zertifizierung von öffentlich bestellten Sachständigen, von entsprechend zugelassenen Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen und von Sachverständigen nach EfbV unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen Fachkundenachweise gem. Ziffer II 1.6 der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" durchgeführt werden kann.

Die Konkretisierung der

  1. Anforderungen an Sachverständige,
  2. Anforderungen zur Zertifizierung sowie an die,
  3. Zertifikatsgestaltung

erfolgt anhand folgender Regelungen (in der jeweils geltenden Fassung): - ElektroG, insbesondere § 11 und Anhang III,

1.1 Anforderungen an die Sachverständigen nach EfbV, die Zertifikate zu § 11 Abs. 3 ElektroG bzw. nach § 11 Abs. 4 ElektroG erteilen

Zur Konkretisierung der Anforderungen an die Sachverständigen, die nach EfbV tätig werden und um ein bundeseinheitliches Vorgehen zu gewährleisten erarbeitete eine LAGA-adhoc-AG die Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe". In dieser Vollzugshilfe werden u. a. Anforderungen konkretisiert, die Sachverständige zu erfüllen haben, um eine ordnungsgemäße Überprüfung von Entsorgungsbetrieben sicherzustellen.

Die Anforderungen an Sachverständige sind in Anlehnung an die Regelungen des UAG zur Qualifikation des Umweltgutachters sowie an die Voraussetzungen der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person gemäß EfbV aufgestellt worden.

Sachverständige auf dem Gebiet des ElektroG haben entsprechend der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" die allgemeinen Anforderungen an Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde zu erfüllen (Ziffer II.1). Die Fachkunde besteht unter anderem aus den allgemein notwendigen Kenntnissen zur Zertifizierung von Entsorgungsbetrieben und darüber hinaus aus speziellen Fachkenntnissen für eine Betätigung nach dem ElektroG.

1.2 Allgemeine Fachkenntnis

Die notwendige Fachkenntnis zur Zertifizierung von Entsorgungsbetrieben ergibt sich aus den Forderungen der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (Ziffer II.1.3. (1) und (2)) in Verbindung mit der Vollzugshilfe "Anerkennung von Fachkundelehrgängen" (Ziffer II 1.1 bis 7.5):

  1. Rechtssystematik,
  2. Wesentliche Vorschriften und Ziele des Abfallrechts,
  3. Nachweisverfahren,
  4. Abfälle mit besonderem Gefährdungspotential,
  5. Grenzüberschreitender Transport,
  6. Wesentliche Vorschriften des sonstigen Umweltrechts, Verhältnis zum Abfallrecht,
  7. Entsorgungsanlagen, Stand der Technik.

1.3 Spezifische Fachkenntnis

Darüber hinaus benötigt der Sachverständige nach ElektroG Fachkenntnisse (in der jeweils geltenden Fassung) über:

  1. Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte (WEEE)
  2. Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)
  3. Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG)
  4. LAGa Mitteilung M 31"Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten"
  5. Technische Regeln für Gefahrstoffe (z.B. für Asbest, TRGS 519)
  6. Verbotsverordnungen ( PCB-AbfallV, ChemVerbotsV, korrespondierend mit GefahrstoffV),
  7. Chemikalien-Ozonschichtverordnung
  8. Chemikalien-Klimaschutzverordnung
  9. Strahlenschutzverordnung
  10. UBA- Leitfaden "Praxishilfe Erstbehandlung nach ElektroG "

1.4 Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde

Sachverständige, die im Bereich ElektroG zur Zertifizierung von EBa tätig werden, haben dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise zur Fachkunde vorzulegen. Soweit Sachverständige bereits im Bereich der EfbV tätig sind und ihre Fachkunde dafür nachgewiesen haben, legen diese ausschließlich Nachweise zu den speziellen Fachkenntnissen bzw. Fortbildungsnachweise vor.

Als Nachweis der Fachkunde sind die in der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" genannten Unterlagen vorzulegen (II.1.6 (2) c). Anerkannt als Nachweis werden auch die in Ziffer II.1.3 genannten Unterlagen.

1.5 Fortbildung

Sachverständige haben sich regelmäßig fortzubilden, um den für die Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand zu gewährleisten.

2 Anforderungen an Erstbehandlungsanlagen gemäß ElektroG (Prüfinhalte der Zertifizierung)

2.1 Allgemeine Anforderungen

Im Anhang der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" sind die Anforderungen an Anlagen benannt, die von den Sachverständigen geprüft werden. Neben den Anforderungen, die jeder Entsorgungsbetrieb zu erfüllen hat, werden branchenspezifische Anforderungen formuliert. Unter Ziffer 2.4 ist eine Prüfliste für Demontage- oder Verwertungsanlagen für Elektrogeräte enthalten. Die Prüfliste in der aktuellen Fassung dieser Mitteilung (LAGA-Mitteilung M 31) ist anzuwenden.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Zertifizierung nachzuweisen, dass vom Erstbehandler spezielle Aufzeichnungen geführt werden, die darlegen, welche Mengen von Altgeräten der EBa zugeführt werden, welche Mengen sie insgesamt verlassen und wie viel einer Verwertungsanlage zugeführt wird. Die Bescheinigung dieser Anforderungen gilt sowohl für Sachverständige, die nach § 11 Abs. 5 ElektroG zugelassen, bzw. im Rahmen der EfbV tätig sind.

2.2 Spezielle Anforderung, Dokumentation der Mengenströme

Gemäß § 12 Abs. 3 ElektroG ist im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ElektroG nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese

  1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,
  2. die Behandlungsanlage verlassen,
  3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.

Aus diesen Daten werden die Mengen der wiederverwendeten, der stofflich und insgesamt verwerteten sowie der beseitigten Altgeräte je Gerätekategorie bestimmt, die letztendlich gemäß § 13 Abs. 1 ElektroG vom Hersteller der EAR gemeldet werden müssen und zur Ermittlung der Verwertungsquoten dienen.

Der Sachverständige hat im Rahmen der Zertifizierung das Datenmanagement der EBa daraufhin zu überprüfen. Er hat dabei die Hinweise aus dem UBA- Forschungsvorhaben "Rechtliche und fachliche Grundlagen zum ElektroG, Teil 1: Anforderungen an die Zertifizierung der Erstbehandler nach ElektroG" zu berücksichtigen.

Nähere Informationen zur Zertifizierung und zum Monitoring gemäß ElektroG sind dem
vollständigen Bericht zum UBA- Forschungsvorhaben "Rechtliche und fachliche Grundlagen zum Anhang 3 ElektroG", Teil 1: Anforderungen an die Zertifizierung der Erstbehandler nach ElektroG sowie dem UBA-Leitfaden "Praxishilfe Erstbehandlung nach ElektroG " zu entnehmen.

Danach soll die Überprüfung der Dokumentation der Primärdaten nach § 12 Abs. 3 ElektroG und der Nachweise verwerteter Mengen an Altgeräten folgendes umfassen:

2.2.1 Dokumentation der Eingangs- und Ausgangsmenge im Betriebstagebuch

In der EBa werden alle Input- und Outputmengen im Betriebstagebuch dokumentiert, die in der EBa angenommen, http://bzw.an/" bzw. an Folgebehandler oder Verwerter weitergeleitet werden. Das Betriebstagebuch bezieht sich auf jeweils einzelne Entsorgungsvorgänge, deren Herkunftsdaten (b2c/b2b) entsprechend der Tabellen 2 und 3 des UBA-Leitfadens "Praxishilfe Erstbehandlung nach ElektroG " nachzuvollziehen sind.

Die Aufzeichnungen der einzelnen Entsorgungsvorgänge im Betriebstagebuch sollten vom Sachverständigen zumindest stichprobenartig über Nachweise und Dokumente wie:

Bei der Bestimmung der Anteile aus SG sind folgende zusätzliche Anforderungen zu beachten:

2.2.2 Dokumentation von wieder verwendeten Altgeräten oder deren Bauteile

Der Sachverständige hat zu prüfen, ob in der EBa vor der weitergehenden Behandlung eine Prüfung auf Wiederverwendbarkeit der Altgeräte erfolgt und dokumentiert wird. Die Dokumentation der Menge je Gerätekategorie an wieder verwendeten Altgeräten im Output hat differenziert nach ganzen Altgeräten und Baugruppen/Bauteilen zu erfolgen. Ganze Altgeräte zur Wiederverwendung werden nach der WEEE bei der Berechnung der Verwertungsquoten nicht mit berücksichtigt und sind von der Grundgesamtheit abzuziehen, auf die sich die Verwertungsquoten letztendlich beziehen. Der Sachverständige hat die Berechnung der Mengen an ganzen Altgeräten zur Wiederverwendung anhand von Nachweisen, wie Wiegebelegen oder fundierte Schätzungen auf Plausibilität zu prüfen.

2.2.3 Plausibititätsbetrachtung

Für die Dokumentation innerhalb der EBa sind die gewonnenen Fraktionen im Output den SG (Gerätekategorien) im Input zuzuordnen und durch den Erstbehandler transparent zu dokumentieren.

Die Dokumentationen der Output- Input- Zuordnung sind vom Sachverständigen auf Plausibilität zu überprüfen. Dies kann z.B. erfolgen durch:

3 Anforderungen an das Zertifikat

Das Zertifikat nach § 11 Abs. 3 ElektroG als EBa bestätigt die Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Abs. 3 ElektroG über die technische Eignung der EBa für die jeweilige(n) SG bzw. Gerätekategorie und die Aufzeichnung der Primärdaten zum Nachweis verwerteter Mengen an Altgeräten für die zertifizierte SG bzw. Gerätekategorie. Zur Klarstellung und aus Gründen der Transparenz wird empfohlen, die Zertifizierung einer EBa nach § 11 Abs. 3 ElektroG in einem gesonderten Zertifikat auszuweisen, auch wenn der Betrieb gleichzeitig als Efb nach EfbV/Entsorgergemeinschaftenrichtlinie zertifiziert wird (§ 11 Abs. 4 ElektroG).

DasZertifikat ist so zu fertigen, dass die Art der Tätigkeit der EBa deutlich ausgewiesen wird, z.B. Demontage von Bildschirmen, ggf. durch Ausweisung in einem Anhang zum Zertifikat.

Für das Zertifikat nach ElektroG über die Tätigkeit als EBa soll das Deckblatt des Zertifikats mindestens umfassen:

*) Die Abfallarten werden durch das ElektroG konkretisiert, weshalb vorrangig die Angaben nach SG(n) oder Gerätekategorie(n) zu erfolgen hat. eine zusätzliche Angabe des AVV- Schlüssels erfolgt im Anhang zum Zertifikat bei der Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit.
**) Das Zertifikat ist so zu fertigen, dass die abfallwirtschaftliche Tätigkeit der EBa nach ElektroG (wie Transport, Lagern, Zusammenstellung von Transporteinheiten, unter Veränderung der Abholanordnung der EAR für Behälter, Behandlung, Umfang der Schadstoffentfrachtung) in einem Anhang zum Zertifikat deutlich beschrieben wird.

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Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Umschlag von Altgeräten die unter die 4. BImSchV fallen Anhang 4

Nr. 8.11 Spalte 2b), aa)

"Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW- /AbfG Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag",

Nr. 8.11 Spalte 2b), bb)

"Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW- /AbfG Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag",

Nr. 8.12 Spalte 1

"Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW- /AbfG Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden",

Nr. 8.12 Spalte 2a)

"Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW- /AbfG Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden",

Nr. 8.12. Spalte 2b)

"Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW- /AbfG Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle",

Nr. 8.15 Spalte 1

"Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt",

Nr. 8.15 Spalte 2, a)

"Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW- /AbfG Anwendung finden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag",

Nr. 8.15 Spalte 2, b)

"Anlagen zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW- /AbfG Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag."

Nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind und auf alle vorgesehenen Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, für die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können.

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Einstufung von Bauteilen und Materialien aus der Demontage von Altgeräten Anhang 5

Die aus der Behandlung von Altgeräten anfallenden Stoffe/Bauteile sind wie folgt einem Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) und im Falle der Verbringung einem Abfallidentifizierungscode gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA) (diese ist als vorläufig anzusehen, da eine EU-einheitliche Einstufung derzeit im Rahmen der Zusammenkünfte der Anlaufstellen zur VVa behandelt wird) zuzuordnen.

Abfall
Materialien/Bauteile
Vorkommen
in Elektrogeräten
(Beispiele)
AVV
EAK
Schlüssel
VVA
Eintrag in
Anhang
III/IV
Hinweis auf
Mindestbehandlung,
Verwertungsweg
Bemerkung
1 Hg-Batterien Uhren, Wecker, Taschenrechner, Hörgeräte, Spielzeug, Foto 16 06 03* A1170 Zerstörungsfreier, vollständiger Ausbau; Hg- Destillation Mechanische Trennverfahren, optische Trennverfahren, Verwertung der erfassten Altbatterien durch Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) sowie weiterer Rücknahmesysteme.
2 Lithiumbatterien Mobilfunkgeräte, Foto, Video 16 06 04 B1090a) vollständige Entladung und geeignete Verpackung wegen

Kurzschlussreaktion erforderlich.

Batterien nicht öffnen, heftige Reaktion mit Wasser. Verwertung der erfassten Altbatterien durch GRS sowie weiterer Rücknahmesysteme
3 Blei-Akkumulatoren Wartungsfreie, verschlossene Gerätebatterien; stationäre Notstromversorgungssysteme 16 06 01* A1160 Verwertung in Bleihütten Verwertung der erfassten Altbatterien durch GRS sowie weiterer Rücknahmesysteme.
4 Nickel-Cadmium- Akkumulatoren Mobilfunkgeräte, netzunab- hängige, elektrische Werk- zeuge u. Haushaltgeräte, Camcorder, Walkman, Taschenlampen, Trockenrasierer, Blitzgeräte 16 06 02* A1170 Vakuumthermisches Verfahren, Haubenofen Verwertung der erfassten Altbatterien durch GRS sowie weiterer Rücknahmesysteme.
5 Alkalibatterien
Andere Batterien und Akkumulatoren
Walkman, Wecker, Kofferradio, Uhren, Taschenlampen, Spielzeug 16 06 04
16 06 05
B1090a
A1170b
Aussortieren anderer Batterietypen Verwertung durch GRS sowie weiterer Rücknahmesysteme.
6 Batteriegemisch von Nr. 1 - 5   20 01 33* A1170   Verwertung durch GRS sowie weiterer Rücknahmesysteme
7 Hghaltige Bauteile Schalter in Dampfbügeleisen, Kaffeemaschinen, Warmwassergeräte, Kühlgeräte, Boiler. 16 02 15* A1030 Hg-Destillation sorgsamer und zerstörungsfreier Ausbau erforderlich
8a Elektrolytkondensatoren In zahlreichen Elektrogeräten mit Batterien und Akkumulatoren 16 02 15*
16 02 16
A1180 Aufarbeitung zur stofflichen Verwertung; Neutralisation Elektrolytkondensatoren enthalten anorganische und organische Säuren mit verschiedenen Lösemitteln und Korrosionsschutz-Additiven und damit wassergefährdende Stoffe.
8b Elektrolyt aus Batterien und Akkumulatoren 16 06 06*
9a PCB-haltige Kondensatorenc Leuchtstofflampen, Dunstabzugshauben, Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten; 16 02 09* A1180 Keine Verwertung vollständiger Ausbau erforderlich

Die entnommenen Flüssigkeiten sind bei Gehalten von mehr als 50 mg/kg an PCB

9b Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten Kühlgeräte und Ölradiatoren 13 03 01* A3180   als gefährlicher Abfall einzustufen. Regelungen der ChemVerbotsV und GefStoffV sind zu beachten
10 Elektrokleingeräte mit Asbest Bügeleisen, Toaster, Haartrockner, 16 02 12* A2050 Wegen des hohen Gefahrenpotenzials und der teil- weisen schlechten Zugänglichkeit von asbesthaltigen Bauteilen wird empfohlen, auf eine Schadstoffentfrachtung zu verzichten. Kleingeräte sollten unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ohne Schadstoffentfrachtung einer umweltverträglichen Beseitigung in Verbrennungsanlagen zugeführt werden.
11a Asbesthaltige Nachspeichergeräte und weitere Großgeräte, ggf. Isoliermaterial nach der Behandlung Warmwasserspeichergeräte, Elektroherde 16 02 12*
16 06 01 *
A2050 Im Falle einer Schadstoffentfrachtung sind die Vorgaben der TRGS 519 und der BGI 664 zum Arbeitsschutz zu beachten. Weitere Verwertung der Geräteteile nur nach vollständiger Entfernung der asbesthaltigen Bauteile in geeigneten Anlagen.
11b
12 Mineralwolle Elektroherde, Warmwasserspeichergeräte, Kühlgeräte 17 06 03*
17 06 04
Nicht gelistet (notifizierungspflichtig) oder wenn asbest- ähnlich:RB020   Beschränkungen der GefStoffV und der ChemVerbotsV beachten.

Vor 2000 hergestellte Glas-/Stein-/ Schlackewolle deren Krebspotential (R 40) gegeben ist sind. als krebserzeugend bzw. als krebsverdächtig zu bewerten. Abfallrechtlich ist Mineralwolle mit Herstellerdatum vor und nach dem 01.10.2000, die nicht als gefährlich zu kennzeichnen ist, nach Verkündung der31. Anpassungsrichtlinie der Stoffrichtlinie 67/548/EWG nicht mehr als reizend einzustufen. 26

13 Künstliche Mineralfasern Elektroherde, Backherde, Warmwasserspeichergeräte 170603*     Künstliche Mineralfasern schließen auch Keramikfasern ein. Bei Altgeräten, die vor dem 01.10.2000 in Verkehr gebracht wurden, kann i. d. R. abfallrechtlich von einer krebserzeugenden Eigenschaft Ka2, R 49 ausgegangen werden.
14 Glas mit schädlichen Verunreinigungen Kathodenstrahlröhren (Monitore, Fernsehgeräte) 16 02 15* A2010 Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung von Kathodenstrahlröhren vor weiterer Behandlung. Nach Trennung von Bild- schirm- und Konusglas ist eine Verwertung bei der Bildschirmglasherstellung möglich. Verschiedene Verfahrenstechniken zur Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung vorhanden (trocken, nass, mittels Lasertechnik).
15 Leuchtstoffe von Kathodenstrahlröhren Monitore, Fernsehgeräte 19 02 11* Nicht gelistet (notifizierungspflichtig) kein Verwertungsverfahren bekannt. Schlüssel umfasst die bei der Behandlung anfallenden trockenen als auch die nassen, schlammigen Rückstände.
16 Glasabfälle Haushaltsgroßgeräte, LCD- Glas, Plasmaglas, gereinigte Schirmgläser ohne Hals, gereinigtes Lampenglas 19 12 05 B2020 Verwertung in der Flachglasindustrie. Borathaltige Gläser (z.B. Cerankochplatten) sind aufgrund des deutlich höheren Schmelzpunktes strikt von der Flach- und Hohlglasverwertung zu trennen (verfahrenstechnische Probleme).
17 Eisen- und Stahlabfälle   19 10 01
19 12 02
B1010 Verwertung in entspr. Metallhütten ASN für Abfälle aus dem Schredderprozess

ASN für Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, jeweils ohne gefährliche Stoffe

Anmerkung:
Bei den ausgetragenen Metallfraktionen aus der Aufbereitung von Kühlgeräten dürfen Isoliermaterialanhaftungen (FCKW) 0,5 Gew. % nicht überschreiten.

18 Aluminiumabfälle   19 10 02
19 12 03
B1010 Verwertung in Metallhütten  
19 sonstige NE-metallhaltige Abfälle ohne Al und Mg   19 10 02
19 12 03
B1010 Verwertung in Metallhütten ASN für Abfälle aus dem Schredderprozess; Bei Restanhaftungen an Isolationsschäumen > 0,5 Gew. % aus Kühlgeräten ist eine Verwertung nicht mehr zulässig.
20 Chrom VI-haltige Ammoniak-Lösung Absorberkühlgeräte 14 06 03* A4090 Chemischphysikalische Behandlung Ggf. zur NOx- Reduzierung bei der Abgasreinigung einsetzbar
21 FCKW, H-FCKW, H-FKW (z.B. R 11, R 12) Kühlgeräte 14 06 01* AC150 Entnahme der Kältemittel aus dem Kühlkreislauf in Stufe 1 Poren- und Matrixentgasung Stufe 2 Behandlung in dafür geeignete Anlagen, die den Anforderungen nach TA-Luft unterliegen, Güte-Prüfbestimmungen nach RAL
22 Kompressoren aus FCKW-haltigen

Kühlgeräten

Kühlgeräte 16 02 15* AC150 Nicht restentleerte oder restentleerte, aber nicht tropffreie Kompressoren. Ein Export von demontierten und restentleerten Kompressoren, die ursprünglich vollhalogenierte FCKW enthalten haben, ist nach der VO 2037/ 2000/EG nicht zulässig.
16 02 16 Restentleerte und tropffreie Kompressoren.
23a Isolationsschäume (PU), FCKW-haltig (voll-/teilhalogeniert) Kühlgeräte 19 12 11* Nicht gelistet (notifizierungspflichtig) Energetische Verwertung Das Entweichen von FCKW in die Atmosphäre ist zu vermeiden (gilt insbesondere während des Transportes und der Behandlung).

FCKWs wurden in der Produktion von Kühlgeräten zumindest bis 1993 als Kälte/Schäumungsmittel verwendet.

23b Isolationsschäume (PU) FCKW-frei Kühlgeräte 19 12 04 Nicht gelistet (notifizierungspflichtig) Energetische Verwertung
Stoffliche Verwertung (nach erfolgter Poren- und Matrixentgasung)
Als gefährlich ist der Schaum bei FCKW Gehalt > 0,1 Gew. % einzustufen; Stoffliche Verwertung von PUR- Schaum unter Beachtung der Anforderungen nach Ta Luft; FCKW- Gehalt < 0,2 Gew.- %
23c Isolationsschäume (PU) Cyclopentanhaltig VOC-Kühlgeräte 19 12 11*
14 06 01 *d
  Energetische Verwertung Das Entweichen von Treibmittel in die Atmosphäre ist zu vermeiden (gilt insbesondere während des Transportes und der Behandlung).
24 Cyclopentan VOC-Kühlgeräte 14 06 03*   Thermische Beseitigung Das Entweichen von Cyclopentan in die Atmosphäre sollte vermieden werden, da eine Freisetzung von Cyclopentan mit zum Fotooxidanzbildungspotential beiträgt.
25 Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle FCKW-Kühlgeräte, VOC- Kühlgeräte, div. Elektro- und Elektronikgeräte 13 02 04*
13 02 05*
13 02 06*
13 02 07*
13 02 08*
A3020 Altölaufbereitung, energetische Verwertung  
26 Mischkunststoffe   19 12 04 B3010 Stoffliche oder energetische Verwertung in Abhängigkeit vom Schadstoffgehalt Kunststoffe mit Flammschutzmittel weisen i. d. R. die in § 3 AVV genannten Eigenschaften nicht auf.

Bei PCB-Gehalten > 50 mg/kg sind die Abfälle nach den Vorgaben der PCB-AbfallV zu beseitigen.

Für die gemeinsame Entsorgung mit unbehandelten PU-Schäumen ist die ASN 16 02 15* zu verwenden (s. Nr. 23).

16 02 15 *

(> 50 mg PCB/kg)

A3180
27 Kunststoffe sortenrein   16 02 16
19 12 04
B3010 Stoffliche oder energetische Verwertung

in Abhängigkeit vom Schadstoffgehalt

Bei einer werkstofflichen Verwertung ist die ChemVerbotsV und GefStoffV zu beachten, insbesondere der Anhang, Abschnitte 4 und 18.
28 Kabelabfälle   16 02 15*
16 02 16
B1115 trockenmechanische Aufbereitung, Trennung in Metall und Kunststoff, anschließend stoffliche bzw. energetische Verwertung Kabelabfälle mit flammhemmenden Mitteln weisen i. d. R. die in § 3 AVV genannten Eigenschaften auf.

Bei PCB- Gehalten > 50 mg/kg sind die Abfälle nach den Vorgaben der PCB-AbfallV zu beseitigen.

17 04 11
17 04 10*
(> 50 mg PCB/kg)
A1.190e
29 Abfälle aus dem Schreddern von Metallen, Filterstäube aus Schreddern   19 10 03* A3120f   Bei der Einstufung als gefährlicher Abfall ist insbesondere auf den Gehalt an Kohlenwasserstoffen abzustellen. Der Grenzwert liegt bei > 8000 mg/kg. Die weitere Aufbereitung der Schredderleichtfraktion (SLF) erfolgt zumeist in Post- Schredder- Anlagen.

Eine Ablagerung der SLF ist seit 01.02.2007 unzulässig.

19 10 04 Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
30 Gewerbeabfälle Gemische aus der Demontage 19 12 11*
19 12 12e
AC170   Zur Verwertung s. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
31 Holzabfälle Gehäuse von Radio, Fernseher, Plattenspieler 16 02 16e
16 02 15*
19 12 07g
19 12 06*
Nicht gelistet
(notifizierungspflichtig)
stoffliche, energetische Verwertung;
thermische Behandlung bei PCB-haltigem Holz
Zur Entsorgung s. Altholzverordnung ( AltholzV) Verwertungsweg abhängig vom Schadstoffgehalt
32 Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel Wischtücher, Filtermaterialien, Ölbinder 15 02 02* Nicht gelistet (notifizierungspflichtig)   Wischtücher können über Mietservice, der die Tücher liefert, abholt und reinigt, gemietet werden.
33 Fotoleitertrommeln cadmium- oder selenhaltig Kopierer, Faxgeräte 16 02 15* A1020h   Cadmium- oder selenbeschichtete Fotoleitertrommeln bedürfen einer gesonderten Behandlung. Sofern keine Rücknahme durch Hersteller erfolgt, wird für diese Produkte eine Beseitigung auf Sonderabfalldeponien empfohlen.
34 Leiterplatten elektronische Geräte 16 02 16 GC020 Teilentstückung Eine Zuordnung als gefährlicher Abfall ist nach den vorliegenden gefahrstoffrechlichen Kenntnissen und Erfahrungswerten dann nicht erforderlich, wenn von den Leiterplatten schadstoffhaltige Bauteile wie z.B. Batterien und Akkumulatoren, Quecksilberschalter, PCB-haltige Kondensatoren und Elektrolytkondensatoren mit bedenklichen Stoffen (Höhe > 25 mm, Durchmesser > 25 mm) entfernt worden sind. So teilentstückte Leiterplatten enthalten als maßgebliche potentielle Schadstoffe noch Flammschutzmittel und Blei in den Loten. In den Bleiloten liegt Blei als Legierung vor und ist nicht, wie in Bleiverbindungen, teratogen.

Verwertungsverfahren:
Mechanische Aufbereitung, chemisch, physikalische Aufbereitung, Hüttenprozess, Pyrolyseverfahren.

16 02 15*i A1180
35 F Festplatten, Floppy-Disk Laufwerke PCs, Laptops, Notebooks,
elektronische Notizbücher
16 02 14 GC020   Verwertungsverfahren: Mechanische Behandlung, Hüttenprozess.
36 Netzteile, Power Supply IT- Geräte, Unterhaltungselektronik 16 02 14 GC020   Verwertungsverfahren: Mechanische Behandlung, Hüttenprozess.
37 Leuchtstofflampen, (Gasentladungslampen) Energiesparlampen   20 01 21* A1030 Verwertung der Leucht- mittel sowie der Metalle möglich. Beim Kapp- Trenn-Verfahren kann auch das Röhrenglas wiederverwendet werden. Leuchtstofflampen sind ausreichend und bruchsicher zu lagern und zu transportieren; eine Freisetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe ist zu

vermeiden.

38 Tonerkartuschen, flüssig und pastös, Farbtoner Kopiergeräte, Fax, Laserdrucker 08 03 18

08 03 17*

GC020

AD090
A1180

Weitere Verwendung gebrauchter Kartuschen möglich. Aufbereitungsmöglichkeiten erfragen. Beim Ausbau der Kartuschen Staubentwicklung vermeiden; Resttoner energetisch verwerten, thermisch behandeln. Flüssige und pastöse Toner können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle gelten. Zur Wiederbefüllung geeignet.
39 Flüssigkristallanzeigen Haushaltsgeräte, IT- Geräte, Flachbildschirme 16 02 13*
6 02 16
A1030 Selektiver Ausbau bei einer Oberfläche > 100 cm2. Die gegenwärtig anfallenden Geräte enthalten Gasent- ladungslampen, die mit den LCD-Modulen eine Einheit bilden. Flüssigkristallanzeigen benötigen zum Funktionieren eine Hghaltige Hintergrundbeleuchtung, stoffliche Verwertung der ausgebauten Module in Metallhütten ggf. nach Einzelfallprüfung möglich.

a) Schlüssel kann nur dann angewendet werden, wenn die Batterien sortenrein vorliegen
b) Schlüssel ist bei Batteriegemischen anzuwenden.
c) PCB- AbfallV vom 26.06.2000 (BGBl. I. 932) zuletzt geändert am 16.04.2002 (BGBl. I. S. 1360)
d) Bei gemeinsamer Behandlung mit FCKW-haltigen Kühlgeräten ist AVV Schlüssel 140601* zu verwenden.
e) Korrespondierender Schlüssel zu 170410*
f) Korrespondierender Schlüssel zu 191003*
g) Einstufung entsprechend den Anforderungen nach AVV
h) Korrespondierender Schlüssel zu 160215*
i) Ohne Behandlung sind Leiterplatten dem AVV- Schlüssel 160215* zuzuordnen

Hinweis:
§ 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG stellt klar, dass die nunmehr in § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG geregelten Nachweispflichten für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten nicht gelten. Hiervon unbenommen ist die Registerführungspflicht nach § 42 KrW-/AbfG. Nach Maßgabe von § 24 Abs. 7 NachwV sind nach Abschluss des Einsammelvorgangs an den Sammelstellen die erfassten Mengen zu registrieren.

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Prüfliste für die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen Anhang 6

Nach LAGA-Mitteilung M 36 sind die bei der Überwachung von Efb zu verwendenden Prüflisten auf die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. Anlagenarten auszurichten. Die nachfolgende Zusammenstellung ergänzt die bislang existierende Prüfliste in LAGA-Mitteilung M 36 und soll in erster Linie den Sachverständigen, die nach § 11 Abs. 4 ElektroG tätig werden, als Hilfestellung bei der Prüfung von EBa nach § 11 Abs. 3 ElektroG dienen, um eigene Prüflisten ggf. vervollständigen zu können. Bei nächster Gelegenheit erfolgt eine Aufnahme dieser Prüfliste in die LAGA-Mitteilung M 36. Bei Prüfung von Behandlungsanlagen kann die Prüfliste sinngemäß angewendet werden.

EBa für Altgeräte

Leistungsspektrum

Betriebsordnung

Betriebshandbuch

Betriebstagebuch (in Ergänzung zu Nr. 1.3)

Anforderungen an den Betrieb

Lagerung von Altgeräten, Baugruppen, Bauteile und Materialien und Fraktionen

Ausbau, Demontage und Separierung (Behandlung)

Bei Behandlung von Kühlgeräten:

Zusätzliche Kriterien bei der grenzüberschreitenden Verbringung und einer Wiederverwendung

Sonstiges

Abkürzungverzeichnis

AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetz
ABS Acrylnitril-Butadien-Styrol
ABS/PC-Blend ABS mit Polycarbonat
APV Ausschuss für Fragen der Produktverantwortung und der Rücknahmepflicht der LAGA
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BSG Bildschirmgeräte
b2b business to business
b2c business to consumer
ChemOzonSchichtV Chemikalien-Ozonschichtverordnung
ChemKlimaschutzV Chemikalien-Klimaschutzverordnung
ChemVerbotsV Chemikalienverbotsverordnung
DIN Deutsches Institut für Normung
EAR Stiftung Elektro-Altgeräte Register
EBA Erstbehandlungsanlage
Efb Entsorgungsfachbetrieb nach EfbV
EfbV Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EG Europäische Gemeinschaft
ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
E-Proms erasABl. programmABl. readonlymemory
FCKW Fluorchlorkohlenwasserstoffe
FSM Flammschutzmittel
GewO Gewerbeordnung
GewAbfV Gewerbeabfallverordnung
HFCKW Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
HFKW Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
HIPS Hochschlagzähes Polystyrol
KW Kohlenwasserstoffe
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
LCD liquid crystal display - Flüssigkristallbildschirm
LED light emitting diode - Leuchtdiode
MVA Müllverbrennungsanlage
ODS ozone depleting substances
örE öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
PBB Polybromierte Biphenyle
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDE Polybromierte Diphenylether
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PC Polycarbonat
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCT polychlorierte Terphenyle
PMMA Polymethylmethacrylat
POCP Photochemical Ozone Creation Potential - Ozonbildungspotential
PPE/PS Blend Polyphenylenether+PS Blend
PS Polystyrol
PUR Polyurethan
PVC Polyvinylchlorid
PVC/ABS Polyvinylchlorid mit Acrylnitril-Butadien-Styrol
RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung
RoHS Richtlinie 2002/95/EG
SAN Styrol-Acrylnitril
SG Sammelgruppe
TA Technische Anleitung
TBBA Tetrabrom-Bisphenol A
TgV Transportgenehmigungsverordnung
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
TÜO Technische Überwachungsorganisation für Sicherheit, Qualität und Umweltschutz
UBA Umweltbundesamt
UAG Umweltauditgesetz
UMK Umweltministerkonferenz
VDI Verein Deutscher Ingenieure
VOC volatile organic compound - flüchtige organische Verbindungen
VVA Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
VwVwS Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
Wgs Wassergefährdende Stoffe
WHG Wasserhaushaltsgesetz
WEEE Richtlinie 2002/96/EG

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1) Vgl.: LAGa Mitteilung Nr. 31 "Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten"
2) Gefahrgutrecht - ADR Auszug aus Kapitel 7.5.71
Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden.
3) I. d. F Sechsundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (26. ADR-Ausnahmeverordnung - 26. ADR-AusnV)
4) s. Praxishilfe Erstbehandlung nach ElektroG des Umweltbundesamtes
5) Empfehlungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheit (LASI) unterstützen den Anlagenbetreiber bei seiner Überwachungspflicht. Empfehlungen des LASI sind über das Internet unter http://lasi.osha.de/publications">http://lasi.osha.de/publications zugänglich
6) www.lagaonline.de
7) soweit Beschaffenheit und Menge der anfallenden Geräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar ist
8) Technische Regel Gefahrstoff 402 und 403
9) Technische Regel Gefahrstoff 402 und 403
10) Die Aufzählung ist beispielhaft und führt solche Geräte auf, denen das Vorkommen von Zubereitungen, Stoffen, Bauteilen nach Anhang III des ElektroG nicht ausgeschlossen werden kann.
11) Staubsauger verfügen über einen Reihenschlussmotor (Kohlebürstenläufer) der keine Kondensatoren benötigt. Der zur Entstörung erforderliche Kondensator enthält kein PCB, da es sich hier um eine Metall-Papierausführung handelt.
12) siehe Fußnote 10.
13) siehe Fußnote 10.
14) siehe Fußnote 10.
15) siehe Fußnote 10.
16) FCKW steht als Oberbegriff für FCKW, HFCKW, HFKW, FKW
17) Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29.06.2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
18) Ausnahme lediglich für persönliche Effekte wie Umzugsgut
19) IBM, Raleigh; VICOR, Berlin; BUWAL, Schweiz
20) http://www.merck.de/de/unternehmen/verantwortung/produkte/chemie/fluessigkristalle.html
21) werkstoffliche Verwertung bei geschlossenen Produktkreisläufen
22) Polybromierte Biphenyle (PBB) werden heute nicht mehr verwendet, sind jedoch bei Altgeräten nicht auszuschließen.
23) Zusammenfassend: Leiterplatten und Leiterplattenbruch sind an sich nicht als toxisch zu bezeichnen, erst durch ungeeignete Verwertungsverfahren können daraus kritische Substanzen freigesetzt werden [TARTLER, 1995]
24) http://www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft/gav/AnlaufstellenLeitlinienNr1.pdf
25) Praktizierte und bekannte Verwertungsverfahren und -möglichkeiten für relevante Material- und Stoffströme, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
26) Auf den Leitfaden Nr. 17 "Künstliche Mineralfasern" des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) wird verwiesen

I. Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an Abfallbesitzer, -erzeuger, -beförderer, - entsorger und Sachverständige von Technischen Überwachungsorganisationen sowie an untere und höhere Verwaltungsbehörden. Sie enthält Vorgaben zu Personalstandards, Sachstandards und Vorgaben zu Verfahrensstandards, die im Sinne von Mindestanforderungen qualitative Anforderungen an die Erfassung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stellen.

II. Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01.April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.

ENDE

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