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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Zuordnung der Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen gemäß Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle
- Brandenburg -
Vom 30. Mai 2001
(ABl. Nr. 27 vom 04.07.2001 S. 452aufgehoben)
1. Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaftzuar1
a) Gesetze | |
KrW-/AbfG | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) |
b) Verordnungen | |
AltölV | Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) |
BestbüAbfV (Anm.: aufgehoben) |
Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle -BestbüAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956, 3959) |
BestüVAbfV | Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) |
ChemVerbotsV | Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV in der Neufassung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S.1151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) |
EAKV | Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung -EAKV; Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV")) vom 13. September 1996 (BGBl. I S.1428) |
FCKW-Halon- Verbots- Verordnung |
Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) |
GefStoffV | Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S.2233, ber. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045) |
NachwV | Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382), Berichtigung am 20. November 1997 (BGBl. I S.2860) |
c) EG-Richtlinien und -Entscheidungen | |
67/548/EWG | Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(ABl. EG Nr. L 196 S. 1) zuletzt angepasst durch Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 355 S. l) |
75/442/EWG | Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47), zuletzt geändert durch Entscheidung vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32) |
91/689/EWG | Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch Richtlinie 94/31/EWG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168 S.28) |
94/3/EG | Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. EG 1994 Nr. L 5 S. 15) |
94/904/EG | Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 356 S. 14) |
2000/532/EG | Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG 2000 Nr. L 226 S. 3), geändert durch Entscheidung 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1) und Entscheidung 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 32) |
2. Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
An die Überwachung der Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder die Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, werden nach § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG besondere Anforderungen gestellt. Die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG schließen insbesondere die gefährlichen Abfälle gemäß Richtlinie des Rates 91/689/EWG mit den dort in Anhang III genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften (H1 - H 14) ein.
Abfälle, die diese gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen, sind mit der BestbüAbfv bestimmt worden. Anlage 1 dieser Verordnung listet alle gefährlichen Abfälle auf, die im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als Anhang zur Entscheidung des Rates (94/904/EG, ersetzt durch 2000/532/EG) bekannt gegeben wurden. Anlage 2 der BestbüAbfV enthält unter anderem Abfallarten mit der Bezeichnung "mit schädlichen Verunreinigungen" und mit der Abfallschlüsselerweiterung "99D 1". Damit wird auf Abfallarten der herkunfts- oder abfallartenspezifischen zweistelligen Kapitelüberschriften 15 und 17 des Europäischen Abfallkataloges (EAK) (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") eingegangen, die sowohl in gefährlicher Form (mit schädlichen Verunreinigungen), wie in ungefährlicher Form auftreten können.
Diese Verwaltungsvorschrift legt fest, nach welchen Kriterien konkrete Abfälle den Abfallarten "ohne" bzw. "mit schädlichen Verunreinigungen", also so genannten Spiegeleinträgen zuzuordnen sind. Sie wird für die jeweils zuständige Behörde immer dann maßgeblich, wenn es im Rahmen des Vollzuges der vorgenannten Anforderungen darauf ankommt, ob diese Abfälle im Einzelfall besonders überwachungsbedürftig sind oder nicht. Die Vorgehensweise zur Zuordnung der Abfälle ist im Ablafschema (Abb. 1) erläutert.
Gemäß § 1 EAKV (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") und § 2 BestbüAbfV erfolgt die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Abfallarten nach der branchen- oder prozessartspezifischen Herkunft (Kapitel 01 - 12) bzw. nach herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kriterien (Kapitel 13 - 20). Das Zuordnungssystem, die Abfälle entsprechend ihrer Herkunft zu gruppieren, greift diese Verwaltungsvorschrift auf und konkretisiert es für den Bereich der Abfälle mit Spiegeleinträgen. Zur Zuordnung zu den einzelnen Abfallarten mit schädlichen Verunreinigungen werden Herkunfts- und Abfallspezifika benannt, bei denen nach allgemeinem fachlichen Erkenntnisstand die eingangs genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften vorliegen.
Der konkrete Nachweis für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von schädlichen Verunreinigungen im Einzelfall erfordert grundsätzlich umfangreiche und komplizierte analytische Untersuchungen. Dieser Nachweis ist aber in der Regel aufgrund des fachlichen Erkenntnisstandes entbehrlich. In der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle liegen ausreichende fachliche Informationen vor, die es ermöglichen, in Kenntnis der Herkunft und des ehemaligen Verwendungszwecks eines Abfalls, das Vorliegen von schädlichen Verunreinigungen zu bestimmen. In den Fällen, in denen eine Schadstoffbelastung oberhalb der Schwelle gefahrenrelevanter Eigenschaften aufgrund objektiver Herkunfts- oder Abfallspezifika regelmäßig gegeben ist, erfolgt die Einordnung als Abfall mit schädlichen Verunreinigungen ohne die Durchführung und Auswertung von Analysen (Regelvermutung). Das Erfordernis von Deklarationsanalysen für die Erstellung des Entsorgungsnachweises gemäß § 3 NachwV bleibt unberührt.
Sofern ein Abfallbesitzer entgegen der Regelvermutung der Auffassung ist, dass sein Abfall nicht besonders überwachungsbedürftig ist, muss er diese Zuordnung mit Hilfe von Analysen prüfen und im Falle behördlicher Überwachungsmaßnahmen mit Hilfe dieser Analysenergebnisse belegen. Diese Verwaltungsvorschrift nennt für ausgewählte Abfallarten Schwellenwerte zur Entscheidung, ob es sich bei anfallenden Abfällen um Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen und damit um besonders überwachungsbedürftige Abfülle handelt. Wenn im Einzelfall die Analyseergebnisse eine Unterschreitung der Schwellenwerte ergeben, liegt Abfall ohne schädliche Verunreinigungen vor. Der Abfall ist als nicht besonders überwachungsbedürftig einzustufen. Die aufgrund seiner Herkunft bzw. Spezifik typische Schadstoffbelastung des Abfalls wird unterschritten. Die jeweils zuständige Behörde soll sich dieser Einordnung des Abfalls bei nachweislicher Unterschreitung der angegebenen Schwellenwerte anschließen, wenn andere konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen gefahrenrelevanter Eigenschaften nicht bestehen.
Die in Tabelle 2 Spalte 3 aufgeführten Schwellenwerte sind nicht als abschließende Kriterien zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften anzusehen. Der zuständigen Behörde bleibt es unbenommen, bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente die Bestimmung weiterer Parameter anzuordnen.
3. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die in Tabelle 1 aufgeführten Abfallarten. Die Abfallarten mit schädlichen Verunreinigungen sind den jeweils entsprechenden Abfallarten der EAKV (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") ohne diese Eigenschaft gegenübergestellt.
Die in der rechten Seite der Tabelle 1 (Spalten 3 und 4) aufgeführten Abfallarten erfüllen nach Art, Beschaffenheit oder Menge objektiv die Voraussetzungen für eine besondere Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des KrW-/AbfG. Ihnen zuzuordnende Abfülle weisen aufgrund ihrer Herkunft, spezifischer Produktionsbedingungen oder ehemaliger Nutzungen in der Regel mindestens eines der in § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG angesprochenen Merkmale sowie mindestens eine der in Anlage III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Dabei stellt die Bezeichnung "mit schädlichen Verunreinigungen" im Wesentlichen auf Anhaftungen oder Eindringungen von anderen schädlichen Stoffen ab.
Tabelle 1 Gegenüberstellung der Abfallarten mit und ohne schädliche Verunreinigungen
Abfälle ohne schädliche Verunreinigungen nach EAKV (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") |
Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen nach BestbüAbfV | ||
Abfall-Schlüssel Spalte 1 |
Abfall-Bezeichnung Spalte 2 |
Abfall-Schlüssel Spalte 3 |
Abfall-Bezeichnung Spalte 4 |
15 01 01 | Papier und Pappe | 15 01 99D1 | Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen |
15 01 02 | Kunststoff | ||
15 01 03 | Holz | ||
15 01 04 | Metall | ||
15 01 05 | Verbundverpackungen | ||
15 01 06 | Gemischte Materialien | ||
15 02 01 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung | 15 02 99D1 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen |
17 01 01 | Beton | 17 01 99D1 | Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen |
17 01 02 | Ziegel | ||
17 01 03 | Fliesen und Keramik | ||
17 01 04 | Baustoffe auf Gipsbasis | ||
17 01 05 | Baustoffe auf Asbestbasis | ||
17 02 01 | Holz | 17 02 99D1 | Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen |
17 02 02 | Glas | ||
17 02 03 | Kunststoff | ||
17 05 01 | Erde und Steine | 17 05 99D1 | Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen |
17 05 02 | Hafenaushub | ||
17 06 02 | Anderes Isoliermaterial | 17 06 99D1 | Anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen |
Bei einem Abfall, der nach den Zuordnungsvorschriften des § 1 Abs. 5 oder 6 EAKV (Anm.: ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV") bzw. § 2 Abs. 4 oder 5 BestbüAbfV (Anm.: aufgehoben) den herkunfts- und abfallartenspezifischen Kapitelüberschriften 15 bzw. 17 und dort gemäß § 1 Abs. 2 EAKV bzw. § 2 Abs. 1 BestbüAbfV den in Tabelle 1 genannten Abfallarten zuzuordnen ist, ist daher das Vorliegen schädlicher Verunreinigungen zu prüfen.
In welchen Fällen bei Abfällen von Anhaftungen oder Eindringungen oberhalb der Schwelle gefahrenrelevanter Eigenschaften auszugehen ist, legt diese Verwaltungsvorschrift nach dem allgemeinen fachlichen Erkenntnisstand anhand der herkunfts- oder abfallspezifischen Kriterien dar (Regelvermutung), ohne dass hierfür eine gesonderte Analyse erforderlich ist.
Abfälle, die den in der linken Seite der Tabelle 1 (Spalten 1 und 2) aufgeführten Abfallarten zuzuordnen sind, können ebenfalls Verunreinigungen mit anderen Stoffen aufweisen. Diese Verunreinigungen sind dann aber so geringfügig, dass sie unterhalb der Schwelle gefahrenrelevanter Eigenschaften bleiben, also Abfälle nicht als "in besonderem Maße" umwelt- und gesundheitsgefährdend zu bewerten sind (§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG). Dies ist durch die Einhaltung der Schwellenwerte indiziert, die regelmäßig für Abfälle ohne die nachfolgend bestimmten Herkunfts- oder Abfallspezifika anzunehmen ist.
Abbildung 1 Ablaufschema
4. Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart mit schädlichen Verunreinigungen
Bei der Zuordnung eines Abfalls zu den Abfallarten "mit schädlichen Verunreinigungen" ist wie folgt zu verfahren (vgl. Ablaufschema Abb. 1):
5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt von diesem Zeitpunkt an für den Zeitraum von zwei Jahren, wenn sie nicht verlängert wird.
weiter . |
(Stand: 09.09.2024)
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