BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (3)

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§ 16 Abfallkataster 09 10 14 16

Das Landesamt für Umwelt erstellt und unterhält ein Abfallkataster für das Land Brandenburg. Erfasst werden dort die Abfälle nach Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib sowie die technischen Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung und die Verfügbarkeit von Entsorgungskapazitäten. Zu diesem Zweck erhält das Landesamt für Umwelt die erforderlichen Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse von Behörden oder Einrichtungen des Landes, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Anteilseigentum der jeweiligen Körperschaften, den Auskunftspflichtigen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Herstellern oder Vertreibern, die Abfälle zurücknehmen. Das Landesamt für Umwelt seinerseits erteilt den zur Abfallentsorgung Verpflichteten Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie zu Entsorgungskapazitäten.

Abschnitt 3 14
Abfallwirtschaftsplanung

§ 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen 09 14

(1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes richtet sich nach den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, und zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden. Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten.

(3) Beim Verfahren zur Aufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes ist der Planentwurf öffentlich bekannt zu machen und eine angemessene Zeit auszulegen, die einen Monat nicht unterschreiten sollte. Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme ist hinzuweisen. Neben der Öffentlichkeit sind bei der Planaufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes insbesondere die Entsorgungsträger, kommunale Behörden und Spitzenverbände, anerkannte Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und benachbarte Länder, insbesondere das Land Berlin, zu beteiligen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Planaufstellung oder -änderung zu berücksichtigen. Der Abfallwirtschaftsplan ist öffentlich bekannt zu machen; darüber hinaus sind die Möglichkeiten des Internet zu nutzen, um die Öffentlichkeit vom Ergebnis der Planung zu unterrichten. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten.

(4) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann au einzelne Festlegungen des Planes beschränkt werden.

(5) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann von den nach Absatz 4 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 14, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde.

§ 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg 09

(1) Die Verbringung von Abfallen in das Gebiet eines aufgrund des § 17 Abs. 5 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht besteht nur für solche Abfälle, auf die sich die Verbindlichkeitserklärung nach § 17 Abs. 4 bezieht. Ihr Umfang ist in der Verbindlichkeitserklärung im einzelnen festzulegen.

(2) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Anfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes der Länder Brandenburg und Berlin.

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Abfallbeseitigung im Land Brandenburg mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist.

(4) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 14 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

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