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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung
- Brandenburg -
Vom 18. November 2022
(Amtsbl. Nr. 13 vom 05.04.2023 S. 243)
Archiv: 2002, 2007, 2012, 2015, 2016, 2020
Diese Vollzugshinweise sind zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung anzuwenden und dienen damit der Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen. Sie sind inhaltsgleich zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg abgestimmt.
1 Grundlagen
Im Jahre 2000 und nachfolgend wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis und der deutschen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) der europarechtlich harmonisierte Abfallkatalog eingeführt beziehungsweise überarbeitet. In 20 herkunfts- beziehungsweise entstehungsprozessspezifischen Kapiteln werden 842 Abfallschlüssel aufgeführt. Darunter sind etwa 400 paarweise Abfallarten (das heißt etwa 200 Paare, sogenannte Spiegeleinträge) zu finden, die sich nur durch den Hinweis auf im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe unterscheiden.
Zur Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen wird in der Abfallverzeichnis-Verordnung auf 15 gefahrenrelevante Eigenschaften verwiesen, die zur Bewertung herangezogen werden und die ihren Ursprung im Gefahr-stoffrecht haben.
Mit der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) werden die Bewertungsansätze für eine schadlose Verwertung mineralischer Abfälle neu geregelt. Daher war zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aktualisierung der bisherigen Fassung der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" erforderlich.
Die nachfolgenden Vollzugshinweise sind auf die in der Liste der Spiegeleinträge in Anlage III Tabelle 1 aufgeführten Abfallarten bis zum Vorliegen einheitlicher europa- oder bundesrechtlicher Regelungen anzuwenden.
Darüber hinaus können sie als Anhaltspunkt bei Entscheidungen über eine abweichende Einstufung von Abfällen nach § 3 Absatz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung herangezogen werden.
Die Abfallart mit dem Verweis auf gefährliche Stoffe ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Die Abfallart ohne diesen Verweis ist als nicht gefährlicher Abfall eingestuft.
Bei den Spiegeleinträgen stellt dabei ein uneingeschränkter Verweis auf gefährliche Stoffe (nachfolgende Tabelle 1 Beispiel 1) den Regelfall dar, seltener wird auf eine Gruppe gefährlicher Stoffe verwiesen (Tabelle 1 Beispiel 2) und in Ausnahmefällen wird ein gefährlicher Stoff direkt benannt (Tabelle 1 Beispiel 3).
Tabelle 1: Beispiele für Spiegeleinträge in den Abfallkatalogen
Beispiel | Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung |
1 | 17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt | |
2 | 10 12 11* | Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten |
10 12 12 | Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen | |
3 | 17 03 01* | kohlenteerhaltige Bitumengemische |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
Praktische Bedeutung gewinnt die korrekte Zuordnung durch die damit verbundenen Rechtsfolgen. Hingewiesen sei hier beispielhaft auf die Nachweisführung ( § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 2 ff. der Nachweisverordnung), Andienungspflichten (für Brandenburg: § 3 der Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV; für Berlin: SoAbfEV) und Überlassungspflichten.
Folgende Anmerkung soll den Ausführungen vorangestellt werden:
Für die Entscheidung, ob es sich um einen gefährlichen Abfall oder nicht handelt, und die Auswahl eines ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgungsweges sind häufig unterschiedliche Untersuchungen erforderlich. Zur Klärung des Entsorgungsweges sind die Zulassungsanforderungen der Anlage zu berücksichtigen, die gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen erfordern.
(Stand: 22.09.2023)
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