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Regelwerk, Abfall

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages
- Brandenburg -

Vom 12. Februar 2007
(ABl. Nr. 9 vom 07.04.2007 S. 476aufgehoben)



  zur aktuellen Fassung

Archiv 2002

Diese Vollzugshinweise richten sich an die Abfallbehörden im Land Brandenburg. Sie sind bei der Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeichnisverordnung anzuwenden.

1 Grundlagen

Im Jahre 2002 wurden mit dem überarbeiteten Europäischen Abfallkatalog und der Abfallverzeichnisverordnung in großem Maße so genannte Spiegeleinträge eingeführt.

Spiegeleintrag ist die Bezeichnung für paarweise in den Katalogen aufgeführte Abfallarten, deren Bezeichnungen sich nur durch den Hinweis auf im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe unterscheiden.

Diese Vollzugshinweise gelten für die in der Liste der Spiegeleinträge in Anlage III Tabelle 1 aufgeführten Abfallarten. Sie sind bis zum Vorliegen einheitlicher EU- oder bundesrechtlicher Regelungen anzuwenden und werden entsprechend der Fortschreibung der Rechtsgrundlagen und weiterer Vollzugserfahrungen fortgeschrieben.

Darüber hinaus können sie als Anhaltspunkt bei Entscheidungen über die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 3 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung herangezogen werden.

Bei den Spiegeleinträgen stellt dabei ein uneingeschränkter Verweis auf gefährliche Stoffe (Tabelle 1 Beispiel 1) den Regelfall dar, seltener wird auf eine Gruppe gefährlicher Stoffe verwiesen (Tabelle 1 Beispiel 2) und in Ausnahmefällen wird ein gefährlicher Stoff direkt benannt (Tabelle 1 Beispiel 3).

Die Abfallart mit dem Verweis auf gefährliche Stoffe ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Die ohne diesen Verweis ist als nicht gefährlicher Abfall eingestuft.

Praktische Bedeutung gewinnt die korrekte Zuordnung durch die damit verbundenen Rechtsfolgen. Hingewiesen sei hier beispielhaft auf Überlassungspflichten und Nachweisführung.

Tabelle 1: Beispiele für Spiegeleinträge in den Abfallkatalogen

Beispiel Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnisverordnung
1 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
2 10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
3 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

Die Umsetzung des unbestimmten Rechtsbegriffes "gefährliche Stoffe enthalten" in der täglichen Entsorgungspraxis erfordert klare und handhabbare Vorgaben als unverzichtbare Grundlage für rechtskonformes Handeln aller Beteiligten.

Durch einige rechtliche Neuerungen (wie zum Beispiel das Inkrafttreten der POP-Verordnung sowie die 29. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG") sowie weitere Vollzugserfahrungen war zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aktualisierung der Vollzugshinweise erforderlich.

Folgende Anmerkung soll den Ausführungen vorangestellt werden:

Für die Entscheidung, ob es sich um einen gefährlichen Abfall oder nicht handelt, und die Frage eines ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgungsweges sind häufig unterschiedliche Untersuchungen erforderlich, weil zur Klärung des Entsorgungsweges die Genehmigung der Anlage zu berücksichtigen ist, die gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen erfordert.

2 Zuständigkeiten

Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnisverordnung liegt in der Verantwortung des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen (Abfallerzeuger).

Es wird darauf hingewiesen, dass der Abfallerzeuger für die Folgen einer möglichen Falschdeklaration haftet. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einstufung eines gefährlichen Abfalls als nicht gefährlichen Abfall führt unter anderem zu Ordnungswidrigkeiten nach § 33 der Nachweisverordnung`, wenn in diesem Zusammenhang erforderliche Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden. Es besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit nach § 326 des Strafgesetzbuches, wenn Abfälle, die Gefahren hervorrufen können, aufgrund der Falschdeklaration außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt werden.

Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnisverordnung durch den Abfallerzeuger unterliegt der allgemeinen Überwachung der zuständigen Behörden. Sie sollen - sofern sich im Rahmen der Überwachung Anhaltspunkte für eine falsche Zuordnung durch den Abfallerzeuger ergeben - die Richtigkeit der Zuordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen veranlassen. Dabei obliegt es dem Abfallerzeuger, die behördlichen Ansatzpunkte mit geeigneten Argumenten zu entkräften.

Ist im Rahmen der Überwachung eine behördliche Einstufung erforderlich, obliegt diese gemäß Nummer 1.23.2 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Regel dem Landesumweltamt Brandenburg. Soweit es sich bei dem zu beurteilenden Abfall um einen in der Abfallverzeichnisverordnung als Spiegeleintrag gelisteten Abfall handelt, hat die Einstufung der zuständigen Behörde nach Beteiligung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH und entsprechend deren Stellungnahme zu erfolgen.

Stellt eine Untere Abfallwirtschaftsbehörde außerhalb der Überwachung der Kleinmengenerzeuger den Verdacht einer Falschdeklaration fest, übergibt sie den Vorgang an die zuständige Behörde zur weiteren Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen.

3 Vorgehensweise

Die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrags erfordert eine mehrstufige Vorgehensweise (Bild 1).

Bild 1 : Ablafschema zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten eines Spiegeleintrags

Im ersten Schritt ist der Abfall einem Spiegeleintragspaar zuzuordnen. Zu diesem Zweck enthält Anlage III Tabelle 1 eine Auflistung aller Spiegeleinträge. Zur Vereinfachung der Handhabung wurden dabei

Die Ermittlung der Abfallart eines Spiegeleintrages erfolgt nach drei gestuften unterschiedlichen Varianten. Liegt eine chemikalienrechtliche Einstufung des Abfalls vor, sind zunächst diese Erkenntnisse zu verwenden (Kapitel 3.1). Andernfalls sind vorliegende Vollzugserfahrungen für den Abfall zu nutzen (Kapitel 3.2). Führt dieser Weg zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, ist die Einstufung nach analytischen Untersuchungen vorzunehmen (Kapitel 3.3). Die drei Varianten stellen Vereinfachungen einer aufwändigen, aber möglichen grundlegenden Betrachtung eines Abfalls durch den Abfallerzeuger hinsichtlich der 14 gefährlichen Merkmale von Abfällen dar.

Nach Prüfung des Abfalls entsprechend dem Stufenmodell der Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 erfolgt eine Aussage hinsichtlich des Vorliegens gefahrenrelevanter Eigenschaften für den konkreten Abfall. Soweit eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften vorliegen, ist der Abfall der gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen.

3.1 Zuordnung nach chemikalienrechtlicher Einstufung

Das System der Bewertung von Abfällen ist sehr eng an das Gefahrstoffrecht angelehnt. Insofern erlauben ausreichende Kenntnisse über die gefahrstoffrechtliche Bewertung des zu Abfall gewordenen ehemaligen Produktes beziehungsweise über die gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Abfalls die abschließende Zuordnung. Hier ist auf folgende Regelungen zu verweisen:

Jeder Abfall, der aufgrund seiner Zusammensetzung nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu kennzeichnen ist, ist ein gefährlicher Abfall.

Es sei darauf hingewiesen, dass die gefahrstoffrechtliche Einstufung nach aktuellen Gesichtspunkten erfolgen muss, insbesondere ist die Selbstermittlungspflicht bei bislang nicht oder nicht vollständig nach dem Gefahrstoffrecht eingestuften Stoffen zu beachten. Bei mineralischen Abfällen kann davon ausgegangen werden, dass die Eigenschaft "gefährlich für die terrestrische Umwelt" nicht vorliegt, soweit die Z2-Werte (im Feststoff und Eluat) eines nach der LAGA-TR "Mineralische Abfälle" geregelten Abfalls eingehalten werden.

Da die gefahrenrelevanten Eigenschaften H9 und H13 nicht im Gefahrstoffrecht vorhanden sind, sind vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags vom Abfallerzeuger zusätzlich das Nichtvorliegen dieser beiden H-Merkmale nachvollziehbar darzulegen.

Vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht gefährlichen Abfallart ist zu beachten, dass Anhang I der Stoffrichtlinie keine abschließende Bewertung aller 100.000 am EU-Markt befindlichen Stoffe darstellt.

Bild 2 : Ablafschema zur Zuordnung nach chemikalienrechtlicher Einstufung

3.2 Zuordnung nach Vollzugserfahrungen

Gemäß Nummer 2 der Anlage der AVV (Abfallverzeichnis) erfolgt die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Abfallarten nach der prozessartspezifischen Herkunft (Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20) beziehungsweise nach abfallspezifischen Kriterien (Kapitel 13 bis 16). Dieses Zuordnungssystem, die Abfälle entsprechend ihrer Herkunft zu gruppieren, greifen diese Vollzugshinweise auf und konkretisieren es für große Bereiche der Abfälle mit Spiegeleinträgen. Ausgehend vom allgemeinen fachlichen Erkenntnisstand werden generelle oder nach einzelnen Herkunfts- und Abfallspezifika differenzierte Regelvermutungen der einzelnen Abfälle benannt.

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Findet sich in der Anlage III Tabelle 1 in Spalte 4 kein Eintrag, liegen dafür keine allgemeingültigen Erfahrungen vor; somit kann der Abfall nach Variante 3.2 nicht beurteilt werden.

Soweit ein Abfallbesitzer entgegen der Regelvermutung der Auffassung ist, dass sein Abfall der jeweils anderen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen ist, bleibt es ihm unbenommen, seine Auffassung mit geeigneten Argumentationen, insbesondere nach einer der beiden anderen Zuordnungsvarianten, zu belegen.

Bild 3 : Ablafschema zur Zuordnung nach Vollzugserfahrungen

3.3 Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

Mit den in der Abfallwirtschaft üblichen Analysenverfahren werden häufig Summenparameter (zum Beispiel MKW, LHKW) und Elemente (zum Beispiel Blei, Kupfer) analysiert. Ausgehend von relevanten abfalltypischen Schadstoffen und ihrer stoffrechtlichen Bewertung wurden daher Schwellenwerte abgeleitet, deren Überschreitung einen gravierenden Verdacht auf gefahrenrelevante Eigenschaften des Abfalls begründet.

Anlage IV Tabelle 1, 2 und 3 enthält eine Zusammenstellung solcher Schwellenwerte für übliche Parameter. Für die Beurteilung müssen nicht in jedem Einzelfall alle angegebenen Parameter untersucht werden. Soweit dem Abfallerzeuger Hinweise auf weitere gefährliche Stoffe vorliegen, sind diese außerdem in die Untersuchung und Bewertung einzubeziehen. Genauso kann im Einzelfall bei konkreten Hinweisen auf weitere Kontaminationen von der zuständigen Behörde die Untersuchung zusätzlicher Parameter gefordert werden.

Zur Bewertung der Ergebnisse ist auch der Trockenmasse-Gehalt anzugeben.

Im Einzelnen ist entsprechend dem Schema nach Bild 4 wie folgt vorzugehen:

Bild 4 : Ablafschema zur Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

Soweit ein Abfallerzeuger nachweist, dass die analytisch ermittelte Konzentration auf ungefährliche Verbindungen des jeweiligen Parameters zurückzuführen sind, ist der Abfall der nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen.

Der MKW-Wert von 1.000 mg/kg ist nur anzuwenden, sofern aufgrund der Historie des Abfalls davon auszugehen ist, dass die MKW-Verbindungen krebserzeugende Inhaltsstoffe aufweisen. Andernfalls gilt der Schwellenwert von 2.500 mg/kg.

4 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Diese Vollzugshinweise treten mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig wird der Runderlass 6/8/02 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 18. November 2002 (ABl. S. 1141) aufgehoben.

Nummer 2 des Erlasses Nr. 6/7/04 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2004" wird gleichzeitig aufgehoben.

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Rechtsgrundlagen  Anlage 1
  1. Überarbeiteter Europäischer Abfallkatalog:
    Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EWG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3) in der jeweils gültigen Fassung
  2. Abfallverzeichnisverordnung:
    Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung
  3. Richtlinie Gefährliche Abfälle:
    Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20) in der jeweils gültigen Fassung
  4. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz:
    Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils gültigen Fassung
  5. Nachweisverordnung:
    Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374) in der jeweils gültigen Fassung
  6. Strafgesetzbuch:
    Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils gültigen Fassung
  7. Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung:
    Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und des Bodenschutzrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842) in der jeweils gültigen Fassung
  8. Brandenburgisches Abfallgesetz:
    Brandenburgisches Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) in der jeweils gültigen Fassung
  9. Sonderabfallentsorgungsverordnung:
    Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 419) in der jeweils gültigen Fassung
  10. Chemikaliengesetz:
    Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils gültigen Fassung
  11. TRGS 201:
    Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang (Ausgabe Juli 2002, BArbBl. 12/1997, S. 47) in der jeweils gültigen Fassung
  12. Stoffrichtlinie:
    Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung. Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967 (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung
  13. Chemikalienverbotsverordnung:
    Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe," Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils gültigen Fassung
  14. LAGA-TR " Mineralische Abfälle":
    Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
    für Böden: Stand 05.11.2004
    für alle anderen mineralischen Abfälle: Stand 06.11.1997
    allgemeiner Teil: 06.11.2003
  15. Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) in der jeweils gültigen Fassung
  16. POP-Verordnung:
    Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (POP) in der jeweils gültigen Fassung
  17. Erlass-Nr. 6/7/04 vom 13. Dezember 2004 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
  18. Zubereitungsrichtlinie:
    Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen vom 31. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 200 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung
  19. PCB/PCT-Abfallverordnung:
    Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) in der jeweils gültigen Fassung
  20. Altfahrzeugverordnung:
    Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils gültigen Fassung

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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen Anlage II


Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle

Anhang III Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle

Merkmale gefährlicher Abfälle nach § 3 Abs. 2 AVV2 und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:
  • Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG12 für den betreffenden Stoff festgelegte Wert.
  • Wenn der gefährliche Stoff/die gefährlichen Stoffe im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG12 ohne spezielle Konzentrationswerte angegeben sind, gelten die allgemeinen aus der Richtlinie 1999/45/EG18 (im Folgenden beispielhaft aufgeführt):
H1 "explosiv": Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol  
H2 "brandfördernd": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen  
H3-a "leicht entzündbar":
  • Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
  • Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder
  • unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
  • Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden
Flammpunkt des Abfalls< 55 °C
H3-B "entzündbar": flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C  
H4 "reizend": nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können
  • Gesamtkonzentration von> 10 % an einem oder mehreren nach R 41 als reizend eingestuften Stoffen
  • Gesamtkonzentration von> 20 % an einem oder mehreren nach R 36, R 37, R 38 als reizend eingestuften Stoffen
H5 "gesundheitsschädlich": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können
  • Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen
H6 "giftig": Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können
  • Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen
  • Gesamtkonzentration von> 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen
H7 "krebserzeugend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder deren Häufigkeit erhöhen können
  • Konzentration von> 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2
  • Konzentration von> 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3
H8 "ätzend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können
  • Gesamtkonzentration von> 1 % an einem oder mehreren nach R 35 als ätzend eingestuften Stoffen
  • Gesamtkonzentration von> 5 % an einem oder mehreren nach R 34 als ätzend eingestuften Stoffen
H9 "infektiös": Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen  
H10 "teratogen"
(fortpflanzungs-
gefährdend):
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche Missbildungen hervorrufen oder deren

Häufigkeit erhöhen können

  • Konzentration von> 0,5 % an einem nach R 60 oder R 61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2
  • Konzentration von> 5 % an einem nach R 62 oder R 63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3
H 11 "mutagen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können
  • Konzentration von> 0,1 % an einem nach R 46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2
  • Konzentration von> 1 % an einem nach R 40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3
H12 Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden  
H13 Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z.B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist  
H14 "ökotoxisch": Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können
  • Gesamtkonzentration von> 0,25 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und mit den R-Sätzen R 50 - 53 eingestuften Stoffen
  • Gesamtkonzentration von> 2,5 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und mit den R-Sätzen R 51 - 53 eingestuften Stoffen
  • Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R 52 - 53 eingestuften Stoffen
  • Gesamtkonzentration von> 0,1 % an einem oder mehreren als umweltgefährlich und/oder mit dem R-Satz R 59 eingestuften Stoffen
weiter .

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