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Regelwerk

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages

Vom 18. November 2002
(ABl. Nr. 54 vom 30.12.2002 S. 1141)


Zur aktuellen Fassung

Runderlass 6/8/02 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Diese Vollzugshinweise richten sich an die Abfallbehörden im Land Brandenburg. Sie sind bei der Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß der Abfallverzeichnisverordnung anzuwenden.

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Zuordnung der Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen gemäß der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle vom 30. Mai 2001 wird aufgehoben.

1 Grundlagen

Mit dem Überarbeiteten Europäischen Abfallkatalog und der Abfallverzeichnisverordnung wurden in das europäische und nationale Abfallrecht in großem Maße so genannte Spiegeleinträge eingeführt. Spiegeleintrag ist die Bezeichnung für paarweise in den Katalogen aufgeführte Abfallarten, deren Bezeichnungen sich nur durch den Hinweis auf im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe unterscheiden. Den Regelfall stellt dabei ein uneingeschränkter Verweis auf gefährliche Stoffe dar (Tabelle 1 Beispiel 1), seltener wird auf eine Gruppe gefährlicher Stoffe verwiesen (Tabelle 1 Beispiel 2) und in Ausnahmefällen wird ein gefährlicher Stoff direkt benannt (Tabelle 1 Beispiel 3). Die Abfallart mit dem Verweis auf gefährliche Stoffe ist als besonders überwachungsbedürftiger Abfall eingestuft und die ohne diesen Verweis als nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall. In Einzelfällen stehen einer besonders überwachungsbedürftigen Abfallart mehrere nicht besonders überwachungsbedürftige - gegenüber oder umgekehrt. Praktische Bedeutung gewinnt die Zuordnung eines konkreten Abfalls zu einer der beiden Abfallarten eines Spiegeleintrags durch die damit verbundenen Rechtsfolgen. Hingewiesen sei hier beispielhaft auf Überlassungspflichten und Nachweisführung.

Tabelle 1: Beispiele für Spiegeleinträge in den Abfallkatalogen

Beispiel Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnisverordnung
1 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
2 10 12 11 * Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
3 17 03 01 * kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02. Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

Die Umsetzung des unbestimmten Rechtsbegriffes "gefährliche Stoffe enthalten" in der täglichen Entsorgungspraxis erfordert klare und handhabbare Vorgaben als unverzichtbare Grundlage für rechtskonformes Handeln aller Beteiligten. Hierzu orientiert sich die EU bereits 1991 mit der Richtlinie Gefährliche Abfälle am Gefahrstoffrecht. Diese Orientierung findet ihre deutliche Bekräftigung in der Begründung zum Überarbeiteten Europäischen Abfallkatalog:

Die Zuordnung eines Abfalls zu einer der beiden Abfallarten eines Spiegeleintrags hängt somit davon ab, ob der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie Gefährliche Abfälle genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle H1 bis H14 (Anlage II) aufweist. Soweit das der Fall ist, ist der Abfall der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen.

Diese Sichtweise ist im nationalen Abfallrecht neu. Mindestens in der Einführungsphase der Abfallverzeichnisverordnung ist somit bei allen Betroffenen mit Unsicherheiten und Fragen zu rechnen. Die Bundesregierung hatte deshalb in der Begründung zur Abfallverzeichnisverordnung die Erarbeitung einer Verwaltungsvorschrift zugesagt. Als Übergangsregelung bis zum Vorliegen einer Bundesverwaltungsvorschrift hat der Abfalltechnikausschuss der LAGa den Entwurf einer Handlungshilfe "Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen" vorgelegt. Aufbauend auf diesem Entwurf hat das Land Brandenburg die vorliegenden Vollzugshinweise erarbeitet. Ziel der Vollzugshinweise ist es, Abfallerzeuger und Abfallbehörden bei der Zuordnung von Abfällen zu einer der beiden Abfallarten eines Spiegeleintrages zu unterstützen.

Diese Vollzugshinweise gelten für die in der Liste der Spiegeleinträge in Anlage III Tabelle 1 aufgeführten Abfallarten. Sie sind bis zum Vorliegen einheitlicher EU- oder bundesrechtlicher Regelungen anzuwenden und werden entsprechend der Fortschreibung der Rechtsgrundlagen und nach dem Vorliegen ausreichender Vollzugserfahrungen fortgeschrieben.

Darüber hinaus können sie als Anhaltspunkt bei Entscheidungen über die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bzw. § 3 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung herangezogen werden.

2 Zuständigkeiten

Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnisverordnung liegt in der Verantwortung des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen (Abfallerzeuger). Es wird darauf hingewiesen, dass der Abfallerzeuger für die Folgen einer möglichen Falschdeklaration haftet. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einstufung eines besonders überwachungsbedürftigen Abfalls als nicht besonders überwachungsbedürftig führt u. a. zu Ordnungswidrigkeiten nach § 33 der Nachweisverordnung, wenn in diesem Zusammenhang erforderliche Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden. Es besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit nach § 326 des Strafgesetzbuches, wenn Abfälle, die Gefahren hervorrufen können, aufgrund der Falschdeklaration außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt werden.

Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnisverordnung durch den Abfallerzeuger unterliegt der allgemeinen Überwachung der zuständigen Behörden. Sie sollen - sofern sich im Rahmen der Überwachung Anhaltspunkte für eine falsche Zuordnung durch den Abfallerzeuger ergeben - die Richtigkeit der Zuordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen veranlassen. Dabei obliegt es dem Abfallerzeuger, die behördlichen Ansatzpunkte mit geeigneten Argumenten zu entkräften.

Zuständige Behörden sind nach Nummer 1.23.2 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung7 die Ämter für Immissionsschutz bzw. - in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben - das Landesbergamt Brandenburg als die zur Überwachung der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im Land Brandenburg zuständigen Behörden. Sie sind aufgefordert, sich entsprechend § 42 Abs. 4 des Brandenburgischen Abfallgesetzes der Unterstützung des Landesumweltamtes zu bedienen.

Stellt eine Untere Abfallwirtschaftsbehörde außerhalb der Überwachung der Kleinmengenerzeuger den Verdacht einer Falschdeklaration fest, übergibt sie den Vorgang an die zuständige Behörde (Amt für Immissionsschutz/Landesbergamt) zur weiteren Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen.

Unabhängig davon ist die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH gemäß § 3 Abs. 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung in Verbindung mit Nummern 1.23.2 und 20.9 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung befugt, festzustellen, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen und die Andienung zu verlangen. In diesem Zusammenhang kann auch sie die erforderliche Nachprüfung der ordnungsgemäßen Einstufung von Abfällen vornehmen und die Vorlage von Prüfergebnissen durch den Abfallerzeuger fordern.

3 Vorgehensweise

Die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrags erfordert eine dreistufige Vorgehensweise (Bild 1).

Bild 1: Ablafschema zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten eines Spiegeleintrags

Im ersten Schritt ist der Abfall einem Spiegeleintrag zuzuordnen. Zu diesem Zweck enthält Anlage III Tabelle 1 eine Auflistung aller Spiegeleinträge nach der Abfallverzeichnisverordnung. Zur Vereinfachung der Handhabung wurden dabei

Der eigentliche Schritt vom Spiegeleintrag zur Abfallart kann nach drei unterschiedlichen Varianten gegangen werden. Die Varianten sind gleichrangig und mit jeder kann eine abschließende Zuordnung des Abfalls durchgeführt werden. Die im konkreten Fall zu bevorzugende Variante ergibt sich also ausschließlich aus den Besonderheiten des Einzelfalls.

Im vorbereitenden zweiten Schritt ist also zunächst eine Variante zur Zuordnung des Abfalls auszuwählen. Hier stehen zur Verfügung:

Bei bestimmten Spiegeleinträgen liegen so umfangreiche Erfahrungen vor, dass ausgehend vom fachlichen Erkenntnisstand allgemein oder differenziert nach einzelnen Herkunfts- und Abfallspezifika abschließende Zuordnungshinweise gegeben werden können. Diese Variante kann nur bei solchen Spiegeleinträgen angewendet werden, die in Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 mit Zuordnungshinweisen gekennzeichnet sind.

Der dritte Schritt ist die eigentliche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart eines Spiegeleintrags. Dazu ist zu prüfen, ob der konkrete Abfall den Kriterien der ausgewählten Variante entspricht. Im Ergebnis steht eine Aussage hinsichtlich des Vorliegens gefahrenrelevanter Eigenschaften für den konkreten Abfall. Soweit eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegen, ist der Abfall der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen.

3.1 Zuordnung nach allgemeinen Vollzugserfahrungen

Gemäß Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses in der Abfallverzeichnisverordnung erfolgt die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Abfallarten nach der prozessartspezifischen Herkunft (Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20) bzw. nach abfallspezifischen Kriterien (Kapitel 13 bis 16). Dieses Zuordnungssystem, die Abfälle entsprechend ihrer Herkunft zu gruppieren, greifen diese Vollzugshinweise auf und konkretisieren es für große Bereiche der Abfälle mit Spiegeleinträgen. Ausgehend vom allgemeinen fachlichen Erkenntnisstand werden generelle oder nach einzelnen Herkunfts- und Abfallspezifika differenzierte Regelvermutungen hinsichtlich des Vorliegens gefahrenrelevanter Eigenschaften der einzelnen Abfälle benannt.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Soweit ein Abfallbesitzer entgegen der Regelvermutung der Auffassung ist, dass sein Abfall der jeweils anderen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen ist, bleibt es ihm unbenommen seine Auffassung mit geeigneten Argumentationen, insbesondere nach einer der beiden anderen Zuordnungsvarianten, zu belegen.

3.2 Zuordnung nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung und Kennzeichnung

Das System der Bewertung von Abfällen ist sehr eng an das Gefahrstoffrecht angelehnt. Insofern erlauben ausreichende Kenntnisse über die gefahrstoffrechtliche Bewertung des zu Abfall gewordenen ehemaligen Produktes bzw. über die gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Abfalls die abschließende Zuordnung des Abfalls zu einer der Abfallarten eines Spiegeleintrags. Hier ist auf folgende Regelungen zu verweisen:

Damit gelten der folgende Zusammenhang und seine Umkehrung:

Jeder Abfall, der aufgrund seiner Zusammensetzung nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu kennzeichnen ist, ist ein besonders überwachungsbedürftiger Abfall!

Ausgehend von der gefahrstoffrechtlichen Bewertung der im Abfall enthaltenen Stoffe sind diejenigen Abfälle der jeweiligen besonders überwachungsbedürftigen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen, bei denen mindestens eine der in Anlage IV angegebenen Konzentrationen bzw. Gesamtkonzentrationen überschritten wird. Die dort angegebenen Einstufungen und Kennzeichnungen beziehen sich auf Anhang I der Stoffrichtlinie. Daneben sind solche Abfälle der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen, die aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung den Inverkehrbringungsverboten der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen. Diese auf die stoffliche Zusammensetzung bezogene Aussage gilt ebenso für Abfälle zur Beseitigung.

Da nicht alle gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle mit derartigen quantifizierbaren Merkmalen untersetzt werden können, sind vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallart des Spiegeleintrags vom Abfallerzeuger zusätzlich das Nichtvorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaften H1, H2, H12, H13 und H14, dieses bezogen auf die terrestrische Umwelt (siehe Anlage II), nachvollziehbar darzulegen. Bei mineralischen Abfällen kann davon ausgegangen werden, dass die Eigenschaft "gefährlich für die terrestrische Umwelt" nicht vorliegt, soweit die Z2-Werte eines nach der LAGA-TR " Mineralische Abfälle" geregelten Abfalls eingehalten werden.

Vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallart ist zu beachten, dass Anhang I der Stoffrichtlinie keine abschließende Bewertung aller 100.000 am EU-Markt befindlichen Stoffe darstellt.

3.3 Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

Das Heranziehen von Grundprinzipien des Gefahrstoffrechts für die Einstufung von Abfällen erfordert genaue Kenntnisse über die im konkreten Abfall enthaltenen Stoffe und Verbindungen. Das Erlangen dieser Kenntnisse erfordert sehr umfangreiche und komplizierte analytische Untersuchungen. Mit den in der Abfallwirtschaft üblichen Analysenverfahren werden aber nur Summenparameter (z.B. MKW, LHKW) und Elemente (z.B. Blei, Kupfer) analysiert. Ausgehend von relevanten abfalltypischen Schadstoffen und ihrer stoffrechtlichen Bewertung können Schwellenwerte abgeleitet werden, deren Überschreitung einen Verdacht auf gefahrenrelevante Eigenschaften des Abfalls begründet.

Anlage V Tabellen 1 und 2 enthält eine Zusammenstellung solcher Schwellenwerte für übliche Parameter. Für die Beurteilung müssen nicht in jedem Einzelfall alle angegebenen Parameter untersucht werden. Soweit dem Abfallbesitzer Hinweise auf weitere gefährliche Stoffe vorliegen, sind diese in die Untersuchung und Bewertung einzubeziehen. Genauso kann im Einzelfall bei konkreten Hinweisen auf weitere Kontaminationen von der zuständigen Behörde die Untersuchung zusätzlicher Parameter gefordert werden.

Soweit eine der analytisch ermittelten Konzentrationen einzeln oder nach Summation den jeweiligen Schwellenwert übersteigt, ist vom Vorliegen gefahrenrelevanter Eigenschaften im Abfall auszugehen und der Abfall ist der besonders überwachungsbedürftigen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen. Da nicht alle gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle mit derartigen analytisch bestimmbaren Schwellenwerten untersetzt werden können, sind vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallart des Spiegeleintrags vom Abfallerzeuger zusätzlich das Nichtvorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaften H1, H2, H3, H9, H12 und H14, dieses bezogen auf den Teilbereich terrestrische Umwelt (siehe Anlage II), nachvollziehbar darzulegen.

Für die Zuordnung von mineralischen Abfällen wurden bisher üblicherweise die Z2-Werte genutzt. Mangels plausibler Alternativen zur Bestimmung schädlicher Wirkungen für die terrestrische Umwelt kann diese Bewertungsmethode weiterhin für in der LAGA-TR geregelte Abfälle dafür herangezogen werden.

Soweit ein Abfallerzeuger nachweist, dass die analytisch ermittelte Konzentration auf ungefährliche Verbindungen des jeweiligen Parameters zurückzuführen ist, ist der Abfall der nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen.

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Rechtsgrundlagen  Anlage 1

Überarbeiteter Europäischer Abfallkatalog:

1) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EWG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), zuletzt berichtigt am 27. April 2002 (ABl. EG Nr. L 112 S.47)

2) Abfallverzeichnisverordnung:
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S 2833

3) Richtlinie Gefährliche Abfälle:
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert am 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168 S. 28)

4) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz:
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342)

5) Nachweisverordnung:
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374)

6) Strafgesetzbuch:
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)

7) Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung:
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und des Bodenschutzrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2000 (GVBl. II S. 387), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. April 2001 (GVBl. II S. 162)

8) Brandenburgisches Abfallgesetz:
Brandenburgisches Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162, 170)

9) Sonderabfallentsorgungsverordnung:
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 419), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August 2000 (GVBl. II S. 322)

10) Chemikaliengesetz:
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090)

11) TRGS 201:
Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang (Ausgabe Juli 2002, BArbBl. 12/1997, S. 47), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung des BMa vom 24. Juni 2002 (BArbBl. 7-8/2002, S. 140)

12) Stoffrichtlinie:
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967 (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)

13) Chemikalien-Verbotsverordnung:
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302, 3316)

14) LAGA-TR " Mineralische Abfälle":
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (Stand: 6. November 1997)

15) Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)

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Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle
Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
Anlage II


H 1"explosiv":
Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol
H2 "brandfördernd":
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen, eine stark exotherme Reaktion auslösen
H3-a "leicht entzündbar":
  • Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
  • Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden, oder
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen, oder
  • unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
  • Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden
H3-B "entzündbar":
Flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C
H4 "reizend":
Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können
H5 "gesundheitsschädlich":
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können
H6 "giftig":
Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können
H7 "krebserzeugend":
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder deren Häufigkeit erhöhen können
H8 "ätzend":
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können
H9 "infektiös":
Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen
H10 "teratogen" (fortpflanzungsgefährdend*):
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können
H 11"mutagen":
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können
H12
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden
H13
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z.B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist
H14"ökotoxisch":
Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können
* In der Richtlinie 92/32/EWG zur Siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Begriff "fortpflanzungsgefährdend" eingeführt. Dieser Begriff ersetzte den Begriff "teratogen" und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG.

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  Anlage III

Tabelle 1 - Liste der Spiegeleinträge

-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüs-
sel
Abfallbezeichnung Zuordnungshin-
weise nach 3.1
01 Die beim aufsuchen, ausbeuten und gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen  
  01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen  
1 01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz  
01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
2 01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten  
01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
3 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen  
01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen
4 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen  
01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt
5 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen  
01 03 99 Abfälle a. n. g.
  01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen  
6 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen  
01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
7 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen  
01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
8 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen  
01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
9 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen  
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
10 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen  
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
  01 05 Bohrschlamme und andere Bohrabfälle  
11 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle  
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
12 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
13 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle  
01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen; die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
14 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
  02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln  
  02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei  
15 02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten x
02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen
  03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe  
  03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln  
16 03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten x
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
  03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung  
17 03 02 05* andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten  
03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g.
  04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie  
  04 02 Abfälle aus der Textilindustrie  
-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüs-
sel
Abfallbezeichnung Zuordnungshin-
weise nach 3.1
18 04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten  
04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
19 04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten  
04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
20 04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
  05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse  
  05 01 Abfälle aus der Erdölraffination  
21 05 01 09* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten x
05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen
  06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen  
  06 03 Abfälle aus HZVa von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden  
22 06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten  
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
23 06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten  
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
24 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten  
06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
  06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen  
25 06 04 05* Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten  
06 04 99 Abfälle a. n. g.
  06 05 Schlamme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung  
26 06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen
  06 06 Abfälle aus HZVa von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen  
27 06 06 02* Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten  
06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
  06 08 Abfälle aus HZVa von Silizium und Siliziumverbindungen  
28 06 08 02* gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle  
06 08 99 Abfälle a. n. g.
  06 09 Abfälle aus HZVa von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie  
29 06 09 03* Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten  
06 09 04 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
  06 10 Abfälle aus HZVa von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln  
30 06 10 02* Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
06 10 99 Abfälle a. n. g.
  07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen  
  07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien  
31 07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen
  07 02 Abfälle aus HZVa von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern  
32 07 02 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen
33 07 02 14* Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
34 07 02 16* gefährliche Silicone enthaltende Abfälle x
07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
  07 03 Abfälle aus HZVa von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)  
35 07 03 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen
  07 04 Abfälle aus HZVa von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 020108 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden  
-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüs-
sel
Abfallbezeichnung Zuordnungshin-
weise nach 3.1
36 07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen
37 07 04 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 04 99 Abfälle a. n. g.
  07 05 Abfälle aus HZVa von Pharmazeutika  
38 07 05 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen
39 07 05 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
  07 06 Abfälle aus HZVa von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln  
40 07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen
  07 07 Abfälle aus HZVa von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.  
41 07 07 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
07 07 12 Schlamme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen
  08 Abfälle aus HZVa von Beschichtungen (Farben, Jacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben  
  08 01 Abfälle aus HZVa und Entfernung von Farben und Lacken  
42 08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten  
08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
43 08 01 13* Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten  
08 01 14 Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen.
44 08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten  

-

08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
45 08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten  
08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
46 08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten  
08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen
  08 03 Abfälle aus HZVa von Druckfarben  
47 08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
48 08 03 14* Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten  
08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen
49 08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
  08 04 Abfälle aus HZVa von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)  
50 08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten  
08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
51 08 04 11* Klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten  
08 04 12 Klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen
52 08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten  
08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
53 08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten  
08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen
  09 Abfälle aus der fotografischen Industrie  
  09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie  
54 09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen x
09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
  10 Abfälle aus thermischen Prozessen  
  10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)  
55 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt  
10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
56 10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 0114 fallen
57 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält b. ü.
10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fällt
58 10 01 18* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 08 fallen
-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüs-
sel
Abfallbezeichnung Zuordnungshin-
weise nach 3.1
59 10 01 20* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen
60 10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
  10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie  
61 10 02 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten x
10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen
62 10 02 11* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung  
10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
63 10 02 13* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten x
10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
  10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie  
64 10 03 15* Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt x
10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
65 10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung b. ü.
10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen
66 10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält b. ü.
10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fallt
67 10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten  
10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen
68 10 03 23* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
10 03 24 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen
69 10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
70 10 03 27* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung  
10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen
71 10 03 29* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen b. ü.
10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen
  10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie  
72 10 04 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung b. ü.
10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen
  10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie  
73 10 05 08* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung b. ü.
10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
74 10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben x 
10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen
  10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie  
75 10 06 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung b. ü.
10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
  10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie  
76 10 07 07* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung b. ü.
10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
  10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie  
77 10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben x
10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen
78 10 08 12* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung b. ü.
10 08 13 kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen
79 10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält b. ü.
10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
80 10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
81 10 08 19* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung b. ü.
10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
  10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl  
82 10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen x
10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
83 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen  
10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
84 10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält b. ü.
10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
85 10 09 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 09 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
86 10 09 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten x
10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
87 10 09 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 09 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
  10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen  
88 10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen x
10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
89 10 10 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen  
10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
90 10 10 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält b. ü.
10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
91 10 10 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 10 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
92 10 10 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten x
10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
  Tabelle 1 - Liste der Spiegeleinträge Anlage III
-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Zuordnungshinweise nach 3.1
93 10 10 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 10 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
  10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen  
94 10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen b. ü.
 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
95 10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten(z.B. aus Elektronenstrahlröhren)  
 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt
96 10 11 13* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten  
 10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen
97 10 11 15* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
 10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen
98 10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
 10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
99 10 11 19* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
 10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen
  10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug  
100 10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen
101 10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten  
10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
  10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen  
102 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement  
10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
103 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement  
10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
104 10 13 12* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen
  11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie  
  11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)  
105 11 01 09* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
 11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
106 11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
107 11 01 13* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
108 11 01 98* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
11 01 99 Abfälle a. n. g.
  11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie  
109 11 02 05* Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen
110 11 02 07* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
1102 99 Abfälle a. n. g.
-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüs-
sel
Abfallbezeichnung Zuordnungshin-
weise nach 3.1
  12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von metallen und Kunststoffen  
  12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen  
111 12 01 14* Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
112 12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten x
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
113 12 01 20* gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten  
  15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)  
  15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)  
114 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
115 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
116 15 01 03 Verpackungen aus Holz x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
117 15 01 04 Verpackungen aus Metall x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
118 15 01 05 Verbundverpackungen x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
119 15 01 06 gemischte Verpackungen x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
120 15 01 07 Verpackungen aus Glas x
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
121 15 01 09 Verpackungen aus Textilien x
15 0110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
  1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung  
122 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind  
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
  16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind  
  16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)  
123 16 01 04* Altfahrzeuge x
16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
124 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge x
16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
125 16 01 14* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten  
16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
126 16 01 21* Gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen x
16 01 22 Bauteile a. n. g.
  16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten  
127 16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten x
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
128 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen  
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüs-
sel
Abfallbezeichnung Zuordnungshin-
weise nach 3.1
129 16 02 11* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten  
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
130 16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten  
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
131 16 02 13* gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen  
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
132 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile  
16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
  16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse  
133 16 03 03* anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
134 16 03 05* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
  16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien  
135 16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)  
16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
136 16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien  
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
137 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten  
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
138 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten  
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 160507 oder 16 05 08 fallen
  16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern(außer 05 und 13)  
139 16 07 08* ölhaltige Abfälle  
16 07 99 Abfälle a. n. g.
140 16 07 09* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten  
16 07 99 Abfälle a. n. g.
  16 08 Gebrauchte Katalysatoren  
141 16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) x
16 08 07* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
142 16 08 02* gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten x
16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
143 16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) x
16 08 07* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
  16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung  
144 16 10 01* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
145 16 10 03* wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
  16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien  
146 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten  
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
147 16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
148 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten  
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen
  17 Bau- und Arbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)  
  17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik  
149 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten x
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüs-
sel
Abfallbezeichnung Zuordnungshin-
weise nach 3.1
  17 02 Holz, Glas und Kunststoff  
150 17 02 01 Holz x
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
151 17 02 02 Glas x
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
152 17 02 03 Kunststoff x
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
  17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte  
153 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische x
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
154 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen x
17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)  
155 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing  
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
156 17 0402 Aluminium  
17 0409* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
157 170403 Blei  
17 0409* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
158 170404 Zink  
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
159 17 0405 Eisen und Stahl  
17 0409* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
160 170406 Zinn  
17 0409* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
161 17 04 07 gemischte Metalle  
17 0409* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
162 17 04 10* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten x
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut  
163 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten x
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
164 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält  
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
165 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält x
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe  
166 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält  
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
167 170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält x
17 0604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
1708 Baustoffe auf Gipsbasis  
168 17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind  
1708 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen
  17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle  
169 17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten  
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
170 17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)  
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
171 17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten x
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
  18 Abfälle aus der Humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)  
  18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen  
172 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) x
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
173 18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) x
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
174 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden x
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
175 18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten x
18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
176 18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel b. ü.
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
  18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren  
177 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen x
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
178 18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden x
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
179 18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten x
18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
180 18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel b. ü.
18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
  19* Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke  
  19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfallen  
181 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
182 19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält b. ü.
19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
183 19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält b. ü.
19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
184 19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
  19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)  
185 19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
186 19 02 08* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
187 19 02 09* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten b. u.
19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
-1- -2- -3- -4-
Lfd. Nr. Abfallschlüs-
sel
Abfallbezeichnung Zuordnungshin-
weise nach 3.1
188 19 02 11* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten  
19 02 99 Abfälle a. n. g.
  19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle  
189 19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle  
19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
190 19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle  
19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
  19 07 Deponiesickerwasser  
191 19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält b. ü.
19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
  19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.  
192 19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten  
19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
193 19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten  
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
194 19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten  
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
  19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen  
195 19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
196 19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten  
19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
  19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung  
197 19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten x
19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen
  19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.  
198 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält x
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
199 19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten x
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
  19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser  
200 19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten  
19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
201 19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
202 19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
203 19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten b. ü.
19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
  20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen  
  20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)  
204 20 01 25 Speiseöle und -fette  
20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
205 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten  
20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
206 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten x
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fällen
207 20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel  
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
208 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten x
20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
209 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle  
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
210 20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten x
 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
211 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen x
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
212 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält x
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

Tabelle 2 - Ergänzende Zuordnungshinweise

-1- -2- -3-
Lfd. Nr. Abfallschlüssel Ergänzende Zuordnungshinweise
15 02 01 08*
02 01 09
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
16 03 01 04*
03 01 05
nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Abfälle von Möbeln aus naturbelassenem Vollholz
  • Abfälle von verleimten, beschichteten, gestrichenen, lackierten Möbeln
  • Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenern Vollholz
  • Verschnitt, Abschnitte, Späne von Holzwerkstoffen und sonstigem behandeltem Holz (ohne schädliche Verunreinigungen) handelt
21 05 01 09*
05 01 10
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Schlämme aus nicht biologischer Stufe handelt nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Schlämme aus biologischer Stufe handelt
34 07 02 16*
07 02 17
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Silicone aus nicht ausgehärteten Dichtmassen handelt
54 09 01 11 *
09 01 12
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Nickel-Cadmium-Batterien
  • quecksilberenthaltende Batterien eingebaut sind
61 10 02 07*
10 02 08
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Gichtgasstäube handelt
63 10 02 13*
10 02 14
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Gichtgasschlämme handelt
64 10 03 15*
10 03 16
besonders überwachungsbedürftig
  • sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
74 10 05 10*
10 05 11
besonders überwachungsbedürftig
  • sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
77 10 08 10*
10 08 11
besonders überwachungsbedürftig
  • sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird
82 10 09 05 *
10 09 06
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • organische Binder enthalten sind
86 10 09 13*
10 09 14
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • organische Binder verwendet wurden
88 10 10 05*
10 10 06
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • organische Binder enthalten sind
92 10 10 13 *
10 10 14
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • organische Binder verwendet wurden
112 12 01 16*
12 01 17
besonders überwachungsbedürftig, wenn der Abfall aus folgenden Anwendungsfällen stammt:

1. Fassadensanierung

  • Abtrag von Flammschutzbeschichtungen, feuerhemmenden Imprägniermitteln und Holzschutzfarben
  • Abtrag von Dichtfugenmassen (PCB-haltig)

2. Erneuerung des Korrosionsschutzes von Stahlbauwerken (Brücken, andere Stahlbauwerke, Schienenfahrzeuge)

  • Abtrag von Beschichtungsstoffen mit PCB-Anteilen
  • Bleistaub-, bleimennige-, blei-, cadmiumcarbonathaltige sowie blei- und strontiumchromathaltige Beschichtungsabträge

3 Sanierung/Entfernung von Altbeschichtungen (PCB-haltig) in Schwimmbädern

  • Abtrag von Beschichtungsstoffen mit PCB-Anteilen

4. Wasserbau und Wartung von Schiffen

  • Teerepoxidharz, Steinkohleteerpech (PAK-haltig)
  • Antifoulingmittel an Schiffskörpern und Unterwasserbau (zinnorganische Verbindungen)

5. Dekontamination von asbesthaltigen Innenräumen mit Hilfe von Feuchtstrahlverfahren

6. Wasserstrahlhochdruck-Abrasivstrahlen

  • Zerspanende Strahlanwendung, bei der Anteile toxischer oder kanzerogener Metalle/Erdalkalimetalle in resorbierender Form (Feinstaub) anfallen können: Be, Ni, Co, Cd, Sb

7. Brandschadensanierung

  • angereicherte Brandrückstände (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane)

8. Tank- und Siloreinigung

  • Abtrag von Blei/Bleiverbindungen (bleimennige-, bleicarbonathaltige Beschichtungen)
  • Abtrag von Zink-, Blei- und Strontiumchromaten in der Beschichtung
  • Abtrag von cadmiumcarbonathaltigen Altbeschichtungen
  • Schädliche Verunreinigung des Strahlmittels, organische oder anorganische Ablagerungen/Anhaftungen (Inhaltsstoffe) von Tank- und Silooberflächen

9. Silikogene Strahlmittelabfälle (Silikose hervorrufend beim Strahlen mit Quarzsand)

114 15 01 01
15 01 10*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
115 15 01 02
15 01 10*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
116 15 01 03
15 01 10*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
  • Munitionskisten
  • Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989);

nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um

  • Paletten aus Vollholz, wie z.B. Furopaletten, Industriepaletten
  • Paletten aus Holzwerkstoffen
  • sonstige Paletten, mit Verbundmaterialien
  • Transportkisten, Verschläge aus Vollholz
  • Transportkisten aus Holzwerkstoffen
  • Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten sowie ähnliche Kisten aus Vollholz handelt
117 15 01 04
15 01 10*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
118 15 01 05
15 01 10*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
119 15 01 06
15 01 10*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
120 15 01 07
15 01 10*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
121 15 01 09
15 01 10*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde
123 16 01 04*
16 01 06
nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Altauto gemäß AltautoV behandelt wurde
124 16 0111 *
16 01 12
nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Bremsbeläge jünger 10 Jahre
126 16 01 21 *
16 01 22
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Kraftstofffilter
  • Bleibatterien handelt

(Anmerkung: Alle anderen gefährlichen Bauteile werden in separaten Abfallarten genannt.)

127 16 02 09*
16 02 14
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • es sich um Starkstromkondensatoren handelt, die durch Buchstabenkombination wie CD, CI, CP oder a 30, a 40 gekennzeichnet sind
  • PCB oder Gemische mit PCB gemäß PCB AbfallV, die mehr als 50 mg/kg TS PCB (nach LAGA) enthalten

nicht besonders überwachungsbedürftig bei

  • Buchstabenkombinationen wie MP, MKK, MPP, MKV, MPK sowie LK und LP, siehe PCB-Merkblatt des ZVEI unter www.zvei.org/kondensatoren/PCB-Merkblatt%200010.pdf
128 16 02 10*
16 02 14
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Bauteile enthalten sind, die mehr als 50 mg/kg TS PCB (nach LAGA) enthalten
129 16 02 11 *
16 02 14
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Kühlgeräte, Klimaanlagen mit FCKW-haltigen Kühlmitteln
  • Kühlgeräte mit FCKW-haltiger Isolierung
130 16 02 12*
16 02 14
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Elektrospeicherheizgeräte
  • elektrische Schalteinrichtungen
  • Heizkessel
  • Trocken-, Härte- und Glühöfen
  • Kleingeräte wie Toaster

anfallen, bei denen der Verdacht besteht, dass Asbest enthalten ist (Herstellungsjahr vor 1986 bei deutschen Produkten)

131 16 02 13 *
16 02 14
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien
  • Quecksilberschalter
  • Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas
  • LCD-Anzeigen

enthalten sind

132 16 02 15*
16 02 16
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien
  • Quecksilberschalter
  • Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas
  • LCD-Anzeigen
  • PCB-Kondensatoren
  • FCKW-haltige PUR-Schäume
  • Asbestabfälle

handelt

135 1605 04*
16 05 05
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Druckbehälter mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
136 1605 06*
16 05 09
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
137 16 05 07*
16 05 09
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
138 16 05 08*
16 05 09
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
140 16 07 09*
16 07 99
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • in den Tanks oder Fässern Gefahrstoffe gelagert wurden
141 16 08 01
1608 07*
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln beladen sind oder das Metall pyrophore Eigenschaften aufweist
  • wenn Kfz-Katalysatoren in der sog. Quellmatte Keramikmonolith enthalten
142 16 08 02*
16 08 03
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die enthaltenen Übergangsmetalle oder ihre Verbindungen (dies sind im Sinne dieses Eintrages: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zirkonium, Molybdän und Tantal) als gefährliche Stoffe eingestuft sind
  • die Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln beladen sind
  • das Metall pyrophore Eigenschaften aufweist
  • Gefahrstoffe enthalten sind
143 16 08 04
16 08 07*
besonders überwachungsbedürftig, wenn Katalysatoren
  • mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln
  • mit Gefahrstoffen

beladen sind

149 17 01 06*
17 01 07
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder Entsiegelung von baulichen Anlagen handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher umgegangen wurde, wie:

1. Industrieanlagen

  • Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt und produziert werden oder anfallen
  • Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau
  • Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben
  • Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung
  • Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung

2. Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes

  • Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung
  • Batterieauffüllstationen
  • Tankstellen, Waschgruben, Tanklager

3. Gewerbliche Feuerungsanlagen

  • Rauchzüge, Kamine, Essen

4. Anlagen auf militärischen Liegenschaften

  • Technikbereiche (Werkstätten, Tanklager, Tankstellen)

5. Anlagen der Eisenbahn

  • Bahnbetriebswerke, Verladerampen, Reparaturwerkstätten
  • Öllager, Waschstraßen

6. Landwirtschaftliche Betriebe

  • Lager für Düngemittel, Pestizide, Silageplätze
  • Güllebehältnisse, Tierställe
  • Reparaturwerkstätten
150 17 02 01
17 02 04*
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um folgende Abfälle handelt Konstruktionshölzer für tragende Teile
  • Holzfachwerk und Dachsparren
  • Fenster, Fensterstöcke, Außentüren
  • Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich
  • Bahnschwellen
  • Leitungsmasten
  • Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel
  • Sortimente aus der Landwirtschaft
  • Altholz aus industrieller Anwendung (z.B. Industriefußböden, Kühltürme)
  • Altholz aus dem Wasserbau
  • Altholz von abgewrackten Schiffen und Waggons
  • Altholz aus Schadensfällen (z.B. Brandholz)

nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um folgende Abfälle handelt

  • naturbelassenes Vollholz
  • Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verunreinigungen)
  • Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen)
  • Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen) und bei Sortimenten unbekannter Herkunft die Werte nach der Altholzverordnung Anhang II unterschritten werden
151 17 02 02
17 02 04*
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um Abfälle aus den unten genannten Bereichen handelt, die mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher verunreinigt wurden: Chemische Industrie/Labors
  • Industriegläser
  • Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Fittings und Tanks
  • Abgas- und Abwasserreinigungsanlagen
152 17 02 03
17 02 04*
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um Abfälle aus den unten genannten Bereichen handelt, die mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher verunreinigt wurden:
  1. Isolationsgranulat aus der Kabelaufbereitung (PCB, Kabel vor 1990)
  2. Chemische Industrie, z.B. Apparate, Behälter, Fittings und Tanks, Rohrleitungen
153 17 03 01 *
17 03 02
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • es sich um Straßenaufbruch mit> 50 mg/kg TS Benzo[a]pyren handelt
154 17 03 02
17 03 03 *
nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Abfälle aus Neubau (Verschnitt etc.)

besonders überwachungsbedürftig, wenn

  • Abfälle aus Abriss/Sanierung
162 17 04 10*
17 04 11
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Erd- oder Seekabel
  • Kabelmuffen
  • Kabelendverschlüsse
  • Kabel aus dem Bergbau
163 17 05 03*
17 05 04
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um Abfälle von Betriebstätten handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher umgegangen wurde, wie:

1. Industrieanlagen

  • Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt und produziert werden oder anfallen
  • Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau
  • Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben
  • Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken
  • Textilreinigungsanlagen, Gerbereien, Lederverarbeitung

2. Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes

  • Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung
  • Batterieauffüllstationen, Tankstellen, Waschgruben, Tanklager

3. Anlagen auf militärischen Liegenschaften

  • Technikbereiche (Werkstätten, Tanklager, Tankstellen)

4. Anlagen der Eisenbahn

  • Bahnbetriebswerke
  • Gleisanlagen, Verladerampen
  • Öllager, Waschstraßen

5. Landwirtschaftliche Betriebe

  • Lager für Düngemittel, Pestizide, Silageplätze
  • Güllebehältnisse, Tierställe
  • Reparaturwerkstätten
  • 6. Havarien mit wassergefährdenden Stoffen

7. Altlastensanierung

165 17 05 07*
17 05 08
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um Abfälle aus folgenden Bereichen handelt:
  • Weichenbereich
  • Bahnhofs- und Abstellbereich
  • Haltebereich vor Signalen
  • Betankungsbereich
  • Gleisanlagen von Straßenbahnen, S- und U-Bahnen
  • Industriegleise
  • Werkstatt/Reparaturbereich
  • Havariebereich

Bei abweichender Einstufung ist darüber hinaus die Einhaltung folgender Werte nachzuweisen: Herbizide im Eluat < 0,001 mg/l bzw. Summe Diuron, Bromacil, Atrazin und Simazin < 0,005 mg/l

167 17 06 03 *
17 06 04
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Mineralfaserabfälle
  • Kunststoffschäume, Hartschäume und Fugenvergussmassen aus dem Baubereich mit schädlichen Verunreinigungen
  • konstruktionsbedingte Bestandteile, z.B. Teerpappe oder Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die PCB enthalten
171 17 09 03*
17 09 04
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • mehr als unerheblich (> 5 Vol.-%) besonders überwachungsbedürftige Bestandteile (z.B. Asbestabfälle, Teerpappenabfälle) enthalten sind
172 18 01 01
18 01 03*
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Spritzen, Kanülen und Skalpelle mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
173 18 01 02
18 01 03 *
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um Abfälle handelt, die
  • mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind
174 18 01 03 *
18 01 04
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel, die mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
175 18 01 06*
18 01 07
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
177 18 02 01
18 02 02*
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um
  • Spritzen, Kanülen und Skalpelle mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt
178 18 02 02*
18 02 03
besonders überwachungsbedürftig, wenn es sich um Abfälle handelt wie
  • Versuchstiere und Tierkörperteile, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist
  • Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, die eine Übertragung oder eine Verbreitung von Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder sonstige Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, andere Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren hervorrufen
179 18 02 05*
18 02 06
besonders überwachungsbedürftig, wenn die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
197 19 11 05*
19 11 06
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • aus nicht-biologischer Stufe

nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn

  • aus biologischer Stufe
198 19 12 06*
19 12 07
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Feinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen anfallt
  • Althölzer, die bei der Behandlung von Altholz, das unter 03 01 04*, 17 02 04* oder 20 01 37* ein gestuft ist, angefallen sind
  • mehr als unerheblich (> 5 Vol.-%) besonders überwachungsbedürftige Holzanteile enthalten sind nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn bei Sortimenten unbekannter Herkunft die Werte nach der Altholzverordnung Anhang II unterschritten werden
199 19 12 11 *
19 12 12
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • mehr als unerheblich (>5 Vol..-%) besonders überwachungsbedürftige Bestandteile (z.B. Asbestabfälle, Teerpappenabfälle) enthalten sind
206 2001 29*
2001 30
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist
208 20 01 33*
20 01 34
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Bleibatterien
  • Nickel-Cadmium-Batterien
  • quecksilberhaltige Batterien

vorhanden

210 20 01 23*
20 01 36
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Kühlgeräte, Klimaanlagen mit FCKW-haltigen Kühlmitteln
  • Kühlgeräte mit FCKW-haltiger Isolierung
211 20 01 35*
20 01 36
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien
  • Quecksilberschalter
  • Asbest
  • PCB-haltige Kondensatoren
  • Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas
  • LCD-Anzeigen

enthalten sind

212 20 01 37*
20 01 38
besonders überwachungsbedürftig, wenn
  • Konstruktionshölzer für tragende Teile
  • Holzfachwerk und Dachsparren
  • Fenster, Fensterstöcke, Außentüren
  • Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich
  • Bahnschwellen
  • Leitungsmasten
  • Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel
  • Sortimente aus der Landwirtschaft
  • Altholz aus Schadensfällen (z.B. Brandholz)
  • Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen enthalten sind

nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn

  • Möbel, naturbelassenes Vollholz
  • Möbel, verleimt, beschichtet, gestrichen, lackiert

enthalten sind

.

Merkmale besonders überwachungsbedürftiger Abfälle  Anlage IV

Merkmale besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach § 3 Abs. 2 AVV und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle:

* Mit der Richtlinie 2001/60/EG wurde eine Änderung des R-Satzes R40 in R 68 festgelegt. Die entsprechenden Bezüge in den Abfallrechtlichen Vorschriften (z.B. Artikel 1 § 3 Abs. 2 AVV) sind anzugleichen.

.

  Anlage V

Tabelle 1 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz bezogen auf Trockenmasse


Parameter Gehalt in mg/kg Gesamtgehalt  
1.000 mg/kg 2.500 mg/kg
Schwermetalle nach AVV
Antimon** 2.500    
Arsen ** 1.000   X
Blei ** 2.500   X
Cadmium ** 100    
Chrom( VI) 1.000   X
Kupfer ** 2.500   X
Nickel ** 2.500   X
Quecksilber 50    
Selen ** 2.500   X
Thallium 1.000   X
organische Zinnverbindungen 500 X X
Organische Stoffe
Benzo[a]pyren 50    
BTEX 1.000    
Dioxine/Furane 2.000
(in ng I-TEq/kg TM)
   
LHKW 1.000   X
MKW 1.000   X
PAK 100    
PCB gesamt 50    
PCP 5    
Weitere Stoffe
Asbest 1.000    
Cyanide 1.000 X X
Zink ** 2.500   X
X Die gekennzeichneten Parameter in einer Spalte müssen den angegebenen Gesamtgehalt in der Summe einhalten.

** Soweit diese Metalle in metallischer Form (elementar) vorliegen, sind sie nicht zu berücksichtigen.

Tabelle 2 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte im Eluat

Parameter Wert
pH-Wert 5,5 - 13,0
Phenole 50 mg/l
Arsen 0,5 mg/1
Blei 1 mg/l
Cadmium 0,1 mg/l
Chrom(VI) 0,1 mg/1
Kupfer 5 mg/l
Nickel 1 mg/I
Quecksilber 0,02 mg/1
Zink 5 mg/l
Fluorid 25 mg/1
Ammoniumstickstoff 200 mg/1
Cyanide, leicht freisetzbar 0,5 mg/l
AOX 1,5 mg/l

.

Probenahme und Analysenverfahren  Anlage VI

1. Probenahme

Die Probenahme erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 02 (Entwurf) unter Berücksichtigung der einschlägigen DIN-Normen.

2. Probenvorbereitung/Probenaufbereitung

Die Probenvorbereitung/-aufbereitung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Normen/Richtlinien:

  DINISO 11464 12/96
  DIN 38414-S7 bzw. DIN ISO 11466 6/971
Elution: E DIN EN 12457-4; LAGa BW 98S bzw. BW 98T; DIN 384 14-S4
PAK: EPa 610/ BBodSchV
1) Extraktion in Königswasser: mikrowellenunterstützte Anregung möglich

Qualitätssicherungsmaßnahmen nach: DIN EN ISO/IEC 17025 4/00

Im Bereich der Abfallanalytik ist aufgrund der Stoffvielfalt mit Matrixproblemen zu rechnen, was unter Umständen eine Anpassung des Analysenverfahrens an die zu untersuchende Matrix erforderlich macht.

3. Analytische Verfahren

Tabelle 1 - Feststoffe

Parameter Analysenverfahren
Trockenrückstand DIN ISO 11465 12/96
Schwermetalle
Antimon DIN ISO 11047 6/95; DIN EN ISO 11885 4/98
Arsen DIN EN ISO 11969; DIN EN ISO 11885 4/98
Blei DIN ISO 11047 6/95; DIN EN ISO 11885 4/98
Cadmium DIN ISO 11047 6/95; DIN EN ISO 11885 4/98
Chrom( VI) DIN 19734 1/99; DIN 38405-24 5/87
Kupfer DIN ISO 11047 6/95; DIN EN 150 11885 4/98
Nickel DIN ISO 11047 6/95; DIN EN 150 11885 4/98
Quecksilber DIN EN 1483 8/97
Selen DIN EN ISO 11885 4/98
Thallium DIN ISO 11047 6/95; DIN EN ISO 11885 4/98
Zinn (organische Sn-Verbindungen) in Anlehnung an DIN 38407 Teil 13 von 3/2001
Zink DIN ISO 110476/95; DIN EN ISO 11885 4/98
Organische Stoffe
BTEX anlog VDI-Richtlinie 3865 Blatt 5; DIN 3 8407-9
Dioxine/Furane TCDD-TE n. AbfKlärV unter Beachtung von DIN 384 14-24; VDI-Richtlinie 3499 Blatt 1
LHKW VDI-Richtlinie 3865 Blatt 5; DIN 38407-4/5
MKW DIN 14039; ISO DIS 16703
PAK E DIN ISO 13877 6/95
PCB gesamt DIN ISO 10382 2/98; DIN 384 14-20
PCP DIN ISO 14154 10/97
Benzo(a)pyren E DIN ISO 13877 6/95
Weitere Stoffe
Cyanide DIN ISO 11262 6/94; LAGa CN 2/79

Tabelle 2 - Eluatwerte

Parameter Analysenverfahren
pH-Wert DIN 3 8404-5 1/84
Phenole Phenolindex: DIN 38409-16
Arsen DIN EN ISO 11885 4/98;DIN EN ISO 11969 11/96
Blei DIN EN ISO 11885 4/98; DIN 38406-6 7/98
Cadmium DIN EN ISO 11885 4/98; DIN EN ISO 5961 5/95
Chrom(VI) DIN EN ISO 11885 4/98; DIN 38405-24
Kupfer DIN EN ISO 11885 4/98; DIN 38406-7 9/91
Nickel DIN EN ISO 11885 4/98; DIN 38406-11 9/91
Quecksilber DIN EN 1483 8/97
Zink DIN EN ISO 11885 4/98; DIN 38406-8 10/80
Fluorid DIN 38405-4
Ammoniumstickstoff DIN 38406-5
Cyanide, leicht freisetzbar DIN 38405-13/14
AOX DIN 38409-14


ENDE

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