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Änderungstext
Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
Vom 9. Juli 2021
(BGBl. Nr. 43 vom 16.07.2021 S. 2598)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1
Auf Grund
Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
(Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
- wie eingefügt -
Artikel 2
BBodSchV - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a angefügt:
"(1a) Folgende mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die als Abfall anfallen und die nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht und klassifiziert sind oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anlieferung zur Deponie als
Eine andere Zuordnung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe zu den Deponieklassen kann durch eine Beprobung und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern "eines Abfalls" die Wörter ", ausgenommen Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2," eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "enthalten," die Wörter "bei Abfällen nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2" eingefügt.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
(Stand: 08.12.2023)
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