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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

Vom 9. Juli 2021
(BGBl. Nr. 43 vom 16.07.2021 S. 2598)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1

Auf Grund

Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
(Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)

- wie eingefügt -

Artikel 2
BBodSchV - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a angefügt:

"(1a) Folgende mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die als Abfall anfallen und die nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht und klassifiziert sind oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anlieferung zur Deponie als

  1. nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten
    1. Bodenmaterial der Klasse F2 oder F3 - BM-F2, BM-F3 -,
    2. Baggergut der Klasse F2 oder F3 - BG-F2, BG-F3 -,
    3. Stahlwerksschlacke der Klasse 1 oder 2 - SWS-1, SWS-2,
    4. Hochofenstückschlacke der Klasse 1 oder 2 - HOS-1, HOS-2 -,
    5. Hüttensand - HS -,
    6. Gießereikupolofenschlacke - GKOS -,
    7. Gießereirestsand der Klasse 1 - GRS-1 -,
    8. Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 oder 2 - CUM-1, CUM-2 -,
    9. Steinkohlenkesselasche - SKa -,
    10. Braunkohlenflugasche - BFa -,
    11. Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 oder 2 - HMVA-1, HMVA-2,
    12. Recycling-Baustoff der Klasse 1, 2 oder 3 - RC-1, RC-2, RC-3 -
    13. Gleisschotter der Klasse 2 oder 3 - GS-2, GS-3 -
  2. oder
  3. als Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten
    1. Bodenmaterial der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 - BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1 -,
    2. Baggergut der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 - BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1 -,
    3. Gleisschotter der Klasse 0 oder 1 - GS-0, GS-1 - und
    4. Schmelzkammergranulat - SKG -.

Eine andere Zuordnung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe zu den Deponieklassen kann durch eine Beprobung und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern "eines Abfalls" die Wörter ", ausgenommen Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "enthalten," die Wörter "bei Abfällen nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2" eingefügt.

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

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