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Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung
- Brandenburg -
Vom 2. Juli 2020
(ABl. Nr. 31 vom 05.08.2020 S. 699; 01.03.2023 S. 243aufgehoben)
Archiv: 2002, 2007, 2012, 2015, 2016
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Diese Vollzugshinweise sind zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung anzuwenden und dienen damit der Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen. Sie sind inhaltsgleich zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg abgestimmt.
1 Grundlagen
Im Jahre 2000 und nachfolgend wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis und der deutschen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) der europarechtlich harmonisierte Abfallkatalog eingeführt beziehungsweise überarbeitet. In 20 herkunfts- beziehungsweise entstehungsprozessspezifischen Kapiteln werden 842 Abfallschlüssel aufgeführt. Darunter sind etwa 400 paarweise Abfallarten (das heißt etwa 200 Paare, sogenannte Spiegeleinträge) zu finden, die sich nur durch den Hinweis auf im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe unterscheiden.
Zur Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen wird in der Abfallverzeichnis-Verordnung auf 15 gefahrenrelevante Eigenschaften verwiesen, die zur Bewertung herangezogen werden und die ihren Ursprung im Gefahrstoffrecht haben.
Im Rahmen eines bundesweiten Erfahrungsaustausches der Abfallbehörden unter Beteiligung der Länder Brandenburg und Berlin zur Harmonisierung des Vollzugs der AVV wurden "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" erarbeitet. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die finale Fassung der Technischen Hinweise vom 4. Dezember 2018 in ihrer 112. Vollversammlung im Jahr 2019 zur Veröffentlichung freigegeben und den Ländern zur Anwendung empfohlen. Daher war zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aktualisierung der bisherigen Fassung der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" erforderlich.
Die nachfolgenden Vollzugshinweise sind auf die in der Liste der Spiegeleinträge in Anlage III Tabelle 1 aufgeführten Abfallarten bis zum Vorliegen einheitlicher europa- oder bundesrechtlicher Regelungen anzuwenden.
Darüber hinaus können sie als Anhaltspunkt bei Entscheidungen über eine abweichende Einstufung von Abfällen nach § 3 Absatz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung herangezogen werden.
Die Abfallart mit dem Verweis auf gefährliche Stoffe ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Die Abfallart ohne diesen Verweis ist als nicht gefährlicher Abfall eingestuft.
Bei den Spiegeleinträgen stellt dabei ein uneingeschränkter Verweis auf gefährliche Stoffe (nachfolgende Tabelle 1 Beispiel 1) den Regelfall dar, seltener wird auf eine Gruppe gefährlicher Stoffe verwiesen ( Tabelle 1 Beispiel 2) und in Ausnahmefällen wird ein gefährlicher Stoff direkt benannt ( Tabelle 1 Beispiel 3).
Tabelle 1: Beispiele für Spiegeleinträge in den Abfallkatalogen
Beispiel | Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung |
1 | 17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt | |
2 | 10 12 11* | Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten |
10 12 12 | Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen | |
3 | 17 03 01* | kohlenteerhaltige Bitumengemische |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
Praktische Bedeutung gewinnt die korrekte Zuordnung durch die damit verbundenen Rechtsfolgen. Hingewiesen sei hier beispielhaft auf die Nachweisführung ( § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 2 ff. der Nachweisverordnung), Andienungspflichten ( § 3 der Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) und Überlassungspflichten.
Folgende Anmerkung soll den Ausführungen vorangestellt werden:
Für die Entscheidung, ob es sich um einen gefährlichen Abfall oder nicht handelt, und die Auswahl eines ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgungsweges sind häufig unterschiedliche Untersuchungen erforderlich. Zur Klärung des Entsorgungsweges sind die Zulassungsanforderungen der Anlage zu berücksichtigen, die gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen erfordern.
2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnis-Verordnung liegt in der Verantwortung des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen (Abfallerzeuger).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Abfallerzeuger für die Folgen einer möglichen Falschdeklaration haftet. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einstufung eines gefährlichen Abfalls als nicht gefährlichen Abfall führt unter anderem zu Ordnungswidrigkeiten nach § 29 der Nachweisverordnung, wenn in diesem Zusammenhang erforderliche Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden.
Weiterhin zieht eine Falschdeklaration eines Abfalls eine Verletzung der Andienungspflichten nach den Sonderabfallentsorgungsverordnungen der Länder Berlin und Brandenburg nach sich und kann dementsprechend einen Bußgeldtatbestand verwirklichen ( § 12 Nummer 1 SAbfEV).
Es besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit nach § 326 des Strafgesetzbuches, wenn Abfälle, die die in den Nummern 1 bis 4 des § 326 StGB genannten Eigenschaften aufweisen, auf Grund der Falschdeklaration zum Beispiel außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, verwertet, gelagert, abgelagert, abgelassen, beseitigt, gehandelt, gemakelt oder sonst bewirtschaftet werden. Auch eine Strafbarkeit gemäß § 327 StGB kommt in Betracht, wenn beispielsweise die Entsorgungsanlage nicht für gefährliche Abfälle zugelassen ist.
Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnis-Verordnung durch den Abfallerzeuger unterliegt der allgemeinen Überwachung der zuständigen Abfallbehörden. Sie sollen - sofern sich im Rahmen der Überwachung Anhaltspunkte für eine falsche Zuordnung durch den Abfallerzeuger ergeben - die Richtigkeit der Zuordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen veranlassen. Dabei obliegt es dem Abfallerzeuger, die behördlichen Ansatzpunkte mit geeigneten Argumenten zu entkräften.
Ist im Rahmen der Überwachung eine behördliche Einstufung erforderlich, obliegt diese für Abfälle, die im Land Brandenburg angefallen sind, gemäß Nummer 1.23.2 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung ( AbfBodZV) in der Regel dem Landesamt für Umwelt (LfU) oder - für Abfälle, die der Bergaufsicht unterliegen - dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR).
Soweit es sich bei dem zu beurteilenden Abfall um einen in der Abfallverzeichnis-Verordnung als Spiegeleintrag gelisteten Abfall handelt, hat die behördliche Einstufung des LfU/LBGR nach Beteiligung und im Einvernehmen mit der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zu erfolgen. Stellt eine Untere Abfallwirtschaftsbehörde außerhalb der Überwachung der Kleinmengenerzeuger den Verdacht einer Falschdeklaration fest, übergibt sie den Vorgang an das LfU/LBGR zur weiteren Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen.
Die zuständige Behörde für die Einstufung der Abfälle, die im Land Berlin angefallen sind, ist die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, I B 2 (Telefon: 030 9025-2192, Telefax: 030 9025-2979).
Die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH ist gemäß § 2 Absatz 3 der Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Berlin sowie § 3 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Brandenburg befugt, festzustellen, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und die Andienung zu verlangen. In diesem Zusammenhang kann auch die Vorlage von Prüfergebnissen durch den Abfallerzeuger gefordert werden, damit die erforderliche Nachprüfung der ordnungsgemäßen Einstufung von Abfällen vorgenommen werden kann.
3 Vorgehensweise
Die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrages erfordert eine mehrstufige Vorgehensweise, die in einem Ablaufschema visualisiert werden kann ( Bild 1).
Bild 1: Ablaufschema zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten eines Spiegeleintrages
Zunächst ist der Abfall einem Spiegeleintragspaar zuzuordnen . Zu diesem Zweck enthält Anlage III Tabelle 1 eine Auflistung aller Spiegeleinträge . Zur Vereinfachung der Handhabung wurden dabei
Die Abfalleinstufung richtet sich nach den gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen ( § 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 und Nummer 2 der Einleitung zur Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) . In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann die Ermittlung der Abfallart eines Spiegeleintrages nach drei gestuften unterschiedlichen Varianten erfolgen . Liegt eine gefahrstoffrechtliche Einstufung des Abfalls vor, sind zunächst diese Erkenntnisse zu verwenden ( Kapitel 3.1). Andernfalls sind vorliegende Vollzugserfahrungen für den Abfall zu nutzen ( Kapitel 3.2). Führt dieser Weg zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, ist die Einstufung nach analytischen Untersuchungen vorzunehmen ( Kapitel 3.3). Die drei Varianten stellen Vereinfachungen einer aufwändigen, aber möglichen grundlegenden Betrachtung eines Abfalls durch den Abfallerzeuger hinsichtlich der 15 gefährlichen Merkmale von Abfällen dar.
Abfälle unterliegen gefahrstoffrechtlichen Einstufungs- und gegebenenfalls Kennzeichnungspflichten. Damit kann festgehalten werden: Jeder Abfall, der unter Berücksichtigung gefahrstoffrechtlicher Merkmale seiner Bestandteile als gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch zu bewerten ist, ist ein gefährlicher Abfall. Für die Zuordnung ausreichende gefahrstoffrechtliche Kenntnisse werden insbesondere für solche Abfälle vorliegen, die als Produkt entsprechend eingestuft waren .
Bei bestimmten Spiegeleinträgen liegen sehr umfangreiche Erfahrungen über Herkunfts- und Abfallspezifika vor. Anhand dieser Erfahrungen konnten entsprechende Zuordnungshinweise erarbeitet werden, die der Anlage III Tabelle 1 sowie 2 zu entnehmen sind.
Für eine Reihe von Spiegeleinträgen liegen keine oder nicht ausreichende Erfahrungen vor, für diese Fälle kann die korrekte Zuordnung nicht mit dieser Variante erfolgen.
Die Zuordnung kann auch nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen vorgenommen werden. Die diesbezüglichen Schwellenwerte sind dazu der Anlage IV Tabelle 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 zu entnehmen.
Nach Prüfung des Abfalls entsprechend dem Stufenmodell der Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 erfolgt eine Aussage hinsichtlich des Vorliegens gefahrenrelevanter Eigenschaften für den konkreten Abfall. Soweit eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften vorliegen, ist der Abfall der gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrages zuzuordnen.
3.1 Zuordnung auf Grund gefahrstoffrechtlicher Einstufung
Das System zur Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen ist eng an das Gefahrstoffrecht angelehnt. Insofern erlauben aus reichende Kenntnisse über die gefahrstoffrechtliche Bewertung des zu Abfall gewordenen ehemaligen Produktes beziehungsweise über die gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Abfalls die abschließende Zuordnung. Hier wird auf die Regelungen der TRGS 201 verwiesen.
Jeder Abfall, der auf Grund seiner Zusammensetzung nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu kennzeichnen ist, ist ein gefährlicher Abfall.
Die gefahrstoffrechtliche Einstufung hat nach aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft zu erfolgen, insbesondere ist die Selbstermittlungspflicht bei bislang nicht oder nicht vollständig nach dem Gefahrstoffrecht eingestuften Stoffen zu beachten, das betrifft beispielsweise sogenannte Altstoffe oder neue Stoffe/Gemische, die bislang noch nicht oder nicht vollständig eingestuft sind.
Liegt für den Abfall keine gefahrstoffrechtliche Einstufung aus der früheren Nutzung des Produktes vor, muss die Einstufung nach der Variante 3.2 oder 3.3 erfolgen. Eine Nichteinstufung entsprechend dem Gefahrstoffrecht führt nicht automatisch zu einer Einstufung als nicht gefährlicher Abfall.
Bild 2: Ablaufschema zur Zuordnung nach gefahrstoffrechtlicher Einstufung
3.2 Zuordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen
Gemäß Nummer 3 der Einleitung in der Anlage der AVV (Abfallverzeichnis) erfolgt die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Abfallarten nach der prozessartspezifischen Herkunft (Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20) beziehungsweise nach abfallspezifischen Kriterien (Kapitel 13 bis 16). Dieses Zuordnungssystem, die Abfälle entsprechend ihrer Herkunft zu gruppieren, greifen diese Vollzugshinweise auf und konkretisieren es für große Bereiche der Abfälle mit Spiegeleinträgen. Ausgehend vom allgemeinen fachlichen Erkenntnisstand werden generelle oder nach einzelnen Herkunfts- und Abfallspezifika differenzierte Regelvermutungen der einzelnen Abfälle benannt.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Findet sich in der Anlage III Tabelle 1 in Spalte 4 kein Eintrag, liegen dafür keine allgemeingültigen Erfahrungen vor. Somit kann der Abfall nach Variante 3.2 nicht beurteilt werden und es kann nur Variante 3.3 zur Anwendung kommen.
Bei Anwendung der Variante 3.2 ist zwar keine analytische Untersuchung des Abfalls erforderlich, jedoch für die nachfolgende Auswahl eines geeigneten Entsorgungsweges.
Soweit ein Abfallerzeuger entgegen der Regelvermutung für seinen Abfall die jeweils andere Abfallart des Spiegeleintrages in Anspruch nehmen will, ist dies in geeigneter Weise, insbesondere nach einer der beiden anderen Zuordnungsvarianten, zu belegen. Es sind nur die Einstufungen maßgeblich, die in Anlage III Tabelle 2 genannt werden. In diesem Sinne ist ein Umkehrschluss nicht zulässig.
Bild 3: Ablaufschema zur Zuordnung nach Vollzugserfahrungen
3.3 Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen
Mit den in der Abfallwirtschaft üblichen Analysenverfahren werden häufig Summenparameter (zum Beispiel MKW, LHKW) und Elemente (zum Beispiel Blei, Kupfer) analysiert. Ausgehend von relevanten abfalltypischen Schadstoffen und ihrer stoffrechtlichen Bewertung wurden daher Schwellenwerte abgeleitet, deren Überschreitung einen gravierenden Verdacht auf gefahrenrelevante Eigenschaften des Abfalls begründet .
Anlage IV Tabelle 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 enthält eine Zusammenstellung solcher Schwellenwerte für übliche Parameter. Die 2019 getroffenen bundeseinheitlichen Festlegungen zu Schwellenwerten hinsichtlich der Gefährlichkeitseinstufung (siehe Kapitel 1) wurden entsprechend in die aktuelle Version dieser Vollzugshinweise übernommen . Nur vereinzelt wurden länderspezifisch ergänzende Regelungen getroffen. In den vorgenannten Tabellen sind neben den Schwellenwerten zusätzlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP-Kriterien) je Parameter aufgeführt. Diese beziehen sich auf das ausschlaggebende Gefahrenmerkmal der jeweils "gefährlichsten" (worst case) Parameter-Verbindung, aus denen die Schwellenwerte zur Einstufung gefährlich/nicht gefährlich abgeleitet wurden. Führen bei einem Parameter mehrere gefahrenrelevante Merkmale zum gleichen Schwellenwert, werden entsprechend auch mehrere HP-Kriterien angegeben .
Für die Beurteilung müssen nicht in jedem Einzelfall alle angegebenen Parameter untersucht werden . Eine Verringerung des Untersuchungsumfanges ist mit der für die Einstufung zuständigen Behörde abzustimmen . Soweit dem Abfallerzeuger Hinweise auf weitere gefährliche Stoffe vorliegen, sind diese außerdem in die Untersuchung und Bewertung einzubeziehen . Genauso kann im Einzelfall bei konkreten Hinweisen auf weitere Kontaminationen von der zuständigen Behörde die Untersuchung zusätzlicher Parameter gefordert werden .
Zur Bewertung der Ergebnisse ist auch der Trockenmasse-Gehalt anzugeben .
Im Einzelnen ist entsprechend dem Schema nach Bild 4 wie folgt vorzugehen:
Bild 4: Ablaufschema zur Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen
(1) Sogenannte "alte" persistente organische Schadstoffe (POP): Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-Verordnung resultieren (in der Originalsubstanz) und unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen (Untere Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang IV der EU-POP-Verordnung entsprechen den Schwellenwerten gefährlich/nicht gefährlich)
(2) Sogenannte "neue" persistente organische Schadstoffe (POP): Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-Verordnung resultieren und nicht unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen (Untere Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang IV der EU-POP-Verordnung entsprechen nicht den Schwellenwerten gefährlich/nicht gefährlich)
Erreichen oder überschreiten die Gehalte sogenannter "alter" POP (obiger Fall 1) die Konzentrationsgrenzen in Anhang IV der EU-POP-Verordnung (siehe Anlage IV Tabelle 3.1 Spalte 2), so sind diese als gefährlich einzustufen (Schritt 4b) .
Erreichen oder überschreiten die Gehalte sogenannter "neuer" POP (obiger Fall 2) die Konzentrationsgrenzen nach Anhang III der Abfall-Rahmen-RL (siehe Anlage IV Tabelle 3.2 Spalte 2), sind die Abfälle als gefährlich einzustufen (Schritt 4c) .
sind die Festlegungen zu Z2-Werten der LAGA-TR "Mineralische Abfälle" (Stand 06.11.1997) zu beachten.
Grundsätzlich gilt für die Bewertung der Analysenergebnisse Folgendes:
Soweit ein Abfallerzeuger nachweist, dass die analytisch ermittelte Konzentration auf ungefährliche Verbindungen/Stoffe des jeweiligen Parameters zurückzuführen ist, ist der Abfall der nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrages zuzuordnen .
Es ist zu belegen, welche ungefährliche Einzelverbindung oder welcher ungefährliche Stoff konkret vorliegt. Dies kann auf analytischem Wege oder mittels Argumentation erfolgen.
Ist der Nachweis weder analytisch noch argumentativ möglich, sind die Prüfmethoden aus der EG-Verordnung Nr. 440/2008 vom 30. Mai 2008 anzuwenden - beispielsweise für die gefahrenrelevante Eigenschaft
Der MKW-Schwellenwert von 1.000 mg/kg ist nur anzuwenden, sofern auf Grund der Historie des Abfalls davon auszugehen ist, dass die MKW-Verbindungen karzinogene Inhaltsstoffe (beispielsweise Mineralöle aus alter Produktion, PAK-Verbindungen, Benzol) aufweisen. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn die Abfälle aus Altlastensanierungsvorhaben stammen.
Andernfalls gilt der MKW-Schwellenwert von 2.500 mg/kg.
In die Bewertung des MKW-Gehaltes sind entsprechend der LAGA-Richtlinie "Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen" (KW/04) das Chromatogramm beziehungsweise das Beiblatt zur Ergebnisübermittlung einzubeziehen.
Abfälle mit sehr niedrigem oder sehr hohem pH-Wert sind als gefährlich einzustufen.
Bei pH-Werten von kleiner 5,5 sowie größer 13 weist der Abfall die gefahrenrelevante Eigenschaft HP15 ("Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist") auf.
Bei pH-Werten von kleiner/gleich 2 sowie größer/gleich 11,5 ist davon auszugehen, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP8 - "ätzend" oder HP4 - "reizend" vorliegt (vgl. TRGS 201 2 sowie CLP-Verordnung 3). Das gilt auf Grund der nachgewiesenermaßen vorhandenen Pufferkapazität nicht für Bauschutt mit erhöhtem pH-Wert.
Somit ist bei Abfällen, die einen pH-Wert von kleiner 5,5 sowie größer/gleich 11,5 zeigen, davon auszugehen, dass diese als gefährlich einzustufen sind.
Bei der Einstufung von Abfällen, die Metalle in elementarer Form enthalten, ist Folgendes zu beachten: Eine Vielzahl von Metallen sind in elementarer Form als gefährlich eingestuft (zum Beispiel Quecksilber, Blei, Arsen, Cadmium, Nickel, Selen, Thallium, Zink etc.). Die Abfälle, die derartige Metalle in entsprechender Konzentration enthalten, können als nicht gefährlich eingestuft werden, wenn durch eine kompakte Form dieser Metalle keine physikalisch-chemische Gefahr besteht, keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erfolgt.
4 Probenahme- und Analysenverfahren
Soweit nach diesen Vollzugshinweisen Probenahmen und Analysen durchzuführen sind, sind die in Anlage V genannten Vorgaben zu Probenahme- und Analysevorschriften einzuhalten.
Eine Abweichung hiervon bedarf der vorherigen Bestätigung durch die zuständige Behörde.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
Diese Vollzugshinweise treten für das Land Brandenburg am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abbfallverzeichnis-Verordnung" vom 8. April 2016 (ABl. S. 507) außer Kraft.
Rechtsgrundlagen und Quellen | Anlage I |
Abfallrahmenrichtlinie (Abfall-Rahmen-RL):
Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV):
Abfallverzeichnis-Verordnung
CLP-Verordnung (CLP-V):
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG):
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA
Forum Abfalluntersuchung und des Fachbereichs Bodenuntersuchung, Version 1.1, veröffentlicht mit Zustimmung der Umweltministerkonferenz im Umlaufverfahren Nr. 42/2018
Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20
für Boden:
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln, Teil II, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand 05.11.2004
für Bauschutt:
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, Teil II, 1.4 Bauschutt, Stand 06.11.1997 und Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln, Teil II, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand 05.11.2004
für andere mineralische Abfälle:
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, Teil II, 1.3, 1.4 bis 4: Stand 06.11.1997
Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32 - LAGa PN 98 -
Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019
POP-Verordnung (EU-POP-VO):
Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004)
Prüfmethoden-Verordnung (Prüf-V):
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
Sonderabfallentsorgungsverordnung des Landes Brandenburg (SAbfEV):
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV)
Technische Hinweise der LAGA:
Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Stand 04.12.2018
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 201:
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen | Anlage II |
Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle | Merkmale gefährlicher Abfälle nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und erweiterte Merkmale gefährlicher Abfälle: | |
- Einzelkonzentration mindestens eines gefährlichen Stoffes ist mindestens ebenso hoch wie der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung für den betreffenden Stoff festgelegte Wert. - Wenn der gefährliche Stoff/die gefährlichen Stoffe im Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung ohne spezielle Konzentrationswerte angegeben sind, gelten die allgemeinen aus Anhang I der CLP-Verordnung (im Folgenden beispielhaft aufgeführt): |
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HP1 "explosiv" Inst. Expl. mit H200 Expl. 1.1 mit H201 Expl. 1.2 mit H202 Expl. 1.3 mit H203 Expl. 1.4 mit H204 Selbstzers. a mit H240 Org. Perox. a mit H240 Selbstzers. B mit H241 Org. Perox. B mit H241 |
Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zerstörungen in der Umgebung eintreten. Hierzu gehören pyrotechnische Abfälle, explosive Abfälle in Form von organischen Peroxiden und explosive selbstzersetzliche Abfälle. | |
HP2 "brandfördernd" Oxid. Gas 1 mit H270 Oxid. Fl. 1 mit H271 Oxid. Festst. 1 mit H271 Oxid. Fl. 2 mit H272 Oxid. Fl. 3 mit H272 Oxid. Festst. 2 mit H272 Oxid. Festst. 3 mit H272 |
Abfall, der in der Regel durch Zufuhr von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder begünstigen kann. | |
HP3 "entzündbar" Entz. Gas 1 mit H220 Entz. Gas 2 mit H221 Aerosol 1 mit H222 Aerosol 2 mit H223 Entz. Fl. 1 mit H224 Entz. Fl. 2 mit H225 Entz. Fl. 3 mit H226 Entz. Festst. 1 mit H228 Entz. Festst. 2 mit H228 Selbstzers. CD mit H242 Selbstzers. EF mit H242 Org. Perox. CD mit H242 Org. Perox. EF mit H242 Pyr. Fl. 1 mit H250 Pyr. Festst. 1 mit H250 Selbsterh. 1 mit H251 Selbsterh. 2 mit H252 Wasserreakt. 1 mit H260 Wasserreakt. 2 mit H261 Wasserreakt. 3 mit H261 |
- entzündbarer flüssiger Abfall: flüssiger Abfall mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und< 75 °C; - entzündbare pyrophore Flüssigkeiten und fester Abfall: fester oder flüssiger Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden; - entzündbarer fester Abfall: fester Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann; - entzündbarer gasförmiger Abfall: gasförmiger Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist; - mit Wasser reagierender Abfall: Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt; - sonstiger entzündbarer Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbsterhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall. |
Flammpunkt von flüssigen Abfällen (außer Abfälle aus Gasöl, Diesel, leichtem Heizöl): < 60 °C Flammpunkt von Abfällen aus Gasöl, Diesel, leichtem Heizöl: > 55 °C und< 75 °C |
HP4 "reizend-Hautreizung und Augenschädigung" Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 Augenschäden 1 mit H318 Hautreizung 2 mit H315 Augenreizend 2 mit H319 |
Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann. | - Gesamtkonzentration von> 1 % an einem oder mehreren als Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 10 % an einem oder mehreren als Augenschäden 1 mit H318 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 20 % an einem oder mehreren als Hautreizung 2 mit H315 oder Augenreizend 2 mit H319 eingestuften Stoffen |
HP5 "Spezifische Zielorgantoxizität (STOT)/Aspirationsgefahr" STOT einm. 1 mit H370 STOT einm. 2 mit H371 STOT einm. 3 mit H335 STOT wdh. 1 mit H372 STOT wdh. 2 mit H373 Asp. 1 mit H304 |
Abfall, der nach einmaliger oder nach wiederholter Exposition Toxizität für ein spezifisches Zielorgan verursachen kann oder akute toxische Wirkungen nach Aspiration verursacht. | - Konzentration von> 1 % an einem als STOT einm. 1 mit H370 eingestuften Stoff - Konzentration von> 10 % an einem als STOT einm. 2 mit H371 eingestuften Stoff - Konzentration von> 20 % an einem als STOT einm. 3 mit H335 eingestuften Stoff - Konzentration von> 1 % an einem als STOT wdh. 1 mit H372 eingestuften Stoff - Konzentration von> 10 % an einem als STOT wdh. 2 mit H373 eingestuften Stoff - Konzentration von> 10 % an einem als Asp. 1 mit H304 eingestuften Stoff (nur bei kinematischer Viskosität von> 20,5 mm2/s bei 40 °C) |
HP6 "akute Toxizität" Akut Tox.1 (oral) mit H300 Akut Tox.2 (oral) mit H300 Akut Tox.3 (oral) mit H301 Akut Tox.4 (oral) mit H302 Akut Tox.1 (dermal) mit H310 Akut Tox.2 (dermal) mit H310 Akut Tox.3 (dermal) mit H311 Akut Tox.4 (dermal) mit H312 Akut Tox.1 (inhal.) mit H330 Akut Tox.2 (inhal.) mit H330 Akut Tox.3 (inhal.) mit H331 Akut Tox.4 (inhal.) mit H332 |
Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalationsexposition akute toxische Wirkungen verursachen kann. | - Gesamtkonzentration von> 0,1 % an einem oder mehreren als Akut Tox.1 (oral) mit H300 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 0,25 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (oral) mit H300 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3 (oral) mit H301 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (oral) mit H302 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 0,25 % an einem oder mehreren als Akut Tox.1 (dermal) mit H310 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 2,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (dermal) mit H310 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 15 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3 (dermal) mit H311 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 55 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (dermal) mit H312 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 0,1 % an einem oder mehreren als Akut Tox.1 (inhal.) mit H330 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 0,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.2 (inhal.) mit H330 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 3,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.3 (inhal.) mit H331 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 22,5 % an einem oder mehreren als Akut Tox.4 (inhal.) mit H332 eingestuften Stoffen |
HP7 "karzinogen" Karz. 1a mit H350 Karz. 1B mit H350 Karz. 2 mit H351 |
Abfall, der Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann. | - Konzentration von> 0,1 % an einem als Karz. 1a oder 1B mit H350 eingestuften Stoff - Konzentration von> 1 % an einem als Karz. 2 mit H351 eingestuften Stoff |
HP8 "ätzend" Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 |
Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verursachen kann. | - Gesamtkonzentration von> 5 % an einem oder mehreren als Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 eingestuften Stoffen |
HP9 "infektiös" | Abfall, der lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthält, die im Menschen oder anderen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen. | |
HP10 "reproduktionstoxisch" Repr. 1a mit H360 Repr. 1B mit H360 Repr. 2 mit H361 Lact. mit H362 |
Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungs- toxizität bei den Nachkommen verursachen kann. | - Konzentration von> 0,3 % an einem als Repr. 1a oder 1B mit H360 eingestuften Stoff - Konzentration von> 3 % an einem als Repr. 2 mit H361 eingestuften Stoff - Konzentration von> 0,3 % an einem als Lact. mit H362 eingestuften Stoff |
HP11 "mutagen" Mutag. 1a mit H340 Mutag. 1B mit H340 Mutag. 2 mit H341 |
Abfall, der eine Mutation, d. h. eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials in einer Zelle verursachen kann. | - Konzentration von> 0,1 % an einem als Mutag. 1a oder 1B mit H340 eingestuften Stoff - Konzentration von> 1 % an einem als Mutag. 2 mit H341 eingestuften Stoff |
HP12 "Freisetzung eines akut toxischen Gases" EUH029 EUH031 EUH032 |
Abfall, der bei Berührung mit Wasser oder einer Säure akut toxische Gase freisetzt (Akute Toxizität 1, 2 oder 3). |
|
HP13 "sensibilisierend" Resp. Sens. 1 oder 1a oder 1B mit H334 Skin. Sens. 1 oder 1a oder 1B mit H317 |
Abfall, der einen oder mehrere Stoffe enthält, die bekanntermaßen sensibilisierend für die Haut oder die Atemwege sind. | - Konzentration von> 10 % an einem als Resp. Sens. 1 oder 1a oder 1B mit H334 eingestuften Stoff - Konzentration von> 10 % an einem als Skin. Sens. 1 oder 1a oder 1B mit H317 eingestuften Stoff |
HP14 "ökotoxisch" Aquatic Acute 1 mit H400 Aquatic Chronic 1 mit H410 Aquatic Chronic 2 mit H411 Aquatic Chronic 3 mit H412 Aquatic Chronic 4 mit H413 Ozone 1 mit H420 |
Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann. | - Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als Aquatic Acute 1 mit H400 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 0,25 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 1 mit H410 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 2,5 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 2 mit H411 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 3 mit H412 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 25 % an einem oder mehreren als Aquatic Chronic 4 mit H413 eingestuften Stoffen - Gesamtkonzentration von> 0,1 % an einem oder mehreren als ozonschädigend 1 mit H420 eingestuften Stoffen |
HP15 H205 EUH001 EUH019 EUH044 |
Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist. |
Bei den Eigenschaften HP4, HP6, HP8 und HP14 gelten folgende Berücksichtigungsgrenzen: | ||
HP4 "reizend-Hautreizung und Augenschädigung" Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 Augenschäden 1 mit H318 Hautreizung 2 mit H315 Augenreizend 2 mit H319 |
Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann. | 1 % |
HP6 "akute Toxizität" Akut Tox.1 (oral) mit H300 Akut Tox.2 (oral) mit H300 Akut Tox.3 (oral) mit H301 Akut Tox.1 (dermal) mit H310 Akut Tox.2 (dermal) mit H310 Akut Tox.3 (dermal) mit H311 Akut Tox.1 (inhal.) mit H330 Akut Tox.2 (inhal.) mit H330 Akut Tox.3 (inhal.) mit H331 |
Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalationsexposition akute toxische Wirkungen verursachen kann. | 0,1 % |
Akut Tox.4 (oral) mit H302 Akut Tox.4 (dermal) mit H312 Akut Tox.4 (inhal.) mit H332 |
1 % | |
HP8 "ätzend" Hautverätzung 1A, 1B oder 1C mit H314 |
Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verursachen kann. | 1 % |
HP14 "ökotoxisch" Aquatic Acute 1 mit H400 Aquatic Chronic 1 mit H410 |
Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann | 0,1 % |
Aquatic Chronic 2 mit H411 Aquatic Chronic 3 mit H412 Aquatic Chronic 4 mit H413 |
1 % |
Anlage III |
Tabelle 1 - Liste der Spiegeleinträge
-1- | -2- | -3- | -4- |
Lfd. Nr. | Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung | Zuordnungshinweise nach 3.2 |
01 | ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN | ||
01 03 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen | ||
1 | 01 03 04* | Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz | |
01 03 06 | Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen | ||
2 | 01 03 05* | andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten | |
01 03 06 | Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen | ||
3 | 01 03 07* | andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen | |
01 03 08 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen | ||
4 | 01 03 10* | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle | |
01 03 09 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen | ||
5 | 01 03 07* | andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen | |
01 03 99 | Abfälle a. n. g. | ||
01 04 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | ||
6 | 01 04 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | |
01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | ||
7 | 01 04 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | |
01 04 10 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | ||
8 | 01 04 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | |
01 04 11 | Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | ||
9 | 01 04 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | |
01 04 12 | Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen | ||
10 | 01 04 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | |
01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | ||
01 05 | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle | ||
11 | 01 05 05* | ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle | |
01 05 07 | barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen | ||
12 | 01 05 06* | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
01 05 07 | barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen | ||
13 | 01 05 05* | ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle | |
01 05 08 | chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen | ||
14 | 01 05 06* | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
01 05 08 | chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen | ||
02 | ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN | ||
02 01 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei | ||
15 | 02 01 08* | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
02 01 09 | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen | ||
03 | ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE | ||
03 01 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln | ||
16 | 03 01 04* | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
03 01 05 | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen | ||
03 02 | Abfälle aus der Holzkonservierung | ||
17 | 03 02 05* | andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | |
03 02 99 | Holzschutzmittel a. n. g. | ||
04 | ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE | ||
04 02 | Abfälle aus der Textilindustrie | ||
18 | 04 02 14* | Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten | |
04 02 15 | Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen | ||
19 | 04 02 16* | Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten | |
04 02 17 | Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen | ||
20 | 04 02 19* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
04 02 20 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen | ||
05 | ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE | ||
05 01 | Abfälle aus der Erdölraffination | ||
21 | 05 01 09* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
05 01 10 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen | ||
06 | ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN | ||
06 03 | Abfälle aus HZVa von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden | ||
22 | 06 03 11* | feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten | |
06 03 14 | feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen | ||
23 | 06 03 13* | feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten | |
06 03 14 | feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen | ||
24 | 06 03 15* | Metalloxide, die Schwermetalle enthalten | |
06 03 16 | Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen | ||
06 04 | Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen | ||
25 | 06 04 05* | Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten | |
06 04 99 | Abfälle a. n. g. | ||
06 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ||
26 | 06 05 02* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
06 05 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen | ||
06 06 | Abfälle aus HZVa von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen | ||
27 | 06 06 02* | Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten | |
06 06 03 | sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen | ||
06 08 | Abfälle aus HZVa von Silizium und Siliziumverbindungen | ||
28 | 06 08 02* | gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle | |
06 08 99 | Abfälle a. n. g. | ||
06 09 | Abfälle aus HZVa von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie | ||
29 | 06 09 03* | Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten | |
06 09 04 | Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen | ||
06 10 | Abfälle aus HZVa von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln | ||
30 | 06 10 02* | Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
06 10 99 | Abfälle a. n. g. | ||
07 | ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN | ||
07 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien | ||
31 | 07 01 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 01 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen | ||
07 02 | Abfälle aus HZVa von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern | ||
32 | 07 02 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 02 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen | ||
33 | 07 02 14* | Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 02 15 | Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen | ||
34 | 07 02 16* | gefährliche Silicone enthaltende Abfälle | x |
07 02 17 | siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten | ||
07 03 | Abfälle aus HZVa von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) | ||
35 | 07 03 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 03 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen | ||
07 04 | Abfälle aus HZVa von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden | ||
36 | 07 04 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 04 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen | ||
37 | 07 04 13* | feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 04 99 | Abfälle a. n. g. | ||
07 05 | Abfälle aus HZVa von Pharmazeutika | ||
38 | 07 05 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 05 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen | ||
39 | 07 05 13* | feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 05 14 | feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen | ||
07 06 | Abfälle aus HZVa von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln | ||
40 | 07 06 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 06 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen | ||
07 07 | Abfälle aus HZVa von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. | ||
41 | 07 07 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
07 07 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen | ||
08 | ABFÄLLE AUS HZVa VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN | ||
08 01 | Abfälle aus HZVa und Entfernung von Farben und Lacken | ||
42 | 08 01 11* | Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | |
08 01 12 | Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen | ||
43 | 08 01 13* | Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | |
08 01 14 | Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen | ||
44 | 08 01 15* | wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | |
08 01 16 | wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen | ||
45 | 08 01 17* | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | |
08 01 18 | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen | ||
46 | 08 01 19* | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | |
08 01 20 | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen | ||
08 03 | Abfälle aus HZVa von Druckfarben | ||
47 | 08 03 12* | Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
08 03 13 | Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen | ||
48 | 08 03 14* | Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | |
08 03 15 | Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen | ||
49 | 08 03 17* | Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
08 03 18 | Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen | ||
08 04 | Abfälle aus HZVa von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) | ||
50 | 08 04 09* | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | |
08 04 10 | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen | ||
51 | 08 04 11* | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | |
08 04 12 | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen | ||
52 | 08 04 13* | wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | |
08 04 14 | wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen | ||
53 | 08 04 15* | wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | |
08 04 16 | wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen | ||
09 | ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE | ||
09 01 | Abfälle aus der fotografischen Industrie | ||
54 | 09 01 11* | Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen | x |
09 01 12 | Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen | ||
10 | ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN | ||
10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) | ||
55 | 10 01 01 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt | |
10 01 04* | Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung | ||
56 | 10 01 14* | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 01 15 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen | ||
57 | 10 01 16* | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält | gefährlich |
10 01 17 | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fällt | ||
58 | 10 01 18* | Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
10 01 19 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen | ||
59 | 10 01 20* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 01 21 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen | ||
60 | 10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
10 01 23 | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen | ||
10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie | ||
61 | 10 02 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
10 02 08 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen | ||
62 | 10 02 11* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | |
10 02 12 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen | ||
63 | 10 02 13* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
10 02 14 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen | ||
10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie | ||
64 | 10 03 15* | Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt | x |
10 03 16 | Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt | ||
65 | 10 03 17* | teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung | gefährlich |
10 03 18 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen | ||
66 | 10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | gefährlich |
10 03 20 | Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt | ||
67 | 10 03 21* | andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 03 22 | Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen | ||
68 | 10 03 23* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
10 03 24 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen | ||
69 | 10 03 25* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
10 03 26 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen | ||
70 | 10 03 27* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | |
10 03 28 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen | ||
71 | 10 03 29* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen | gefährlich |
10 03 30 | Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen | ||
10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie | ||
72 | 10 04 09* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | gefährlich |
10 04 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen | ||
10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie | ||
73 | 10 05 08* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | gefährlich |
10 05 09 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen | ||
74 | 10 05 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben | X |
10 05 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen | ||
10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie | ||
75 | 10 06 09* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | gefährlich |
10 06 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen | ||
10 07 | Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie | ||
76 | 10 07 07* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | gefährlich |
10 07 08 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen | ||
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie | ||
77 | 10 08 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben | x |
10 08 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen | ||
78 | 10 08 12* | teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung | gefährlich |
10 08 13 | kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen | ||
79 | 10 08 15* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | gefährlich |
10 08 16 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt | ||
80 | 10 08 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 08 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen | ||
81 | 10 08 19* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | gefährlich |
10 08 20 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen | ||
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl | ||
82 | 10 09 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen | x |
10 09 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen | ||
83 | 10 09 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen | |
10 09 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen | ||
84 | 10 09 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | gefährlich |
10 09 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt | ||
85 | 10 09 11* | andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 09 12 | Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen | ||
86 | 10 09 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
10 09 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen | ||
87 | 10 09 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 09 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen | ||
10 10 | Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen | ||
88 | 10 10 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen | x |
10 10 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen | ||
89 | 10 10 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen | |
10 10 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen | ||
90 | 10 10 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | gefährlich |
10 10 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt | ||
91 | 10 10 11* | andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 10 12 | Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen | ||
92 | 10 10 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
10 10 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen | ||
93 | 10 10 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 10 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen | ||
10 11 | Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen | ||
94 | 10 11 09* | Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen | gefährlich |
10 11 10 | Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt | ||
95 | 10 11 11* | Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) | |
10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt | ||
96 | 10 11 13* | Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 11 14 | Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen | ||
97 | 10 11 15* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 11 16 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen | ||
98 | 10 11 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
10 11 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen | ||
99 | 10 11 19* | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 11 20 | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen | ||
10 12 | Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug | ||
100 | 10 12 09* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 12 10 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen | ||
101 | 10 12 11* | Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten | |
10 12 12 | Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen | ||
10 13 | Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen | ||
102 | 10 13 09* | asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement | |
10 13 10 | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen | ||
103 | 10 13 09* | asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement | |
10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen | ||
104 | 10 13 12* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | |
10 13 13 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen | ||
11 | ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE | ||
11 01 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) | ||
105 | 11 01 09* | Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
11 01 10 | Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen | ||
106 | 11 01 11* | wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten | |
11 01 12 | wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen | ||
107 | 11 01 13* | Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
11 01 14 | Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen | ||
108 | 11 01 98* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
11 01 99 | Abfälle a. n. g. | ||
11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie | ||
109 | 11 02 05* | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
11 02 06 | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen | ||
110 | 11 02 07* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
11 02 99 | Abfälle a. n. g. | ||
12 | ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN | ||
12 01 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen | ||
111 | 12 01 14* | Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
12 01 15 | Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen | ||
111a | 12 01 15 | Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen | x |
12 01 18* | ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) | ||
112 | 12 01 16* | Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen | ||
113 | 12 01 20* | gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | |
12 01 21 | gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen | ||
15 | VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) | ||
15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) | ||
114 | 15 01 01 | Verpackungen aus Papier und Pappe | x |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
115 | 15 01 02 | Verpackungen aus Kunststoff | x |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
116 | 15 01 03 | Verpackungen aus Holz | x |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
117 | 15 01 04 | Verpackungen aus Metall | x |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
118 | 15 01 05 | Verbundverpackungen | x |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
119 | 15 01 06 | gemischte Verpackungen | x |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
120 | 15 01 07 | Verpackungen aus Glas | x |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
121 | 15 01 09 | Verpackungen aus Textilien | x |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
15 02 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung | ||
122 | 15 02 02* | Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
15 02 03 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen | ||
16 | ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND | ||
16 01 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) | ||
123 | 16 01 04* | Altfahrzeuge | x |
16 01 06 | Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten | ||
124 | 16 01 11* | asbesthaltige Bremsbeläge | x |
16 01 12 | Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen | ||
125 | 16 01 14* | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | |
16 01 15 | Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen | ||
126 | 16 01 21* | gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen | x |
16 01 22 | Bauteile a. n. g. | ||
16 02 | Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten | ||
127 | 16 02 09* | Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten | x |
16 02 14 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | ||
128 | 16 02 10* | gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | x |
16 02 14 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | ||
129 | 16 02 11* | gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten | x |
16 02 14 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | ||
130 | 16 02 12* | gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | x |
16 02 14 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | ||
131 | 16 02 13* | gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen | x |
16 02 14 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | ||
132 | 16 02 15* | aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile | x |
16 02 16 | aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen | ||
16 03 | Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse | ||
133 | 16 03 03* | anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
16 03 04 | anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen | ||
134 | 16 03 05* | organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
16 03 06 | organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen | ||
16 05 | Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien | ||
135 | 16 05 04* | gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) | x |
16 05 05 | Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen | ||
136 | 16 05 06* | Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | x |
16 05 09 | gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen | ||
137 | 16 05 07* | gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | x |
16 05 09 | gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen | ||
138 | 16 05 08* | gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | x |
16 05 09 | gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen | ||
16 07 | Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) | ||
139 | 16 07 08* | ölhaltige Abfälle | |
16 07 99 | Abfälle a. n. g. | ||
140 | 16 07 09* | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten | x |
16 07 99 | Abfälle a. n. g. | ||
16 08 | Gebrauchte Katalysatoren | ||
141 | 16 08 01 | gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) | x |
16 08 07* | gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
142 | 16 08 02* | gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten | x |
16 08 03 | gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. | ||
143 | 16 08 04 | gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) | x |
16 08 07* | gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
16 10 | Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung | ||
144 | 16 10 01* | wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
16 10 02 | wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen | ||
145 | 16 10 03* | wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
16 10 04 | wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen | ||
16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien | ||
146 | 16 11 01* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
16 11 02 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen | ||
147 | 16 11 03* | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
16 11 04 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen | ||
148 | 16 11 05* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen | ||
17 | BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) | ||
17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | ||
149 | 17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | ||
17 02 | Holz, Glas und Kunststoff | ||
150 | 17 02 01 | Holz | x |
17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
151 | 17 02 02 | Glas | x |
17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
152 | 17 02 03 | Kunststoff | x |
17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte | ||
153 | 17 03 01* | kohlenteerhaltige Bitumengemische | |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | ||
154 | 17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | x |
17 03 03* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte | ||
17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) | ||
155 | 17 04 01 | Kupfer, Bronze, Messing | |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
156 | 17 04 02 | Aluminium | |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
157 | 17 04 03 | Blei | |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
158 | 17 04 04 | Zink | |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
159 | 17 04 05 | Eisen und Stahl | |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
160 | 17 04 06 | Zinn | |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
161 | 17 04 07 | gemischte Metalle | |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
162 | 17 04 10* | Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten | x |
17 04 11 | Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen | ||
17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | ||
163 | 17 05 03* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | ||
164 | 17 05 05* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | |
17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt | ||
165 | 17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | x |
17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt | ||
17 06 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe | ||
166 | 17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält | |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | ||
167 | 17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | x |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | ||
17 08 | Baustoffe auf Gipsbasis | ||
168 | 17 08 01* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | ||
17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle | ||
169 | 17 09 01* | Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | |
17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | ||
170 | 17 09 02* | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | |
17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | ||
171 | 17 09 03* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | x |
17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | ||
18 | ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) | ||
18 01 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen | ||
172 | 18 01 01 | spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) | x |
18 01 03* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | ||
173 | 18 01 02 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) | x |
18 01 03* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | ||
174 | 18 01 03* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | x |
18 01 04 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | ||
175 | 18 01 06* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | x |
18 01 07 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen | ||
176 | 18 01 08* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | gefährlich |
18 01 09 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen | ||
18 02 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren | ||
177 | 18 02 01 | spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 0 fallen | x |
18 02 02* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | ||
178 | 18 02 02* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | x |
18 02 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden | ||
179 | 18 02 05* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | x |
18 02 06 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen | ||
180 | 18 02 07* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | gefährlich |
18 02 08 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen | ||
19 | ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UD WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE | ||
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen | ||
181 | 19 01 11* | Rost und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen | ||
182 | 19 01 13* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | gefährlich |
19 01 14 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt | ||
183 | 19 01 15* | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält | gefährlich |
19 01 16 | Kesseltaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt | ||
184 | 19 01 17* | Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 01 18 | Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen | ||
19 02 | Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) | ||
185 | 19 02 05* | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 02 06 | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen | ||
186 | 19 02 08* | flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 02 10 | brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen | ||
187 | 19 02 09* | feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 02 10 | brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen | ||
188 | 19 02 11* | sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
19 02 99 | Abfälle a. n. g. | ||
19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle | ||
189 | 19 03 04* | als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle | |
19 03 05 | stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen | ||
190 | 19 03 06* | als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle | |
19 03 07 | verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen | ||
19 07 | Deponiesickerwasser | ||
191 | 19 07 02* | Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält | x |
19 07 03 | Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt | ||
19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. | ||
192 | 19 08 09 | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten | |
19 08 10* | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen | ||
193 | 19 08 11* | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | |
19 08 12 | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen | ||
194 | 19 08 13* | Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten | |
19 08 14 | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen | ||
19 10 | Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen | ||
195 | 19 10 03* | Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 10 04 | Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen | ||
196 | 19 10 05* | andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten | |
19 10 06 | andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen | ||
19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung | ||
197 | 19 11 05* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
19 11 06 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen | ||
19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. | ||
198 | 19 12 06* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält | x |
19 12 07 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt | ||
199 | 19 12 11* | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
19 12 12 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen | ||
19 13 | Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser | ||
200 | 19 13 01* | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten | |
19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen | ||
201 | 19 13 03* | Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 13 04 | Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen | ||
202 | 19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen | ||
203 | 19 13 07* | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlich |
19 13 08 | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen | ||
20 | SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN | ||
20 01 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) | ||
204 | 20 01 25 | Speiseöle und -fette | |
20 01 26* | Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen | ||
205 | 20 01 27* | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten | |
20 01 28 | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen | ||
206 | 20 01 29* | Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | x |
20 01 30 | Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen | ||
207 | 20 01 31* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | |
20 01 32 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen | ||
208 | 20 01 33* | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten | x |
20 01 34 | Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen | ||
209 | 20 01 21* | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle | |
20 01 36 | gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen | ||
210 | 20 01 23* | gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten | x |
20 01 36 | gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen | ||
211 | 20 01 35* | gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen | x |
20 01 36 | gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen | ||
212 | 20 01 37* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält | x |
20 01 38 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt |
Tabelle 2 - Ergänzende Zuordnungshinweise
-1- | -2- | -3- | |
Lfd. Nr. | Abfallschlüssel | Ergänzende Zuordnungshinweise | |
15 | 02 01 08* 02 01 09 |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist |
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16 | 03 01 04* 03 01 05 |
nicht gefährlich, wenn es sich um - Abfälle von Möbeln aus naturbelassenem Vollholz - Abfälle von verleimten, beschichteten, gestrichenen, lackierten Möbeln - Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem Vollholz - Verschnitt, Abschnitte, Späne von Holzwerkstoffen und sonstigem behandeltem Holz (ohne schädliche Verunreinigungen) handelt |
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21 | 05 01 09* 05 01 10 |
gefährlich, wenn es sich um Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung - aus nichtbiologischer Stufe handelt | |
34 | 07 02 16* 07 02 17 |
gefährlich, wenn es sich um - Silicone aus nicht ausgehärteten Dichtmassen handelt |
|
49 | 08 03 17* 08 03 18 |
nicht gefährlich sind staubförmige Tonerabfälle in Originalkartuschen oder Refill- bzw. Rebuildkartuschen, wenn - die Tonerkartuschen der DIN 33870 entsprechen und ein aussagefähiges EG-Sicherheitsdatenblatt (gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG) vorliegt, das konkrete Angaben über die einzelnen Bestandteile des verwendeten Toners und dessen Ungefährlichkeit nach Maßgaben der AVV enthält, oder - die Tonerkartuschen mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. gemäß den Vergabegrundlagen nach RAL-ZU 55 versehen sind, oder - die Tonerkartuschen mit dem Zertifikat "LGA-schadstoffgeprüft" der Landesgewerbeanstalt Bayern ausgewiesen sind |
|
54 | 09 01 11* 09 01 12 |
gefährlich, wenn - Nickel-Cadmium-Batterien - quecksilberenthaltende Batterien - Lithiumbatterien eingebaut sind |
|
61 | 10 02 07* 10 02 08 |
gefährlich, wenn es sich um - Gichtgasstäube handelt |
|
63 | 10 02 13* 10 02 14 |
gefährlich, wenn es sich um - Gichtgasschlämme handelt |
|
64 | 10 03 15* 10 03 16 |
gefährlich - sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird |
|
74 | 10 05 10* 10 05 11 |
gefährlich - sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird |
|
77 | 10 08 10* 10 08 11 |
gefährlich - sofern mehr als 1 Liter Gas pro kg und Stunde gebildet wird |
|
82 | 10 09 05* 10 09 06 |
gefährlich, wenn - organische Binder enthalten sind |
|
86 | 10 09 13* 10 09 14 |
gefährlich, wenn - organische Binder verwendet wurden nicht gefährlich, wenn - als anorganischer Binder Bentonit verwendet wurde |
|
88 | 10 10 05* 10 10 06 |
gefährlich, wenn - organische Binder enthalten sind |
|
92 | 10 10 13* 10 10 14 |
gefährlich, wenn - organische Binder verwendet wurden |
|
111a | 12 01 15 12 01 18* |
gefährlich, wenn - ölhaltige Bearbeitungsflüssigkeiten verwendet wurden |
|
112 | 12 01 16* 12 01 17 |
gefährlich, wenn der Abfall aus folgenden Anwendungsfällen stammt: 1. Fassadensanierung - Abtrag von Flammschutzbeschichtungen, feuerhemmenden Imprägniermitteln und Holzschutzfarben - Abtrag von Dichtfugenmassen (PCB-haltig) 2. Erneuerung des Korrosionsschutzes von Stahlbauwerken (Brücken, andere Stahlbauwerke, Schienenfahrzeuge) - Abtrag von Beschichtungsstoffen mit PCB-Anteilen - Bleistaub-, bleimennige-, blei-, cadmiumcarbonathaltige sowie blei- und strontiumchromathaltige Beschichtungsabträge 3. Sanierung/Entfernung von Altbeschichtungen (PCB-haltig) in Schwimmbädern - Abtrag von Beschichtungsstoffen mit PCB-Anteilen 4. Wasserbau und Wartung von Schiffen - Teerepoxidharz, Steinkohleteerpech (PAK-haltig) - Antifoulingmittel an Schiffskörpern und Unterwasserbau (organische Zinnverbindungen) 5. Dekontamination von asbesthaltigen Innenräumen mit Hilfe von Feuchtstrahlverfahren 6. Wasserstrahlhochdruck-Abrasivstrahlen - Zerspanende Strahlanwendung, bei der Anteile toxischer oder kanzerogener Metalle/ - Erdalkalimetalle in resorbierender Form (Feinstaub) anfallen können: Be, Ni, Co, Cd, Sb 7. Brandschadensanierung - angereicherte Brandrückstände (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane) 8. Tank- und Siloreinigung - Abtrag von Blei-/Bleiverbindungen (bleimennige-, bleicarbonathaltige Beschichtungen) - Abtrag von Zink-, Blei- und Strontiumchromaten in der Beschichtung - Abtrag von cadmiumcarbonathaltigen Altbeschichtungen - Schädliche Verunreinigung des Strahlmittels - organische oder anorganische Ablagerungen/ - Anhaftungen (Inhaltsstoffe) von Tank- und Silooberflächen 9. Silikogene Strahlmittelabfälle (Silikose hervorrufend beim Strahlen mit Quarzsand) |
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114 | 15 01 01 15 01 10* |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde |
|
115 | 15 01 02 15 01 10* |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde |
|
116 | 15 01 03 15 01 10* |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde - Munitionskisten - Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989); nicht gefährlich, wenn es sich um - Paletten aus Vollholz, wie z.B. Europaletten, Industriepaletten - Paletten aus Holzwerkstoffen - sonstige Paletten, mit Verbundmaterialien - Transportkisten, Verschläge aus Vollholz - Transportkisten aus Holzwerkstoffen - Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten sowie ähnliche Kisten aus Vollholz handelt |
|
117 | 15 01 04 15 01 10* |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde |
|
118 | 15 01 05 15 01 10* |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde |
|
119 | 15 01 06 15 01 10* |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde |
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120 | 15 01 07 15 01 10* |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde |
|
121 | 15 01 09 15 01 10* |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist und nicht rückstandsfrei entleert und gereinigt wurde |
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123 | 16 01 04* 16 01 06 |
nicht gefährlich, wenn - Altfahrzeug gemäß AltfahrzeugVO behandelt wurde |
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124 | 16 01 11* 16 01 12 |
nicht gefährlich, wenn - Bremsbeläge nach 1992 hergestellt wurden |
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126 | 16 01 21* 16 01 22 |
gefährlich, wenn es sich um - Kraftstofffilter - Bleibatterien - Lithiumbatterien handelt (Anmerkung: Alle anderen gefährlichen Bauteile werden in separaten Abfallarten genannt.) |
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127 | 16 02 09* 16 02 14 |
gefährlich, wenn - es sich um Starkstromkondensatoren handelt, die durch Buchstabenkombination wie CD, CI, CP oder A30, A40 gekennzeichnet sind - PCB oder Gemische mit PCB gemäß PCB/PCT-Abfallverordnung, die mehr als 50 mg/kg PCB (nach LAGA) enthalten nicht gefährlich bei - Buchstabenkombinationen wie MP, MKK, MPP, MKV, MPK sowie LK und LP, siehe PCB-Merkblatt des ZVEI unter https://www.zvei.org/verband/fachverbaende/fachverbandstarkstromkondensatoren/ ' "Merkblatt Entsorgung von PCB-haltigen Starkstromkondensatoren" |
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128 | 16 02 10* 16 02 14 |
gefährlich, wenn - Bauteile enthalten sind, die mehr als 50 mg/kg PCB (nach LAGA) enthalten |
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129 | 16 02 11* 16 02 14 |
gefährlich, wenn - Kühlgeräte, Klimaanlagen mit FCKW-/HFCKW-haltigen Kühlmitteln - Kühlgeräte mit FCKW-/HFCKW-haltiger Isolierung |
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130 | 16 02 12* 16 02 14 |
gefährlich, wenn - Elektrospeicherheizgeräte - elektrische Schalteinrichtungen - Heizkessel - Trocken-, Härte- und Glühöfen - Kleingeräte wie Toaster anfallen, bei denen der Verdacht besteht, dass Asbest enthalten ist |
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131 | 16 02 13* 16 02 14 |
gefährlich, wenn - Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien - Lithiumbatterien - Quecksilberschalter - Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas enthalten sind |
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132 | 16 02 15* 16 02 16 |
gefährlich, wenn es sich um - Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien - Lithiumbatterien - Quecksilberschalter - Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas - PCB-Kondensatoren - FCKW-/HFCKW-haltige PUR-Schäume - Asbestabfälle handelt |
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135 | 16 05 04* 16 05 05 |
gefährlich, wenn - Halonlöscher, Pulverlöscher mit Metallbrandpulver, Wasserlöscher, Schaumlöscher, gemischte Feuerlöscher - Druckbehälter mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist |
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136 | 16 05 06* 16 05 09 |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist |
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137 | 16 05 07* 16 05 09 |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist - Metallbrandpulver |
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138 | 16 05 08* 16 05 09 |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist |
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140 | 16 07 09* 16 07 99 |
gefährlich, wenn - in den Tanks oder Fässern Gefahrstoffe gelagert wurden |
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141 | 16 08 01 16 08 07* |
gefährlich, wenn - Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln beladen sind oder das Metall pyrophore Eigenschaften aufweist - wenn KFZ-Katalysatoren krebserzeugende Mineralfasern enthalten |
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142 | 16 08 02* 16 08 03 |
gefährlich, wenn - die enthaltenen Übergangsmetalle oder ihre Verbindungen (dies sind im Sinne dieses Eintrages: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zirkonium, Molybdän und Tantal) als gefährliche Stoffe eingestuft sind - die Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln beladen sind - das Metall pyrophore Eigenschaften aufweist - Gefahrstoffe enthalten sind |
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143 | 16 08 04 16 08 07* |
gefährlich, wenn Katalysatoren - mit halogenierten oder entzündlichen Lösemitteln - mit Gefahrstoffen beladen sind |
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149 | 17 01 06* 17 01 07 |
gefährlich, wenn es sich um Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder Entsiegelung von baulichen Anlagen handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher umgegangen wurde, wie: 1. Industrieanlagen - Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt und produziert werden oder anfallen - Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau - Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben - Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung - Anlagen von Gerbereien und der Lederverarbeitung 2. Anlagen zur Wartung und Reparatur von KFZ - Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung - Batterieauffüllstationen - Tankstellen, Waschgruben, Tankläger 3. Gewerbliche Feuerungsanlagen - Rauchzüge, Kamine, Essen 4. Anlagen auf militärischen Liegenschaften - Technikbereiche (Werkstätten, Tankläger, Tankstellen) 5. Anlagen der Eisenbahn - Bahnbetriebswerke, Verladerampen, Reparaturwerkstätten - Öllager, Waschstraßen 6. Landwirtschaftliche Betriebe - Läger für Düngemittel, Pestizide, Silageplätze - Güllebehältnisse, Tierställe - Reparaturwerkstätten 7. Abfälle aus Brandereignissen |
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150 | 17 02 01 17 02 04* |
gefährlich, wenn es sich um folgende Abfälle handelt - Konstruktionshölzer für tragende Teile - Holzfachwerk und Dachsparren - Fenster, Fensterstöcke, Außentüren - imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich - Bahnschwellen - Leitungsmasten - Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel - Sortimente aus der Landwirtschaft - Altholz aus industrieller Anwendung (z.B. Industriefußböden, Kühltürme) - Altholz aus dem Wasserbau - Altholz von abgewrackten Schiffen und Waggons - Altholz aus Schadensfällen (z.B. Brandholz) nicht gefährlich, wenn es sich um folgende Abfälle handelt - naturbelassenes Vollholz - Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verunreinigungen) - Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen) - Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen) und - bei Sortimenten unbekannter Herkunft, wenn die Werte nach der Altholzverordnung Anhang II unterschritten werden |
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151 | 17 02 02 17 02 04* |
gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus den unten genannten Bereichen handelt, die mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher verunreinigt wurden: Chemische Industrie/Labors - Industriegläser - Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Fittings und Tanks - Abgas- und Abwasserreinigungsanlagen |
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152 | 17 02 03 17 02 04* |
gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus den unten genannten Bereichen handelt, die mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher verunreinigt wurden: 1. Isolationsgranulat aus der Kabelaufbereitung (PCB, Kabel vor 1990) 2. Chemische Industrie, z.B. Apparate, Behälter, Fittings und Tanks, Rohrleitungen 3. Kunststoffabfälle aus Brandereignissen (z.B. Teppichböden, Fußbodenbeläge) |
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154 | 17 03 02 17 03 03* |
bei Dachpappen: gefährlich, wen - Abfälle aus Abriss/Sanierung nicht gefährlich, wenn - Abfälle aus Neubau (Verschnitt etc.) |
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162 | 17 04 10* 17 04 11 |
gefährlich, wenn - Erd- oder Seekabel - Kabelmuffen - Kabelendverschlüsse - ölhaltige Kabel |
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163 | 17 05 03* 17 05 04 |
gefährlich, wenn es sich um Abfälle von Betriebsstätten handelt, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und höher umgegangen wurde, wie: 1. Industrieanlagen - Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt und produziert werden oder anfallen - Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau - Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Lacken und Farben - Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken - Textilreinigungsanlagen, Gerbereien, Lederverarbeitung 2. Anlagen zur Wartung und Reparatur von KFZ - Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung - Batterieauffüllstationen, Tankstellen, Waschgruben, Tankläger 3. Anlagen auf militärischen Liegenschaften - Technikbereiche (Werkstätten, Tankläger, Tankstellen) 4. Anlagen der Eisenbahn - Bahnbetriebswerke - Gleisanlagen, Verladerampen - Öllager, Waschstraßen 5. Landwirtschaftliche Betriebe - Läger für Düngemittel, Pestizide, Silageplätze - Güllebehältnisse, Tierställe - Reparaturwerkstätten 6. Havarien mit wassergefährdenden Stoffen 7. Altlastensanierung |
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165 | 17 05 07* 17 05 08 |
gefährlich, wenn es sich um Abfälle aus folgenden Bereichen handelt: - Weichenbereich - Bahnhofs- und Abstellbereich - Haltebereich vor Signalen - Betankungsbereich - Gleisanlagen von Straßenbahnen, S- und U-Bahnen - Industriegleise - Werkstatt/Reparaturbereich - Havariebereich |
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167 | 17 06 03* 17 06 04 |
gefährlich, wenn - künstliche Mineralfaserabfälle, die aus Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen stammen - Kunststoffschäume, Hartschäume und Fugenvergussmassen aus dem Baubereich mit schädlichen Verunreinigungen - FCKW-/HFCKW-haltiges Polystyrol bzw. Polyurethan - konstruktionsbedingte Bestandteile, z.B. Teerpappe oder Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die PCB enthalten - PAK-haltiger Teerkork nicht gefährlich, wenn - künstliche Mineralfaserabfälle, die aus Neubaumaßnahmen stammen, wie beispielsweise Verschnitte und Reste von Neuware oder aber Produktionsausschuss |
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171 | 17 09 03* 17 09 04 |
gefährlich, wenn - mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar gefährliche Bestandteile (z.B. Teerpappenabfälle) enthalten sind - es sich um Dachpappe, die karzinogene Mineralfasern enthält, handelt - die Abfälle aus Brandereignissen stammen |
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172 | 18 01 01 18 01 03* |
gefährlich, wenn es sich um - Spritzen, Kanülen und Skalpelle mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt |
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173 | 18 01 02 18 01 03* |
gefährlich, wenn es sich um Abfälle handelt, - die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind |
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174 | 18 01 03* 18 01 04 |
gefährlich, wenn es sich um Abfälle - wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel, die mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt |
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175 | 18 01 06* 18 01 07 |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist |
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177 | 18 02 01 18 02 02* |
gefährlich, wenn es sich um - Spritzen, Kanülen und Skalpelle mit Blut, Serum, Sekret oder Exkret, die mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind, handelt |
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178 | 18 02 02* 18 02 03 |
gefährlich, wenn es sich um Abfälle handelt wie - Versuchstiere und Tierkörperteile, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist - Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, die eine Übertragung oder eine Verbreitung von Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder sonstige Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, andere Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren hervorrufen |
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179 | 18 02 05* 18 02 06 |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet ist |
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191 | 19 07 02* 19 07 03 |
gefährlich, wenn - auf der Deponie gefährliche Abfälle abgelagert werden/wurden |
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197 | 19 11 05* 19 11 06 |
gefährlich, wenn - aus nichtbiologischer Stufe nicht gefährlich, wenn - aus biologischer Stufe |
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198 | 19 12 06* 19 12 07 |
gefährlich, wenn - Staubfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen anfällt - Althölzer, die bei der Behandlung von Altholz, das unter 03 01 04*, 17 02 04* oder 20 01 37* eingestuft ist, angefallen sind - mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar oder > 5 Vol.% gefährliche Holzanteile enthalten sind nicht gefährlich, wenn - bei Sortimenten unbekannter Herkunft die Werte nach der Altholzverordnung Anhang II unterschritten werden |
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199 | 19 12 11* 19 12 12 |
gefährlich, wenn - mehr als unerheblich, d. h. visuell erkennbar oder > 5 Vol.% gefährliche Bestandteile (z.B. Asbestabfälle, Teerpappenabfälle) enthalten sind |
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206 | 20 01 29* 20 01 30 |
gefährlich, wenn - die Verpackung mit Gefahrensymbol gekennzeichnet ist |
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208 | 20 01 33* 20 01 34 |
gefährlich, wenn - Bleibatterien - Nickel-Cadmium-Batterien - quecksilberhaltige Batterien - Lithiumbatterien vorhanden |
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210 | 20 01 23* 20 01 36 |
gefährlich, wenn - Kühlgeräte, Klimaanlagen mit FCKW-/HFCKW-haltigen Kühlmitteln - Kühlgeräte mit FCKW-/HFCKW-haltiger Isolierung |
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211 | 20 01 35* 20 01 36 |
gefährlich, wenn - Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, quecksilberhaltige Batterien - Lithiumbatterien - Quecksilberschalter - Asbest - PCB-haltige Kondensatoren - Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas enthalten sind |
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212 | 20 01 37* 20 01 38 |
gefährlich, wenn - Konstruktionshölzer für tragende Teile - Holzfachwerk und Dachsparren - Fenster, Fensterstöcke, Außentüren - imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich - Bahnschwellen - Leitungsmasten - Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel - Sortimente aus der Landwirtschaft - Altholz aus Schadensfällen (z.B. Brandholz) - Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen enthalten sind nicht gefährlich, wenn - Möbel, naturbelassenes Vollholz - Möbel, verleimt, beschichtet, gestrichen, lackiert enthalten sind |
Anlage IV |
Tabelle 1 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz
Parameter |
Gehalt [mg/kg OS] |
Gefahrenrelevante Eigenschaft |
Gesamtgehalt 2.500 mg/kg OS |
Schwermetalle nach AVV | |||
Antimon | 10.000 | HP 7 | |
Arsen | 1.000 | HP 7 | |
Blei | 2.500 | HP 14 (aquat.) | X |
Cadmium | 1.000 | HP 7 | |
Chrom (VI) | 1.000 | HP 7 | |
Kupfer | 2.500 | HP 14 (aquat.) | X |
Nickel | 1.000 | HP 7 | |
Quecksilber | 5 | ||
Selen | 2.500 | HP 14 (aquat.) | X |
Thallium | 2.500 | HP 6 | |
organische Zinnverbindungen | 2.500 | HP 14 (aquat.) | X |
Organische Stoffe (außer POP) | |||
BTEX | 1.000 | HP 7 | |
LHKW | 1.000 | HP 7 HP 11 HP 14 (Ozon) |
|
MKW[C10-C40], gesamt 1 | 1.000 | HP 7 | |
2.500 | HP 14 (aquat.) | X | |
PAK nach EPA | 100 | HP 7 HP 11 |
|
Benzo(a)pyren | 50 | HP 7 | |
Karzinogene Mineralfasern | |||
Asbest und biopersistente Keramikfasern | 1.000 | HP 7 | |
biopersistente künstliche Mineralfasern | 10.000 | HP 7 | |
Weitere Stoffe | |||
Beryllium | 1.000 | HP 7 | |
Cobalt | 1.000 | HP 7 | |
Cyanide | 500 | HP 6 | |
Silber | 2.500 | HP 14 (aquat.) | X |
Vanadium | 10.000 | HP 5 HP 11 |
|
Zink | 2.500 | HP 14 (aquat.) | X |
X) Die gekennzeichneten Parameter müssen den angegebenen Gesamtgehalt in der Summe einhalten, sofern die Einzelkonzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert von 1.000 mg/kg liegen. | |||
1) Der MKW-Schwellenwert von 1.000 mg/kg OS ist nur anzuwenden, sofern auf Grund der Historie des Abfalls davon auszugehen ist, dass die MKW-Verbindungen krebserzeugende Inhaltsstoffe (beispielsweise Mineralöle aus alter Produktion, PAK-Verbindungen, Benzol) aufweisen. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn die Abfälle aus Altlastensanierungsvorhaben stammen. Andernfalls gilt der MKW-Schwellenwert von 2.500 mg/kg OS. Kann auf Grund herkunftsspezifischer Kenntnisse jedoch ausgeschlossen werden, dass der Befund auf MKW tatsächlich auch auf solche zurückzuführen ist, sind die betreffenden Konzentrationen bei der abfallrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen. Dies ist zum Beispiel bei Kunststoffen (zum Beispiel Kunststoffbeschichtungen) und bitumenstämmigen Materialien (zum Beispiel entsprechender Schwarzanstrich auf Beton) der Fall. |
Tabelle 2 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte im Eluat
Parameter | Gehalt [mg/l] |
Gefahrenrelevante Eigenschaft |
pH-Wert | 5,5 - 11,5 | HP 4 HP 8 HP 15 |
Phenole | 50 | HP 15 |
Arsen | 0,2 | HP 15 |
Blei | 1 | HP 15 |
Cadmium | 0,1 | HP 15 |
Kupfer | 5 | HP 15 |
Nickel | 1 | HP 15 |
Quecksilber | 0,02 | HP 15 |
Zink | 5 | HP 15 |
Cyanide, leicht freisetzbar | 0,5 | HP 15 |
Fluorid | 15 | HP 15 |
Barium | 10 | HP 15 |
Chrom, gesamt | 1 | HP 15 |
Molybdän | 1 | HP 15 |
Antimon | 0,07 | HP 15 |
Selen | 0,05 | HP 15 |
Tabelle 3.1 - Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-VO resultieren (in der Originalsubstanz) und unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen
Parameter | Gehalt [mg/kg OS] |
Dioxine/Furane (PCDD/F) | 15 µg l-TEQ/kg OS |
DDT | 50 |
Chlordan | 50 |
Hexachlorcyclohexane (HCH, inkl. Lindan) | 50 |
Dieldrin | 50 |
Endrin | 50 |
Heptachlor | 50 |
Hexachlorbenzol | 50 |
Chlordecon | 50 |
Aldrin | 50 |
Pentachlorbenzol (PeCB) | 50 |
Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt1 | 50 |
Mirex | 50 |
Toxaphen | 50 |
Hexabromobiphenyl | 50 |
1) Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt heißt nach allgemeiner Auffassung "Summe der 6 Ballschmitter-Kongenere multipliziert mit dem Faktor 5" . |
Tabelle 3.2 - Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-VO resultieren (in der Originalsubstanz) und nicht unter Nummer 2.2.3 der Einleitung der Anlage zur AVV fallen
Parameter |
Gehalt [mg/kg OS] |
Gefahrenrelevante Eigenschaft |
Gesamtgehalt 2.500 mg/kg OS |
Endosulfan | 2 .500 | HP 6 HP 14 (aquat.) |
X |
Hexachlorbutadien (HCBD) | 10.000 | HP 6 HP 7 |
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Polychlorierte Naphthaline (PCN) | 2 .500 | HP 14 (aquat.) | X |
Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) | 2 .500 | HP 14 (aquat.) | X |
Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und Deca- Bromdiphenylether als Summenparameter (PBDEs) | 2 .500 | HP 14 (aquat.) | X |
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) | 3.000 | HP 10 | |
Hexabromcyclododecan (HBCD) | 30.000 | HP 10 | |
Pentachlorphenol (PCP) | 2 .500 | HP 14 (aquat.) | X |
Tabelle 4 - Schwellenwerte für die mineralischen Abfälle
Für die Bewertung der weiteren gefahrenrelevanten Eigenschaften - außer HP 14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt - sind darüber hinaus die Schwellenwerte aus den Tabellen 1, 2, 3.1 und 3.2 dieser Anlage IV anzuwenden.
Parameter | Einheit | Boden | Bauschutt | Gefahrenrelevante Eigenschaft |
MKW[C10-C40], gesamt | mg/kg TS | 2 .000 | 1.000 | HP 14 (terr.) |
MKW[C10-C22], mobiler Anteil | mg/kg TS | 1.000 | -- | HP 14 (terr.) |
BTX | mg/kg TS | 1 | -- | HP 14 (terr.) |
LHKW | mg/kg TS | 1 | -- | HP 14 (terr.) |
Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt 1 | mg/kg TS | 2,5 | 5 | HP 14 (terr.) |
PAK nach EPA | mg/kg TS | 30 | 75 (100) 3 | HP 14 (terr.) |
Benzo(a)pyren | mg/kg TS | 3 | -- | HP 14 (terr.) |
EOX | mg/kg TS | 10 | 10 | HP 14 (terr.) |
Arsen | mg/kg TS | 150 | 150 | HP 14 (terr.) |
Blei | mg/kg TS | 700 | 700 | HP 14 (terr.) |
Cadmium | mg/kg TS | 10 | 10 | HP 14 (terr.) |
Chrom, gesamt | mg/kg TS | 600 | 600 | HP 14 (terr.) |
Kupfer | mg/kg TS | 400 | 400 | HP 14 (terr.) |
Nickel | mg/kg TS | 500 | 500 | HP 14 (terr.) |
Thallium | mg/kg TS | 7 | -- | HP 14 (terr.) |
Quecksilber | mg/kg TS | 5 | 5 | HP 14 (terr.) |
Zink | mg/kg TS | 1.500 | 1.500 | HP 14 (terr.) |
Cyanide, gesamt | mg/kg TS | 10 | -- | HP 14 (terr.) |
Leitfähigkeit 2 | µS/cm | 2 .000 | 3.000 | HP 14 (terr.) |
Chlorid 2 | mg/l | 100 | 150 | HP 14 (terr.) |
Sulfat 2 | mg/l | 200 | 600 | HP 14 (terr.) |
Cyanide, gesamt | mg/l | 0,02 | -- | HP 14 (terr.) |
Arsen | mg/l | 0,06 | 0,05 | HP 14 (terr.) |
Blei | mg/l | 0,2 | 0,1 | HP 14 (terr.) |
Cadmium | mg/l | 0,006 | 0,005 | HP 14 (terr.) |
Chrom, gesamt | mg/l | 0,06 | 0,1 | HP 14 (terr.) |
Kupfer | mg/l | 0,1 | 0,2 | HP 14 (terr.) |
Nickel | mg/l | 0,07 | 0,1 | HP 14 (terr.) |
Quecksilber | mg/l | 0,002 | 0,002 | HP 14 (terr.) |
Zink | mg/l | 0,6 | 0,4 | HP 14 (terr.) |
Phenolindex | mg/l | 0,1 | 0,1 | HP 14 (terr.) |
1) Polychlorierte Biphenyle (PCB), gesamt heißt nach allgemeiner Auffassung "Summe der 6 Ballschmitter-Kongenere multipliziert mit dem Faktor 5". | ||||
2) Parameter ist nicht relevant für die Einstufung von Abfällen, die im Land Brandenburg angefallen sind. | ||||
3) Der Schwellenwert von 100 mg/kg TS gilt nur, sofern der PAK-Gehalt nachweislich auf Asphaltanteile zurückzuführen ist. |
Die Z2-Zuordnungswerte aus der LAGA-TR für die Parameter TOC und pH sind für die Abgrenzung gefährlich/nicht gefährlich in Bezug auf das Merkmal HP14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt nicht relevant. Weitere Details zum Parameter pH sind dem Kapitel 3.3 sowie der Anlage IV Tabelle 2 zu entnehmen .
Für die weiteren mineralischen Abfälle
sind bezüglich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 - ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt die Festlegungen zu Z2-Werten aus den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall "Mineralische Abfälle - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" (Stand 06.11.1997) zu beachten.
Probenahme und Analysenverfahren | Anlage V |
Probenahme und Probenvorbereitung/Probenaufbereitung
Für die Probenahme sowie Probenvorbereitung/Probenaufbereitung sind die folgenden Regelwerke anzuwenden beziehungsweise zu beachten:
Analysenverfahren
Für die Probenanalyse ist folgendes Regelwerk anzuwenden beziehungsweise zu beachten:
Für die Untersuchung von Abfällen hinsichtlich karzinogener Mineralfasern sind darüber hinaus folgende Prüfmethoden anzuwenden:
_____
1) Der "Berücksichtigungsgrenzwert" bezeichnet, gemäß Definition nach CLP-Verordnung, jenen Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile (hier: Abfallbestandteile), bei dessen Überschreitung diese Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile bei der Ermittlung, ob der Stoff beziehungsweise das Gemisch (hier: der Abfall) eingestuft werden muss, zu berücksichtigen sind.
2) siehe Anhang 2, Kapitel 2.2.2 (Fassung vom 10.04.2018)
3) siehe Anhang I, Kapitel 3.2.2.2.5 (konsolidierte Fassung vom 01.12.2018)
ENDE |
(Stand: 01.08.2023)
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