Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

A. Problem und Ziel

Am 9. Juni 2014 sind 8 delegierte Richtlinien der Europäischen Kommission (2014/69/EU bis 2014/76/EU) zur Änderung der Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. Diese delegierten Richtlinien sind bis zum 31. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Die delegierten Richtlinien werden durch eine Änderung der ElektroStoffV umgesetzt.

C. Alternativen

Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung der ElektroStoffV.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Entfallen von einmaligen Umstellungskosten entsteht für die betroffenen Hersteller eine Entlastung in Höhe von 132.000 Euro.

Bürokratiekosten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die vorliegende Änderungsverordnung zur ElektroStoffV ergibt sich weder eine Be- noch eine Entlastung für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Oktober 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 16. Oktober 2014 der Verordnung zugestimmt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung1

Vom ... [Einsetzen: Datum der Ausfertigung]

Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1

In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung] geändert worden ist, werden die Wörter "die delegierte Richtlinie 2014/1/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45), die delegierte Richtlinie 2014/2/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 47), die delegierte Richtlinie 2014/3/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49), die delegierte Richtlinie 2014/4/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51), die delegierte Richtlinie 2014/5/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 53), die delegierte Richtlinie 2014/6/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55), die delegierte Richtlinie 2014/7/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57), die delegierte Richtlinie 2014/8/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59), die delegierte Richtlinie 2014/9/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61), die delegierte Richtlinie 2014/10/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63), die delegierte Richtlinie 2014/11/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65), die delegierte Richtlinie 2014/12/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67), die delegierte Richtlinie 2014/13/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69), die delegierte Richtlinie 2014/14/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 71), die delegierte Richtlinie 2014/15/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73) und die delegierte Richtlinie 2014/16/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75)" durch die Wörter "die delegierte Richtlinie 2014/69/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 72), die delegierte Richtlinie 2014/70/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 74), die delegierte Richtlinie 2014/71/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 76), die delegierte Richtlinie 2014/72/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78), die delegierte Richtlinie 2014/73/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 80), die delegierte Richtlinie 2014/74/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 82), die delegierte Richtlinie 2014/75/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 84) und die delegierte Richtlinie 2014/76/EU(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 86)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Ort, Datum

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verordnung dient der Umsetzung der delegierten Richtlinien 2014/69/EU bis 2014/76/EU der Kommission vom 13. März 2014. Die delegierten Richtlinien ändern die Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie).

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie gewähren zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die 8 delegierten Richtlinien gewähren neue Ausnahmen - insbesondere für medizinische Geräte sowie Kontroll- und Überwachungsinstrumente - und passen bestehende Beschränkungen an den Stand der Technik an. Durch die Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die gewährten Ausnahmen ins nationale Recht überführt.

III. Alternativen

Zur Umsetzung der europäischen Vorgaben bestehen keine Alternativen.

IV. Ermächtigungsgrundlage

Die ElektroStoffV ist auf § 24 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) und auf § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) gestützt.

Nach § 24 Nummer 1 und 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, Anforderungen an die Verpflichteten der Produktverantwortung festzulegen. Die Produktverantwortung umfasst dabei gemäß § 23 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein müssen. Ziel der Stoffbeschränkungen in § 3 Absatz 1 und 3 der ElektroStoffV ist es, die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit Blick auf die Bewirtschaftung der später anfallenden Abfälle zu minimieren. Vor diesem Hintergrund stützen sich die Vorschriften in Bezug auf die Stoffbeschränkungen und damit auch Änderungen dieser Vorschriften auf die abfallrechtliche Grundlage des § 24 Nummer 1 und 2 KrWG.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Verordnungsentwurf beinhaltet keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die ElektroStoffV dient der nachhaltigen Entwicklung, da durch diese dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird. Hierdurch werden mögliche Risiken und Gefahren bei der Bewirtschaftung der späteren Abfälle aus diesen Geräten reduziert, so dass die Verordnung einen Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen leistet. Dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Verkürzung der Lebenszyklen vieler Elektround Elektronikgeräte sowie einer grundsätzlichen Zunahme dieser Geräte in allen Lebensbereichen von Bedeutung.

Die Änderungsverordnung hat im Wesentlichen Auswirkungen auf die Managementregeln 1 und 5 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Nationale Nachhaltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht 2012" aus dem Jahr 2012): Durch die Gewährung von zeitlich befristeten Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen wird im Sinne der Managementregel 5 die betroffene Wirtschaft in den Bereichen, in denen keine unvertretbaren Risiken mit Blick auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, von unverhältnismäßigen Belastungen befreit. Durch die zeitliche Befristung der Ausnahmen wird zudem im Sinne der Managementregel 1 sichergestellt, dass den kommenden Generationen durch regelmäßige Überprüfungen der Ausnahmen keine unvertretbaren Risiken aufgebürdet werden.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen der Änderungsverordnung nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Änderungsverordnung enthält Regelungen, die sowohl die Hersteller als auch die Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten betreffen.

Darstellung des Erfüllungsaufwandes

Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) an den Daten des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU durch die ElektroStoffV orientiert. Zudem wurden bei der Ermittlung der Fallzahlen die durch die einschlägigen Fachverbände (Spectaris, BVMed, ZVEI und VDGH) übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Weitergehende Anfragen des BMUB an die europäischen Verbände, die die zeitlich befristeten Ausnahmen bei der Europäischen Kommission beantragt haben, haben mit Blick auf die Fallzahlen keine weiteren Erkenntnisse ergeben. Ob darüber hinaus weitere Unternehmen in Deutschland von den Regelungen betroffen sind, kann von Seiten des BMUB nicht abschließend beurteilt werden.

Den Informationen der Herstellerverbände zufolge nehmen die deutschen Hersteller lediglich eine von den acht Ausnahmen in Anspruch. Dabei sind ausschließlich Unternehmen der Kategorie 9 "Kontroll- und Überwachungsinstrumente" betroffen. Es handelt sich hierbei um die Ausnahme 2014/75/EU. Diese wird voraussichtlich auch nur von einem deutschen Hersteller in Anspruch genommen.

Durch die delegierten Richtlinien werden lediglich Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen gewährt. Alle anderen an die Hersteller gerichteten Verpflichtungen bleiben bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die betroffenen Hersteller lediglich eine Entlastung in Höhe der einmaligen Umstellungskosten für die Anpassung der Geräte an die Stoffbeschränkungen entsteht.

Für die Hersteller der Gerätekategorie 9 hat das Statistische Bundesamt entsprechend der ARCADIS-Studie2 bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes zur ElektroStoffV einmalige Umstellungskosten pro Unternehmen in Höhe von 132.000 Euro angenommen. Da nur ein Unternehmen von der Ausnahme Gebrauch machen wird, ergibt sich mithin eine entsprechende Entlastung in dieser Höhe.

Im Hinblick auf die Entlastung ist darauf hinzuweisen, dass diese nur einen temporären Charakter hat, da die Ausnahmen zeitlich befristet sind. Sofern nach Ablauf der jeweiligen Befristung keine weitere Ausnahme gewährt würde, fielen die entsprechenden Umstellungskosten für die betroffenen Unternehmen zu diesem Zeitpunkt an.

Bürokratiekosten

Durch die Änderungsverordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, so dass durch die Regelungen keine Bürokratiekosten entstehen.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die gewährten Ausnahmen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Marktüberwachungstätigkeit der Länder, so dass weder von einer Be- noch von einer Entlastung der Verwaltung auszugehen ist.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 ändert § 3 Absatz 3 Satz 1 der ElektroStoffV. Er passt den Verweis auf die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie an die durch die delegierten Richtlinien vorgenommenen Änderungen an. Die Kommission hat mit den delegierten Richtlinien die Anhänge an den technischen Fortschritt angepasst. Die dort gewährten Ausnahmen werden durch die vorgenommenen Änderungen in nationales Recht überführt.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2975:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräte

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
VerwaltungKeine Auswirkungen
WirtschaftDas Regelungsvorhaben verhindert einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 132.000 Euro. Betroffen ist voraussichtlich lediglich ein Unternehmen.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

Seit Mai 2013 gilt die ElektroStoffVerordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, d.h. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder. Für einige Gerätegruppen gelten Übergangsfristen.

Für den Kreis der Geräte, für die die ElektroStoffVerordnung erst nach Ablauf einer Übergangsfrist gilt, wurden nachträglich Ausnahmemöglichkeiten definiert. Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeiten, die in acht Delegierten Richtlinien der Europäischen Kommission zur Änderung der Anhänge III und IV der sog. RoHS-Richtlinie definiert sind. Diese Delegierten Richtlinien sind bis zum 31. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen. Die vorliegende Verordnung dient mithin im Wesentlichen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.

2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten

Durch die Erweiterung der Ausnahmeregelungen wird für die Wirtschaft voraussichtlich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 132.000 Euro vermieden.

Das Ressort beziffert in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt den einmaligen Umstellungsaufwand für die ElektroStoffV grundsätzlich auf 132.000 Euro pro Unternehmen. Durch die 2. Änderungsverordnung werden Möglichkeiten zur Ausnahme für bestimmte Unternehmen eröffnet, sodass durch die Umsetzung der Änderungsverordnung Erfüllungsaufwand verhindert wird.

In enger Abstimmung mit den betroffenen Verbänden wurde ermittelt, dass in Deutschland voraussichtlich lediglich ein betroffener Hersteller medizinischer Geräte von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wird. Zwar bestehen grundsätzlich acht Ausnahmemöglichkeiten, von denen nach Informationen der Herstellerverbände jedoch lediglich eine in Anspruch genommen wird. Das Unternehmen müsste andernfalls ab Januar 2015 die Vorgaben der ElektrostoffV einhalten.

Darüber hinaus hat die Änderungsverordnung keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung. Auswirkungen auf die sonstigen Kosten sind ebenfalls nicht zu erwarten.

3. Bewertung

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin