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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik - EU Bund

Delegierte Richtlinie 2014/76/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 86)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2) Handgefertigte Leuchtstoffentladungsröhren sind handgefertigte Speziallampen, die in einer breiten Palette vorkommen. Beispiele sind Neonanzeigen, individuelle Architekturbeleuchtungen und Speziallichtquellen für Untersuchungen in der analytischen Chemie. Da diese Röhren für Anwendungen in Innenräumen und im Freien und mit einer individuellen Zusammensetzung des Farbspektrums verwendet werden, müssen sie unter schwierigen und kalten Bedingungen zuverlässig funktionieren und eine sehr hohe Lebenserwartung aufweisen, da sie häufig schwer zugänglich sind. Damit handgefertigte Leuchtstoffentladungsröhren unter diesen Bedingungen ordnungsgemäß funktionieren, benötigen sie eine Mindestmenge Quecksilber.

(3) Weder die Beseitigung oder Substitution von Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren noch die vollständige Substitution dieser Röhren durch andere Technologien wie z.B. LED sind wissenschaftlich und technisch praktikabel. Die Verwendung von Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken sollte daher vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Die Verwendung von Quecksilber sollte auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden, und der Geltungszeitraum der Ausnahme sollte am 31. Dezember 2018 ablaufen, damit es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Innovation kommt.

(4) Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2014

_______
1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.
  Anhang

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 4g eingefügt:

"4g. Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf:
  1. 20 mg je Elektrodenpaar + 0,3 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für Anwendungen im Freien sowie für Anwendungen in Innenräumen bei Temperaturen unter 20 °C;
  2. 15 mg je Elektrodenpaar + 0,24 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für alle anderen Anwendungen in Innenräumen
Läuft am 31. Dezember 2018 ab"


ENDE

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