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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik - EU Bund

Delegierte Richtlinie 2014/75/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 84)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2) Viele industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind mit hintergrundbeleuchteten Flüssigkristallanzeigen ausgestattet, die die Verwendung von Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) mit 5 mg Quecksilber erfordern. Die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution quecksilberhaltiger CCF-Lampen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

(3) Um die Reparatur von Produkten zu ermöglichen und ihre Lebensdauer zu verlängern, sollte für Quecksilber in CCF-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten eine Ausnahme von der Stoffbeschränkung gewährt werden. Im Einklang mit dem Prinzip "repariert wie produziert" sollte die Ausnahme für alle vor dem 22. Juli 2017 - dem Einhaltungsdatum für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente - in Verkehr gebrachten Produkte gelten und eine Geltungsdauer von sieben Jahren ab dem genannten Zeitpunkt haben. Die Ausnahme dürfte kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben.

(4) Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2014

_____
1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.
  Anhang

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 35 angefügt:

"35. Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab."

ENDE

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