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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik - EU Bund

Delegierte Richtlinie 2014/74/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs "C-Press") für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 82)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2) Einpresssteckverbinder mit flexibler Zone werden in Hochgeschwindigkeitsdigitalisierern, Radiofrequenz- und Wellensignalquellen sowie in drahtlosen Prüfgeräten verwendet. Bleifreie Einpresssteckverbinder mit flexibler Zone kommen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten noch nicht zum Einsatz. Für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente gelten höhere Leistungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen als für andere elektrische und elektronische Geräte, und die Zuverlässigkeit bleifreier Substitutionsprodukte ist unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet.

(3) Damit die Hersteller bleifreie Bauteile technisch praktikabel machen und ihre Zuverlässigkeit bei der Verwendung in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten hinreichend nachweisen können, sollte die Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs 'C-Press') für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum 31. Dezember 2020 vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist dies ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte.

(4) Gemäß dem Prinzip "repariert wie produziert" von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/65/EU, mit dem die Lebensdauer in Verkehr gebrachter konformer Produkte verlängert werden soll, gilt diese Ausnahme für Ersatzteile auch nach ihrem Auslaufen ohne zeitliche Begrenzung.

(5) Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2014

_____
1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.

  Anhang

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 36 angefügt:

"36. Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs 'C-Press') für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente."


ENDE

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