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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik - EU Bund

Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2014 S. 71)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2) Für einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr werden 3,5 mg Quecksilber benötigt, um Probleme bei der Lichtleistung während der Lebensdauer des Produkts zu vermeiden.

(3) Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2013

1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.

  Anhang

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer eingefügt:

"1g. Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20.000 Stunden oder mehr: 3,5 mg Läuft am 31. Dezember 2017 ab."


ENDE

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