Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. März 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrThomas de Maizière

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)1)

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Absatz 5 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und § 5 Absatz 2 sowie § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen

§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen

§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr

§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

§ 18 Pflichten des Absenders

§ 19 Pflichten des Beförderers

§ 20 Pflichten des Empfängers

§ 21 Pflichten des Verladers

§ 22 Pflichten des Verpackers

§ 23 Pflichten des Befüllers

§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU

§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

§ 26 Sonstige Pflichten

§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr

§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr

§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt

§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr

§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Übergangsbestimmungen

§ 39 Aufheben von Vorschriften

§ 40 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ............................2009
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Anlage 1 (zu § 35)

Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt