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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

Vom 26. Juni 2007
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.07.2007 S. 1222)


Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der Anlage 1  "1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378) sowie die Vorschriften der Anlage 1;".

2. In § 2 Nr. 7 werden die Wörter "verpackten gefährlichen Güter" durch das Wort "Versandstücke" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nr. 2 werden nach der Angabe "2.2.1.1.3" die Wörter " , die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2" eingefügt.

b) In Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort "Genehmigung" durch die Wörter "multilaterale Genehmigung" ersetzt und nach der Angabe "2.2.7.7.2.2" die Angabe "in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.7.2" eingefügt.

c) In Absatz 9 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Zentralstelle" das Wort "der" gestrichen.

d) Absatz 10 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Zulassung von Probenentnahmeeinrichtungen nach Absatz 9.3.1.21.9, 9.3.2.21.9, 9.3.2.21.10, 9.3.3.21.9 und 9.3.3.21.10.  "2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und "Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeöffnung"."

e) In Absatz 11 Satz 1 Nr. 15 wird die Angabe "Unterabschnitt 7.1.4.18" durch die Angabe "Absatz 7.1.4.14.7.7" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz ( 3) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 angebracht wird;  "b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird;".

bb) In Nummer 10 wird die Angabe "5.4.1.2.5.3 Satz 2" durch die Angabe "5.4.1.2.5.4 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz ( 4) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9

9. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung sicherzustellen und

wird aufgehoben.

bb) In Nummer 10 wird die Angabe "Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2" durch die Angabe "Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3" ersetzt.

c) Absatz ( 5) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 entfernt oder verdeckt ist,  "2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;".

bb) In Nummer 6 wird die Angabe "Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2" durch die Angabe "Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3" ersetzt.

d) Absatz ( 7) wird wie folgt geändert:

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