A. Problem und Ziel
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) benötigt für seine Arbeit wissenschaftliche Grundlagen, die in erster Linie von den in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Bundesforschungsanstalten geliefert werden. Diese Forschung ist als Beratungsinstrument für die Arbeit des Bundesministeriums unverzichtbar.
- Derzeit unterhält das BMELV für seinen Beratungsbedarf sieben Bundesforschungsanstalten, die die Bereiche Landwirtschaft, Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung, Tiergesundheit, Ernährung und Lebensmittel, Forst und Holz sowie Fischerei bearbeiten.
- Diese Organisationsstruktur bedarf dringend der Ausrichtung und Anpassung an geänderte Schwerpunkte und künftige Herausforderungen. Notwendig ist die Schaffung von Forschungseinrichtungen, die auf hohem wissenschaftlichen Niveau bei gestärkter Eigenverantwortung und mit möglichst geringem bürokratischen Aufwand arbeiten.
- Dazu ist die Konzentration der Forschungsstandorte und die Schaffung größerer Organisationseinheiten erforderlich. Deshalb soll die Ressortforschung des BMELV künftig aus vier Bundesforschungsinstituten zu den Themenbereichen Pflanze, Tier, Ernährung und Lebensmittel sowie Ländliche Räume, Wald und Fischerei bestehen.
- Zur Umsetzung der neuen Organisationsstruktur ist es erforderlich, die den Bundesforschungsanstalten derzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben den neuen Bundesforschungsinstituten zuzuweisen.
B. Lösung
- Das vorliegende Gesetz enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannte gesetzesrelevante Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des BMELV hat keine Mehrausgaben zur Folge. Die finanzielle Ausstattung der Bundesforschungsinstitute, für die vier Haushaltskapitel im Einzelplan 10 gebildet werden wird die geplanten Ansätze für Kapitel 1010 (Bundesforschungsanstalten) nicht übersteigen.
Geringfügige zusätzliche Ausgaben als Folge der Namensänderungen (z.B. neue Briefköpfe, Türschilder und Stempel) werden durch Einsparung an anderer Stelle aus den vorhandenen Haushaltsmitteln erwirtschaftet.
Auch der neu zu schaffende Dienstposten des Präsidenten und Professors des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, sowie die Hebung des Dienstpostens des Präsidenten und Professors des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und die Hebung des Dienstpostens des Präsidenten und Professors des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, haben keine Mehrausgaben zur Folge; die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch entsprechende Kompensation haushaltsneutral. Mittel- und langfristig ist mit der Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des BMELV eine Entlastung des Bundeshaushaltes verbunden.
Mit den organisatorischen Änderungen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass vorhandene und auch künftig unverzichtbare Forschungsbereiche besser miteinander vernetzt und Synergieeffekte generiert werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Deshalb sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
§ 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
§ 33 Julius-Kühn-Institut
- b) Folgende Zeile wird angefügt:
§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius-Kühn-Institut
- a) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
- 2. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter "dem Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius-Kühn-Institut)" ersetzt.
- 3. In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 31a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter "dem Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- 4. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter "dem Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- 5. In § 26 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1a und § 38a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- 6. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 28 Satz 1 und 2, § 38b Satz 2 und § 40 Abs. 4 werden jeweils die Wörter "die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- 8. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 33 Julius-Kühn-Institut".
- b) In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm" ersetzt.
- bb) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Forschung
- a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und
- b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius-Kühn-Instituts nach Buchstaben a und b gehören."
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 9. Folgender § 46 wird angefügt:
" § 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius-Kühn-Institut
- (1) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius-Kühn-Institut versetzt.
- (2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius-Kühn-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben die künftig vom Julius-Kühn-Institut wahrgenommen werden.
- (3) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius-Kühn-Instituts.
- (4) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius-Kühn-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius-Kühn-Institut wahrgenommen werden."
§ 2 Änderung des Agrarstatistikgesetzes
§ 47 Abs. 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), das durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt."
- 2. In Satz 2 werden die Wörter "der Bundesforschungsanstalt" durch die Wörter "dem Max Rubner-Institut" ersetzt.
§ 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 56 betreffenden Zeile folgende § 57 betreffende Zeile eingefügt:
§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
- 2. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter "die Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter "das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz," ersetzt.
- 3. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:
§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
- (1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.
- (2) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sind die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.
- (3) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.
- (4) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes werden die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei."
§ 4 Änderung des Tierseuchengesetzes
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Es wird ferner tätig
- 1. in der Forschung
- a) auf dem Gebiet der Tierseuchen,
- b) auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,
- 2. in der Funktion
- a) des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
- b) eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird."
- 1. in der Forschung
- 2. Folgender § 87 wird angefügt:
" § 87 (1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Friedrich-Loeffler-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.
(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden."
§ 5 Weitere Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes und des Tierseuchengesetzes
- (1) Das Pflanzenschutzgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 46 betreffende Zeile gestrichen.
- 2. § 46 wird aufgehoben.
- (2) Das Bundeswasserstraßengesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 57 betreffende Zeile gestrichen.
- 2. § 57 wird aufgehoben.
- (3) § 87 des Tierseuchengesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Vorbemerkung Nummer 2 werden
- a) die Dienststellenbezeichnung "Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" gestrichen,
- b) nach der Dienststellenbezeichnung "Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" die Dienststellenbezeichnungen
- aa) "Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei",
- bb) "Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" und
- cc) "Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel" eingefügt.
- 2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
- a) In der Besoldungsgruppe B 5 werden
- aa) die Amtsbezeichnungen aaa) "Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel" und bbb) "Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" gestrichen,
- bb) nach der Amtsbezeichnung "Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" eingefügt.
- b) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
- aa) die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" gestrichen,
- bb) nach der Amtsbezeichnung "Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts" die Amtsbezeichnungen
- aaa) "Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit",
- bbb) "Präsident und Professor des Julius-Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" und
- ccc) "Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel" eingefügt.
- a) In der Besoldungsgruppe B 5 werden
Artikel 3
Änderung sonstiger Vorschriften
Abschnitt 1
Änderung von Gesetzen
§ 1 Änderung des Gentechnikgesetzes
- In § 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Gesetz vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "des Julius-Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 2 Änderung des Chemikaliengesetzes
- In § 12j Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "dem Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen" ersetzt.
§ 3 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
- In § 3 Abs. 2 Satz 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter "des Julius-Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt.
Abschnitt 2
Änderung von Rechtsverordnungen
§ 4 Änderung der Anbaumaterialverordnung
- Die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2589), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 8a Abs. 4 werden die Wörter "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
- 2. In § 8b werden die Wörter "Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "Dem Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 5 Änderung der Feuerbrandverordnung
- In § 1 Nr. 2 der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist werden die Wörter "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 6 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
- In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 2070) geändert worden ist, werden die Wörter "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 7 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
- Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 405 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter "des Julius-Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
- 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
- 3. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter "dem Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 8 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
- Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
- 2. In § 14b werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "Dem Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 9 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden
- In § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006) werden
- 1. in Satz 1 die Wörter "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," und
- 2. in Satz 2 die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 10 Änderung der Reblausverordnung
- In § 4 Abs. 2 der Reblausverordnung vom 27. Juni 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, werden
- 1. in Satz 1 Nr. 2 die Wörter "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," und
- 2. in Satz 2 die Wörter "Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "Das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 11 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung
- Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "des Julius-Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
- 2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, (Julius-Kühn-Institut)" ersetzt.
- 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
- 4. In Anlage 2 werden in Nummer 2 des Satzes nach der Tabelle die Wörter "die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter "das Julius-Kühn-Institut" ersetzt.
§ 12 Änderung der Düngungsbeiratsverordnung
- In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Düngungsbeiratsverordnung vom 28. August 2003 (BGBl. I S. 1789), die durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft" durch die Wörter "Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt.
§ 13 Änderung der Käseverordnung
- In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f zweiter Spiegelstrich der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2006 (BGBl. I S. 425) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel," durch die Wörter "Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," ersetzt.
§ 14 Änderung der Eichordnung
- In Anlage 1 Abschnitt 5 Nr. 3.1.1 der Eichordnung vom 12. August 2000 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, werden die Wörter "der Bundesanstalt für Fleischforschung" durch die Wörter "dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," ersetzt.
§ 15 Änderung der Strahlenschutzverordnung
- In Anlage XIV der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, werden in der Spalte "Leitstelle"
- 1. die Wörter "Bundesanstalt für Milchforschung" durch die Wörter "Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," und
- 2. die Wörter "Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter "Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei," ersetzt.
§ 16 Änderung der Fischetikettierungsverordnung
- In § 3 Nr. 4 der Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363) werden die Wörter "die Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter "das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei," ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
- Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut der in ihrer Zuständigkeit liegenden durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnungen in der
- 1. ab dem 1. Januar 2008 und
- 2. im Falle der in Artikel 1 § 5 bezeichneten Gesetze zusätzlich auch ab dem 1. Februar 2008 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
- (2) Artikel 1 § 5 tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) benötigt für seine Arbeit wissenschaftliche Grundlagen, die in erster Linie von den in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Bundesforschungsanstalten geliefert werden. Die Ressortforschung ist als ein Beratungsinstrument für die Arbeit des Bundesministeriums unverzichtbar.
Derzeit unterhält das BMELV für seinen Beratungsbedarf folgende Bundesforschungsanstalten:
- - Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft,
- - Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft,
- - Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen,
- - Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
- - Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel,
- - Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft,
- - Bundesforschungsanstalt für Fischerei.
Die Organisation des Forschungsbereichs bedarf dringend der Anpassung an geänderte Schwerpunkte und künftige Herausforderungen. Notwendig ist die Schaffung von Forschungseinrichtungen, die auf hohem wissenschaftlichen Niveau bei gestärkter Eigenverantwortung und mit möglichst geringem bürokratischen Aufwand arbeiten.
Dazu ist die Konzentration der Forschungsstandorte und die Schaffung größerer Organisationseinheiten erforderlich. Deshalb soll die Ressortforschung des BMELV künftig aus vier Bundesforschungsinstituten bestehen. Der bisherige Wortbestandteil "-anstalt" soll durch den Wortbestandteil "-institut" ersetzt werden, um die wissenschaftliche Aufgabenstellung der Dienststellen zu verdeutlichen.
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Errichtung der vier Bundesforschungsinstitute durch Errichtungserlasse des BMELV begleitet und die Bundesforschungsinstitute werden jeweils einer vom BMELV erlassenen Satzung unterworfen.
Es ist erforderlich, die den Bundesforschungsanstalten derzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben den neuen Bundesforschungsinstituten zuzuweisen.
Neben dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, werden auch die übrigen Bundesforschungsinstitute, die insgesamt präsidial geleitet werden sollen, mit Namen von Persönlichkeiten, die in einem engen fachlichen Bezug zur Aufgabenstellung der Dienststelle stehen, versehen.
Die Bezeichnungen der Dienststellen sollen wie folgt lauten:
- - Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
- - Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
- - Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.
Der Gesetzentwurf greift diese Vorschläge wie folgt auf:
- - Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft wird umbenannt in Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel wird umbenannt in Max-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, und die Bundesforschungsanstalt für Fischerei wird umbenannt in Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.
Soweit bislang Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung anderen Einrichtungen zugewiesen waren, werden diese entsprechend der neuen Organisationsstruktur jeweils einer der neuen Einrichtungen zugewiesen.
- - Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes wird hinsichtlich der Dienststellenbezeichnungen und der Amtsbezeichnungen angepasst.
- - Die erforderlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Übernahme der Beschäftigten in die zukünftigen Dienststellen sollen geschaffen werden.
Gesetzliche Übergangsregelungen für die Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen, die Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie die Schwerbehindertenvertretungen sind nicht erforderlich.
Das Gesamtkonzept wird sozialverträglich und schwerpunktmäßig in den nächsten 5 Jahren umgesetzt. Die Neuorganisation soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren abgeschlossen sein.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Befristung
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Umbenennung der Einrichtungen aus Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 73 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 19, 20 und 21 des Grundgesetzes.
Die Kompetenz für die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und für die im Zusammenhang mit der Umbenennung der Einrichtungen getroffenen beamtenrechtlichen Regelungen folgt aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 des Grundgesetzes.
Befristet wurden die Bestimmungen über die Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die zukünftigen Dienststellen.
Im übrigen kommt eine Befristung des Gesetzes nicht in Betracht, weil die Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich dem BMELV dauerhaft erfolgen soll.
III. Kosten
Die Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des BMELV hat keine Mehrausgaben zur Folge. Die finanzielle Ausstattung der Bundesforschungsinstitute, für die vier Haushaltskapitel im Einzelplan 10 gebildet werden, wird die geplanten Ansätze für Kapitel 1010 (Bundesforschungsanstalten) nicht übersteigen.
Geringfügige zusätzliche Ausgaben als Folge der Namensänderungen (z.B. neue Briefköpfe, Türschilder und Stempel) werden durch Einsparung an anderer Stelle aus den vorhandenen Haushaltsmitteln erwirtschaftet.
Auch der neu zu schaffende Dienstposten des Präsidenten und Professors des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, sowie die Hebung des Dienstpostens des Präsidenten und Professors des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und die Hebung des Dienstpostens des Präsidenten und Professors des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, haben keine Mehrausgaben zur Folge; die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch entsprechende Kompensation haushaltsneutral.
Mittel- und langfristig ist mit der Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des BMELV eine Entlastung des Bundeshaushaltes verbunden. Mit den organisatorischen Änderungen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass vorhandene und auch künftig unverzichtbare Forschungsbereiche besser miteinander vernetzt und Synergieeffekte generiert werden.
Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Länder entsteht nicht.
Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Deshalb sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, weil das Gesetzesvorhaben die Umbenennung von Behörden regelt, die sich gleichermaßen auf Frauen und Männer auswirkt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Artikel 1 enthält die gesetzlichen Vorschriften, die die Umbenennung von Behörden und die Übernahme von Bediensteten derjenigen Behörden, deren Aufgaben künftig ganz oder teilweise von den umbenannten Behörden wahrgenommen werden.
Zu § 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)
Zu Nummern 1 bis 7
Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 8.
Zu Nummer 8
Die bisherige Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft soll zukünftig als Bundesforschungsinstitut bezeichnet und zugleich mit dem Namen einer Persönlichkeit versehen werden. Sie soll in Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, umbenannt werden.
Darüber hinaus sollen die Aufgaben der neuen Behörde erweitert werden um Forschungstätigkeiten, die bislang von der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen und der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft wahrgenommen werden und die künftig vom Julius-Kühn-Institut wahrgenommen werden sollen.
Zu Nummer 9
§ 46 Abs. 1 und 3 stellt sicher, dass die Bediensteten der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bedienstete des umbenannten Julius-Kühn-Instituts werden.
Mit der in § 46 Abs. 2 getroffenen Regelung wird der Wechsel der betroffenen Beamtinnen und Beamten der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Julius-Kühn-Institut wahrgenommen werden in die neue Behörde erleichtert, weil keine Einzelverfügungen erforderlich werden; im Übrigen bleibt § 26 Bundesbeamtengesetz unberührt.
Es wird mit der in § 46 Abs. 4 getroffenen Regelung darüber hinaus sichergestellt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Julius-Kühn-Institut wahrgenommen werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius-Kühn-Instituts werden. Die mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland werden fortgesetzt, so dass alle Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen fortbestehen.
Zu § 2 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Regelung wird die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel in Max-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, umbenannt und verdeutlicht dass es sich bei dieser Behörde um eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMELV handelt.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu § 3 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 2
Mit der Regelung wird die Bundesforschungsanstalt für Fischerei in Johann Heinrich von
Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, umbenannt und verdeutlicht, dass es sich bei dieser Behörde um eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMELV handelt.
Zu Nummer 3
§ 57 Abs. 1 und 3 Satz 1 stellt sicher, dass die Bediensteten der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bedienstete des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, werden.
Mit der in § 57 Abs. 2 getroffenen Regelung wird der Wechsel der betroffenen Beamtinnen und Beamten der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie nicht nach § 46 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder nach § 87 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes versetzt worden sind in die neue Behörde erleichtert, weil keine Einzelverfügungen erforderlich werden; im Übrigen bleibt § 26 Bundesbeamtengesetz unberührt.
Es wird mit der in § 57 Abs. 4 getroffenen Regelung darüber hinaus sichergestellt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit für sie § 46 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes oder § 87 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes nicht zur Anwendung kommt, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, werden. Die mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland werden fortgesetzt, so dass alle Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen fortbestehen.
Zu § 4 (Änderung des Tierseuchengesetzes)
Der in § 4 Abs. 2 Satz 3 beschriebene Tätigkeitsbereich des Friedrich-Loeffler-Instituts soll neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen erweitert werden um die Forschung auf den Gebieten Tierernährung, konventionelle Tierhaltung, Tierschutz und Tierzucht, die bislang von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft wahrgenommen werden und die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden sollen.
Mit der in § 87 Abs. 1 getroffenen Regelung wird der Wechsel von bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden, in das Friedrich-Loeffler-Institut erleichtert, weil keine Einzelverfügungen erforderlich werden; im Übrigen bleibt § 26 Bundesbeamtengesetz unberührt.
Es wird mit der in § 87 Abs. 2 getroffenen Regelung darüber hinaus sichergestellt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts werden. Die mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland werden fortgesetzt, so dass alle Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen fortbestehen.
Zu § 5 (Weitere Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes und des Tierseuchengesetzes)
Die in § 46 des Pflanzenschutzgesetzes, in § 57 des Bundeswasserstraßengesetzes und in § 87 des Tierseuchengesetzes angeordnete Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die jeweilige zukünftige Dienststellen vollzieht sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die diesbezüglichen Regelungen in Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 können damit wieder aufgehoben werden.
Zu Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
In Nummer 2 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sind derzeit bereits die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft sowie das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, aufgeführt. Wie die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, die durch Artikel 1 dieses Gesetzes in Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, umbenannt wird, und das Friedrich-Loeffler-Institut sind auch das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, sowie das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Dienststellen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen; dies erfordert die Anpassung der genannten Vorbemerkung.
Von den Ressortforschungseinrichtungen wird eine bestmögliche wissenschaftliche Beratung des BMELV erwartet. Zur Qualitätssicherung sollen die Forschungsleistungen der Bundesforschungsinstitute regelmäßig auf der Basis von Forschungsindikatoren und Begehungen durch externe Gutachter evaluiert werden. Die Beratungsleistungen werden regelmäßig, insbesondere durch Mitarbeiterbefragungen, im BMELV überprüft. Ergänzt wird die Evaluation durch interne Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beteiligung der wissenschaftlichen Beiräte, die zur kontinuierlichen wissenschaftlichen und praxisbezogenen Beratung der Bundesforschungsinstitute eingerichtet werden. Diese können zu wichtigen Angelegenheiten der Bundesforschungsinstitute auch gegenüber dem BMELV Stellung nehmen.
An die Leiterinnen oder Leiter der zukünftigen Bundesforschungsinstitute werden hohe Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf wissenschaftliche Exzellenz, nationale und internationale Vernetzung sowie Eigenverantwortung - auch in den Bereichen Haushalt, Organisation und Personal - gestellt. Die seinerzeitige Präsidentin des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat in ihren Empfehlungen zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes festgestellt, dass eine Besetzung mit national und international anerkannten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern nur möglich ist wenn ein entsprechender Anreiz geboten wird. Dies setzt eine angemessene Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen Bundesforschungsinstituts voraus.
Der Dienstposten des Präsidenten und Professors des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, wird neu geschaffen und soll mit B 5 BBesO bewertet werden. Das Johann Heinrich von Thünen-Institut soll nach derzeitiger Planung in der Endausbaustufe über ca. 580 Dauerstellen verfügen.
Der Dienstposten des Präsidenten und Professors der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ist mit Besoldungsgruppe B 6 BBesO bewertet. Diese Wertigkeit soll auch für Dienstposten des Präsidenten und Professors des Julius-Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gelten. Das Julius-Kühn-Institut soll nach derzeitiger Planung in der Endausbaustufe über ca. 700 Dauerstellen verfügen.
Auch der Dienstposten des Präsidenten und Professors des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, soll zukünftig mit B 6 BBesO besoldet werden (statt bislang mit B 5 BBesO). Das Friedrich-Loeffler-Institut soll nach derzeitiger Planung in der Endausbaustufe über ca. 570 Dauerstellen verfügen.
Der Dienstposten des Präsidenten und Professors des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, soll ebenfalls mit B 6 BBesO (statt bislang mit B 5 BBesO) bewertet werden. Die wissenschaftliche Position der Leitung des Max Rubner-Instituts ist im Zusammenhang mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu sehen das BfR greift nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Forschung insbesondere des zukünftigen Max Rubner-Instituts zurück. Damit leistet auch das Max Rubner-Institut einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit. Vor diesem Hintergrund ist die gleiche Bewertung der Dienstposten des Präsidenten und Professors des Max Rubner-Instituts und des Präsidenten und Professors des BfR sachgerecht. Das Max Rubner-Institut soll nach derzeitiger Planung in der Endausbaustufe über ca. 470 Dauerstellen verfügen.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Artikel 3 Änderung sonstiger Vorschriften
Artikel 3 enthält die redaktionellen Folgeänderungen zu der in Artikel 1 vorgenommenen Umbenennung von Behörden. Dabei werden die derzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Behörden zugewiesenen Aufgaben entsprechend der neuen Organisationsstruktur dem jeweiligen Bundesforschungsinstitut zugewiesen.
Zu Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Neubekanntmachungserlaubnis für die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen.
Zu Artikel 5 Inkrafttreten
Das Gesetz soll - mit Ausnahme des Artikels 1 § 5 - am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Artikel 1 § 5 soll am 1. Februar 2008 in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat in seiner Sitzung am 8. März 2007 beschossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |