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PflSchMGebV - Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung
Verordnung über Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft im Pflanzenschutzbereich
Vom 9. März 2005
(BGBl. Nr. 16 vom 17.03.2005 S. 744; 12.03.2007 S. 319 07; 22.10.2013 S. 3889aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7823-5-11
Zur Neuregelung
Pflanzenschutz-Gebührenverordnung
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für Bericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
§ 2 Berechnung der Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen
für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine Bericht erstattende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.
§ 3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer gebührenpflichtigen Bericht erstattenden Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
§ 4 Auslagen
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen
(1) Die nach Maßgabe der § § 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn die Biologische Bundesanstalt durch die Prüfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels ein öffentliches Interesse besteht und
(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
(4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn
§ 6 Übergangsregelung
Für Amtshandlungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 1, die bis zum 13. Oktober 1998 veranlasst worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.
§ 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 2 Abs. 1) |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1000 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels | |
1100 | sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz | 12.000 bis 50.800 |
1101 | im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 4.300 bis 17.200 |
1102 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 6.000 bis 25.500 |
1103 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 8.000 bis 33.600 |
1104 | im Falle von Beizmitteln | 10.000 bis 42.200 |
1105 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 7.900 bis 33.000 |
1106 | im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1101 | 7.500 bis 32.100 |
1200 | sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz | 35.300 bis 143.400 |
1201 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 11.500 bis 48.200 |
1202 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 14.600 bis 60.800 |
1203 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 16.400 bis 68.800 |
1204 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 25.500 bis 106.400 |
1205 | im Falle von Beizmitteln | 30.400 bis 127.000 |
1206 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 25.100 bis 104.300 |
1207 | im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201 und 1202 | 23.200 bis 95.800 |
1300 | sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz | 23.800 bis 143.400 |
1301 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 6.600 bis 42.400 |
1302 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 8.000 bis 48.800 |
1303 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 9.200 bis 63.100 |
1304 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 14.900 bis 90.600 |
1305 | im Falle von Beizmitteln | 17.500 bis 111.300 |
1306 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 14.800 bis 89.000 |
1307 | im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301 und 1302 | 12.600 bis 84.900 |
1400 | sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist | 11.900 bis 71.700 |
1401 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 3.300 bis 21.250 |
1402 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 4.000 bis 24.400 |
1403 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 4.600 bis 31.550 |
1404 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 7.450 bis 45.300 |
1405 | im Falle von Beizmitteln | 8.750 bis 55.650 |
1406 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 7.400 bis 44.500 |
1407 | im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1401 und 1402 | 6.300 bis 42.450 |
1500 | sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz | 3.400 bis 24.100 |
1600 | sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt | 570 |
1700 | Überprüfung der Zulassung auf Grund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz | 5.000 bis 20.400 |
1800 | Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz | 1.700 |
1900 | Änderung der Zulassung | |
1910 | im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung | 50 bis 250 |
1920 | im Falle der Änderung der Formulierung | 290.bis 1150 |
1930 | Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen | 4.100 bis 16.400 |
2000 | Pflanzenschutzmittelwirkstoffe | |
2100 | Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter); § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz | 86.000 bis 143.400 |
2200 | Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter (Co-Rapporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 33a Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz | 43.000 bis 70.000 |
3000 | Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz | |
3100 | Pflanzenstärkungsmittel; 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz | |
3110 | allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz | 290 |
3120 | zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz | 800 bis 5.200 |
3200 | Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz | |
3210 | allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i. V. m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz | 570 |
3220 | zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i. V. m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz | 6.900 bis 28.700 |
4000 | Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | |
4100 | Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); § § 25 ff. Pflanzenschutzgesetz | |
4110 | allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen | 100 bis 2.900 |
4120 | Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz; § 27 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 14.300 |
4130 | Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 340 |
4140 | allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps) | 100 bis 2.900 |
4200 | Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräteprüfung) | |
4210 | allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 170 |
4220 | Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen | |
4221 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung) | 1.700 bis 11.500 |
4222 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 2.300 bis 14.300 |
4223 | rückentragbare Motorgeräte | 800 bis 4.000 |
4224 | tragbare Nebelgeräte | 570 bis 2.900 |
4225 | handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte | 460 bis 2.300 |
4226 | tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer) | 460 bis 2.300 |
4227 | handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz- oder Vorratsschutzmittel | 230 bis 1.700 |
4230 | Beizgeräte für Saatgetreide | 1.600 bis 8.000 |
4240 | sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung) | 230 bis 9.800 |
4250 | Geräteteile | |
4251 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) | 900 bis 4.000 |
4252 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 570 bis 2.900 |
4253 | Schläuche | 290 bis 1.150 |
4254 | Pumpen | 400 bis 1.700 |
4255 | andere Geräteteile | 230 bis 3.400 |
4260 | Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 115 bis 7.200 |
4270 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile | 57 bis 7.200 |
4280 | erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 23 bis 1.400 |
4290 | für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255 | 115 bis 7.200 |
4300 | Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz | 125 bis 500 |
5000 | Sonstige Amtshandlungen | |
5100 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz | |
5110 | für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz | 115 bis 400 |
5120 | bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz | 290 bis 5.700 |
5130 | zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz | 570 bis 8.600 |
5200 | Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz | 115 bis 400 |
5300 | Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz | 2.900 bis 14.300 |
5400 | Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen | Sätze.entsprechend.den.Geb.-Nr..1100 bis 1300 |
5500 | Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind | 290 bis 1.150 |
5600 | für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung | 10 bis 57 |
5700 | Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels | 160 bis 1840 |
Es erheben Gebühren und Auslagen
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(Stand: 06.09.2023)
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