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Regelwerk, Lebensmittel, Fisch...

FischEtikettV - Fischetikettierungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes

Vom 15. August 2002
(BGBl. I Nr. 60 vom 27.08.2002 S. 3363; 13.12.2007 S. 2930 07; 05.11.2015 S. 1926 15)
Gl.-Nr.: 7847-25-1


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

§ 1 Anwendungsbereich 15

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen der Organe der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen.

§ 2 Begriffsbestimmung 15

Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.

§ 2a Angabe des Fanggerätes 15

Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben.

§ 3 Handelsbezeichnungen 07 15

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten (Verzeichnis), einschließlich der Änderung des Verzeichnisses, sowie für die Festlegung vorläufiger Handelsbezeichnungen. Die Bundesanstalt wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig.

(2) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der Aufstellung oder der Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 die Verkehrsbezeichnungen, die in den von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches nach §§ 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs enthalten sind. Soweit für eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsätze keine Verkehrsbezeichnung besteht, legt die Bundesanstalt die Handelsbezeichnung insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale und der Herkunft der Fischart fest.

(3) Vor der Aufstellung oder einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt

  1. die obersten Fischereibehörden der Bundesländer,
  2. den Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e. V.,
  3. die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie
  4. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

anzuhören.

(4) Wer Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter), kann bei der Bundesanstalt schriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen, zu ändern oder eine vorläufige Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind anzugeben

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. ein Formulierungsvorschlag für die beantragte Handelsbezeichnung und
  3. eine Begründung für den Vorschlag nach Nummer 2. Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages über die im Antrag gemachten Angaben hinaus vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(5) Die Bundesanstalt entscheidet binnen sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrages über die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung für Fischarten, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind. Soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 3 weitere Angaben verlangt, beginnt die Frist des Satzes 1 erst mit Eingang der ergänzenden Angaben. Die Bundesanstalt veröffentlicht die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung im Bundesanzeiger.

(6) Die Bundesanstalt entscheidet binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bundesanstalt veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Neuaufnahme oder Änderung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger.

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