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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung

Vom 5. November 2015
(BGBl. I Nr. 44 vom 11.11.2015 S. 1926)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363), die durch Artikel 3 § 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen.

" § 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen der Organe der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen."

2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:

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§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind Fische oder Fischereierzeugnisse die von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.

" § 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.

§ 2a Angabe des Fanggerätes

Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "§ 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "§ 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Wer Fisch oder Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "Wer Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

4. Die §§ 4 und 5

§ 4 Mittelbare Angabe der Produktionsmethode

Bei der Etikettierung von Fischen oder Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei ist bei Abgabe an den Endverbraucher die Angabe der Produktionsmethode im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung entbehrlich, wenn sich aus der Angabe der Handelsbezeichnung im Zusammenhang mit der Angabe des Fanggebietes ergibt, dass es sich um eine im Meer gefangene Fischart handelt.

§ 5 Angabe mehrerer Fanggebiete bei Erzeugnissen der Aquakultur

Jeder Marktbeteiligte kann, wenn die Entwicklung von Erzeugnissen der Aquakultur in mehreren Fanggebieten im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 stattgefunden hat, bei der Etikettierung entsprechende Angaben machen.

werden aufgehoben.

5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 bis 8.

6. Der neue § 4 wird wie folgt gefasst:

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§ 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht

Eine kleine Menge von Fischen oder Fischereierzeugnissen im Sinne von Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 ist gegeben, wenn der Wert des Gegenstandes des Veräußerungsgeschäftes den dort genannten Betrag nicht übersteigt.

" § 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht

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