Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
(GeROG)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Raumordnungsgesetz (ROG) 1)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung

§ 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes

§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

Abschnitt 2
Raumordnung in den Ländern

§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und Regionale Flächennutzungspläne

§ 9 Umweltprüfung

§ 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 11 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

§ 12 Planerhaltung

§ 13 Raumordnerische Zusammenarbeit

§ 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

§ 15 Raumordnungsverfahren

§ 16 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

Abschnitt 3
Raumordnung im Bund

§ 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes

§ 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

§ 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 24 Beirat für Raumentwicklung

§ 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften

§ 26 Zusammenarbeit von Bund und Ländern

§ 27 Verwaltungsgebühren

§ 28 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern

§ 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt geändert:

In § 35 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 3 Nr. 7" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Artikel 6
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 1. September 2006, geändert. Der Bereich der Raumordnung wurde aus dem - nunmehr abgeschafften - Kompetenztypus der Rahmengesetzgebung in den der konkurrierenden Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG).

Das Raumordnungsgesetz (ROG, Artikel 1 dieses Gesetzes) bedarf der Anpassung an die geänderte Verfassungslage. Dabei sollen die bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Rahmenregelungen möglichst weitgehend in bundesrechtliche Vollregelungen überführt und den Ländern der erforderliche Spielraum für ergänzendes Landesrecht belassen werden.

Gleichzeitig soll den praktischen Erfahrungen mit dem zum 1. Januar 1998 grundlegend novellierten Raumordnungsgesetz in der jetzigen Gesetzesnovellierung Rechnung getragen werden.

So werden insbesondere

Weiterhin soll ein Beitrag zur Normenklarheit geleistet werden. So werden beispielsweise

Schließlich werden die Regelungen über den Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes präzisiert etwa durch die Einführung von Regelungen für einen Raumordnungsplan für den Gesamtraum, durch die Neustrukturierung und Straffung der weiteren Regelungen über die Raumordnung im Bund oder durch die Einbeziehung der Festlegungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in das System der Raumordnungspläne, §§ 17 ff.

Die Änderungen des Baugesetzbuchs, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Luftverkehrsgesetzes, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (Artikel 2 bis 8 dieses Gesetzes) sind Folgeänderungen zu der Novellierung des Raumordnungsgesetzes.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund hat für Artikel 1 dieses Gesetzes die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 des Grundgesetzes, soweit die Raumordnung in den Ländern betroffen ist;

Entsprechendes gilt für die Folgeänderungen in den Artikeln 2 bis 8. Hinsichtlich der Raumordnung im Gesamtstaat ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache. Letztere beinhaltet - wie bisher - die beabsichtigte Raumordnung in der AWZ.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzesfolgen

1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung

Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 Bundesgleichstellungsgesetz und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Das planungsrechtliche Instrumentarium, das durch das Recht der räumlichen Planung für die Vorbereitung und Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung zur Verfügung gestellt wird, ist geschlechtsneutral. Die vorgesehenen Regelungen wirken sich auf beide Geschlechter gleichermaßen aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt damit negativ aus.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Die Regelungen des Raumordnungsgesetzes (Artikel 1) sind kostenneutral.

Dies gilt insbesondere auch für die vorgesehenen Regelungen des Raumordnungsgesetzes über die Bundesraumordnung. Soweit der Bund nach § 17 Abs. 2 erstmalig die Kompetenz erhält, für das Bundesgebiet Raumordnungspläne aufzustellen, ergibt sich hieraus keine Verpflichtung zur Planaufstellung; vielmehr gibt die Vorschrift dem Bund lediglich die Möglichkeit hierfür ("Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann ..."). Im Übrigen würde die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach § 17 Abs. 2 ROG zwar zu einer zusätzlichen Kostenbelastung der den Plan aufstellenden Behörde führen (Verfahrenskosten), jedoch können durch den Bundesraumordnungsplan bzw. dessen Inhalte nachfolgende Planungs- und Zulassungsverfahren von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes um einzelne Verfahrensschritte (insbesondere Prüfung der Planrechtfertigung und der Abwägung mit anderen Belangen) entlastet und diese Planungen und Maßnahmen insgesamt leichter durchgesetzt werden.

Die vorgenannten Aufgaben bzw. Verfahrensschritte bei den nachfolgenden Planungs- und Zulassungsverfahren werden bereits jetzt von der Bundesverwaltung wahrgenommen.

Die vorgeschlagene Regelung, wonach vom Projektträger einer geplanten Offshore-Anlage ein Zielabweichungsverfahren beantragt werden kann, sofern Festlegungen (Ziele der Raumordnung) des Raumordnungsplans für die AWZ der geplanten Anlage entgegenstehen, kann zu einem geringfügig erhöhten Vollzugsaufwand bei dem für die Entscheidung über die Zielabweichung zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führen. Dies soll jedoch keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, da Anträge auf Zielabweichung nur in geringem Umfang zu erwarten sind und daher mit dem jetzigen Personalbestand abgedeckt werden können; zudem sollen kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Die übrigen in Artikel 1 vorgesehenen Regelungen sowie die in den Artikeln 2 bis 8 vorgesehenen Folgeänderungen führen zu keiner zusätzlichen Kostenbelastung für den Bundeshaushalt.

b) Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

a) Allgemeine Kosten

Die Änderungen in den Artikeln 1 bis 8 verursachen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.

b) Bürokratieabbau und Bürokratiekosten

Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren werden weder eingeführt noch erweitert. Im Übrigen werden Verfahren vereinfacht und zusammengeführt.

Mit dem Gesetz werden für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen keine Informationspflichten eingeführt verändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht vereinfacht. In § 18 Nr. 4 ist vorgesehen, dass künftig bei Beteiligungsverfahren elektronische Informationstechnologien genutzt werden dürfen. Weiter wird für die Verwaltung eine Informationspflicht abgeschafft. Es entfällt die im bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 1 ROG normierte Verpflichtung der Stellen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium Auskünfte über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu geben.

c) Preiswirkungen

Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Evaluierung

Eine zeitlich festgelegte Überprüfung der mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen ist nicht vorgesehen da das Gesetz keine neuen, verpflichtenden Aufgaben regelt und die im Gesetz getroffenen Regelungen insgesamt kostenneutral sind.

V. Befristung

Die Möglichkeit der Befristung der vorgesehenen Regelungen wird verneint; die Änderungen des Bundesraumordnungsgesetzes dienen der Umsetzung der Grundgesetzänderung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Das Gesetz trägt der Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30) Rechnung, die für den Bereich der Raumordnung bereits im bisherigen Raumordnungsgesetz durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) und zudem durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) umgesetzt wurde. Auch die Neufassung des Raumordnungsgesetzes entspricht damit dem Recht der Europäischen Union. Soweit es in diesem Gesetz nicht um die Umsetzung von EG-Richtlinien geht steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 (Raumordnungsgesetz)

Im Rahmen der Grundgesetzänderung vom 1. September 2006 wurde die bisherige Rahmengesetzgebung aufgegeben und die Raumordnung in den Ländern in die konkurrierende Gesetzgebung überführt.

Auch wenn der Bund auf Grund der verfassungsrechtlichen Lage nunmehr die Kompetenz besitzt, die Raumordnung in den Ländern umfassend zu regeln, sollen durch bundesrechtliche Vollregelungen nur die Bereiche der Raumordnung geregelt werden, in denen eine bundeseinheitliche Regelung aus fachlichen Gründen angezeigt ist; ansonsten soll gesetzgeberische Zurückhaltung zugunsten des Landesrechts geübt werden.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Abweichungsrechts der Länder nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG, welches - so schon die Koalitionsfraktionen bei der Grundgesetzänderung, vgl. BT-Drs. 016/2069, S. 13 - die Raumordnung im Bereich der Länder betrifft, so dass die Raumordnung des Bundes keiner Abweichungsbefugnis der Länder unterliegt, soll das neue Raumordnungsgesetz die folgende Struktur erhalten:

In Abschnitt 1 sollen - in Anlehnung an die bewährten Regelungen im bisherigen Raumordnungsgesetz - allgemeine Regelungen erfolgen, die das Wesen der Raumordnung beschreiben (Hinwirken auf eine ausgewogene Entwicklung im Gesamtstaat unter Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse) und einheitlich für die Raumordnung in Bund und Ländern gelten sollen.

Dies betrifft insbesondere die Aufgabe, Leitvorstellung und Grundsätze der Raumordnung, das Erfordernis der Aufstellung von Raumordnungsplänen, das Erfordernis von Mindeststandards der Raumordnungspläne sowie die Bindungswirkungen der Festlegungen in Raumordnungsplänen.

Die Regelungen des Abschnitts 2 sollen Abschnitt 1 für den Bereich der Raumordnung in den Ländern insoweit ergänzen. Ziel des Bundesgesetzgebers ist es, die fachliche Kompetenz der Länder im Bereich der Landesraumordnung, welche sich in den (an den jeweiligen landes- und regionalspezifischen Besonderheiten ausgerichteten) Landesplanungsgesetzen der Länder widerspiegelt, zu erhalten, indem hier nur Grundaussagen geregelt werden. In Ergänzung hierzu erklärt der vorgeschlagene § 28 Abs. 3 das bestehende Landesrecht in weiten Bereichen für weiterhin anwendbar (Fortgeltung des ergänzenden Landesrechts betreffend Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen, für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren, für Untersagungen und für Raumordnungsverfahren).

Abschnitt 3 soll die Raumordnung im Bund regeln; insbesondere wird der raumordnerische Planungs-und Koordinierungsauftrag des Bundes konkretisiert durch umfassende Regelungen für die Aufstellung eines Raumordnungsplans für die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands sowie durch Regelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen für den Gesamtraum in

Form von räumlichen und fachlichen Teilplänen mit Zielfestlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung. Abschnitt 4 soll Regelungen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Raumordnung sowie die Schlussvorschriften enthalten.

Zu Abschnitt 1

Abschnitt 1 enthält in Anlehnung an den bisherigen Abschnitt 1 des ROG die allgemeinen Vorschriften:

Zu § 1

Der vorgeschlagene Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 1 Abs. 1 an. Satz 1 soll neben den schon bisher genannten Instrumenten (Raumordnungspläne sowie Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen) die raumordnerische Zusammenarbeit als weiteren großen Aufgabenbereich der Raumordnung hervorheben. Damit wird der Koordinierung mittels Kooperation erstmals auch im Gesetz - entsprechend der in der Praxis immer stärker werdenden Bedeutung - Rechnung getragen. Nähere Regelungen dazu soll der neue § 13 treffen. Die in Satz 2 Nr. 2 geregelte Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums umfasst auch - insbesondere vor dem Hintergrund des Rückgangs und des Zuwachses von Bevölkerung und Arbeitsplätzen - die Aspekte des Aus- und des Rückbaus von Infrastrukturen und sonstigen Anlagen sowie der Entsiegelung von Flächen. Die Instrumente der Raumordnung, insbesondere die Raumordnungspläne nach § 8 sowie die raumordnerische Zusammenarbeit nach § 13, dienen der Umsetzung dieser Aufgabe der Raumordnung.

Der vorgeschlagene Absatz 2 entspricht Absatz 2 Satz 1 im geltenden Recht; zugleich soll die Gewährleistung der gleichwertigen Lebensverhältnisse in den Teilräumen - eingebunden in die Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung - als zentraler Leitgedanke herausgestellt und besonders gewichtet werden. Die übrigen im bisherigen Satz 2 genannten Aspekte der nachhaltigen Raumentwicklung sind ihrem Inhalt nach weniger zentrale Leitgedanken als vielmehr allgemeine Grundsätze der Raumordnung; aus Gründen der Rechtsvereinfachung und zur Beseitigung von Wiederholungen sollen diese Aspekte in die Grundsätze des neuen § 2 Abs. 2 überführt werden. Eine nachhaltige Raumentwicklung setzt im Rahmen der Vollziehbarkeit grundsätzlich auch die langfristige Finanzierbarkeit der einzelnen planerischen Festlegungen voraus; dabei ist im besonderen Maße der allgemeine Grundsatz der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu berücksichtigen.

Absatz 3 knüpft inhaltsgleich an den bisherigen Absatz 3 an.

Absatz 4 soll in Anknüpfung an den bisherigen Absatz 1 Satz 3 die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Raumordnungsgesetzes auf die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands regeln.

Einzelheiten dazu soll der neue § 17 Abs. 3 regeln.

Zu § 2

Absatz 1 knüpft inhaltsgleich an den bisherigen § 2 Abs. 1 an. Bei der Anwendung der Grundsätze im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung, insbesondere bei der Konkretisierung durch Festlegungen in Raumordnungsplänen, ist die Berücksichtigung der Finanzierbarkeit - wie bisher - Bestandteil der Vollzugstauglichkeit der Grundsätze.

Absatz 2 soll - wie der bisherige § 2 Abs. 2 - die Grundsätze der Raumordnung regeln. Dabei soll das Wort "insbesondere" am Ende des ersten Halbsatzes den Katalog der Grundsätze für weitere Grundsätze öffnen; in Folge dessen kann der bisherige Absatz 3 entfallen, welcher im Kontext der bisherigen Verfassungsrechtslage - Rahmengesetzgebung des Bundes - den Ländern die Möglichkeit eröffnete, weitere Grundsätze der Raumordnung aufzustellen.

Die neuen Grundsatzaussagen sollen funktional strukturiert und um einen Grundsatz mit übergeordneten, nicht nutzungsspezifischen Erwägungen sowie um einen Grundsatz betreffend die immer stärker werdende Verflechtung Deutschlands mit Europa ergänzt werden. Des Weiteren sollen die gesetzlichen Grundsätze unter Berücksichtigung der "Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland", verabschiedet von der Ministerkonferenz für Raumordnung am 30. Juni 2006 (BMVBS, Hrsg.:, Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland, Berlin 2006), unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundesregierung dazu vom 18. Juli 2007 entsprechend den heutigen und für die Zukunft absehbaren Rahmenbedingungen aktualisiert werden: Sie sollen mit Gesichtspunkten verknüpft werden, die auf die räumliche Entwicklung Deutschlands wesentlichen Einfluss ausüben (Schwerpunkte: demographischer Wandel; zunehmender wirtschaftlicher Wettbewerb auch im europäischen Rahmen; Klimawandel). Vor diesem Hintergrund sollen die Grundsätze mit dem Ziel der Etablierung eines nachhaltigen, zukunftsorientierten Managementsystems für Raumnutzungen und Raumfunktionen neu ausgerichtet werden.

Zu den Grundsätzen der Raumordnung im Einzelnen:

1. Grundsatz (Allgemeiner Grundsatz)

Der Grundsatz soll Leitfunktion erhalten mit ausschließlich übergeordneten Erwägungen, welche bislang überwiegend im Katalog der Leitvorstellung (bisheriger § 1 Abs. 2 Satz 2) sowie im bisherigen Grundsatz Nr. 1 zu finden waren. Der Gedanke der ausgewogenen Entwicklung (bisheriger Grundsatz 1 Satz 1) soll sich nunmehr im neuen § 1 Abs. 2 (Leitvorstellung) finden. Der Gedanke des Satzes 2 des bisherigen Grundsatzes Nr. 1 soll in den neuen Grundsatz Nr. 6 Satz 1 integriert werden. Zudem soll die Entwicklung des Raums in den Zusammenhang strukturverändernder Entwicklungen wie dem demographischen Wandel gestellt werden.

2. Grundsatz (Raum- und Siedlungsstrukturen)

Der Grundsatz soll sich mit Erwägungen zu den Raumstrukturen befassen. Er soll den Gedanken der bisherigen Nr. 5 des Katalogs der Leitvorstellung sowie die Gedanken der bisherigen Grundsätze Nr. 2 und Nr. 3 umfassen. In Satz 2 - "Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können." - ist zudem der Gedanke des bisherigen Grundsatzes Nr. 11 enthalten, dass dem Wohnbedarf der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist. Zudem soll der neue Grundsatz Nr. 2 angereichert werden durch weitere aktuelle Gesichtspunkte, wie sie nunmehr z.B. in den 2006 von der Ministerkonferenz für Raumordnung beschlossenen Leitbildern aufgeführt sind. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit, der Unterschiedlichkeit von Teilräumen Rechnung zu tragen und auf großflächige Kooperationen hinzuwirken. Damit sollen zum Beispiel das Zusammenwirken von Stadtregionen mit peripher gelegenen Teilräumen und andere interkommunale Zusammenarbeit gestärkt werden. Hiervon umfasst ist auch die interkommunale Zusammenarbeit etwa auf den Gebieten der interkommunalen Einzelhandelssteuerung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Ver- und Entsorgung im Wasser- und Abwasserbereich. Die bei solchen Kooperationen gemeinsam getroffenen Vereinbarungen sind im Sinne einer Steuerung von Unten nach Oben nach dem Gegenstromprinzip, § 1 Abs. 3, auch von der Regionalplanung zu berücksichtigen.

3. Grundsatz (Infrastruktur; Verkehr)

Der Grundsatz soll Erwägungen zur Infrastruktur zusammenfassen, mithin die Inhalte des bisherigen Grundsatzes Nr. 4. Der Grundsatz soll ergänzt werden um Gesichtspunkte, nach denen die Entwicklung und Gewährleistung der Infrastruktur eine Voraussetzung für Chancengerechtigkeit und gleichwertige Lebensverhältnisse in den Teilräumen ist. In diesem Zusammenhang soll der Grundsatz vor dem Hintergrund des demographischen Wandels durch die Formulierung "in angemessener Weise" berücksichtigen, dass hinsichtlich der Sicherung von Mindeststandards - auch angesichts der demographischen Entwicklung - regionale Differenzierungen sowie die Berücksichtigung einer (wirtschaftlichkeitsorientierten) Zumutbarkeitsschwelle notwendig sind.

Speziell für den raumplanerischen Schwerpunkt "Zentrale-Orte-Konzept" sollen diese Gesichtspunkte nochmals konkretisiert werden. Schließlich soll in die Aussagen zur Infrastruktur der Grundsatz aufgenommen werden, dass die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind.

Die in Satz 4 genannten "Kritischen Infrastrukturen" bezeichnen Infrastrukturen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere schwere Folgen eintreten würden. Der Schutz Kritischer Infrastrukturen umfasst Gefährdungen durch

Beispielsweise ist eine parallele Trassenführung von verschiedenen Infrastrukturen unter dem Aspekt des Schutzes kritischer Infrastrukturen sorgfältig zu prüfen, sie ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Des Weiteren soll der Grundsatz die Inhalte der bisherigen Grundsätze Nr. 5 und 12 zusammenfassen.

4. Grundsatz (Wirtschaft)

Der Grundsatz soll die Erwägungen zur Wirtschaft unter raumbedeutsamen Aspekten zusammenfassen; er soll damit Inhalte der bisherigen Grundsätze Nr. 6, 7 und 9 ersetzen. Der Grundsatz soll entsprechend den Gedanken der aktuellen Leitbilder modernisiert und im Hinblick auf eine zukunftsorientierte regionale Standortpolitik in den Kontext des zunehmenden - auch internationalen - Wettbewerbs gestellt werden. Daneben soll die Notwendigkeit der Unterstützung der Entwicklungsmöglichkeiten von Räumen mit besonderem Anpassungsbedarf herausgestellt werden. Die in diesem Zuge erfolgte Änderung des Begriffs "Lebensbedingungen" (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG/alt) in "Lebensverhältnisse" erfolgt aus redaktionellen Gründen; hiermit wird eine Angleichung an § 1 Abs. 2 bewirkt, in dem der ehemalige Begriff "Lebensbedingungen" schon anlässlich der Gesetzesnovellierung von 1998 in "Lebensverhältnisse" geändert wurde, um eine Angleichung an Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz herbeizuführen. Ferner soll der neue 4. Grundsatz dem aktuellen Anliegen der Sicherung der Energieversorgung mit dem Aspekt des Ausbau der Energienetze Rechnung tragen. Die gegenwärtigen Stromnetze orientieren sich bislang an den überwiegend zentral ausgerichteten Strukturen der Stromwirtschaft. Strom aus Erneuerbaren Energien wird jedoch zu einem großen Teil dezentral erzeugt und ist darauf angewiesen, dass die Stromnetze in der Lage sind, diesen Strom aufzunehmen. Für eine verstärkte Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung ist der Aus- und Neubau von Fernwärmenetzen ebenfalls von Bedeutung.

Des Weiteren sollen in diesem Grundsatz wesentliche Inhalte der bisherigen Grundsätze Nr. 6 (ländliche Räume) und 10 (Land- und Forstwirtschaft) zusammengeführt werden.

Der Begriff "die Teilräume" (vgl. Satz 2: "in den Teilräumen") bedeutet - wie auch sonst im Gesetz (vgl. z.B. § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1) - "alle Teilräume".

5. Grundsatz (Kulturlandschaften)

Der Grundsatz soll die raumbedeutsamen Aspekte der Kulturlandschaften erfassen und den bisherigen Grundsatz Nr. 13 ersetzen. Er soll ergänzt werden um den Gedanken der aktuellen Leitbilder, dass Kulturlandschaften nicht nur zu erhalten, sondern im Rahmen der Raumentwicklung auch zu gestalten und weiterzuentwickeln sind. Dabei ist in den Teilräumen auch ein ausgewogenes Verhältnis von landwirtschaftlichen und von als Wald genutzten Flächen anzustreben. Mit Satz 4 wird der besonderen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft bei der Erhaltung und Gestaltung von Kulturlandschaften Rechnung getragen.

6. Grundsatz (Umwelt; Klimaschutz)

Der Grundsatz soll die raumbedeutsamen Aspekte der Umwelt erfassen. Er soll den bisherigen Grundsatz Nr. 8 ersetzen und Gedanken der bisherigen Grundsätze Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 und 3 aufnehmen; damit sollen die Aussagen zur Umwelt in einem Grundsatz zusammengefasst werden. Der aus dem Gedanken des bisherigen Grundsatzes Nr. 2 Satz 3 resultierende Aspekt der Verminderung der Neuinanspruchnahme von Fläche für Siedlung und Verkehr soll entsprechend seinem Gewicht in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie besonders betont werden. Der vorgeschlagene Satz 6 beinhaltet mit seiner Regelung, die Allgemeinheit vor Lärm zu schützen, auch den Schutz ruhiger Gebiete vor einer Zunahme von Lärm.

Des Weiteren soll der Grundsatz den aktuellen raumbedeutsamen Aspekten von Klimaschutz und Klimawandel Rechnung tragen. Die Sätze 7 und 8 verdeutlichen, dass die räumliche Entwicklung auch die Erfordernisse des allgemeinen Klimaschutzes im Rahmen der Landes- und Regionalplanung zu berücksichtigen hat. Satz 8 benennt die Kernelemente für den Klimaschutz.

Hierbei kommen dem Ausbau erneuerbarer Energien und der sparsamen Energienutzung besondere Bedeutung zu. Denn in einer ressourcenschonenden Energieerzeugung unter Einschluss der Nutzung erneuerbarer Energien sowie in der Steigerung der Energieeffizienz liegen die größten Potentiale zur Verminderung des Kohlendioxidausstoßes. Ebenfalls von Bedeutung sind der Erhalt und die Entwicklung von Raumbestandteilen, die als natürliche Senken, z.B. Wälder und Feuchtgebiete, Kohlendioxid binden und so zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre beitragen. Die Einlagerung klimaschädlicher Stoffe bezieht sich vor allem auf den Transport und die Lagerung von Kohlendioxid in unterirdischen Formationen. Die raumordnerische Sicherung der standortgebundenen Einlagerung ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Technologie.

7. Grundsatz (Verteidigung; Zivilschutz)

Der Grundsatz knüpft an den bisherigen Grundsatz Nr. 15 an.

8. Grundsatz (Europäische Zusammenarbeit)

Der Grundsatz soll der Entwicklung Rechnung tragen, dass nationale Angelegenheiten - auch unter räumlichen Aspekten - immer stärker in den europäischen Kontext eingebunden werden.

Der Grundsatz soll damit sowohl den Gedanken der bisherigen Nr. 8 des Katalogs der Leitvorstellung aus § 1 Abs. 2 Satz 2 als auch die in den aktuellen Leitbildern genannten Aspekte beinhalten. Neben der Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und von europäischen Staaten sollen als Schwerpunkte zum einen die Unterstützung der transeuropäischen Netze mit den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation, zum anderen die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Städten und Regionen sowie der transnationalen Zusammenarbeit genannt werden. Der Europäischen Union wird damit keine eigene materielle Kompetenz auf dem Gebiet der Raumordnung eingeräumt; eine solche Kompetenz steht nur den einzelnen Mitgliedstaaten zu.

Zu § 3

In Absatz 1 entsprechen die vorgeschlagenen Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 den bisherigen Nummern; in Nummer 2 bedeutet der Begriff "Träger der Raumordnung" im Bereich der Länder entsprechend der bisherigen Gesetzesfassung "Träger der Landes- oder Regionalplanung".

Nummer 3 knüpft an die bisherige Nummer 3 an; die bisherige Angabe "in oder auf Grund von § 2" soll zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift durch den neuen Halbsatz 2 ersetzt werden, mit dem künftig klarer zwischen gesetzlichen und planerischen Grundsätzen unterschieden werden soll. Gesetze, in denen Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, sind die Raumordnungsgesetze von Bund und Ländern. Nummer 7 knüpft an die bisherige Nummer 7 an; Regelungen zu Raumordnungsplänen enthalten weiterhin die neuen §§ 7, 8 und 17.

Absatz 2 soll regeln, dass, soweit Bundesgesetze Regelungen über Ziele und Grundsätze der Raumordnung sowie sonstige Erfordernisse der Raumordnung enthalten, mit diesen die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes gemeint sind.

Zu § 4

§ 4 knüpft an den bisherigen § 4 an. Er soll - bei unverändertem Inhalt - zwecks Rechtsvereinfachung anders gefasst werden. Es soll nur noch unterschieden werden zwischen Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus dem ROG ergeben (Absatz 1), und solchen, die sich in Verbindung mit fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln ergeben (Absatz 2).

Absatz 1 Satz 1 nennt in den Nummern 1 bis 3 die Bereiche, in denen Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind.

Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Satz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 5.

Absatz 2 greift den Regelungsbereich des bisherigen Absatzes 4 Satz 1 und 2 auf.

Absatz 3 soll die inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 3 ROG (alt) ersetzen.

Zu § 5

§ 5 soll die Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes regeln.

Die Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung in Raumordnungsplänen der Länder gilt grundsätzlich auch gegenüber raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes, sofern der Bund dem Ziel nicht widersprochen hat. Soweit ein Ziel der Raumordnung jedoch den Bedarf, die zeitliche Planung, die bauliche Gestaltung oder den parzellenscharfen Trassenkorridor von Infrastrukturmaßnahmen des Bundes oder das Verkehrsangebot der Eisenbahnen des Bundes - mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs - betrifft, sind die verfassungsrechtlich festgelegten Kompetenzen des Bundes zu beachten. In diesen Fällen bindet das Ziel die Träger anderer raumbedeutsamer Maßnahmen (wie die Gemeinden) und hält somit den Standort von anderer Raumnutzung frei (Freihalteziel). Den Träger der zuständigen Bundesfachplanung selbst bindet ein solches Ziel jedoch nicht, es hat ihm gegenüber nur die Bedeutung, dass die Vorstellung des Landes erklärt wird, dass ein entsprechendes Infrastrukturvorhaben durchzuführen sei, vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidungen vom 15. Juli 2002, Az. Vf. 10-VII-00 und Vf. 12-VII-00.

In Absatz 1 soll aus Gründen der Deregulierung der - faktisch unbegrenzte - Katalog der "besonderen

Bundesmaßnahmen" (bisheriger § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) entfallen.

Des Weiteren soll aus Gründen der Deregulierung der bisherige Absatz 2 entfallen, da das dort geregelte Konsensfindungsverfahren keine praktische Bedeutung erlangt hat.

In Absatz 2 soll der bisherige Absatz 3 klarer gefasst werden.

Absatz 3 knüpft an den bisherigen Absatz 4 an.

Zu § 6

§ 6 soll Eckpunkte hinsichtlich der Ausnahmen und Zielabweichungen regeln.

Absatz 1 soll regeln, dass in Raumordnungsplänen Ausnahmen von den Zielen der Raumordnung festgelegt werden können. Diese Vorschrift soll dem Anliegen einiger Bundesländer Rechnung tragen Ziele der Raumordnung mit ihren starren Bindungswirkungen in den Raumordnungsplänen flexibler gestalten zu können. Für bestehende Raumordnungspläne, die Ziele mit Ausnahmen im Sinne des vorgeschlagenen § 6 Abs. 1 beinhalten, hat Absatz 1 klarstellende Funktion.

Absatz 2 soll die Möglichkeit einer Befreiung von der Bindungswirkung eines Ziels der Raumordnung regeln er knüpft inhaltsgleich an den bisherigen § 11 an. Satz 2 stellt klar, dass die Entscheidungen über Zielabweichungen in einem Verfahren getroffen werden; antragsberechtigt soll sein wer nach § 4 an das Ziel der Raumordnung gebunden ist, also neben den öffentlichen Stellen auch Private, deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einer Planfeststellung (vgl. § 4 Abs. 1) oder einer sonstigen Genehmigung (vgl. § 4 Abs. 2 i. V. m. einer fachgesetzlichen Raumordnungsklausel) bedürften.

Im Übrigen ist bei Raumordnungsplänen der Länder die Regelung des Verfahrens Sache der Länder, diesbezüglich gelten nach § 28 Abs. 3 die ergänzenden Regelungen der Länder.

Zum Verfahren bei Zielabweichungen von Raumordnungsplänen des Bundes siehe auch § 21.

Zu § 7

§ 7 soll die allgemeinen Regelungen über Raumordnungspläne enthalten, die sowohl für Raumordnungspläne der Länder als auch für Raumordnungspläne des Bundes gelten.

Der vorgeschlagene Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 1 an. Dabei soll Satz 1 klarstellen, dass die Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung nach dem neuen § 2 gleichermaßen durch die Festlegung von (planerischen) Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in den Plänen erfolgen kann. Dies entspricht der Praxis und ist bereits jetzt in einigen Landesplanungsgesetzen ausdrücklich geregelt.

Absatz 2 soll als Planungsgrundsatz der Raumordnung das Abwägungsgebot regeln; er knüpft damit an den bisherigen § 7 Abs. 7 Satz 1 bis 3 an. Satz 2 regelt, dass in der Abwägung auch das Ergebnis der Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

Absatz 3 soll regeln, dass Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume aufeinander abzustimmen sind. Er erfasst damit auch die Länder- und Staatsgrenzen überschreitende Abstimmung.

Hiermit werden die Regelungen des bisherigen § 8 Abs. 2 und des bisherigen § 9 Abs. 3 zusammengeführt und damit ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung geleistet.

Absatz 4 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 1 Satz 3 an und regelt, dass die planerischen Festlegungen im Textteil des Plans in geeigneter Weise als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung kenntlich zu machen sind; z.B. können die Festlegungen mit dem Zusatz "(Z)" oder "(G)" gekennzeichnet werden.

Absatz 5 regelt das Erfordernis, Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen; er knüpft damit an den bisherigen § 7 Abs. 8 Satz 1 an.

Absatz 6 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 7 Satz 4 an. Er soll die Einbeziehung der Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete in die Planaufstellung regeln.

Absatz 7 soll regeln, dass die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten.

Zu Abschnitt 2

Der bisherige Abschnitt 2 des ROG (bisherige §§ 6 bis 17) enthielt die rahmenrechtlichen Vorgaben für die Raumordnung in den Ländern. Die bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen bisherigen Regelungen sollen einerseits möglichst weitgehend in das neue Raumordnungsgesetz übernommen werden, andererseits soll dem Landesgesetzgeber der erforderliche Spielraum für ergänzendes Landesrecht belassen werden.

Der neue Abschnitt 2 soll weitgehend die bisherigen Regelungen über die Raumordnungspläne der Länder in einer neuen Struktur enthalten:

Zu § 8 Absatz 1 soll in Satz 1 regeln, dass die Raumordnungspläne in den Ländern erstens der landesweite

Plan und zweitens die Regionalpläne sind. Satz 2 soll für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg regeln, dass dort der Flächennutzungsplan unter bestimmten Voraussetzungen die Funktion eines Raumordnungsplans übernehmen kann; er knüpft damit an den bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 2 an. Satz 3 soll für die Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland regeln, dass dort keine Regionalpläne aufzustellen sind; er übernimmt damit im Umkehrschluss die Regelung des bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 1. In den übrigen Ländern sind Regionalpläne flächendeckend aufzustellen.

Absatz 2 soll regeln, dass Regionalpläne aus dem landesweiten Plan zu entwickeln sind; er knüpft an den bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 1 an. Die Regelungen des bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 sollen entfallen, da sie deklaratorischer Natur waren oder nur geringe praktische Bedeutung hatten.

Absatz 3 soll die Möglichkeit regeln, im Falle bestehender Verflechtungen über die Grenzen eines Landes hinaus gemeinsame Regionalpläne aufzustellen; er knüpft an den bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 2 an.

Absatz 4 soll die Möglichkeit regeln, einen regionalen Flächennutzungsplan aufzustellen; er knüpft - mit geringen Änderungen zur Rechtsvereinfachung - an den bisherigen § 9 Abs. 6 an.

Absatz 5 soll die Inhalte von Raumordnungsplänen nach den Absätzen 1 bis 4 regeln; er knüpft inhaltsgleich an den bisherigen § 7 Abs. 2 an. Bei den Festlegungen nach Absatz 5 ist den strukturverändernden Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Rückgangs und des Zuwachses von Bevölkerung und Arbeitsplätzen, Rechnung zu tragen.

Absatz 6 entspricht inhaltsgleich dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1. Auf den bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 2 soll im Zuge der Deregulierung verzichtet werden, da seine Inhalte lediglich Beispiele für die in Satz 1 geregelten Fälle darstellen. So werden von Absatz 6 auch die Darstellungen in Fachplänen erfasst, zu denen unter anderem die Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne zählen. Im Übrigen unterfallen die Inhalte des neuen Absatz 6 den im neuen Absatz 5 ausdrücklich genannten Bereichen Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur.

Absatz 7 soll mögliche Arten von Gebietsfestlegungen regeln; er knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 4 an.

Zu § 9

§ 9 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 5 an und trägt der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30) Rechnung, die bereits im bisherigen Raumordnungsgesetz durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) und zudem durch das Gesetz zur Einführung einer Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) umgesetzt wurde.

Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung, soll die Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach § 9 durchgeführt werden.

Absatz 1 enthält die Kernelemente der Umweltprüfung und lehnt sich an die Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Baugesetzbuchs an:

Satz 1 soll die Pflicht, bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen regeln. Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten; zur Präzisierung der Informationen, die der Umweltbericht enthalten soll, wird auf die Anlage 1 verwiesen. Der Umweltbericht kann auch Teil der Begründung des Raumordnungsplans werden. Satz 2 soll die Vorgaben für das Verfahrens zur Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts (Scoping) regeln. Der Kreis der zu beteiligenden Behörden soll nicht im Einzelnen aufgeführt werden, da neben den Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch den Raumordnungsplan berührt wird, auch Behörden, deren gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird einzubeziehen sind (Vertragsgesetz zu dem Protokoll vom 21.05.2003 über die Strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;

Gesetz vom 03.06.2006, BGBl. II vom 12.06.2006, S. 497 ff.), und eine weitere Öffnung des Behördenkreises diskutiert wird. Satz 3 soll klarstellen, dass die Umweltprüfung sich nur auf das bezieht, was angemessenerweise verlangt werden kann; hierzu gehört auch der Gedanke des § 14f Abs. 3 UVPG, dass bei einem mehrstufigen Planungsprozess entschieden werden kann, auf welcher Stufe des Planungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen.

Absatz 2 soll die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Absehens von einer Umweltprüfung im Falle geringfügiger Planänderungen und die in diesem Zuge erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) regeln. Hinsichtlich dieser Vorprüfung verweist Satz 1 zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf Anlage 2.

Absatz 3 soll mögliche Verfahrenserleichterungen bei der Umweltprüfung, z.B. durch Abschichtung, regeln. Die Abschichtungswirkung kann jedoch bei erheblichem Zeitablauf zwischen den unterschiedlichen Verfahren nachlassen, insbesondere wenn sich die für die Umweltprüfung relevanten Verhältnisse maßgeblich geändert haben.

Absatz 4 soll die Verpflichtung zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring) regeln.

Zu § 10

Der vorgeschlagene § 10 enthält grundsätzliche Regelungen zu der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen; detaillierte Verfahrens- und Organisationsregelungen bleiben den Landesgesetzgebern vorbehalten; vgl. hierzu auch den vorgeschlagenen § 28 Abs. 3.

Absatz 1 Satz 1 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 7 Abs. 6 Satz 1 an. Satz 2 soll das Erfordernis regeln im Falle der Durchführung einer Umweltprüfung einen Umweltbericht zu erstellen und auch diesbezüglich eine Beteiligung durchzuführen.

Absatz 2 soll weitere Regelungen für den Fall treffen, dass die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates hat. Satz 1 knüpft an den bisherigen § 16 an;

Satz 2 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 7 Abs. 6 Satz 2 an.

Zu § 11

§ 11 soll die Bekanntmachung von Raumordnungsplänen und die Bereithaltung von Raumordnungsplänen (als Teil der Bekanntmachung bzw. Verkündung) sowie die Bereithaltung weiterer Unterlagen regeln.

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 9 an.

Absatz 2 soll die Modalitäten hinsichtlich der Bereithaltung von Unterlagen regeln; zudem soll für den Fall, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, geregelt werden, dass eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltauswirkungen sowie eine Aufstellung der Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu jedermanns Einsicht bereit zu halten sind.

Absatz 3 soll regeln, dass dem Raumordnungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren berücksichtigt worden sind, und aus welchen Gründen der Plan nach Prüfung von Alternativen gewählt wurde sowie über die im Rahmen der Überwachung durchzuführenden Maßnahmen beizufügen ist.

Zu § 12

§ 12 knüpft an den bisherigen § 10 an. Die Regelungen über die Planerhaltung sollen erweitert, konkretisiert und zur besseren Verständlichkeit neu strukturiert werden. Sie sind den Regelungen zur Planerhaltung von Bauleitplänen nach §§ 214 und 215 des Baugesetzbuchs nachgebildet und dienen einer Stärkung der Bestandskraft von Raumordnungsplänen.

Fachaufsichtsrechtliche Befugnisse, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach dem vorgeschlagenen § 12 nicht auf die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans auswirkt bleiben unberührt.

Nach Absatz 1 soll die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich sein, wenn ihre Beachtlichkeit ausdrücklich angeordnet ist.

Nach Nummer 1 Halbsatz 1 soll eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung öffentlicher Stellen grundsätzlich beachtlich sein. Nach Halbsatz 2 soll jedoch unbeachtlich sein, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind.

Nach Nummer 2 Halbsatz 1 soll eine Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Raumordnungsplans und seiner Entwürfe grundsätzlich beachtlich sein;

Halbsatz 2 schränkt diesen Grundsatz insoweit ein, als es unbeachtlich sein soll, wenn die Begründung des Raumordnungsplans oder die Begründung seiner Entwürfe unvollständig ist.

Nach Nummer 3 soll grundsätzlich beachtlich sein, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.

Nach Absatz 2 soll eine Verletzung des Gebots, den Regionalplan aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1), unbeachtlich sein, wenn die Raumverträglichkeit gewahrt bleibt.

Absatz 3 Satz 1 soll regeln, dass für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgeblich ist. Nach Satz 2, der inhaltlich dem bisherigen § 10 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, sollen Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sein, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Absatz 4 soll ergänzende Regelungen hinsichtlich der Umweltprüfung treffen.

Nach Nummer 1 besteht ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des Umweltberichts, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Das Merkmal der Unvollständigkeit bezieht sich, sofern der Umweltbericht als "Eingangsbericht" konzipiert ist auf den Zeitpunkt der Beteiligung, da spätere Erkenntnisse in diesem Fall nicht in den Umweltbericht, sondern in die zusammenfassende Erklärung nach § 11 Abs. 3 einfließen. Werden die fehlenden Punkte des Umweltberichts in der zusammenfassenden Erklärung behandelt, liegt kein beachtlicher Mangel vor.

Nach Nummer 2 Halbsatz 1 soll eine Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt gelten, wenn die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 2 durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Regelung lehnt sich auch an die Wertung des § 3a Satz 4 UVPG an. Nach Halbsatz 2 ist es unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind. Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls unterlassen oder nicht entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, oder ist ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar soll ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel bestehen (Halbsatz 3).

Absatz 5 soll die Rügefrist auf ein Jahr beschränken. Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 10 Abs. 1.

Absatz 6 soll ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern ermöglichen. Die umfassende Regelung bezieht sich insbesondere auf Verfahrens- und Formfehler sowie Fehler im Abwägungsvorgang.

Zu § 13

§ 13 knüpft an den bisherigen § 13 an und korrespondiert mit dem vorgeschlagenen § 1 Abs. 1 Satz 1, in dem die raumordnerische Zusammenarbeit als Instrument der Raumordnung neben den Raumordnungsplänen und der Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen genannt wird. Nunmehr soll der - in der Praxis immer wichtigeren - Aufgabe der Raumordnung "Koordination mittels Kooperation" auch gesetzlich stärker Rechnung getragen werden, indem die Regelungen differenzierter und umfassender gestaltet werden als im bisherigen § 13.

In Absatz 1 soll der Kooperation als Aufgabe der Raumordnung ein stärkeres Gewicht verliehen und damit die Raumordnung im Ergebnis auch gegenüber der Fachplanung gestärkt werden:

Erstens sollen nicht nur die Planinhalte, sondern auch sonstige Bereiche der Raumordnung zum möglichen Gegenstand der Kooperation erklärt werden. In diesem Zuge soll unterschieden werden zwischen

Zweitens wird die Raumordnungsbehörde zur aktiven Gestaltung der Kooperation verpflichtet.

In diesem Zuge soll unterschieden werden zwischen der Kooperation von Raumordnungsbehörde und Vertragspartnern sowie der Kooperation, die von der Raumordnungsbehörde zwar angeregt und unterstützt, aber von anderen Vertragspartnern (ohne Raumordnungsbehörde) eingegangen und durchgeführt wird. Als solche möglichen Vertragspartner sollen in Satz 1 neben öffentlichen Stellen ausdrücklich auch Personen des Privatrechts genannt werden.

Drittens soll klargestellt werden, dass die Kooperation sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf grenzüberschreitende oder interkommunale Anliegen erfolgen kann.

Absatz 2 Satz 1 nennt in nicht abschließender Weise mögliche unterschiedliche Kooperationsformen:

Satz 2 soll klarstellend darauf hinweisen, dass im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein kann, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.

Zu § 14

§ 14 knüpft an den bisherigen § 12 an; er soll zur besseren Verständlichkeit strukturell geringfügig verändert werden.

Absatz 1 soll den Fall der unbefristeten Untersagung regeln, Absatz 2 den Fall der befristeten Untersagung. Durch die jeweilige Bezugnahme auf die im neuen § 4 genannten öffentlichen Stellen soll klargestellt werden, dass neben den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen selbst auch Zulassungsentscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Gegenstand der Untersagung sein können;

Voraussetzung soll in allen Fällen sein, dass bei ihnen die Beachtenspflicht der Ziele der Raumordnung zum Tragen kommt.

Der in Absatz 2 Satz 1 gewählte Begriff, wonach "sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet", ist umfassend zu verstehen und soll auch ein eventuelles Änderungsverfahren zur Behebung von Fehlern nach § 12 einschließen. Satz 3 soll hinsichtlich der befristeten Untersagung, deren Dauer nach Satz 2 maximal zwei Jahre betragen darf (entsprechend dem bisherigen § 12 Abs. 4), die einmalige Verlängerungsmöglichkeit der Untersagung um maximal ein weiteres Jahr regeln. Dies soll den Erfahrungen der Praxis Rechnung tragen, dass das umfangreiche Verwaltungsverfahren einer Planaufstellung oftmals nicht in zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

Absatz 3 knüpft an den bisherigen Absatz 3 an und soll die Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Untersagungsverfügung regeln.

Auf die Regelung des bisherigen § 14 (Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen) kann im Hinblick auf die vorgeschlagenen Regelungen in § 7 Abs. 3, § 10, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 18 verzichtet werden. Weitere Abstimmungspflichten hinsichtlich raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen ergeben sich aus den Anforderungen der Fachplanungsgesetze (dort normierte Abstimmungs- und Abwägungspflichten im Rahmen von Zulassungsverfahren).

Zu § 15

§ 15 knüpft an den bisherigen § 15 an.

Absatz 1 soll den Prüfungsmaßstab des Raumordnungsverfahrens verdeutlichen. Satz 1 soll das Raumordnungsverfahren als besonderes Verfahren zur Prüfung der Raumverträglichkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen kennzeichnen. Die Formulierung "raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung" beinhaltet die Befugnis der für Raumordnung zuständigen Landesbehörden nach § 1 Satz 2 Raumordnungsverordnung, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Satz 2 soll die Modalitäten der Verträglichkeitsprüfung bestimmen. Satz 3 entspricht - mit redaktionellen Anpassungen - dem bisherigen § 15 Abs. 1 Satz 4 und soll das in der Praxis bedeutsame Prüfungselement der Standort- und Trassenalternativen regeln. Satz 4 tritt an die Stelle des bisherigen § 15 Abs. 2 und sieht vor, dass bei Planungen und Maßnahmen, für die sichergestellt ist, dass ihre raumbedeutsamen Auswirkungen anderweitig unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft werden, von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden kann; die Landesregierungen werden ermächtigt das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

In Absatz 2 sollen Regelungen zu den Verfahrensunterlagen erfolgen; die Regelungsinhalte der bisherigen Absätze 3 und 5 sollen aus systematischen Gründen zusammengefasst werden.

Absatz 3 regelt das Beteiligungsverfahren; die Regelungsinhalte des bisherigen Absatzes 4 Satz 1 sowie des bisherigen Absatzes 6 sollen aus systematischen Gründen zusammengefasst werden.

Absatz 4 soll die Fristen für Entscheidungen über die Durchführung von Raumordnungsverfahren sowie hinsichtlich der Dauer von Raumordnungsverfahren regeln; er entspricht dem bisherigen Absatz 7.

Absatz 5 soll ergänzende Regelungen für Raumordnungsverfahren bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes treffen; er entspricht dem bisherigen Absatz 4 Satz 2.

Absatz 6 knüpft an den bisherigen Absatz 8 an.

Die Regelung in § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wonach die Länder regeln unter welchen Voraussetzungen im Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für das vereinfachte Verfahren nach § 16.

Zu § 16

In § 16 wird die Möglichkeit der Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens mit verkürzter Verfahrensdauer geregelt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren nach § 15, das durch Vereinfachungen beim Beteiligungsverfahren nach § 15 Abs. 3 gekennzeichnet ist.

Damit werden Spielräume für eine vereinfachte und beschleunigte Durchführung des Raumordnungsverfahrens eröffnet.

Satz 1 soll regeln, dass das vereinfachte Raumordnungsverfahren in Betracht kommt, wenn bei einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme bereits nach ihrer Art oder in ihrer konkreten Ausgestaltung davon auszugehen ist, dass ihre überörtlich raumbedeutsamen Auswirkungen nicht schwerwiegender Natur sind (etwa nur wenige der in § 2 Abs. 2 genannten Belange oder diese Belange nur relativ geringfügig betroffen sind). Ebenso kommt das vereinfachte Raumordnungsverfahren in Betracht, wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden, etwa wenn bereits ein Bauleitplanverfahren eingeleitet worden ist, oder, wenn ein Raumordnungsverfahren bereits abgeschlossen wurde und danach die darin überprüfte Planung oder Maßnahme nicht wesentlich geändert worden ist. In diesen Fällen erscheint die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens unter vollumfänglicher Einhaltung der in § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 enthaltenen Beteiligungsregelungen regelmäßig nicht zweckmäßig. Auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen kann daher verzichtet werden. Das vereinfachte Verfahren ist jedoch nur insoweit zulässig, als andere Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf Grundlage des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht entgegenstehen. Satz 2 sieht im vereinfachten Raumordnungsverfahren eine Verkürzung der Abschlussfrist auf grundsätzlich drei Monate vor.

Zu Abschnitt 3 Abschnitt 3 regelt die Raumordnung des Bundes im Gesamtstaat einschließlich der gesamtstaatlich relevanten Raumordnung in der AWZ; er enthält die folgenden Regelungen:

Zu § 17

§ 17 soll die Arten und Inhalte von Raumordnungsplänen des Bundes regeln.

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 18 Abs. 1 Satz 2 an, nach dem Leitbilder der Raumordnung für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes entwickelt werden können (siehe dazu nunmehr den vorgeschlagenen § 26 Abs. 2), geht jedoch darüber hinaus. Nach dem neuen Satz 1 soll das zuständige Bundesministerium unter Beteiligung der Länder (§ 26 Abs. 1 und 4) auch die Möglichkeit haben, die Grundsätze des § 2 durch Grundsätze in Raumordnungsplänen zu konkretisieren.

Dadurch soll die Raumordnung im Bereich der Entwicklung des Bundesgebietes gestärkt werden, denn die Rechtswirkung dieser planerischen Grundsätze der Raumordnung ist, dass sie gemäß § 4 bei nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Zur Verdeutlichung des Planinhalts - und in Abgrenzung zum Inhalt der Raumordnungspläne der Länder - wird geregelt, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und von deren Mitgliedstaaten einzubeziehen sind. Dies bedeutet jedoch keinen Kompetenzzuwachs der Europäischen Union im Bereich der Raumordnung. Die Sätze 2 und 3 sollen die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung bei der Planaufstellung regeln; das Einvernehmenserfordernis mit den fachlich betroffenen Bundesministerien wird ausdrücklich festgestellt.

Absatz 2 soll es dem Bund ermöglichen, Raumordnungspläne für das Bundesgebiet mit länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie von Flughäfen als Grundlage für deren Anbindung, d. h. Erschließung mit Bundesverkehrswegen aufzustellen. Einziger von den Ziel- und Grundsatzfestlegungen der Pläne erfasster Adressat ist daher die Bundesverkehrswegeplanung.

Die Zuständigkeit der Länder für die Planung von Hafen- und Flughafenstandorten wird durch die Pläne nach § 17 Abs. 2 nicht berührt. Satz 2 stellt klar, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder - und damit auch der Gemeinden als Teil der Länder - von der Bindungswirkung nicht erfasst werden; damit werden auch die Entscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen der Länder sowie von Personen des Privatrechts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2, die für die Länder öffentliche Aufgaben durchführen nicht erfasst. Die Pläne sind nach § 7 Abs. 1 als räumliche und sachliche Teilpläne zulässig.

Absatz 3 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 18a Abs. 1 und 2 an; er soll die Aufstellung eines Raumordnungsplans in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone normieren und neben der Rechtsform des Plans die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) innerhalb des Verfahrens regeln; zu den in der Zuständigkeit des BSH liegenden vorbereitenden Verfahrensschritten gehören insbesondere die Durchführung der Umweltprüfung und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Ferner soll Absatz 3 klarstellen, dass es sich bei den Festlegungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nicht lediglich um einzelne Ziele und Grundsätze der Raumordnung, sondern - im Rahmen des durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen eröffneten Spielraums - um ein Gesamtkonzept in Form eines Raumordnungsplans handelt. In Satz 2 soll zudem geregelt werden, dass entsprechend § 8 Abs. 7 für einzelne Nutzungen und Funktionen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können;

Vorranggebiete können auch mit der Wirkung von Eignungsgebieten versehen werden.

Die Raumordnung in der AWZ ist wie bisher Teil der Raumordnung im Gesamtstaat, für welche der Bund kraft Natur der Sache die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die Neuregelung knüpft an das geltende Recht an: Mit § 18a ROG in der geltenden Fassung, der durch § 17 abgelöst werden soll hat der Bund schon bislang bundeseinheitliche Regelungen für die Raumordnung in der AWZ getroffen. Er hat auch die bisherige Nutzung der AWZ über die Seeanlagenverordnung weitestgehend in eigener Zuständigkeit geregelt. Diese Zuständigkeitsverteilung hat weiterhin Bestand.

Absatz 4 soll klarstellend regeln, dass die in § 17 genannten Raumordnungsbehörden mit Dritten Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen treffen können;

Absatz 4 greift damit die entsprechende Regelung des § 13 für die Landes- und Regionalplanung auf.

Absatz 5 Satz 1 sieht die entsprechende Anwendung des § 9 vor, der für die Landesraumordnung die Vorgaben der Umweltprüfung enthält. Von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung soll lediglich der Raumordnungsplan nach dem vorgeschlagenen Absatz 1 ausgenommen werden denn bei diesem - mit diesem Gesetz erstmalig eingeführten Plantypus - handelt es sich nicht um einen Raumordnungsplan im herkömmlichen Sinne, für den die Voraussetzungen des Artikel 2 Buchstabe a der SUP-Richtlinie erfüllt wären.

Nach Satz 2, 1. Halbsatz soll für Pläne nach § 17 Abs. 2 die Regelung des § 19b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Strategischen Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene entsprechend gelten; Satz 2, 2. Halbsatz soll regeln, dass die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in § 19b Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch für Pläne nach dem vorgeschlagenen § 17 Abs. 2 gilt.

Zu § 18

§ 18 soll die Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes regeln. Unter Verweis auf § 10 im Übrigen trifft er die folgenden Regelungen:

Nummer 1 Satz 1 soll den Umfang der auszulegenden Unterlagen regeln und die Mindestdauer der Auslegung festlegen. Satz 2 beinhaltet Regelungen zur Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung sowie zur Abgabe von Stellungnahmen zu den ausgelegten Unterlagen. Satz 3 soll die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Ergebnis der Prüfung der planaufstellenden Behörde hinsichtlich dieser Stellungnahmen regeln. Satz 4 soll der planaufstellenden Behörde die Möglichkeit eröffnen, die Bekanntmachung über den Ort der Einsichtnahme nach Satz 3 mit der Bekanntmachung oder Verkündung des Raumordnungsplans zu verbinden.

Nummer 2 soll ergänzende Regelungen für die Beteiligung öffentlicher Stellen treffen.

Nummer 3 soll die Maßgaben und Verfahrenserleichterungen für ein weiteres Beteiligungsverfahren regeln sofern nach Durchführung der Beteiligung nach den Nummern 1 und 2 der Planentwurf geändert wird.

Nummer 4 soll die Möglichkeit regeln, elektronische Informationstechnologien im Beteiligungsverfahren ergänzend zu nutzen.

Zu § 19

§ 19 soll die Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes sowie die Bereithaltung von Unterlagen regeln.

Absatz 1 Satz 1 soll die Bekanntmachung von Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 1 regeln.

Satz 2 soll die Möglichkeit einer Ersatzbekanntmachung regeln.

Absatz 2 soll für Raumordnungspläne nach § 17 Abs. 2 und 3 durch Verweis auf § 11 Abs. 2 die Modalitäten für die Bereithaltung von Unterlagen regeln; diese Bereithaltung ist nicht Teil der Verkündung. § 11 Abs. 2 regelt für den Fall, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, dass eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltauswirkungen sowie eine Aufstellung der Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu jedermanns Einsicht bereit zu halten sind; § 11 Abs. 3 regelt den Inhalt der zusammenfassenden Erklärung.

Zu § 20

§ 20 soll die Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes durch Verweis auf den vorgeschlagenen § 12 regeln, dessen Absätze 1 und 3 bis 6 entsprechend Anwendung finden sollen.

Zu § 21

§ 21 soll Zielabweichungen bei Raumordnungsplänen des Bundes unter Verweis auf den vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 im Übrigen wie folgt regeln:

Satz 1 soll die zuständige Stelle für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung bestimmen.

Satz 2 soll die Möglichkeit regeln, das Zielabweichungsverfahren in das Zulassungsverfahren oder in ein anderes Verfahren zu integrieren; hinsichtlich der Entscheidung in diesem Verfahren wird das Erfordernis des Benehmens mit der für den Raumordnungsplan, von dessen Ziel der Raumordnung abgewichen werden soll, zuständigen Behörde normiert. Die Form des "Benehmens" trägt dem verfassungsrechtlichen Verbot der "Mischverwaltung" von Landes- und Bundesbehörden Rechnung; zu einer solchen "Mischverwaltung" hätte die Regelung eines "Einvernehmens" führen können, wenn die jeweils zuständige Zulassungsbehörde und die Raumordnungsbehörde nicht beide Landes- oder Bundesbehörde sind.

Zu § 22

§ 22 soll die Möglichkeit der Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes regeln. Unter Verweis auf den neuen § 14 Abs. 2 und 3 im Übrigen soll der neue § 22 eine Untersagung von Planungen und Maßnahmen durch die Raumordnungsbehörde für den Fall gewähren, dass sich ein Plan in Aufstellung oder in Änderung befindet; zugleich soll die Zuständigkeit für die Untersagung geregelt werden.

Zu § 23

Der vorgeschlagene § 23 soll die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen regeln.

Absatz 1 enthält die Ermächtigung an die Bundesregierung, eine Raumordnungsverordnung zu erlassen sie entspricht der Ermächtigung des bisherigen § 17 Abs. 2.

Absatz 2 enthält die Ermächtigung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, eine Planzeichenverordnung zu erlassen, und knüpft an den bisherigen § 17 Abs. 1 an.

Zu § 24

Nach dem vorgeschlagenen § 24 soll der Beirat für Raumordnung künftig - entsprechend aktueller Terminologie - Beirat für Raumentwicklung heißen; abgesehen von der geänderten Terminologie entspricht die Regelung dem bisherigen § 20.

Zu § 25

§ 25 fasst die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung zusammen, die im bisherigen § 18 Abs. 5 und im bisherigen § 21 geregelt waren.

Absatz 1 Satz 1 soll das bisher in § 18 Abs. 5 geregelte Informationssystem auf die an das Bundesgebiet angrenzenden Gebiete erstrecken. Der bisherige § 18 Abs. 5 Satz 2, der die Aufgabe des Bundesamtes konkretisierte, soll unter Deregulierungsgesichtspunkten entfallen. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 5 Satz 3.

Absatz 2 Satz 1 entspricht - mit redaktionellen Anpassungen - dem bisherigen § 21. Satz 2 soll regeln dass sich die Berichte auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken können.

Zu Abschnitt 4 Abschnitt 4 normiert ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften:

Zu § 26

§ 26 enthält die Vorschriften über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern und führt in diesem Zuge Regelungen des bisherigen § 18 Abs. 1 bis 3 und des bisherigen § 19 unter systematischen Gesichtspunkten zusammen.

Absatz 1 bildet die bisher in § 19 Abs. 4 geregelte Rechtsgrundlage der Ministerkonferenz für Raumordnung. Angesichts der umfassenden Aufgabenbeschreibung soll der bisher in § 19 Abs. 4 Satz 2 enthaltene Beispielkatalog entfallen.

Absatz 2 knüpft - unbeschadet des neuen § 17 Abs. 1 - an den bisherigen § 18 Abs. 1 an. Dessen Regelungsinhalt soll eine Erweiterung erfahren, und die Raumordnung soll insbesondere im Bereich der Entwicklung des Bundesgebietes und von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen gestärkt werden: Nunmehr sollen bei der Entwicklung der Leitbilder alle raumordnerisch wichtigen Belange zu berücksichtigen sein, so dass die frühere Einschränkung entfällt, dass Leitbilder nur auf Grundlage der bestehenden Raumordnungspläne zu entwickeln sind. Des Weiteren sollen die Leitbilder nunmehr als Grundlage auch für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder und nicht nur für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union entwickelt werden; die entsprechende Einschränkung des bisherigen § 18 Abs. 1 entfällt daher. Die Leitbilder sollen von Bund und Ländern im Rahmen der Ministerkonferenz für Raumordnung entwickelt werden.

Absatz 3 fasst mit geringfügigen redaktionellen Änderungen die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 18 zusammen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 3; er ersetzt zugleich die Absätze 1 und 2 des bisherigen § 19, welche als Unterfälle des bisherigen § 19 Abs. 3 anzusehen sind. Weitere Informations-und Abstimmungsregelungen enthalten im Übrigen die Vorschriften über die Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 7 Abs. 3 hinsichtlich der Abstimmungspflicht mit Raumordnungsplänen benachbarter Planungsräume; § 10 Abs. 1 und § 18 Nr. 2 insbesondere hinsichtlich der Behördenbeteiligung).

Zu § 27

§ 27 soll die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren für Verfahren nach § 21 regeln soweit diese Verfahren vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchgeführt werden (Zielabweichungsverfahren bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 3). Soweit die Zielabweichung in einem eigenständigen Verfahren durchgeführt wird, ist ein weiterer Gebührentatbestand in die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001 S. 4081), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), aufzunehmen (Kapitel VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone).

Soweit die Zielabweichung in das Zulassungsverfahren integriert wird, ist diese Integration bei der konkreten Gebührenbemessung innerhalb des Gebührenrahmens der bereits bestehenden Gebührentatbestände für Zulassungsverfahren in der o. a. Kostenverordnung zu berücksichtigen.

Zu § 28

Die Vorschrift des § 28 enthält Überleitungsregelungen für Raumordnungspläne und ist an die entsprechende Regelung in § 233 des Baugesetzbuchs (BauGB) angelehnt, die sich in der Praxis bewährt hat. Im Übrigen findet bei Planaufstellungsverfahren die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 4 Anwendung: Wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 des § 10 Abs. 1 geändert wird, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; diesbezüglich sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.

Absatz 1 soll die Überleitung für Raumordnungspläne der Länder von der bisherigen zur neuen Rechtslage regeln. Er entspricht dabei nahezu wortgleich § 233 Abs. 1 BauGB, der mit dem BauROG zum 01.01.1998 eingefügt wurde und eine zuvor bestehende Vielzahl von Überleitungsvorschriften im Baugesetzbuch mit ähnlichem Regelungsgehalt vereinheitlichte, wonach die Gemeinden (schon damals) ein Wahlrecht hatten, bei Inkrafttreten einer Gesetzesänderung laufende Bebauungsplanverfahren nach altem oder nach neuem Recht zu Ende zu führen.

Absatz 1 soll der planaufstellenden Behörde ein Wahlrecht einräumen. Nach Satz 1 können Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplans, die vor dem im Gesetz festgelegten Stichtag förmlich eingeleitet wurden, nach den zuvor geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen werden. Sofern mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden ist, sollen diese nach Satz 2 wahlweise auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können. Gleiches soll nach Absatz 1 auch für eingeleitete Raumordnungsverfahren nach § 15 gelten.

Auch Absatz 2 ist § 233 BauGB nachgebildet, wie er sich seit dem BauROG vom 01.01.1998 in verschiedenen Fassungen bewährt hat. Er soll sicherstellen, dass auch Raumordnungspläne der Länder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage von Landesrecht in Kraft getreten sind anhand von § 12 Abs. 1 bis 4 auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können. Entsprechend erklärt Satz 1, 1. Halbsatz die materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 zur Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit von Fehlern für anwendbar. Nach Satz 1, 2. Halbsatz werden diese materiellen Regelungen ergänzt durch die Anwendbarkeit von Vorschriften der Länder über die Form und Frist der Geltendmachung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung dieser Fehler. Satz 2 schließlich regelt, dass nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die - über die Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 hinausgehenden - bis dahin nach Landesrecht unbeachtlichen Fehler nicht zur Unwirksamkeit der Pläne führen.

Absatz 2 dient damit der Erhöhung der Bestandskraft von Raumordnungsplänen.

Absatz 3 soll die Fortgeltung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Landesrechts regeln. Er betrifft die Verfahrens- und Organisationsregelungen der Länder, welche die Regelungen der neuen §§ 10 (Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen), 9 (Umweltprüfung), 11 (Bekanntmachung von Raumordnungsplänen), 6 (Zielabweichungsverfahren), 14 (Untersagung) sowie 15 und 16 (Raumordnungsverfahren), sowie die Regelungen zur Planerhaltung nach § 12 dieses Gesetzes ergänzen. Des Weiteren betrifft er die Gebührenregelungen der Länder. Hiermit soll den differenzierten landes- und regionalspezifischen Anforderungen und den entsprechenden, bereits bestehenden und bewährten Regelungen des Landesrechts Rechnung getragen werden. Die Vorschrift des § 28 Absatz 3 ist somit von erheblicher Bedeutung dafür, dass in der Praxis bewährte Landesregelungen weiter Anwendung finden und ein Tätigwerden des Landesgesetzgebers nicht erforderlich wird. Künftige gleichlautende Regelungen der Länder werden von dem vorgeschlagenen Absatz 3 nicht berührt.

Zu § 29 Absatz 1 soll die Überleitung für Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone von der bisherigen zur neuen Rechtslage regeln.

Absatz 2 soll regeln, dass die Regelungen der neuen §§ 19 Abs. 2 (Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen), 20 (Planerhaltung), 21 (Zielabweichung), 22 (Untersagung) sowie 27 (Verwaltungsgebühren) auch für Rechtsverordnungen gelten, die nach dem bisherigen § 18a aufgestellt werden.

Zur Anlage 1

Die Anlage 1 listet die Inhalte des Umweltberichts nach § 9 Abs. 1 auf. Sie ist auf Grund des gemeinsamen Bezuges von Raumordnung und Bauleitplanung zur räumlichen Planung grundsätzlich der Anlage 1 zum Baugesetzbuch nachgebildet; lediglich die Regelungen in Nr. 1a) und b) weichen ab, da in diesen Punkten die Anlage zum Baugesetzbuch, welche auch für die Umweltprüfung bei Bebauungsplänen gilt, auch die Anforderungen der Projekt-Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt. Da auf Ebene der Raumordnungspläne ausschließlich die Strategische Umweltprüfung zur Anwendung kommt, wird Nr. 1a) und b) dem § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nachgebildet, welcher die Inhalte des im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu erstellenden Umweltberichts regelt.

Zur Anlage 2

Die Anlage 2 listet die Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 auf. Sie ist der Anlage 2 zum Baugesetzbuch nachgebildet.

2. Zu Artikel 2 (Baugesetzbuch)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).

3. Zu Artikel 3 (Bundesnaturschutzgesetz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 3 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).

4. Zu Artikel 4 (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 2 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).

5. Zu Artikel 5 (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 7 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).

6. Zu Artikel 6 (Luftverkehrsgesetz)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Neufassung von § 4 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).

7. Zu Artikel 7 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz)

Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nr. 4 (Änderung der Überschrift von § 16 in "Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren").

Zu Nr. 2 (§ 14d)

Die Änderung von § 14d setzt die Überführung der Raumordnung von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung um.

Zu Nr. 3 (§ 14o)

Die Änderung von § 14o setzt die Überführung der Raumordnung von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung um. In Satz 1 soll der Regelungsauftrag an die Länder hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen gestrichen werden, nachdem der Bund die (volle) konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumordnung hat und davon Gebrauch macht. Die Streichung von Satz 2 ist eine Folgeregelung der Änderung von Satz 1.

Zu Nr. 4 (§ 16)

Die Änderung von § 16 setzt die Überführung der Raumordnung von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung um.

Zu Nr. 5 (§ 25)

Zu Nr. 6 (Anlage 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).

Zu Nr. 7 (Anlage 3)

8. Zu Artikel 8 (Wasserhaushaltsgesetz)

Bei der Aufhebung von § 36a Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz, welcher auf § 14 des Raumordnungsgesetzes verweist handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Die Anwendbarkeit des § 14 des bisherigen Raumordnungsgesetzes wird nämlich weder durch § 36a Abs. 1 Satz 1 noch durch eine andere Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes in Frage gestellt. Die bisherige Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2, dass § 14 des Raumordnungsgesetzes unberührt bleibt, ist somit entbehrlich und aus Gründen der Rechtsbereinigung aufzuheben.

9. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Zu Nummer 1

Nummer 1 soll das Inkrafttreten dieses Gesetzes regeln.

Das Inkrafttreten der Neufassung des Raumordnungsgesetzes nach Artikel 1 soll im Einzelnen wie folgt geregelt werden: Abschnitt 2 (Raumordnung in den Ländern) soll entsprechend Artikel 72 Abs. 3 Satz 2 GG sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten.

Abschnitt 3 (Raumordnung im Bund) soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies soll dem Bedarf Rechnung tragen, die dortigen Vorschriften der §§ 19 bis 22 (Verkündung, Planerhaltung,

Zielabweichung und Untersagung) sowie des § 29 (Überleitungsregelung) im Hinblick auf den Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), welcher sich zurzeit in Aufstellung befindet, zur Anwendung zu bringen.

Zu Abschnitt 1 (allgemeine Vorschriften) ist ein Inkrafttreten gemeinsam mit den Vorschriften des Abschnitts 2 vorgesehen, um ein sachgerechtes Ineinandergreifen der Regelungen zu gewährleisten.

Die Änderungen des Baugesetzbuchs, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Luftverkehrsgesetzes, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes nach Artikel 2 bis 8 sind Folgeänderungen zu der Neufassung des Raumordnungsgesetzes und sollen daher ebenfalls sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten.

Zu Nummer 2

Nummer 2 soll das Außerkrafttreten des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), regeln.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Das Gesetz berührt keine Informationspflichten für Bürger oder Wirtschaft. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht vereinfacht. In § 18 Nr. 4 ist vorgesehen, dass künftig bei Beteiligungsverfahren elektronische Informationstechnologien genutzt werden dürfen. Weiter wird eine Informationspflicht abgeschafft. Es entfällt die im noch geltenden Raumordnungsgesetz normierte Verpflichtung der Stellen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium Auskünfte über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu geben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter