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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte

Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 64 vom 27.12.2006 S. 3316)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung".

b) Nach § 171e wird folgende Angabe eingefügt:

"Fuenfter Teil Private Initiativen

§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht".

c) Nach dem neuen § 171f wird die Angabe "Fuenfter Teil" durch die Angabe "Sechster Teil", nach § 179 die Angabe "Sechster Teil" durch die Angabe "Siebter Teil", nach § 181 die Angabe "Siebter Teil" durch die Angabe "Achter Teil" und nach § 186 die Angabe "Achter Teil" durch die Angabe "Neunter Teil" ersetzt.

d) Die Angabe zur Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)".

e) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c) wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)".

1a. In § 1 Abs. 6 Nr. 4 werden nach den Wörtern "vorhandener Ortsteile" die Wörter "sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 2a Satz 2 Nr. 2 und § 4c Satz 2 werden jeweils das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern "unberücksichtigt bleiben können" werden die Wörter "und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können" eingefügt.

3a. Dem § 4a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen."

3b. § 5 Abs. 1 Satz 3

Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden.

wird aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein."

5. In § 9a werden die Wörter "Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

6. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "nicht wesentlich verändert" die Wörter "oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend."

c) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

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