Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

Vom 28. August 2006
(BGBl. I Nr. 41 vom 31.08.2006 S. 2034)


Drucksachen 178/06, 179/06, 180/06
Vgl. auch Bericht über die Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Vorbereitung von Gesetzentwürfen der Bundesregierung und das Gesetzgebungsverfahren

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

2. Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden.  "Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen."

3. In Artikel 33 Abs. 5 werden vor dem abschließenden Punkt die Wörter "und fortzuentwickeln" eingefügt.

4. In Artikel 52 Abs. 3a werden die Wörter "Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend" durch die Wörter "die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2" ersetzt.

5. Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht" durch die Wörter "Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Passwesen" ein Komma und die Wörter "das Melde- und Ausweiswesen" eingefügt.

bb) Nach Nummer 5 wird die Nummer 5a eingefügt.

cc) Nach Nummer 9 wird die Nummer 9a eingefügt.

dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Nummern 12 bis 14 angefügt.

b) Der Absatz 2 wird angefügt:

7. Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und den Strafvollzug" gestrichen und nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "(ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)" eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;  "3. das Vereinsrecht;".

cc) Nummer 4a

4.a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

wird aufgehoben.

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. die öffentliche Fürsorge;  "7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);".

ee) Nummer 10

10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

wird aufgehoben.

ff) Die bisherige Nummer 10a wird Nummer 10.

gg) In Nummer 11 werden vor dem abschließenden Semikolon die Wörter "ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte" eingefügt.

hh) Nummer 11a

11.a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;

wird aufgehoben.

ii) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Erzeugung" die Wörter "(ohne das Recht der Flurbereinigung)" eingefügt.

jj) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

alt

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