Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

Vom 8. April 2008
(BGBl. Nr. 14 vom 11.04.2008 S. 686)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe " 1. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

2. Die Angabe " 2. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Aufgaben des Bundes

(1) Aufgaben des Bundes sind

  1. die großräumige Ermittlung
    1. der Radioaktivität in Luft und Niederschlägen,
    2. der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie
    3. Der Gamma-Ortsdosisleistung,
  2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Meß- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,
  3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes übermittelten Daten,
  4. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,
  5. die Übermittlung von Daten nach den Nummern 1 und 3 an die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 4.

(2) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.

(3) Die Meßstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest.

" § 2 Aufgaben des Bundes

(1) Aufgaben des Bundes sind

  1. die großräumige Ermittlung
    1. der Radioaktivität in Luft,
    2. der Radioaktivität in Niederschlägen,
    3. der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresorganismen,
    4. der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche sowie
    5. der Gamma-Ortsdosisleistung,
  2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,
  3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes übermittelten Daten,
  4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen, die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungshilfesystemen,
  5. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,
  6. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 6.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität.

(3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.

(4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest."

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Tabakerzeugnissen und" gestrichen.

b) In Nummer 4 werden

aa) nach dem Wort "Klärschlamm" das Komma gestrichen und

bb) die Wörter "in Reststoffen und" durch die Wörter "und in" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

d) Nummer 6

6. in Düngemitteln.

wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Informationssystem des Bundes 

(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in einem Informationssystem "Radioaktivität in der Umwelt" zusammengefaßt. Hierzu wird die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität eingerichtet.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität die von ihnen ermittelten Daten.

(3) Die im Informationssystem des Bundes erfaßten Daten stehen der zuständigen Landesbehörde direkt zur Verfügung.

" § 4 Informationssystem des Bundes

(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird.

(2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung."

6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Radioaktivität" durch das Wort "Umweltradioaktivität" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "ihn" durch das Wort "es" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion