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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Vom 8. April 2008
(BGBl. Nr. 14 vom 11.04.2008 S. 686)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe " 1. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.
2. Die Angabe " 2. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Aufgaben des Bundes
(1) Aufgaben des Bundes sind
(2) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt. (3) Die Meßstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest. |
" § 2 Aufgaben des Bundes
(1) Aufgaben des Bundes sind
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität. (3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt. (4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest." |
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Tabakerzeugnissen und" gestrichen.
b) In Nummer 4 werden
aa) nach dem Wort "Klärschlamm" das Komma gestrichen und
bb) die Wörter "in Reststoffen und" durch die Wörter "und in" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
d) Nummer 6
6. in Düngemitteln.
wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Informationssystem des Bundes
(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in einem Informationssystem "Radioaktivität in der Umwelt" zusammengefaßt. Hierzu wird die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität eingerichtet. (2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität die von ihnen ermittelten Daten. (3) Die im Informationssystem des Bundes erfaßten Daten stehen der zuständigen Landesbehörde direkt zur Verfügung. |
" § 4 Informationssystem des Bundes
(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird. (2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung." |
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Radioaktivität" durch das Wort "Umweltradioaktivität" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "ihn" durch das Wort "es" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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